Gemeinde.
nis erhalten sie Taggelder, in großen Städten
kraft Ges., in mittl. und kleineren St. und Land-
gden 1. Kl. dann, wenn dies nicht durch Gdesatzung
ausgeschlossen ist, in den übr. G., wenn dies durch
Gdesatzung angeordnet wird. — 2. Der Bürger-
ausschuß zählt ebensoviele Mitgl. wie der Gde-
rat einschl. des Ortsvorst. Die Wahl erfolgt auf
4 J. nach dems. Wahlverfahren, nach dem die Gde-
ratsmitgl. gewählt werden. Je nach 2 J. scheidet
4 der Mitgl. aus. Die Mitgl. des Gderats können
in den Bü. nicht gewählt werden. Der B. wählt
aus seiner Mitte einen Obmann und einen oder
mehrere Stellvertreter, seine Mitgl. erhalten keine
Sitzungstaggelder, sondern nur eine Entschädigung
für bes. Dienstverrichtungen. Die über-
wachende Tätigkeit des Bl. besteht in der
Kontrolle der voranschlagsmäßigen Führung des
Gdehaushalts, der Durchsicht der Jahresrechnung,
der Beschwerdeführung über den Gderat und Gde-
Beamten. Daneben steht ihm das Recht der Mit-
verwaltung in best. Angelegenheiten zu; seine Zu-
stimmung zu den Beschlüssen des Gderats ist
insbes. erforderlich bei der Veränderung des Gde-
bez., der Regelung öff. Abgaben, Beiträgen,
Gebühren, Aufnahme von Schulden, Grundstocks-
angriffen, Waldausstockungen, Erwerbung, Ver-
äußerung und dingl. Belastung von Grundeigen-
tum, wenn der Wert eine best. Höhe übersteigt,
bei Verkäufen und Verpachtung von Vermögens-
teilen, deren Wertbeträge eine best. Höhe über-
steigen, ohne öff. Versteigerung, bei Errichtung
neuer Gdeämter, Festsetzung der Beamtenbezüge,
bei Nachlässen und Freigebigkeitsleistungen, die
eine best. Höhe übersteigen, bei der Uebertragung
eines Gdeamtes mit Vermögensverwaltung an ein
Mitgl. des Gde Rats. Außerdem ist dem B. das
Recht der Teilnahme an der Stadtverwaltung
insofern eingeräumt, als er in allen Gemeinde-
Angelegenheiten dem Gemeinderat Vorschläge
machen kann, über welche dieser Beschluß zu
fassen hat. — 3. Geschäftsführung des
Gderats und Bü#. Der Gderat kann sich nur auf
Berufen des Ortsvorst. versammeln; die Berufung
muß erfolgen, wenn mind. ½ der Mitgl. sie ver-
langt. Abgesehen von der Ausstellung von Zeug-
nissen und ähnl. Angelegenheiten von geringer
Bedeutung, die im Wege der schriftl. Abstimmung
erledigt werden können, kann der Gderat nur in
der Sitzung des Kollegiums beraten und be-
schließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesen-
heit von mehr als der Hälfte sämtl. Mitgl. einschl.
des Vorsitzenden erforderlich. Die Abstimmung ge-
schieht mündlich, wenn nicht im einz. Fall ge-
heime A. beschlossen wird. Bei Wahlen ist letztere
geboten. Die Beschlüsse werden nach der ab-
soluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-
faßt. Der Vors. hat, abges. von Wahlen, kein
Stimmrecht, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vors. Die Verhandlungen sind öff., soweit nicht
Rücksichten auf das Staats= oder Gdewohl oder
berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
Gegenstände, bei deren Erledigung die Zustim-
mung des Bl. erforderlich ist, werden in gemein-
schaftl. Sitzung beider Koll. beraten. Die Beschluß-
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fassung des Bü. schließt sich an diej. des Gderats
an mit bes. vom Obmann zu leitender Abstimmung.
Der B. kann aber auch vorher abgesondert be-
raten und beschließen. Die gemeinsamen Wahlen
erfolgen in Sitzungen der vereinigten Koll. unter
Leitung des Ortsvorst.; die Vorsteher beider Koll.
sind hiebei stimmberechtigt. Besteht über einen
Gegenstand, bei dem die Zustimmung des BA. zu
einem Beschluß des Gderats erforderlich ist, eine
Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Koll., die
sich auf anderem Weg nicht beheben läßt, so ist,
wenn der Gderat dies beschließt oder wenn es sich
um die Erfüllung einer Verbindlichkeit der G. oder
einer ges. Obliegenheit der Gdeverwaltung handelt,
über die Angelegenheit in gemeinsamer Verhand-
lung beider Koll. auf dem Weg der Durchzählung
der Stimmen Beschluß zu fassen. — 4. Orts-
vorsteher. Jede Gde hat ihren eigenen O., die
Bekleidung der Ortsvorst Stellen zweier Gden
durch ein und dieselbe Person ist unzulässig.
Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten
Gdebürgern auf einen Zeitraum von 10. Jahren
gewählt. Die vor dem Tag der Verkündigung
der Gde O. (23. 8. 06) gewählten O. bleiben auf
Lebensdauer gewählt, falls sie sich nicht einer
Neuwahl unterziehen. Wählbar ist jeder Deutsche
nach Zurücklegung des 25. Lebensj., sofern nicht
Gründe vorliegen, die den Ausschluß auch von den
sonstigen gdebürgerlichen Wahl= und Wählbar-
keitsrechten begründen. Von dem Alterserforder-
nis kann aus bes. Gründen befreit werden. Die
Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kreisreg.,
in großen Städten durch den König. Hat der Ge-
wählte 5/ der Stimmen erhalten, so darf die Be-
stätigung nur versagt werden, wenn sich der Diszi-
plinarhof für Körpersch Beamte dahin ausspricht,
daß Gründe vorliegen, die die Enthebung vom
Amt im Disziplinarweg oder die Amtsenthebung
rechtfertigen würden. Wenn ein nach Ablauf einer
Wahlperiode Wiedergewählter mit mehr als der
Hälfte der Stimmen wiedergewählt wird, so darf
die Bestätigung nur auf einen Ausspruch des
Min J. hin versagt werden. Die Bestätigung durch
den König ist eine völlig freie. Wird nach einer
2. Wahl die Bestätigung endgültig versagt, so kann
die Aufsichtsbeh. einen Amtsverweser auf die
Dauer eines Jahres aufstellen. Der Titel des O.
ist in den Landgden Schultheiß, in den Städten
Stadtschultheiß; der Titel Oberbürgermeister wird
als Auszeichnung verliehen. Der O. bereitet die
Verhandlungen der Gdekoll. vor, beruft ihre Ver-
sammlungen, führt in den Sitzungen des Gderats
und den gemeinsch. S. beider Koll. den Vorsitz,
sorgt für den Vollzug der Beschlüsse und gibt auf
Grund ders. im Namen des Gderats die erforder-
lichen schriftlichen Erklärungen ab, leitet und be-
aufsichtigt die gesamte Gde Verwaltung, handhabt
die Ortspolizei und führt die Dienstaufsicht über
die Beamten und Unterb.; er besorgt alle örtlichen
Geschäfte der allg. Staats= und Bezirksverwal-
tung, soweit nicht bes. Beh. hiefür bestimmt sind
oder solche Geschäfte ohne weiteres von den
Staatsbehörden unmittelbar erledigt werden
können. S. auch Gemeindebeamte. — * IIl. Ver-