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waltung des Gemeindevermögens. *» Das Gde-
V. ist derart zu verwalten, daß es in seinem Be-
stand nicht gefährdet wird und, soweit dies seine
Natur gestattet, einen möglichst hohen Ertrag ab-
wirft. Das Geldverm. kann verzinslich angelegt
werden in hypothekarisch gesicherten Darlehen oder
Darlehen an Körperschaften, Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften, in Wertpapieren bestimm-
ter Art, bei Sparkassen und vorübergehend auch
bei Banken. Der Ertrag des gesamten GV. ist
zunächst zur Bestreitung des Gde Aufwands be-
stimmt. Einen bes. Bestandteil des GV. bildet das
Grundstockvermögen, das die Gden un-
geschmälert zu erhalten verpfl. find; es zerfällt in
den Liegensch.- und den Geldgrundstock; zum 1. ge-
hören die Grundstücke und die diesen gleichzu-
achtenden Rechte, die einen bleibenden Ertrag ab-
werfen, zum 2. die verzinslichen Forderungen.
Erlöse aus veräußerten Teilen des ersteren wachsen
dem letzteren zu. Zu laufenden Ausgaben dürfen
Grundstocksmittel nur mit Genehmigung der
Kreisreg. und i. d. R. nur gegen vollen Wieder-
ersatz verwendet werden. Der Gemeinde-
haushalt wird auf der Grundlage eines jährl.
Voranschlags über die Einnahmen und Ausgaben
geführt. Der Voranschlag, dessen Form für die
lleineren Städte und Landgden durch die VV. be-
stimmt ist, wird vom Ortsvorst. unter Mitwirkung
des Gdepflegers entworfen und vor dem Beginn
des Rechnungsjahrs dem Gderat übergeben; er
wird durch Beschluß der Gdekoll. festgestellt und
der staatl. Aufsichtsbeh. zur Prüfung und Voll-
ziehbarkeitserklärung vorgelegt. Zur Bestreitung
des Gde Aufwands dienen die Erträgnisse des GV.
und der etwaigen wirtschaftl. Unternehmungen
der G., Beiträge zu den Kosten der Herstellung
und Unterhaltung und Gebühren für die Be-
nützung öff. Anlagen, Anstalten und Einrich-
tungen, der Ertrag von Gdestiftungen, sonstige
Einnahmen und die Gdesteuern. Die Aufnahme
von Schulden darf nur zum Zweck der Ab-
tragung älterer Schulden oder zur Deckung solcher
notwendigen oder nützl. Ausgaben erfolgen, deren
Bestreitung aus anderen Mitteln ohne Ueberbür-
dung der Steuerpflichtigen nicht möglich ist. Die
Schuldaufnahme wie die erforderl. Schuldtilgungs-
pläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichts-
beh. Die Anweisung der Einnahmen und Aus-
gaben erfolgt durch den Gderat. Dringliche und
nicht zweifelhafte Ausgaben kann der Ortsvorst.
anweisen; durch Gdesatzung kann ihm die An-
weisung weiterer, best. Ausgaben übertragen
werden. Ueber Einnahmeüberschüsse (Restvermö-
gen) ist i. d. R. bei Gelegenheit der auf den
Rechnungsabschluß des betr. Jahres f. Auf-
stellung des jährl. Voranschlags zu beschließen. —
# W. Gemeinderechnungswesen. 1 Das Rech-
nungs- und Kassengeschäft liegt dem Gdepfleger
ob, soweit nicht Teilrechner aufgestellt find. In
jeder Kassenverwaltung sind zu führen ein Amts-
grundbuch, Kassentagbuch, Hauptbuch, Vormer-
kungsbuch und bei der Gdepflege noch das Steuer-
abrechnungsbuch. Besondere Einzugs= und Zah-
lungsregister können eingeführt werden. Das
Gemeinde.
Amtsgrundbuch enthält vor allem eine Beschrei-
bung des Gde Grundbesitzes und die Darstellung
sonstiger allg. Verhältnisse. Im Kassentagbuch
sind Einnahmen und Ausgaben nach der Zeitfolge
einzutragen. Das abgeschlossene Hauptbuch bildet
die Rechnung. Die Einträge werden nach dem
Gegenstand der Einnahmen und Ausgaben ge-
ordnet und zwar schließt sich die Form (Abtei-
lungen und Unterabteilungen) genau an diej. des
Voranschlags an. Es ist vor dem Beginn des Rech-
nungsjahrs gebrauchsfertig anzulegen. Die Gde-
Rechnungen sind nach dem Schluß des Rechnungs-
jahrs abzuschließen, wobei eine Vermögensberech-
nung, eine Berechnung des Geldgrundstocks, der
verfügbaren Restmittel und ein Schuldentilgungs-
nachweis zu fertigen ist. Die abgeschlossene Rech-
nung ist eine Woche lang zur öff. Einsicht aufzu-
legen. In großen und mittleren Städten wird
die Rechnung zunächst von einem Gde Revisor ge-
prüft und sodann vom Ortsvorst. dem Gdekoll. zur
Durchsicht und Beschlußfassung über die An-
erkennung der Rechnung und die Entlastung des
Rechners (Rechnungsabhör) vorgelegt. Hierauf
hat die Kreisreg. die Rechnung einer sachl. Durch-
sicht zu unterziehen. In kleineren Städten und
Landgden ist die Rechnung, nachdem sie zur öff.
Einsicht aufgelegt war und von den Gdekoll. durch-
gesehen worden ist, dem O. zur genauen, rech-
nerischen und sachlichen Prüfung vorzulegen.
Nach Beseitigung der erhobenen Anstände ist von
den Gdekoll. unter Zustimmung des Oll. über die
endgültige Anerkennung der Rechnung und die
Entlastung des Rechners Beschluß zu fassen. Die
Besorgung der Voranschlags-, Steuer= und Um-
lagegeschäfte liegt dem Ortsvorst. ob; soweit in
kleineren St. und Landgden der Ortsvorst. hiezu
nicht imstande ist und nicht ein anderer befähigter
Gdebeamter damit betraut wird, werden diese Ge-
schäfte von einem bes. Rechnungsverständigen,
Verwaltungsaktuar, besorgt. Dieser er-
ledigt auch die dem Gdepfleger obliegenden Rech-
nungsgeschäfte, wenn letzterer hiezu nicht imstande
ist und sie nicht dem Ortsvorst. oder einem anderen
Gdebeamten übertragen werden. Die erforderl.
Verwaltungsaktuare werden von der Amtsver-
sammlung mit Genehmigung der Kreisreg. be-
stellt. Die in Betracht kommenden Gden jedes O#ll.=
Bez. werden durch die Kreisreg. auf den Vorschlag
des BezRats in VerwBez. eingeteilt, für deren
jeden ein Verwükt. zu bestellen ist. Die Be-
stellung erfolgt auf unbest. Zeit mit der Maßgabe,
daß das Dienstverhältnis auf den Ablauf eines
jeden Rechnungsj. unter Einhaltung einer ein-
jähr. Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Die
Verwkt. sind Beamte der Amtskörpersch. und er-
halten eine feste Belohnung, die von der Amtsver-
sammlung mit Genehmigung der Kreisreg. be-
stimmt wird. Für die im Hauptamt angestellten
Verwykt. ist ein Gehaltsrahmen festgesetzt; die Be-
lohnung der nebenamtl. Verwkt. wird nach dem
auf die einz. Geschäfte entfallenden Zeitaufwand
berechnet, wofür best. Grundsätze aufgeftellt sind.
Die einz. Gden haben der Amtskörpersch, eine nach
dem Umfang der Inanspruchnahme der Verwü#lkt.