Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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haus; die Zivilfestungsstrafanstalt 
auf Hohenasperg zum Vollzug der Festungs- 
haft; die Invalidenstr A. daselbst für männl. 
Strafgef., gegen die wegen Arbeitsunfähigkeit oder 
geist. Mängel die Hausordnung nicht durchführbar 
ist, mit Tuberkulosen Abt., V. 16. 12. 02, Rgbl. 584, 
149; Min Just V. 21. 9. 06 u. 5. 9. 08, Abl. 173 u. 
88. — Die ök. und poliz. Verwaltung sämtl. 
höherer Str A., die Sorge für Einrichtung und 
Erhaltung der bezirksger. G. und für die ök. Be- 
dürfnisse der Gefangenen in diesen liegt dem 
Strafanstaltenkollegium ob. Dies untersteht 
der unmittelb. Leitung des Min Just., ist eine 
kollegiale Landeszentralbeh. und besteht aus höh. 
Justizbeamten, Beamten d. Min J. und des MinF. 
und aus geistl., ärztl., bautechn. und kommerziellen 
außerord. Mitgl. und dem erforderl. Kanzlei- 
personal, Art. 40 Ed. 17. 7. 24, Rgbl. 537; KO. 
21. 12. 24, Rgbl. 1825, 1; Bek. 22. 6. 32, Rgbl 213; 
Min V. 13. 11. 27, Rgbl. 528; Min JustE. 5. 3. 55 
mit Instr. für die Vis. d. Str A. — Das etats- 
mäßige Personal der höheren ger. Str.= 
A. besteht aus den Vorständen, vgl. G. 5. 5. 57, 
Rgbl. 31, § 19; KVO. 7. 12. 03, Rgbl. 58; über 
Zuteilung jüngerer Beamter des Just Dep. an die 
Verw. der Str A. zur Unterweisung im GesDienst 
s. Bek. d. StrAKoll. 21. 7. 87, Abl. 38, Min JustE. 
7. 10. 87, E. 7. 10 92; Inspektoren und Buchhal- 
tern, KVO 17. 12. 03, Rgbl. 583, K VO. 31. 7. 99, 
Rgbl. 557; Hausgeistlichen, Min E. 19. 1. 01, b. die 
jährl. Abhaltung von Konferenzen der Str Weist- 
lichen, Min E. 4. D. 96, 31. 12. 96, 23. 9. 02, und 
18. 9. 02, b. Zuweisung ev. Predigtamtskandi- 
daten und jüngerer kath. Geistlicher zur Ausbildung 
in der Gef eelsorge; Lehrern, G. 10. 7. 12, b. 
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, Lehrer G., 
Ragbl. 235, Art. 13; Hausärzte, V. 11. 1. 05, 
b. die Irrenabteilung für Strafgefangene auf 
ohenasperg; Kanzleigehilfen, Hausmeistern, 
beraufsehern, Aufsehern, Oberheilgehilfen 
und Heilgehilfen, in ihrer Mehrzahl dem 
Landjägerkorps zugeteilt, KVO. 24. 2. 01, b. 
Dienstverhältnis der dem Landj. K. zugeteilten 
Angest. an den ger. Gef. und StrA., Rgbl. 47; 
KVO. 20. 8. 07, Rgbl. 371; dazu Auffbest. d. 
Min Just. 22. 3. 01, Abl. 25; Bek. 20. 4. 00, b. die 
Aufseherstellen an den ger. Str A. usw., Abl. 104; 
MErl. 26. 3. 04, b. hausärztl. Untersuchung, 17. 
12. 82, Mitteilungen von Strafen bei Anmeldungen, 
K O. 18. 7. 79, Rgbl. 143, MV. 5. 4. 80, WGer.= 
Bl. Bd. 17, 241; 22. 3. 01, Urlaub der Aufs. b.; 
Note des Min Just. an das Min J. 13. 1. 85, 
Waffengebrauch b.; MéErl. 8. 11. 93, Erholungs- 
zeit b.; 29. 5. 94 Einrichtung eines Nachtwach- 
dienstes, 27. 2. 94, Entbindung von der Ver- 
pflichtung des milit. Grußes; Note an das MinJg. 
19. 2. 77, b. Kosten der Beschaffung der Dienst- 
ehrenzeichen; Min E. 16. 10. 68, b. etatsmäßige 
Dienstalterszulagen; Note des Min AA. 20. 4. 95, 
Portovergünstigung b.; NormalE. des StAßKoll. 
24. 10. 94, Fahrpreisermäßigung auf der Eisen- 
bahn b., MV. 22. 3. 01 b. Beerdigung; § 1 Abs. 3 
u. 4 der Bek. sämtl. Min. 21. 9. 82, Rgbl. 231 und 
Gefängniswesen. 
der WäZusatzbest. Bek. sämtl. Min. 28. 8. 00, Rgbl. 
673, V. 22. 3. 01, b. Anstellung der Militäranw.; 
Min E. 15. 11. 93, b. Beförderung von Aufsehern 
auf Kopistenstellen. Rechte und Pflichten des ge- 
samten Gef Personals sind durch bes. Dienst- 
vorschr. geregelt, erlassen 18. 12. 02, bekannt 
gemacht 20. 12. 02, Abl. 537. — Wie die von den 
bürgerl. Ger. rechtskräftig erk. Freiheitstr. voll- 
zogen werden sollen, darüber enthält das StE#. 
nur sehr dürftige Best. Nachdem der Wunsch nach 
ges. Regelung des Vollzugs der Freiheitstr. bisher 
keine Erfüllung gefunden, wurden durch BdrtBe- 
schluß 28. 10. 97 zwischen den Regierungen der d. 
st. allg. Grundsaätze vereinbart und am 6. 11. 97 
vom Rchsk. bekannt gegeben, Abl. 1897 63. Da- 
nach gilt: Unterbringung. Bei Voll- 
streckung ger. erk. Freiheitstr. werden die Strafgef. 
nach Möglichkeit getrennt von Gef. anderer Art 
untergebracht. Die Anstalten für Zuchthaussträf- 
linge werden in bes. Gebäuden eingerichtet. Ist 
dies nicht tunlich, so werden die Aufenthalts-, 
Arbeits-, Schlaf= und Erholungsräume für Z. von 
den für Gef. anderer Art vollständig getrennt. 
Jeder Verkehr der Z. mit Gef. anderer Art wird 
verhütet, bes. auch bei Gottesdienst und Schul- 
unterricht. Weibl. Strafgef. werden i. d. R. in 
bes. Anstalten (Abteilungen) untergebracht. Ist 
dies nicht tunlich, werden Einrichtungen getroffen, 
um jeden Verkehr zwischen weibl. und männl. Gef. 
zu verhüten. Die Bewachung der weibl. Gef. be- 
sorgen weibl. Bedienstete, Strafgef. unter 18 J. 
werden von erwachsenen Gef. derart getrennt, daß 
jeder Verkehr ausgeschlossen bleibt. Zur Ver- 
büßung von Straf. über 1 Mon. werden sie i. d. R. 
in bes. Anstalten (Abteilungen) untergebracht. Sie 
können darin bis zum voll. 20. Lebensj. und, falls 
der dann noch zu verbüßende Strafrest nicht länger 
als 3 M. ist, auch noch so lang behalten werden. 
Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird i. d. R. 
ein Luftraum von 22 chm, für Fenster eine Licht- 
fläche von 1 com als Mindestmaß angenommen; 
für Zellen, die gdum Aufenthalt nur bei Nacht und 
in der arbeitsfreien Zeit oder zur Aufnahme nicht 
arbeitender Gef. mit einer Strafzeit von höchst. 
2 W. bestimmt sind, beträgt das Mindestmaß des 
Luftraums 11 chm, das der Lichtfläche ½ am. 
Jedes Zellenfenster soll zur Hälfte geöffnet wer- 
den können. Räume, die zum gemeinschaftlichen 
Aufenthalt bei Tag und Nacht dienen, werden i. d. 
R. nicht stärker belegt, als daß auf jede Person 
ein Luftraum von 16 chm entfällt. In gemein- 
schaftlichen Schlafräumen beträgt i. d. R. der auf 
die Person entfallende Luftraum nicht weniger 
als 10, in gemeinsch. Arbeitsräumen nicht weniger 
als 8 chm. Gef., die Festungshaft verbüßen, wer- 
den in bes. dazu eingerichteten Zimmern von ein- 
facher Ausstattung, getrennt von Gef. anderer 
Art untergebracht. Sie dürfen, soweit nicht für 
einzelne Fälle der Vorstand Ausnahmen bewilligt, 
die ihnen angewiesenen Zimmer nur während der 
Zeit verlassen, die ihnen zur Bewegung im 
Freien gewährt ist. Sind vorübergehend wegen 
Ueberfüllung der Strafanst. Abweichungen von 
diesen Grundsätzen nicht zu vermeiden, so werden
	        
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