Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gefängniswesen. 
durch den Korpsarzt veranlaßt, § 38 a. a. O. Die 
Best. § 85—38 finden im Fest Gef. Ulm keine An- 
wendung, da dieses keine selbständige Verwaltung 
hat, mit maschinellen Anlagen und mit Lazarett- 
einrichtung nicht versehen ist. — Ueber Aufsicht 
und Verwaltung der Fest Gef Anst. bestimmt 
§ 75 Str VO., daß sie unter der Verantwortlichkeit 
des Gouverneurs vom Platzmajor ausgeübt und 
dem letzteren zur Unterstützung ein geeigneter 
UOff. zugewiesen werden soll. In Ulm tritt an 
Stelle des Platzmajors der mit der Ausfsicht über 
das Garnisonarresthaus beauftragte Vorstand des 
Fest Gef. daselbst. Nach EinfBest. Z. 5 sollen in 
W. zur Strafvollstreckung an Stelle der Fest Gef.= 
Anst. die Garnisongef. treten und demgemäß die 
für erstere Anst. gegebenen Best. die entspr. 
Aenderung erfahren, was demnach auch für den 
oben angezogenen § 75 StrO. gelten mag. Für 
die Ausübung des inneren Dienstes in Restlsef- 
ist nach § 45 Str VO. neben den in dieser Vorschr. 
enthaltenen grundsätzl. Best. für jedes Fest Gef. 
eine bes. Dienstordnung maßgebend. Sie ist unter 
Beachtung der in dieser Vorschr. enthaltenen allg. 
Festsetzungen und unter Berücksichtigung der ört- 
lichen und sonstigen bes. Verhältnisse zu ent- 
werfen und vom Inspekteur zu genehmigen, der 
sie in angemessenen Zeiträumen durchzusehen und 
feweit nötig zu ändern hat. Die zu Gefängnis 
crurteilten können in einer Gef Anst. auf an- 
gemessene Weise zu mil. Zwecken und unter mil. 
Aufsicht beschäftigt werden, auf Verlangen sind 
sie in dieser Weise zu beschäftigen. Die zu Gef. 
verurteilten UOff. und Gemeine können auch ohne 
ihre Zustimmung außerhalb der Anst. beschäftigt 
werden, St G. § 16, MSt GB. §F 15 Abs. 2. Mil.= 
Personen, die eine GefStr. verbüßen, werden 
Mil Gef. genannt. Off., SanOff. und Mil Beamte 
verbüßen die Gef Str. in einem Fest Gef., wenn 
die Dauer der erkannten Str. 6 Woch. übersteigt, 
andernfalls in einem Garnis Gef. Der Gerichts- 
herr, dem die Anordnung der Strafvollstreckung 
obliegt, ist befugt, wenn es ihm nach der Per- 
sönlichkeit des Verurteilten und nach der Art und 
Beschaffenheit der strafbaren Handlung an- 
gemessen erscheint, auch an UOff. und Gemeinen 
GefStr. von längerer als 6wöch. Dauer in einer 
Fest Gef Anst. vollstrecken zu lassen. Die näheren 
Best. über die Vollstreckung der GefStr. in einer 
Fest Gef Anst. und in einem Fest Gef. enthalten 
§* 75—98 u. 40—74 Str VO. Die Strafe der 
Fest Haft besteht in Freiheitsentziehung mit Be- 
aufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise 
des Gef., sie wird in einer Fest. und bes. hiezu 
eingerichteten Räumen vollzogen, StGB. § 17 
Abs. 4, die die Bezeichnung Fest Stub Gef Anst. 
führen und den Fest Gef Anst. örtlich angegliedert 
sind. Nähere Best. über Vollstreckung der Fest.= 
Haft s. § 99—109 Str VO. Die Strafe der Haft 
besteht in einfacher Freiheitsentziehung, St G. 
& 18,. Ihre Vollstreckung erfolgt nach § 121 der 
StrVO. Die verschiedenen Arten von Arrest find: 
einfacher Stubenarrest, geschärfter Stubenarr., 
strenger A., mittlerer A., gelinder A., MSt -G 
5 19—20, Str VO. 122—127. Der einfache Stuben- 
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arrest wird von dem Verurteilten in seiner 
Wohnung verbüßt. Der Verurteilte darf seine 
Wohnung während der Dauer des A. nicht ver- 
lassen, auch keinen Besuch annehmen. Gegen 
Hauptleute, Rittmeister, Subalternoff. und San.-= 
Off. gleichen Rangs kann die Vollstreckung des 
Stubenarr. in einem bes. Off Arr Zimmer als ge- 
schärfter Stubenarr. durch Richterspruch angeord- 
net werden, MStGB. § 23; Str VO. § 124. Der 
strenge A. wird in Einzelhaft mit der Schärfung 
vollstreckt, daß der Verurteilte die Strafe in einer 
dunklen Arrgelle verbüßt, dort eine harte Lager- 
stätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. 
Diese Schärfungen kommen am 4., 8. und dem- 
nächst an jedem 3. Tag in Fortfall, MSt G. 
§ 24, 26, Str VO. § 125 Z. 1. Der mittlere A. 
wird in Einzelhaft mit der Schärfung vollstreckt, 
daß der Verurteilte eine harte Lagerstätte und 
als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese 
Schärfungen fallen am 4., 8. und 12. und dann 
an jedem 3. Tag weg. Der gelinde A. wird in 
Einzelhaft vollstreckt. Nach 14 Tag., wenn der Ge- 
sundheitszustand des Häftlings es erfordert, auch 
schon früher, darf er sich täglich 1 St. unter 
Aufsicht in freier Luft bewegen. Vollstreckung der 
Freiheitstr. während des Krieges: Für die Be- 
satzungsarmee gelten, soweit möglich, die für das 
Friedensverhältnis gegebenen Vorschr.; im andern 
Fall werden die für das Feldverhältnis gegebe- 
nen Best. angewendet. Der Gouverneur eines 
vom Feind bedrohten festen Platzes ist ermächtigt, 
Freiheits= und Ehrenstrafen ganz oder teilweise 
zu erlassen, wenn triftige Gründe vorliegen. Wenn 
im Feld der über UOff. und Gemeine verhängte 
gelinde, mittlere oder strenge A. weder in einem 
Ortsgef. noch in einem andern gceigneten Raum 
verbüßt werden kann, auch die Vollstreckung aus 
dienstlichen Gründen keinen Aufschub erleiden 
darf, so ist die Strafe in der Weise zu voll- 
strecken, daß dem Verurteilten für die Dauer der 
Strafe während seiner dienstfreien Zeit der 
Aufenthalt auf einer Wache als Arrest angewiesen 
wird. Seine Gebührnisse werden ihm dabei nicht 
entzogen. Hiemit ist zu verbinden, wenn die ver- 
hängte Strafe in mittl. Arr. besteht: die Heran- 
ziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen 
außer der Reihe; wenn sie in strengem A. be- 
steht: Anbinden 2 Stunden täglich. Das An- 
binden geschieht auf eine der Gesundheit des 
Arrestanten nicht nachteilige Weise in aufrechter 
Stellung, den Rücken nach einer Wand oder einem 
Baum gekehrt. Neben den Best. über den inneren 
Dienst bei Volstreckung, der Freiheitstr. in den 
Fest Gef., die sich auf Sonderung der Gef. nach 
ihrer sittlichen Führung (Einzelzellen). Ueber- 
wachung des brieflichen Verkehrs, Gewährung von 
Zusatz-Nahrungsmitteln und Tabak, Bewegung 
in freier Luft, Besuch durch Angehörige usw. be- 
ziehen, sind noch bes. Anordnungen getroffen über 
die mil. Ausbildung der Gef., die noch Soldaten 
find und nach Verbüßung der Strafe ihrer Dienst- 
pflicht weiter genügen sollen, daher Schonung des 
Ehrgefühls, strenges Festhalten an den mil. 
Formen und unausgesetzte Achtsamkeit auf Kör-
	        
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