Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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8 Dienstjahren zu, wobei sich die dem ev. Kons. 
zustehende Einsetzung in die Alterszulagen an das 
anschließt, was für staatliche Beamte gilt, s. Bek. 
des ev. Syn. 19. 8. 11, Kons Abl. 16 73. — Die 
Bezüge der unständigen G. sind durch KonsBek. 
25. 7. 18, Kons Abl. 16 318, geregelt. — Für die 
durch Entschließung des ev. Landesherrn erfolgende 
Versetzung in den Ruhestand ## gilt bei ev. G. 
hins. der Voraussetzungen und des Anspruchs auf 
Ruhegehalt, des Nachweises der Dienstunfähigkeit, 
Berechnung der Dienstzeit und des Ruhegehalts, 
seiner Auszahlung und etwaigen Einziehung oder 
Kürzung gemäß kirchl. Pensionsges. 11. 9. 09, 
Kons Abl. 15 163, das, was im Beamtenges. für 
Staatsdiener bestimmt ist, s. Staatsbeamte. Der 
Berechnung des Ruhegehalts wird der zuletzt be- 
zogene Grundgehalt nebst Alterszulage unter Zu- 
rechnung eines Betrags für Wohnung zugrund 
gelegt. Aehnlich schließt sich an die Vorschr. des 
Beamtenges. dasjenige an, was das kirchl. Ges. b. 
die Behandlung dienstlicher Verfehlungen und die 
unfreiwillige Pensionierung der ev. G. 18. 7. 95 in 
der Fassung 21. 1. 01, Kons Abl. 12 193, über das 
Verfahren bei disziplinärer Entfernung # vom 
Amt (Versetzung, straffreie Pensionierung, Dienst- 
entlassung) bestimmt. Zuständig für solche ist 
(von Versetzung auf ein Amt mit gleichem Grund- 
gehalt abgesehen) das (nach Art. 14 des erw. Ges. 
gebildete) kirchliche Disziplinargericht. 
— Für die unfreiwillige Pensionierung von G. ist 
(in Art. 30 das.) entspr. Anwendung“ der bezüg- 
lichen Vorschr. des Beamtenges. angeordnet, s. 
Staatsbeamte. — S. auch Ev. Kirche. Krafft. 
Geistliche, kathol., s. kathol. Kirche III 5. 
Geistliche Witwenkasse s. Evang. Kirche. 
Geistlicher Unterstützungsfonds s. Evang. Kirche. 
Gemeinde, 1 I. Begriff. x A, Die Gden sind 
nach § 62 Vu. die Grundlagen des Staatsvereins; 
sie sind mit Selbstverwaltungsbefugnissen aus- 
gestattete Körperschaften des öff. Rechts. Jede Gde 
hat einen räumlich abgegrenzten Bezirk, der aus 
einer oder mehreren Markungen bestehen kann. 
Jeder Teil des Staatsgebiets muß einem Gdebez. 
angehören. Ueber Veränderung der Gdebez. s. Ein- 
gemeindung. — 1X Gesetzl. Grundlagzen. x Cr- 
ganisation und Verwalt. der Gden regelt die Gde- 
O. 28. 7. 06, Rgbl. 323, mit VV. 6. 10. 07, Rgbl. 133. 
— M C. Einteilung. 1 Die Gden werden nach 
Größe der Einwohnerzahl eingeteilt in Gden mit 
mehr als 50 000 E. (große Städte), mit mehr als 
10 000—50 000 E. (mittlere St.), und die übr. Gden 
(kleine St. und Landgden); letztere zerfallen in 
3 Klassen; Gden mit mehr als 4000—10 000 E. 
(1. Kl.), Gden mit mehr als 1000—4000 E. (2 Kl.) 
und Gden mit nicht mehr als 1000 E. (3. Kl.). 
Maßgebend ist das Ergebnis der zwei letzten Volks- 
zählungen. Mit der Einreihung unter die Gden 
mit mehr als 10 000 Einwohnern ist Stadt- 
eigenschaft verbunden; im übr. kann sie auch 
einer Landgde durch K. Entschl. verliehen werden. 
Besondere Vorrechte knüpfen sich nicht an sie. 
Die Einteilung der Gden in die verschiedenen Kl. 
hat keine grundsätzl. Verschiedenheit in ihrer recht- 
Geistliche — Gemeinde. 
lichen Stellung zur Folge, sondern nur Unter- 
schiede in einz. Verwaltungsangelegenheiten: Zahl. 
der Mitgl. der Gdekollegien, Ausübung der 
Staatsaufsicht in einzelnen Fällen, Strafbefugnis 
der Ortsvorst. Die für die großen und mittleren 
Städte geltenden bes. Best. betreffen hauptsächlich 
die Anstellung von besold. Gderatsmitgl., die Wahl 
der nichtbes. Gderatsmitgl. und der Mitgl. des 
Bürgerausschusses nach dem Grundsatz der ver- 
hältnismäßigen Vertretung der Wähler, Ein- 
setzung von Kommissionen. In großen Städten er- 
folgt die Bestätigung des Ortsvorst. durch den 
Konig, sonst durch die Kreisreg. — *II. Organe. * 
1. Die Vertretung und Verwaltung der 
Gden kommt dem Gderat zu, dem die erforderlichen 
Gdebeamten zur Seite stehen. Zur Ueber- 
wachung der Verwaltung ist der Bürgeraus- 
schuß berufen, der außerdem in den ges. best. 
Fällen an der Verwaltung mitwirkt. Der Gde- 
rat besteht aus dem Ortsvorst. als Vorsitzendem 
und 4—42 weiteren Mitgl., je nach Größe der 
Gde. Die Mitgl. werden von den wahlberechtigten 
Bürgern aus ihrer Mitte auf 6 J. in der Art ge- 
wählt, daß je nach 2 J. ½ ausscheidet und durch 
neue Wahl ersetzt wird, wobei die Ausscheidenden 
wieder gewählt werden können. Bei der Wahl 
entscheidet die verhältnismäßige Stimmenmehr- 
heit und bei Stimmengleichheit das Los. In 
großen und mittleren Städten erfolgt die Wahl 
nach dem Grundsatz der verhältnismäßigen Ver- 
tretung der Wähler. Die Abstimmung bei diesem 
Wahlverfahren erfolgt nach dem System der kon- 
kurrierenden Listen (Abstimmung nicht für eine 
bestimmte Pers., sondern für den Wahlvorschlag 
einer Wählervereinigung), der verbundenen Listen 
(Listenkoppelung, mehrere Wahlvorschläge werden 
verbunden, d. h. anderen gegenüber als ein ein- 
ziger Wahlvorschlag angesehen), der freien Listen 
(der Wähler kann die Pers., die er wählen will, 
aus verschiedenen Wahlvorschlägen entnehmen 
— panaschieren — und sog. Wilde wählen), und der 
beschränkten Stimmenhäufung (Kumurlierung, 
einem einzelnen Kandidaten können bis zu 3 St. 
gegeben werden). Die besoldeten Gderatsmitgl., 
sofern solche in den großen und mittleren Städten 
angestellt werden, werden von den Gdekollegien 
auf best. Zeiträume von nicht weniger als 6 J. 
gewählt. Ihre Zahl darf zuzüglich des Ortsvorst. 
den 4. Teil der unbes. Mitgl. nicht übersteigen. 
Der Wirkungskreis des Gderats umfaßt die 
Vertretung der Gde nach außen und die Verwal- 
tung der Gde Angelegenheiten, soweit es sich um 
sachliche Entschließungen handelt und nicht die Zu- 
ständigkeit des Ortsvorst. Platz greift; insbes. 
kommt ihm auch die Ernennung und Entlassung 
der Beamten und Unterbeamten zu. Der Gderat 
hat in best. Angelegenheiten nach den ges. Best. bei 
der Erfüllung staatl. Aufgaben mitzuwirken: z. B. 
als Gewerbegericht, als Schätzungs= und Inventur- 
beh., als Gde Waisenrat und als Hinterlegungstelle, 
er hat weiter eine Mitwirk. bei der Durchführung 
einer Reihe von Ges. Die Mitgl. des GR. be- 
zichen als solche keinen Gehalt. Als Entschädigung 
für die durch Sitzungen veranlaßte Zeitversäum-
	        
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