Metadata: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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des AGuU WG. unter bestimmten Voraussetzungen 
in Anerkennung einer öffentlichen Geschäfts- 
führung dritten Personen, insbesondere Aerzten 
und Apothekern wegen freiwilliger Hilfeleistung 
an Unterstützungsbedürftige einen Ersatzanspruch 
an den zunächst verpflichteten A#bd ein. Die den 
w. A#bden durch die Fürsorgeerziehung 
Minderjähriger entstehenden Kosten sind nicht als 
Armenll. zu betrachten, A. 19 Abs. 4 FEG. Die 
Frage, ob ein Beschluß des Vormundschaftsgerichts, 
durch den auf Grund des § 1666 Abs. 1 BG. 
die Trennung eines Kindes von den Eltern und 
dessen anderweitige Unterbringung angeordnet 
wird, für den M#bd verbindlich und geeignet ist, 
die bisher nicht vorhandene H. des Kindes zu be- 
ünden, ist bestritten. — Die Unterst. eines H. ist 
Hlange fortzugewähren, bis die H. beseitigt oder 
der Unterstützte von dem verpflicht. A#bd über- 
nommen ist, falls er sich nicht etwa vorher frei- 
willig entfernt hat. 1 4. Endgültige Fürsorge- 
pflicht. 1 Die endgültige F. umfaßt, soweit fie 
nicht etwa dem A#bd der vorl. Unterstützung ob- 
liegt, die Pflicht zur Kostenerstattung und zur 
Uebernahme eines dauernd Hilfsbed. Nach § 80 
U#W. liegt sie ob: a) dem O##bd, in dessen 
Bezirk der H. den UW. hat. Erkrankt jedoch eine 
Person, die an einem Ort mindestens eine Woche 
hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und 
demselben Dienst= oder Arbeitsverhältnis Festanden 
hat, während der Fortdauer dieses D.= oder 
AMerh. oder innerhalb einer Woche nach seiner 
Beendigung, so hat der O#bd des Dienst= oder 
Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und 
Verpflegung für die ersten 26 Wochen nach dem 
Beginn der Krankenpflege endgültig zu tragen 
oder, wenn die Krankenpflege von einem andern 
A##bd gewährt worden ist, diesem zu erstatten. 
Diese Verpflichtung des OA#Wbds des D.= oder 
AOrtts erstreckt sich auch auf die Erkrankung der- 
jenigen Angehörigen des Dienstverpflichteten oder 
Arbeiters, die sich bei ihm befinden und seinen 
UW. teilen, sofern nicht eine Verpflichtung eines 
andern Olbds dadurch begründet wird, daß die 
Angehörigen selbst im D.= oder MWerhältnis ge- 
tanden haben, § 29 UWG.; b) wenn ein UW. 
es H. nicht zu ermitteln ist, dem L Mbd, in 
dessen Bezirk die H. erkennbar hervorgetreten ist. 
Wird jedoch eine Person in hilfsbed. Zustand 
aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heil- 
anstalt entlassen, so fällt die Armenlast im Nutzen 
der Mbde, in denen solche Anstalten liegen, aus- 
nahmsweise demjenigen LAVbd zu, aus dessen 
Bezirk die Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. 
Die Grundsätze über die armenrechtliche Familien- 
einheit werden auch auf die endgültige F. der 
L Wbde angewendet. Der endg. F. des OA#bds 
des UW. liegt die Auffassung zugrunde, daß 
die Last der Fürsorge für einen H. nicht dem Ort, 
an dem zufällig seine Geburt erfolgte oder wo 
er sich gerade aufhält, sondern dem Ort aufzu- 
erlegen sei, der längere Zeit der Mittelpunkt 
seiner Tätigkeit war, und der hieraus mutmaßlich 
wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Das durch 
solchen Aufenthalt in Ansehung der Armenfür- 
Armenwesen. 
sorge geschaffene, die Unterstützungspflicht be- 
gründende Rechtsverhältnis heißt Unterstützungs- 
wohnsitz. Der UW. ist entweder ein selbständiger 
oder ein abgeleiteter. Der selbständige voll- 
ziebt sich durch Aufenthalt, der abgeleitete 
urch Verehelichung oder Abstammung, § 9 UWG. 
a) Erwerb durch Aufenthalt. Der selbständ. 
U W. wird durch ununterbroch. Aufenthalt von be- 
stimmter Dauer nach Erreichung der sog. Armen- 
mündigkeit erworben, d. h. des ##tters, mit dessen 
Vollendung man selbständ, einen UW. erwerben 
oder verlieren kann. Die Armenmünd. ist seit 1. 4. 
09 auf das vollendete 16. Lebensjahr festgesetzt, die 
Aufenthaltsdauer auf 1 Jahr, § 10 UWG. Sind 
in der örtlichen Abgrenzung der OA#bde während 
des Laufes der einjährigen Frist Aenderun 
eingetreten, so wird deren Wirkung auf den Be- 
ginn der Frist zurückbezogen, m. a. W. für die 
Erwerbsfrist ist lediglich der ununterbrochene Auf- 
enthalt von einem Jahr an einem und demselben 
geographischen Ort entscheidend, so daß die recht- 
liche Zugehörigkeit des Ortes zu den wechselnden 
Abden belanglos ist. Voraussetzung des Erwerbes 
durch Aufenthalt bildet die freie Selbstbe- 
stimmung in bezug auf die Wahl des Aufent- 
haltsorts während des ganzen Zeitraums. Im 
Nutzen der mit Kranken-, Bewahr= oder Heil- 
anstalten versehenen A#bde ist bestimmt, daß 
durch den (auch freiwilligen) Eintritt in eine 
nelche Anstalt der Aufenthalt nicht begonnen wird, 
12. Der A. muß während des ganzen ein- 
jährigen Zeitraums ein ununterbrochener 
sein Als Unterbrechung wird eine freiwillige Ent- 
ernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen 
die Absicht erhellt, den A. beizubehalten, § 10, 18. 
Der Lauf der Frist ruht außer wegen Mangels 
der freien Selbstbest. bei der Wahl des AOrts währ. 
der Dauer der von einem A#bd gewährten öff. U. 
Das Ruhen beginnt mit dem Tag, an dem zuerst 
die U. tatsächlich gewährt ist, es hört auf mit dem 
ersten unterstützungsfreien Tag. Die Frist wird 
unterbrochen durch tatsächl. Entfernung, so- 
fern dies nicht nach den Umständen ausgeschlossen. 
erscheint, s. oben, sowie durch den von einem A#bd 
gemäß 8 5 FW. gestellten Antrag auf Anerkennung 
der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbed. 
Die Unterbrechung erfolgt mit Absendung des 
Antrags, sie gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn der 
Antrag nicht innerhalb 2 Monaten weiter ver- 
folgt wird, oder wenn er erfolglos geblieben ist, 
§ 14. Die Unterbrechung bewirkt, daß die bis- 
herige Aufenthaltsdauer bei der Berechnung der 
Frist außer Betracht bleibt., v) Erwerb durch 
Verehelichung. Die Ehefrau teilt vom Zeit- 
punkte der Eheschließung ab (BE. § 1317) den 
UW. des Mannes, § 15. Mit dem Mann teilt sie 
auch den Mangel eines UW., die Landarmeneigen- 
schaft. Die von der Frau in die Ehe gebrachten Kin- 
der (aus früherer Ehe stammende, uneheliche, adop- 
tierte) teilen mit ihr den UW. u. den Mangel 
eines UW. des Mannes (Stiefvaters) ohne Rück- 
sicht darauf, ob dieser bürgerlichrechtlich zu ihrer 
Ernährung verpflichtet ist oder nicht. Witwen 
und geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auf-
	        
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