Gebäudesteuer —
Streitfall entscheiden über die Entschädigungs-
ansprüche die bürgerl. Gerichte. Vor der Schätzung
darf an der Brandstätte keine Veränderung vor-
genommen werden, Art. 31 G. Die Entsch. wird
ratenweise nach dem Fortschreiten des Wiederauf-
baus ausbezahlt. Die Anst. ist i. d. R. nur ver-
pflichtet, die Vers Summe zur Wiederherstellung
des vers. Geb. auszubezahlen, und zwar ist das
neue Gbde i. d. R. auf dem Platz des abgebr.
Gbdes zu erbauen, Art. 34, 35 G. Die Wieder-
herstellung muß i. d. R. binnen 10 J. vom Tag
der Brandbesch. an erfolgen, Art. 38 G. Die
Vers. eines nach den Best. des GG. dem Vers.=
Zwang bei der Landesanst. unterworfenen Gbdes
bei einer anderen Anst. oder Gesellschaft ist in
Art. 42 G. als Vergehen mit Geldstr. bis
1000 1 oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Gefängnisstr. bedroht. Außerdem ist im Brandfall
der Entsch Anspruch an die Landesanst. verwirkt zu
erklären, wenn das durch Brand besch. oder zer-
störte, bei der Landesanst. vers. Gbde entgegen dem
ges. Verbot gleichzeitig bei einer anderen Anst. oder
Gesellsch. vers. war, Doppelvers., Art. 42 Abs. 2 G.
Ebenso fällt die Entsch. fort, wenn der Besch. den
Brand vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
verschuldet hat, Art. 32 G. Bes. Best. bezwecken die
Sicherung der Hypothekengläubiger, Art. 32 Abs. 5,
34, 35, 35a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 3 G. Die Gnst.
schöpft ihre Mittel aus Umlagen auf die vers.,
nach dem Grad ihrer Feuerfestigkeit und Feuer-
gefährlichkeit in 6 Kl. eingeteilten Gbde. Diese
U., deren Höhe jährl. durch Min WV. festgesetzt
wird, ist für die 6 Kl. der vers. Gbde so ab-
gestuft, daß der vom Min J. festgesetzte einfache
Vers Beitrag von je 100 K des Vers Werts für
Gbde mit durchschn. Feuergefährlichkeit (3. Kl.)
zu entrichten ist, während für Gbde mit geringerer
oder größerer als der durchschn. Feuerge fährlich-
keit ein geringerer oder höherer Beitrag, der ½, ¾/,
bzw. 1½, 2½ und 4fache des einf. Beitr. erhoben
wird. — 1 V. Statistisches. k Zahl der bei der
GV. versicherten Gebäude 1911: 683 268 (375 601
Haupt= und 307 667 Nebengebäude). Brandversiche-
rungsanschlag der bei der GVA. versicherten Ge-
bäude 1911: 4333527 056 " (durchschnittlicher
Versicherungsanschlag eines Gebäudes 6342 40.
Summen der verwilligten Brandentschädigungen
1911: 5 735777 A. Sollbetrag der Brand-
schadensumlage — ohne Abzug der Umlage= und
Einzugskosten — 1911: 5 629 867 A, 1910:
4818 063 J¼4, 1909: 4650 220 4, 1908: 4 481 031.X,
1907: 4 736 985 4, 1906: 4 535 692 4, 1005:
4355 648 1, 1904: 3 827 757 MA, 1903: 3 684 215 A,
1902: 3571 190 M, 1901: 38 442 892 A. Betrag
der Rüclagen (Reservefonds) der GWA. 1911:
5771 739 7. Dr. Bechtle.
Gebäudesteuer, s. Grund-, Gebäude= und Ge-
werbesteuer.
Gebiet s. Staatsgebiet.
Gebrauchsgegenstände s. Nahrungsmittel.
Gebühren als Gdeabgaben s. Besteuerungs-
rechte der Gden I. — G. der Aerzte, Zahnärzte,
Wundärzte, Hebammen s. Medizinaltaxe.
Geburten s. Bevölkerungsbewegung.
Haller, Handwörterbuch.
Gefängniswesen.
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Geburtsregister s. Personenstandswesen II.
Gefällstener s. Grund-, Gebäude= und Ge-
werbesteuer IIV.
Gefängniswesen. G. ist der Inbegriff aller auf
Freiheitsentziehung bez. staatl. Anst. und Einrich-
tungen, die man als Gefängnisse bezeichnet.
Nach ihrem Zweck unterscheidet man: Veranstal-
tungen zur Festhaltung von Kriegsgef.; Schuld G.,
Polizei G., Untersuchungs G., Straf G. oder Straf-
anst., in denen rechtskräftig erkannte Freiheitstr.
vollzogen werden. Andere Einteilungsgründe,
teils außere, teils innere: Nach dem Umfang:
Zentralanst., mittlere und kleinere G.; nach dem
Einlieferungsbez.: Orts-, Bezirks-, Pro-
vinzial- und Landes G.; nach der Eigenschaft
ihrer Verwaltungstelle: Justiz= und Poli-
zeiG., Staats= und Kommunal Anst.; nach den
natürl. und bürgerl. Eigenschaften der
Gefangenen: für Männer und Weiber, für
Erwachsene und Jugendl., für Gesunde und
Kranke oder Gebrechliche, Militär= und Zivil G.;
nach dem Grund der Einsperrung.: Zivil-,
Polizei= und Kriminal G.; nach der Vollzugs-
form: Zellen= und Gemeinschafts G., Zwischen-
anstalten. — Nachstehende Darstellung ist ein-
geteilt: I. Zivil G., JustizG.: Höhere gerichtl.
Stranfanst., Gerichts G.; Polizei G.: Oberamtliche
Gerichte, Arbeitshäuser; II. Militär G. —
I. Zivil Gefängn. # 1. JustizG.: A. Höhere
Strafanstalten. Durch das Edikt 17. 7. 24 über
Strafgattungen und Strafanstalten, Rgbl. 589,
wurden die Strafanst., die zum Vollzug der von
den bürgerl. Ger. erk. Freiheitstr. bestimmt sind,
der Oberaufsicht des Min Just. unterstellt; hieran
änderten die Strafgesetzgebungen von 1839 und
1872 nichts. Nur diej. G., die ausschl. zum Vollzug
der von VerwBeh. verhängten Haftstr. dienen,
stehen unter dem Min I. — Die Höheren ge-
richtl. Strafanst.: Zellen G. in Heil-
bronn, zur Aufnahme männl., zu G. von mind.
4monatl. und höchst. 3jähr. Dauer verurteilter
Strafgef., die z. Z. der Begehung der strafb. Hand-
lung das 18. Lebensj. vollendet und das 30. noch
nicht zurückgelegt hatten; das Zuchthaus in
Ludwigsburg mit der Filialstrafanst. auf
Hohenasperg für männl. Zuchth Gef. mit einer
Irrenabt. für männl. Str Gef.; das Landes G.
in Hall mit der Filialstrafanst. auf Kleinkom-
burg für die zu G. von mehr als 4 W. verurt.
Männer, denen die bürgerl. Ehrenrechte ab-
erkannt sind, für die wegen Rückfalls in Verbre-
chen wider fremdes Eigentum oder wegen Zu-
hälterei verurteilten m. Sträflinge und die nach
Art. 3 Abs. 8 PolSt G. zu Haftstr. von mehr als
4 W. verurt. Männer; das Landes G. in
Rottenburg für die übr. zu mehr als 4wöch.
Strafe verurt. Männer, mit bes. Abt. zum Vollz.
der gegen männl. jugendl. Personen, § 57 StG.,
erk. Gef Str. von mehr als 8 W. und der gegen
solsche nach Art. 3 Pol St G. erk. Haftstr. von mehr
als 4 W.; die Stünst. f. weibl. Gef. in Got-
teszell, Zuchth. und Landes G. mit Abt. für
weibl. Jugend, § 57 St GB. und Arbeitshaus für
Weiber, MV. 26. 8. 07, Rgbl. 152, s. Arbeits-
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