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8 Dienstjahren zu, wobei sich die dem ev. Kons.
zustehende Einsetzung in die Alterszulagen an das
anschließt, was für staatliche Beamte gilt, s. Bek.
des ev. Syn. 19. 8. 11, Kons Abl. 16 73. — Die
Bezüge der unständigen G. sind durch KonsBek.
25. 7. 18, Kons Abl. 16 318, geregelt. — Für die
durch Entschließung des ev. Landesherrn erfolgende
Versetzung in den Ruhestand ## gilt bei ev. G.
hins. der Voraussetzungen und des Anspruchs auf
Ruhegehalt, des Nachweises der Dienstunfähigkeit,
Berechnung der Dienstzeit und des Ruhegehalts,
seiner Auszahlung und etwaigen Einziehung oder
Kürzung gemäß kirchl. Pensionsges. 11. 9. 09,
Kons Abl. 15 163, das, was im Beamtenges. für
Staatsdiener bestimmt ist, s. Staatsbeamte. Der
Berechnung des Ruhegehalts wird der zuletzt be-
zogene Grundgehalt nebst Alterszulage unter Zu-
rechnung eines Betrags für Wohnung zugrund
gelegt. Aehnlich schließt sich an die Vorschr. des
Beamtenges. dasjenige an, was das kirchl. Ges. b.
die Behandlung dienstlicher Verfehlungen und die
unfreiwillige Pensionierung der ev. G. 18. 7. 95 in
der Fassung 21. 1. 01, Kons Abl. 12 193, über das
Verfahren bei disziplinärer Entfernung # vom
Amt (Versetzung, straffreie Pensionierung, Dienst-
entlassung) bestimmt. Zuständig für solche ist
(von Versetzung auf ein Amt mit gleichem Grund-
gehalt abgesehen) das (nach Art. 14 des erw. Ges.
gebildete) kirchliche Disziplinargericht.
— Für die unfreiwillige Pensionierung von G. ist
(in Art. 30 das.) entspr. Anwendung“ der bezüg-
lichen Vorschr. des Beamtenges. angeordnet, s.
Staatsbeamte. — S. auch Ev. Kirche. Krafft.
Geistliche, kathol., s. kathol. Kirche III 5.
Geistliche Witwenkasse s. Evang. Kirche.
Geistlicher Unterstützungsfonds s. Evang. Kirche.
Gemeinde, 1 I. Begriff. x A, Die Gden sind
nach § 62 Vu. die Grundlagen des Staatsvereins;
sie sind mit Selbstverwaltungsbefugnissen aus-
gestattete Körperschaften des öff. Rechts. Jede Gde
hat einen räumlich abgegrenzten Bezirk, der aus
einer oder mehreren Markungen bestehen kann.
Jeder Teil des Staatsgebiets muß einem Gdebez.
angehören. Ueber Veränderung der Gdebez. s. Ein-
gemeindung. — 1X Gesetzl. Grundlagzen. x Cr-
ganisation und Verwalt. der Gden regelt die Gde-
O. 28. 7. 06, Rgbl. 323, mit VV. 6. 10. 07, Rgbl. 133.
— M C. Einteilung. 1 Die Gden werden nach
Größe der Einwohnerzahl eingeteilt in Gden mit
mehr als 50 000 E. (große Städte), mit mehr als
10 000—50 000 E. (mittlere St.), und die übr. Gden
(kleine St. und Landgden); letztere zerfallen in
3 Klassen; Gden mit mehr als 4000—10 000 E.
(1. Kl.), Gden mit mehr als 1000—4000 E. (2 Kl.)
und Gden mit nicht mehr als 1000 E. (3. Kl.).
Maßgebend ist das Ergebnis der zwei letzten Volks-
zählungen. Mit der Einreihung unter die Gden
mit mehr als 10 000 Einwohnern ist Stadt-
eigenschaft verbunden; im übr. kann sie auch
einer Landgde durch K. Entschl. verliehen werden.
Besondere Vorrechte knüpfen sich nicht an sie.
Die Einteilung der Gden in die verschiedenen Kl.
hat keine grundsätzl. Verschiedenheit in ihrer recht-
Geistliche — Gemeinde.
lichen Stellung zur Folge, sondern nur Unter-
schiede in einz. Verwaltungsangelegenheiten: Zahl.
der Mitgl. der Gdekollegien, Ausübung der
Staatsaufsicht in einzelnen Fällen, Strafbefugnis
der Ortsvorst. Die für die großen und mittleren
Städte geltenden bes. Best. betreffen hauptsächlich
die Anstellung von besold. Gderatsmitgl., die Wahl
der nichtbes. Gderatsmitgl. und der Mitgl. des
Bürgerausschusses nach dem Grundsatz der ver-
hältnismäßigen Vertretung der Wähler, Ein-
setzung von Kommissionen. In großen Städten er-
folgt die Bestätigung des Ortsvorst. durch den
Konig, sonst durch die Kreisreg. — *II. Organe. *
1. Die Vertretung und Verwaltung der
Gden kommt dem Gderat zu, dem die erforderlichen
Gdebeamten zur Seite stehen. Zur Ueber-
wachung der Verwaltung ist der Bürgeraus-
schuß berufen, der außerdem in den ges. best.
Fällen an der Verwaltung mitwirkt. Der Gde-
rat besteht aus dem Ortsvorst. als Vorsitzendem
und 4—42 weiteren Mitgl., je nach Größe der
Gde. Die Mitgl. werden von den wahlberechtigten
Bürgern aus ihrer Mitte auf 6 J. in der Art ge-
wählt, daß je nach 2 J. ½ ausscheidet und durch
neue Wahl ersetzt wird, wobei die Ausscheidenden
wieder gewählt werden können. Bei der Wahl
entscheidet die verhältnismäßige Stimmenmehr-
heit und bei Stimmengleichheit das Los. In
großen und mittleren Städten erfolgt die Wahl
nach dem Grundsatz der verhältnismäßigen Ver-
tretung der Wähler. Die Abstimmung bei diesem
Wahlverfahren erfolgt nach dem System der kon-
kurrierenden Listen (Abstimmung nicht für eine
bestimmte Pers., sondern für den Wahlvorschlag
einer Wählervereinigung), der verbundenen Listen
(Listenkoppelung, mehrere Wahlvorschläge werden
verbunden, d. h. anderen gegenüber als ein ein-
ziger Wahlvorschlag angesehen), der freien Listen
(der Wähler kann die Pers., die er wählen will,
aus verschiedenen Wahlvorschlägen entnehmen
— panaschieren — und sog. Wilde wählen), und der
beschränkten Stimmenhäufung (Kumurlierung,
einem einzelnen Kandidaten können bis zu 3 St.
gegeben werden). Die besoldeten Gderatsmitgl.,
sofern solche in den großen und mittleren Städten
angestellt werden, werden von den Gdekollegien
auf best. Zeiträume von nicht weniger als 6 J.
gewählt. Ihre Zahl darf zuzüglich des Ortsvorst.
den 4. Teil der unbes. Mitgl. nicht übersteigen.
Der Wirkungskreis des Gderats umfaßt die
Vertretung der Gde nach außen und die Verwal-
tung der Gde Angelegenheiten, soweit es sich um
sachliche Entschließungen handelt und nicht die Zu-
ständigkeit des Ortsvorst. Platz greift; insbes.
kommt ihm auch die Ernennung und Entlassung
der Beamten und Unterbeamten zu. Der Gderat
hat in best. Angelegenheiten nach den ges. Best. bei
der Erfüllung staatl. Aufgaben mitzuwirken: z. B.
als Gewerbegericht, als Schätzungs= und Inventur-
beh., als Gde Waisenrat und als Hinterlegungstelle,
er hat weiter eine Mitwirk. bei der Durchführung
einer Reihe von Ges. Die Mitgl. des GR. be-
zichen als solche keinen Gehalt. Als Entschädigung
für die durch Sitzungen veranlaßte Zeitversäum-