Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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bedürfen. — Bücher und Schriften dürfen 
Gef. nur aus der Anst Sammlung entnehmen. 
Gef., die einf. Haftstr. verbüßen und Festungsgef. 
können sich auch anderweit Bücher und Schriften 
verschaffen, die Auswahl unterliegt der Aufsicht 
des Vorstands. — Bewegung im Freien. 
Den Gef. wird womöglich tägl. mind. ½ St. B. 
im F. gestattet. Bei Festungsgef. ist die zur B. 
im F. gestattete Zeit i. d. R. höher, jedoch nicht 
höher als 3 St. tägl. — Besuche. Den Zucht- 
haussträfl. wird i. d. R. alle 8 M., den Gef.= und 
Haftsträfl. i. d. R. alle M. der Empfang von B. 
Angehöriger in Gegenwart eines Beamten der 
Anst. gestattet. Der Vorstand kann auch B. 
anderer u. B. ohne Beaufsichtigung erlauben. Den 
Festungsgef. wird der Empfang von B. gestattet, 
insoweit kein Mißbrauch zu besorgen ist, aus- 
nahmsw. können ihnen B. bei außerhalb der Anst. 
Wohnenden gestattet werden. — Schriftlicher 
Verkehr. Der schr. V. der Gef. unterliegt der 
Aufsicht des Vorstands. Festungsgef. werden da- 
bei nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche zu 
besorgen sind. Eingaben an die Gerichte, die 
Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbeh. wer- 
den nicht zurückgehalten, Eingaben an andere Beh. 
dann, wenn sie beleidigenden oder sonst strafbaren 
Inhalts sind. Wird ein für den Gef. eingegange- 
ner Brief nicht übergeben oder eine Eingabe oder 
ein Brief des Gef. zurückgehalten, so wird ihm 
dies unter Angabe des Grundes eräffnet. — 
Disziplin. Disziplinarmittel: 1. Verweis, 
2. Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünsti- 
gungen, 3. Entz. der Bücher, Schriften bis zu 
4 Woch., 4. bei Einzelhaft Entz. der Arbeit bis 
zu 1 Woche, 5. Entz. der Bewegung im Freien bis 
zu 1 W., 6. Entz. des Bettlagers bis zu 1 W., 
7. Schmälerung der Kost bis zu 1 W., 8. Fesse- 
lung bis zu 4 W., 9. einsame Einsperrung bis zu 
6 W. Nr. 1—8 können auch miteinander ver- 
bunden werden. Die einsame Einsperrung kann 
geschärft werden durch Entz. hausordnungsmäßi- 
ger Vergünstigungen, Entz. der Bücher und 
Schriften, Entz. der Arbeit, Entz. des Bettlagers, 
Schmälerung der Kost, Verdunkelung der Zelle. 
Die Schärfungen können verbunden und für die 
ganze Dauer oder für einen Teil der Strafzeit, 
die Verschärfung durch Verdunkelung der Zelle 
jedoch nicht mehr als 4 Woch. verhängt werden. 
Gegen Festungsgef. werden nur die unter 1—3 
und 5 bezeichneten Disz Mittel angewendet. Bei 
Gef., die einf. Haftstr. verbüßen, ist Fesselung, 
bei Gef., die das 18. Lebensj. noch nicht vollendet 
haben, sind Fesselung und Schärfung der einsamen 
Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle aus- 
gschlossen. Ihnen gegenüber werden neben den 
iss Mitteln die in Volkschulen gegen bersonen 
desselben Alters und Geschlechts zulässigen Zucht- 
mittel angewendet. Die Strafen werden vom 
Vorstand und der Aufsichtsbeh. nach Anhörung des 
Gef. verhängt und i. d. R. sofort vollstreckt. Zur 
Bewältigung tätlichen Widerstands und zur Siche- 
rung werden gegenüber Zuchthaus-, Gefängnis- 
und Haftsträfl. Zwangsjacke oder Fesselung an- 
gewendet. — Hausordnungen. Für jede 
  
Gefängniswesen. 
Anst. wird von der Aufsichtsbeh. eine H. erlassen, 
die alle die Behandlung der Gef. regelnden Vor- 
schriften enthält, jeder Gef. wird bei der Auf- 
nahme mit ihr bekannt gemacht, ein Abdruck be- 
findet sich in dem ihm angewiesenen Raum. — 
Revisionen. Die Anst. werden mind. alle 
2 J. durch die Aufsichtsbeh. besichtigt. — Be- 
schwerden. B. über die Art der Vollstreckung 
und über die Verhängung von DiszStr. werden, 
soweit nicht § 490 St Pr O. Platz greift, von der 
Aufsichtsbeh., weitere Beschwerde von der obersten 
Aufsichtsbeh. entschieden. — Schlußbestim- 
mung. Die vorstehenden Grundsätze werden 
nicht angewendet auf die von Militär= und Mar.= 
Beh. oder von Konsularbeh. und auf die in den 
Schutzgebieten zu vollstreckenden Strafen, sowie 
auf die Festungshaft, die in Festungen verbüßt 
wird. — Infolge der durch BdrtBeschl. 28. 10. 97 
zwischen den Bst. getroffenen vorstehenden Ver- 
einbarungen wurden auf Grund KO. 27. 2. 99, 
Rgbl. 57, folg. Hausordnungen erlassen: 
a) Zuchthäuser V. 4. 3. 99, Rgbl. 59; b) Landes- 
gefängnisse nebst H O. f. die Abteilung der jugend- 
lichen Gef. an der Strafanst. für weibl. Gef. in 
Gotteszell 4. 3. 99, Rgbl. 88 u. 117, und die HO. 
für die Abt. der jugendl. Gef. am Landesgefäng- 
nis in Rottenburg 23. 6. 02, Rgbl. 225, Abl. 69; 
c) für das Zellengefängnis Heilbronn V. 4. 3. 99, 
Rgbl. 119; d) für die Zivilfestungstrafanst. auf 
Hohenasperg 4. 3. 99, Rabl. 146; e) für die Irren- 
abteilung für Strafgef. auf Hohenasperg 11. 1. 05, 
Rgbl. 9 u. 10. Vgl. hiezu: Körperliche Visitation 
Min V. 5. 5. 96, Rgbl. 111; Festtage: Straf AKoll.= 
Erl. 1. 8. 74 u. 27. 12. 71, Rgbl. 412; kohlensaures 
Wasser als Genußmittel: Min E. 26. 6. 06; 
Krankenpflege: § 49 Abs. 4 Min JIV. 20. 3. 99, 
Rgbl. 111; Todesfälle: VO. 24. 1. 82, Rgbl. 33, 
und 3. 2. 82, Rgbl. 41; Ablieferung an die Ana- 
tomie, s. d., Straf AKoll Erl. 2. 10. 02; Beerdi- 
gungskosten: Straf AKoll Erl. 15. 6. 59; Leichen- 
transport, s. d.; Vorläufige Entlassung: Min V. 
3. 4. 08, Rgabl. 41; Polizeiaufsicht, s. d.; Be- 
gnadigungsgesuch: VO. 25. 9. 79, Rgbl. 353; Aus- 
weisung, s. d.; Entlassung: Min V. 16. 1. 72 und 
17. 1. 72, Rgbl. 5 u. 12; 15. 10. 72 u. 22. 3. 
95, Rgbl. 345 u. 198; Min E. 2. 8. 80 und 
Min V. 22. 3. 95, Rgbl. 98. — Ueber das Kassen- 
und Rechnungswesen der höheren gericht- 
lichen Strafanst. ist dem Bohnschen Handbuch 
der W. Justizverwaltung (Stuttgart 1906) zu ent- 
nehmen: Die Einnahmen und Ausgaben dieser 
Anst. werden von ihnen selbständig verwaltet, 
sie haben eine gesonderte Rechnung zu führen und 
diese nach dem Jahresabschluß durch Vermittlung 
des StrKoll. Erl. 13. 12. 24, der Oberrechnungs- 
kammer zur Prüfung vorzulegen, § 3 Vebdiflt 
15. 12. 18, Rgbl. 657. Die Vornahme der Jahres- 
kassenrevisionen und der unvermuteten Kassenrev. 
liegt der Oberrechnungskammer ob, Erl. 31. 1. 89. 
Mit der Justizministerialkasse stehen die Berwal- 
tungen der höh. Strafanst. nur insofern in Ver- 
bindung, als die Staatszuschüsse an sie jeweils der 
JKasse aufgerechnet werden, und als in dem 
Hauptbuch der letzteren das zahlenmäßige Schluß-
	        
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