Gefangenentransportwesen.
derlichenfalls die Entschließung der vorgesetzten
Beh. einzuholen. — Tref., die von nichtw. Beh.
an w. abgeliefert werden sollen, find, falls kein
Anstand obwaltet und sofern nicht etwa seitens der
ausw. Beh. von der Vermittlung der w. Grenzbeh.
abgesehen oder der Gef. bei einer ausw. Beh. durch
w. Beamte abgeholt wird, von der w. Grenz-
bezirksbeh. (Amtsgericht, OA., Hafendirektion
Friedrichshafen) zu übernehmen und gegebenen-
falls an die zuständige Beh. des Bestimmungsorts
weiterzuleiten. — Bei Tr. von Gef., die von einer
nichtw. Beh. durch w. Gebiet an eine andere ausw.
Beh. zu leiten sind (Durchführungen, Durchliefe-
rungen, Durchtransporte) finden die vorerwähnten
Best. entspr. Anwendung, soweit nicht im einzel-
nen Fall etwas anderes bestimmt wird. Die bes.
Vorschr. über den Tr. geisteskranker Gef. in eine
Irrenanst. und aus einer solchen sollen eine
entspr. Rücksichtnahme auf den Zustand des Gef.
sicherstellen. — XVII. Berwahrung und VBerpflegung
der Transportgefangenen bei den Abgangs= und
Zwischenstellen, r GTO. § 69—78. Soweit hiefür
gerichtl. Strafanst. oder gerichtl. Gefängnisse in
Betracht kommen, sind die allg. Vorschr. der Haus-
ordnungen für die gerichtl. Strafanst., sowie die
Dienst= und Hausordnung für die amtsgerichtl.
Gefängnisse (s. Gefängniswesen) mahebend, vgl.
auch Kass OGer. § 109 f. — Für die Verwahrung
und Verpflegung der TrGef. in den oberamtl. und
örtl. Gefängnissen gelten die Dienst= und Haus-
ordnung für die oberamtl. Gefängnisse 1. 5. 09,
Abl. 177, sowie die in der GTO. selbst und in den
VollêBest. erteilten oder in der GTO. angeführten
Vorschr., die angeführten Best. übrigens nur, so-
weit sie nicht durch die GTO. selbft oder spätere
Vorschr., namentlich die VV. z. Bez O., vgl. bes,
§ 17 f., die ebengenannte Dienst= und Hausord-
nung und das Ou#. aufgehoben oder ersetzt sind.
Die GTO. enthält Best. über die Kostreichung, die
Heizung der TrGefängnisse, die Reinigung der
Tref., das Verfahren bei der Erkrankung solcher,
die Unterbringung und Verpflegung von Kindern
der Tref., die Verabreichung von Kleidungstücken,
die Verhängung von Disziplinarstrafen und die
Fesselung der Gef. sowie über die Visitationen der
Tr Gefängnisse. — XVIII. Kosten. u Die K. der Ver-
pflegung, Verwahrung und Fortschaffung der Gef.
auf dem Tr. werden ohne Ersatzleistung von der
Staalskasse getragen. Nur denj. Gef., die zufolge
eines gerichtl. Erkenntnisses in eine höhere Straf-
anstalt eingeliefert werden, sind die Kosten dieses
Tr. zum Ersatz aufzurechnen. Die Verpflichtung
des Staats erstreckt sich auch auf diej. vorläufig
Festgenommenen, die vor ihrer Aufnahme in das
gerichtl. Gefängnis in dem Polizeigef. verwahrt
worden sind, Art. 1 G. 26. 5. 24, Art. 167 Gd O.,
§ 101 f. Kass OGer. Zu den TrK. gehören nicht nur
K., die während der Beförderung der Gef. von Ort
zu Ort oder von Stelle zu Stelle (Tr. i. e. S.)
entstehen, sondern auch solche K., die durch die
Verwahrung und Verpflegung der Gef. während
des Aufenthalts auf den Abgangs= und Zwischen-
stellen erwachsen, GTO. § 85 f. Die den Ge-
richtskassen durch den Tr. entstehenden Aus-
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lagen werden übrigens auch, abgesehen von dem
oben erwähnten Fall, der Partei in Rechnung ge-
stellt, 9 79 Z. 7 des dem w. Landesges. vorgehenden
RGKG. 8 84 Nr. 7, 8 88 Abs. 83 GT0O., Kass OGer.
8 100 f. Unberührt bleiben auch die nach den allg.
Grundsätzen des bürgerl. Rechts etwa begründete
Verpflichtung schuldhafter Gef. zum Schadenersatz
und die etwaigen Ersatzansprüche gegenüber dem
Reich oder einem andern d. oder einem ausländ.
Staat. Die Gden der Stationsorte haben und zwar
ohne Entschädigung ihre örtlichen Gefängnisse zum
Zweck der Verwahrung der TrGef. zur Verfügung
zu stellen, Art. 2 G. 26. 5. 24, Art. 167 GdO.
Wo jedoch diese nicht die gehörige Sicherheit ge-
währen, ist für die Verwahrung der TrGef. auf
Kosten des Staats zu sorgen, Art. 2 G. 26. 6. 24.
Letzteres geschieht i. d. R. durch Bereitstellung bes.
staatl. TrGefängnisse. Neueinrichtung, Verlegung,
Erweiterung oder Aufhebung von staatl. Tre-
fängnifsen oder einzelnen Räumen von solchen
bedarf der Genehm. der Ming. u. F., GTO. 8 79
bis 81. Ueber die Behandlung der verschiedenen
durch den GefTr. erwachsenden K. bestimmt
näheres GTO. § 79—111 in Vbdg. mit § 89 f.
der Dienst= und Hausordnung für die oberamtl.
Gefängnisse und § 77—79 der Kassenordnung f. d.
Ole., sowie Kass OGer., bes. § 41—45, 48, 52—58,
69, 81, 84 Nr. 7, 96, 97, 100—108, 109 f., 131.
Durch Kass OGer. find die in der GTO. angeführ-
ten Best. der Min Just V. 81. 12. 02 b. die Gerichts-
kosten in Strafsachen, Min Ibl. 185, ersetzt. Bes.
geregelt ist der Tr. Fahnenflüchtiger und anderer
Militär Gef., GTO. 8§ 101, Kass OGer. § 48, der
Tr. bei Auslieferungen, GTO. § 102, Kass OGer.
§ 52—58, bei Ausweisungen und Heimschaffungen,
GTO. § 103—106, die Rückbeförderung von Per-
sonen, die aus e. Arbeitshaus, Erziehungsanst.,
Krankenhaus oder ähnlicher Anst. entwichen sind,
sowie die Rückbeförderung sonstiger poliz. Gef.,
G:xO. 9 107, 108. — Die durch den Tr. gericht-
licher Gef. erwachsenen Kosten werden mit der in
GTO. 8§ 88 bezeichneten Ausnahme (Eisenbahn-
transport im Gefangenenwagen, Kosten bei der
Hafendirekt. Friedrichshafen, vgl. übr. Kass OGer.
§5 103 Nr. 3 als ein Teil der Kosten des Straf-
verfahrens bei den bes. Kosten der einzelnen Straf-
sache verrechnet. Jedem von einer JustBeh. an-
geordneten Tr. wird ein Verzeichnis beigegeben zur
Aufnahme der aus Mitteln der Justizverwaltung
zu bestreitenden Tr Kosten, Kass OGer. § 108, GTO.
§ 28 Abs. 2, TDV. § 12, DA. § 11. Die Kosten
für poliz. Gef., die bei den Bez.= und Ortspol.=
Beh. anfallen, werden von den Ole. bei der
oberamtl. Kanzleikasse zur Ausbezahlung an-
gewiesen. Näheres in der KassO. f. d. Oue.
§ 77—79. Die bei der Hafendirektion Friedrichs-
hafen anfallenden TrKosten werden von der Reg.
des Donaukreises zur Zahlung auf die Ministerial-
kasse d. Inn. angewiesen. Die Hafendirektion ver-
rechnet die Kosten in einem nach bestimmtem
Muster je für einen Kalendermonat anzulegenden
Tr Verzeichnis. Bes. Vorschr. bestehen für die
Anweisung und Verrechnung von Kosten, die dem
Reich oder einem andern Staat zum Ersatz aufzu-