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haus; die Zivilfestungsstrafanstalt
auf Hohenasperg zum Vollzug der Festungs-
haft; die Invalidenstr A. daselbst für männl.
Strafgef., gegen die wegen Arbeitsunfähigkeit oder
geist. Mängel die Hausordnung nicht durchführbar
ist, mit Tuberkulosen Abt., V. 16. 12. 02, Rgbl. 584,
149; Min Just V. 21. 9. 06 u. 5. 9. 08, Abl. 173 u.
88. — Die ök. und poliz. Verwaltung sämtl.
höherer Str A., die Sorge für Einrichtung und
Erhaltung der bezirksger. G. und für die ök. Be-
dürfnisse der Gefangenen in diesen liegt dem
Strafanstaltenkollegium ob. Dies untersteht
der unmittelb. Leitung des Min Just., ist eine
kollegiale Landeszentralbeh. und besteht aus höh.
Justizbeamten, Beamten d. Min J. und des MinF.
und aus geistl., ärztl., bautechn. und kommerziellen
außerord. Mitgl. und dem erforderl. Kanzlei-
personal, Art. 40 Ed. 17. 7. 24, Rgbl. 537; KO.
21. 12. 24, Rgbl. 1825, 1; Bek. 22. 6. 32, Rgbl 213;
Min V. 13. 11. 27, Rgbl. 528; Min JustE. 5. 3. 55
mit Instr. für die Vis. d. Str A. — Das etats-
mäßige Personal der höheren ger. Str.=
A. besteht aus den Vorständen, vgl. G. 5. 5. 57,
Rgbl. 31, § 19; KVO. 7. 12. 03, Rgbl. 58; über
Zuteilung jüngerer Beamter des Just Dep. an die
Verw. der Str A. zur Unterweisung im GesDienst
s. Bek. d. StrAKoll. 21. 7. 87, Abl. 38, Min JustE.
7. 10. 87, E. 7. 10 92; Inspektoren und Buchhal-
tern, KVO 17. 12. 03, Rgbl. 583, K VO. 31. 7. 99,
Rgbl. 557; Hausgeistlichen, Min E. 19. 1. 01, b. die
jährl. Abhaltung von Konferenzen der Str Weist-
lichen, Min E. 4. D. 96, 31. 12. 96, 23. 9. 02, und
18. 9. 02, b. Zuweisung ev. Predigtamtskandi-
daten und jüngerer kath. Geistlicher zur Ausbildung
in der Gef eelsorge; Lehrern, G. 10. 7. 12, b.
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, Lehrer G.,
Ragbl. 235, Art. 13; Hausärzte, V. 11. 1. 05,
b. die Irrenabteilung für Strafgefangene auf
ohenasperg; Kanzleigehilfen, Hausmeistern,
beraufsehern, Aufsehern, Oberheilgehilfen
und Heilgehilfen, in ihrer Mehrzahl dem
Landjägerkorps zugeteilt, KVO. 24. 2. 01, b.
Dienstverhältnis der dem Landj. K. zugeteilten
Angest. an den ger. Gef. und StrA., Rgbl. 47;
KVO. 20. 8. 07, Rgbl. 371; dazu Auffbest. d.
Min Just. 22. 3. 01, Abl. 25; Bek. 20. 4. 00, b. die
Aufseherstellen an den ger. Str A. usw., Abl. 104;
MErl. 26. 3. 04, b. hausärztl. Untersuchung, 17.
12. 82, Mitteilungen von Strafen bei Anmeldungen,
K O. 18. 7. 79, Rgbl. 143, MV. 5. 4. 80, WGer.=
Bl. Bd. 17, 241; 22. 3. 01, Urlaub der Aufs. b.;
Note des Min Just. an das Min J. 13. 1. 85,
Waffengebrauch b.; MéErl. 8. 11. 93, Erholungs-
zeit b.; 29. 5. 94 Einrichtung eines Nachtwach-
dienstes, 27. 2. 94, Entbindung von der Ver-
pflichtung des milit. Grußes; Note an das MinJg.
19. 2. 77, b. Kosten der Beschaffung der Dienst-
ehrenzeichen; Min E. 16. 10. 68, b. etatsmäßige
Dienstalterszulagen; Note des Min AA. 20. 4. 95,
Portovergünstigung b.; NormalE. des StAßKoll.
24. 10. 94, Fahrpreisermäßigung auf der Eisen-
bahn b., MV. 22. 3. 01 b. Beerdigung; § 1 Abs. 3
u. 4 der Bek. sämtl. Min. 21. 9. 82, Rgbl. 231 und
Gefängniswesen.
der WäZusatzbest. Bek. sämtl. Min. 28. 8. 00, Rgbl.
673, V. 22. 3. 01, b. Anstellung der Militäranw.;
Min E. 15. 11. 93, b. Beförderung von Aufsehern
auf Kopistenstellen. Rechte und Pflichten des ge-
samten Gef Personals sind durch bes. Dienst-
vorschr. geregelt, erlassen 18. 12. 02, bekannt
gemacht 20. 12. 02, Abl. 537. — Wie die von den
bürgerl. Ger. rechtskräftig erk. Freiheitstr. voll-
zogen werden sollen, darüber enthält das StE#.
nur sehr dürftige Best. Nachdem der Wunsch nach
ges. Regelung des Vollzugs der Freiheitstr. bisher
keine Erfüllung gefunden, wurden durch BdrtBe-
schluß 28. 10. 97 zwischen den Regierungen der d.
st. allg. Grundsaätze vereinbart und am 6. 11. 97
vom Rchsk. bekannt gegeben, Abl. 1897 63. Da-
nach gilt: Unterbringung. Bei Voll-
streckung ger. erk. Freiheitstr. werden die Strafgef.
nach Möglichkeit getrennt von Gef. anderer Art
untergebracht. Die Anstalten für Zuchthaussträf-
linge werden in bes. Gebäuden eingerichtet. Ist
dies nicht tunlich, so werden die Aufenthalts-,
Arbeits-, Schlaf= und Erholungsräume für Z. von
den für Gef. anderer Art vollständig getrennt.
Jeder Verkehr der Z. mit Gef. anderer Art wird
verhütet, bes. auch bei Gottesdienst und Schul-
unterricht. Weibl. Strafgef. werden i. d. R. in
bes. Anstalten (Abteilungen) untergebracht. Ist
dies nicht tunlich, werden Einrichtungen getroffen,
um jeden Verkehr zwischen weibl. und männl. Gef.
zu verhüten. Die Bewachung der weibl. Gef. be-
sorgen weibl. Bedienstete, Strafgef. unter 18 J.
werden von erwachsenen Gef. derart getrennt, daß
jeder Verkehr ausgeschlossen bleibt. Zur Ver-
büßung von Straf. über 1 Mon. werden sie i. d. R.
in bes. Anstalten (Abteilungen) untergebracht. Sie
können darin bis zum voll. 20. Lebensj. und, falls
der dann noch zu verbüßende Strafrest nicht länger
als 3 M. ist, auch noch so lang behalten werden.
Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird i. d. R.
ein Luftraum von 22 chm, für Fenster eine Licht-
fläche von 1 com als Mindestmaß angenommen;
für Zellen, die gdum Aufenthalt nur bei Nacht und
in der arbeitsfreien Zeit oder zur Aufnahme nicht
arbeitender Gef. mit einer Strafzeit von höchst.
2 W. bestimmt sind, beträgt das Mindestmaß des
Luftraums 11 chm, das der Lichtfläche ½ am.
Jedes Zellenfenster soll zur Hälfte geöffnet wer-
den können. Räume, die zum gemeinschaftlichen
Aufenthalt bei Tag und Nacht dienen, werden i. d.
R. nicht stärker belegt, als daß auf jede Person
ein Luftraum von 16 chm entfällt. In gemein-
schaftlichen Schlafräumen beträgt i. d. R. der auf
die Person entfallende Luftraum nicht weniger
als 10, in gemeinsch. Arbeitsräumen nicht weniger
als 8 chm. Gef., die Festungshaft verbüßen, wer-
den in bes. dazu eingerichteten Zimmern von ein-
facher Ausstattung, getrennt von Gef. anderer
Art untergebracht. Sie dürfen, soweit nicht für
einzelne Fälle der Vorstand Ausnahmen bewilligt,
die ihnen angewiesenen Zimmer nur während der
Zeit verlassen, die ihnen zur Bewegung im
Freien gewährt ist. Sind vorübergehend wegen
Ueberfüllung der Strafanst. Abweichungen von
diesen Grundsätzen nicht zu vermeiden, so werden