Gefängniswesen.
durch den Korpsarzt veranlaßt, § 38 a. a. O. Die
Best. § 85—38 finden im Fest Gef. Ulm keine An-
wendung, da dieses keine selbständige Verwaltung
hat, mit maschinellen Anlagen und mit Lazarett-
einrichtung nicht versehen ist. — Ueber Aufsicht
und Verwaltung der Fest Gef Anst. bestimmt
§ 75 Str VO., daß sie unter der Verantwortlichkeit
des Gouverneurs vom Platzmajor ausgeübt und
dem letzteren zur Unterstützung ein geeigneter
UOff. zugewiesen werden soll. In Ulm tritt an
Stelle des Platzmajors der mit der Ausfsicht über
das Garnisonarresthaus beauftragte Vorstand des
Fest Gef. daselbst. Nach EinfBest. Z. 5 sollen in
W. zur Strafvollstreckung an Stelle der Fest Gef.=
Anst. die Garnisongef. treten und demgemäß die
für erstere Anst. gegebenen Best. die entspr.
Aenderung erfahren, was demnach auch für den
oben angezogenen § 75 StrO. gelten mag. Für
die Ausübung des inneren Dienstes in Restlsef-
ist nach § 45 Str VO. neben den in dieser Vorschr.
enthaltenen grundsätzl. Best. für jedes Fest Gef.
eine bes. Dienstordnung maßgebend. Sie ist unter
Beachtung der in dieser Vorschr. enthaltenen allg.
Festsetzungen und unter Berücksichtigung der ört-
lichen und sonstigen bes. Verhältnisse zu ent-
werfen und vom Inspekteur zu genehmigen, der
sie in angemessenen Zeiträumen durchzusehen und
feweit nötig zu ändern hat. Die zu Gefängnis
crurteilten können in einer Gef Anst. auf an-
gemessene Weise zu mil. Zwecken und unter mil.
Aufsicht beschäftigt werden, auf Verlangen sind
sie in dieser Weise zu beschäftigen. Die zu Gef.
verurteilten UOff. und Gemeine können auch ohne
ihre Zustimmung außerhalb der Anst. beschäftigt
werden, St G. § 16, MSt GB. §F 15 Abs. 2. Mil.=
Personen, die eine GefStr. verbüßen, werden
Mil Gef. genannt. Off., SanOff. und Mil Beamte
verbüßen die Gef Str. in einem Fest Gef., wenn
die Dauer der erkannten Str. 6 Woch. übersteigt,
andernfalls in einem Garnis Gef. Der Gerichts-
herr, dem die Anordnung der Strafvollstreckung
obliegt, ist befugt, wenn es ihm nach der Per-
sönlichkeit des Verurteilten und nach der Art und
Beschaffenheit der strafbaren Handlung an-
gemessen erscheint, auch an UOff. und Gemeinen
GefStr. von längerer als 6wöch. Dauer in einer
Fest Gef Anst. vollstrecken zu lassen. Die näheren
Best. über die Vollstreckung der GefStr. in einer
Fest Gef Anst. und in einem Fest Gef. enthalten
§* 75—98 u. 40—74 Str VO. Die Strafe der
Fest Haft besteht in Freiheitsentziehung mit Be-
aufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise
des Gef., sie wird in einer Fest. und bes. hiezu
eingerichteten Räumen vollzogen, StGB. § 17
Abs. 4, die die Bezeichnung Fest Stub Gef Anst.
führen und den Fest Gef Anst. örtlich angegliedert
sind. Nähere Best. über Vollstreckung der Fest.=
Haft s. § 99—109 Str VO. Die Strafe der Haft
besteht in einfacher Freiheitsentziehung, St G.
& 18,. Ihre Vollstreckung erfolgt nach § 121 der
StrVO. Die verschiedenen Arten von Arrest find:
einfacher Stubenarrest, geschärfter Stubenarr.,
strenger A., mittlerer A., gelinder A., MSt -G
5 19—20, Str VO. 122—127. Der einfache Stuben-
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arrest wird von dem Verurteilten in seiner
Wohnung verbüßt. Der Verurteilte darf seine
Wohnung während der Dauer des A. nicht ver-
lassen, auch keinen Besuch annehmen. Gegen
Hauptleute, Rittmeister, Subalternoff. und San.-=
Off. gleichen Rangs kann die Vollstreckung des
Stubenarr. in einem bes. Off Arr Zimmer als ge-
schärfter Stubenarr. durch Richterspruch angeord-
net werden, MStGB. § 23; Str VO. § 124. Der
strenge A. wird in Einzelhaft mit der Schärfung
vollstreckt, daß der Verurteilte die Strafe in einer
dunklen Arrgelle verbüßt, dort eine harte Lager-
stätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält.
Diese Schärfungen kommen am 4., 8. und dem-
nächst an jedem 3. Tag in Fortfall, MSt G.
§ 24, 26, Str VO. § 125 Z. 1. Der mittlere A.
wird in Einzelhaft mit der Schärfung vollstreckt,
daß der Verurteilte eine harte Lagerstätte und
als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese
Schärfungen fallen am 4., 8. und 12. und dann
an jedem 3. Tag weg. Der gelinde A. wird in
Einzelhaft vollstreckt. Nach 14 Tag., wenn der Ge-
sundheitszustand des Häftlings es erfordert, auch
schon früher, darf er sich täglich 1 St. unter
Aufsicht in freier Luft bewegen. Vollstreckung der
Freiheitstr. während des Krieges: Für die Be-
satzungsarmee gelten, soweit möglich, die für das
Friedensverhältnis gegebenen Vorschr.; im andern
Fall werden die für das Feldverhältnis gegebe-
nen Best. angewendet. Der Gouverneur eines
vom Feind bedrohten festen Platzes ist ermächtigt,
Freiheits= und Ehrenstrafen ganz oder teilweise
zu erlassen, wenn triftige Gründe vorliegen. Wenn
im Feld der über UOff. und Gemeine verhängte
gelinde, mittlere oder strenge A. weder in einem
Ortsgef. noch in einem andern gceigneten Raum
verbüßt werden kann, auch die Vollstreckung aus
dienstlichen Gründen keinen Aufschub erleiden
darf, so ist die Strafe in der Weise zu voll-
strecken, daß dem Verurteilten für die Dauer der
Strafe während seiner dienstfreien Zeit der
Aufenthalt auf einer Wache als Arrest angewiesen
wird. Seine Gebührnisse werden ihm dabei nicht
entzogen. Hiemit ist zu verbinden, wenn die ver-
hängte Strafe in mittl. Arr. besteht: die Heran-
ziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen
außer der Reihe; wenn sie in strengem A. be-
steht: Anbinden 2 Stunden täglich. Das An-
binden geschieht auf eine der Gesundheit des
Arrestanten nicht nachteilige Weise in aufrechter
Stellung, den Rücken nach einer Wand oder einem
Baum gekehrt. Neben den Best. über den inneren
Dienst bei Volstreckung, der Freiheitstr. in den
Fest Gef., die sich auf Sonderung der Gef. nach
ihrer sittlichen Führung (Einzelzellen). Ueber-
wachung des brieflichen Verkehrs, Gewährung von
Zusatz-Nahrungsmitteln und Tabak, Bewegung
in freier Luft, Besuch durch Angehörige usw. be-
ziehen, sind noch bes. Anordnungen getroffen über
die mil. Ausbildung der Gef., die noch Soldaten
find und nach Verbüßung der Strafe ihrer Dienst-
pflicht weiter genügen sollen, daher Schonung des
Ehrgefühls, strenges Festhalten an den mil.
Formen und unausgesetzte Achtsamkeit auf Kör-