Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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waltung des Gemeindevermögens. *» Das Gde- 
V. ist derart zu verwalten, daß es in seinem Be- 
stand nicht gefährdet wird und, soweit dies seine 
Natur gestattet, einen möglichst hohen Ertrag ab- 
wirft. Das Geldverm. kann verzinslich angelegt 
werden in hypothekarisch gesicherten Darlehen oder 
Darlehen an Körperschaften, Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, in Wertpapieren bestimm- 
ter Art, bei Sparkassen und vorübergehend auch 
bei Banken. Der Ertrag des gesamten GV. ist 
zunächst zur Bestreitung des Gde Aufwands be- 
stimmt. Einen bes. Bestandteil des GV. bildet das 
Grundstockvermögen, das die Gden un- 
geschmälert zu erhalten verpfl. find; es zerfällt in 
den Liegensch.- und den Geldgrundstock; zum 1. ge- 
hören die Grundstücke und die diesen gleichzu- 
achtenden Rechte, die einen bleibenden Ertrag ab- 
werfen, zum 2. die verzinslichen Forderungen. 
Erlöse aus veräußerten Teilen des ersteren wachsen 
dem letzteren zu. Zu laufenden Ausgaben dürfen 
Grundstocksmittel nur mit Genehmigung der 
Kreisreg. und i. d. R. nur gegen vollen Wieder- 
ersatz verwendet werden. Der Gemeinde- 
haushalt wird auf der Grundlage eines jährl. 
Voranschlags über die Einnahmen und Ausgaben 
geführt. Der Voranschlag, dessen Form für die 
lleineren Städte und Landgden durch die VV. be- 
stimmt ist, wird vom Ortsvorst. unter Mitwirkung 
des Gdepflegers entworfen und vor dem Beginn 
des Rechnungsjahrs dem Gderat übergeben; er 
wird durch Beschluß der Gdekoll. festgestellt und 
der staatl. Aufsichtsbeh. zur Prüfung und Voll- 
ziehbarkeitserklärung vorgelegt. Zur Bestreitung 
des Gde Aufwands dienen die Erträgnisse des GV. 
und der etwaigen wirtschaftl. Unternehmungen 
der G., Beiträge zu den Kosten der Herstellung 
und Unterhaltung und Gebühren für die Be- 
nützung öff. Anlagen, Anstalten und Einrich- 
tungen, der Ertrag von Gdestiftungen, sonstige 
Einnahmen und die Gdesteuern. Die Aufnahme 
von Schulden darf nur zum Zweck der Ab- 
tragung älterer Schulden oder zur Deckung solcher 
notwendigen oder nützl. Ausgaben erfolgen, deren 
Bestreitung aus anderen Mitteln ohne Ueberbür- 
dung der Steuerpflichtigen nicht möglich ist. Die 
Schuldaufnahme wie die erforderl. Schuldtilgungs- 
pläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- 
beh. Die Anweisung der Einnahmen und Aus- 
gaben erfolgt durch den Gderat. Dringliche und 
nicht zweifelhafte Ausgaben kann der Ortsvorst. 
anweisen; durch Gdesatzung kann ihm die An- 
weisung weiterer, best. Ausgaben übertragen 
werden. Ueber Einnahmeüberschüsse (Restvermö- 
gen) ist i. d. R. bei Gelegenheit der auf den 
Rechnungsabschluß des betr. Jahres f. Auf- 
stellung des jährl. Voranschlags zu beschließen. — 
# W. Gemeinderechnungswesen. 1 Das Rech- 
nungs- und Kassengeschäft liegt dem Gdepfleger 
ob, soweit nicht Teilrechner aufgestellt find. In 
jeder Kassenverwaltung sind zu führen ein Amts- 
grundbuch, Kassentagbuch, Hauptbuch, Vormer- 
kungsbuch und bei der Gdepflege noch das Steuer- 
abrechnungsbuch. Besondere Einzugs= und Zah- 
lungsregister können eingeführt werden. Das 
  
Gemeinde. 
Amtsgrundbuch enthält vor allem eine Beschrei- 
bung des Gde Grundbesitzes und die Darstellung 
sonstiger allg. Verhältnisse. Im Kassentagbuch 
sind Einnahmen und Ausgaben nach der Zeitfolge 
einzutragen. Das abgeschlossene Hauptbuch bildet 
die Rechnung. Die Einträge werden nach dem 
Gegenstand der Einnahmen und Ausgaben ge- 
ordnet und zwar schließt sich die Form (Abtei- 
lungen und Unterabteilungen) genau an diej. des 
Voranschlags an. Es ist vor dem Beginn des Rech- 
nungsjahrs gebrauchsfertig anzulegen. Die Gde- 
Rechnungen sind nach dem Schluß des Rechnungs- 
jahrs abzuschließen, wobei eine Vermögensberech- 
nung, eine Berechnung des Geldgrundstocks, der 
verfügbaren Restmittel und ein Schuldentilgungs- 
nachweis zu fertigen ist. Die abgeschlossene Rech- 
nung ist eine Woche lang zur öff. Einsicht aufzu- 
legen. In großen und mittleren Städten wird 
die Rechnung zunächst von einem Gde Revisor ge- 
prüft und sodann vom Ortsvorst. dem Gdekoll. zur 
Durchsicht und Beschlußfassung über die An- 
erkennung der Rechnung und die Entlastung des 
Rechners (Rechnungsabhör) vorgelegt. Hierauf 
hat die Kreisreg. die Rechnung einer sachl. Durch- 
sicht zu unterziehen. In kleineren Städten und 
Landgden ist die Rechnung, nachdem sie zur öff. 
Einsicht aufgelegt war und von den Gdekoll. durch- 
gesehen worden ist, dem O. zur genauen, rech- 
nerischen und sachlichen Prüfung vorzulegen. 
Nach Beseitigung der erhobenen Anstände ist von 
den Gdekoll. unter Zustimmung des Oll. über die 
endgültige Anerkennung der Rechnung und die 
Entlastung des Rechners Beschluß zu fassen. Die 
Besorgung der Voranschlags-, Steuer= und Um- 
lagegeschäfte liegt dem Ortsvorst. ob; soweit in 
kleineren St. und Landgden der Ortsvorst. hiezu 
nicht imstande ist und nicht ein anderer befähigter 
Gdebeamter damit betraut wird, werden diese Ge- 
schäfte von einem bes. Rechnungsverständigen, 
Verwaltungsaktuar, besorgt. Dieser er- 
ledigt auch die dem Gdepfleger obliegenden Rech- 
nungsgeschäfte, wenn letzterer hiezu nicht imstande 
ist und sie nicht dem Ortsvorst. oder einem anderen 
Gdebeamten übertragen werden. Die erforderl. 
Verwaltungsaktuare werden von der Amtsver- 
sammlung mit Genehmigung der Kreisreg. be- 
stellt. Die in Betracht kommenden Gden jedes O#ll.= 
Bez. werden durch die Kreisreg. auf den Vorschlag 
des BezRats in VerwBez. eingeteilt, für deren 
jeden ein Verwükt. zu bestellen ist. Die Be- 
stellung erfolgt auf unbest. Zeit mit der Maßgabe, 
daß das Dienstverhältnis auf den Ablauf eines 
jeden Rechnungsj. unter Einhaltung einer ein- 
jähr. Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Die 
Verwkt. sind Beamte der Amtskörpersch. und er- 
halten eine feste Belohnung, die von der Amtsver- 
sammlung mit Genehmigung der Kreisreg. be- 
stimmt wird. Für die im Hauptamt angestellten 
Verwykt. ist ein Gehaltsrahmen festgesetzt; die Be- 
lohnung der nebenamtl. Verwkt. wird nach dem 
auf die einz. Geschäfte entfallenden Zeitaufwand 
berechnet, wofür best. Grundsätze aufgeftellt sind. 
Die einz. Gden haben der Amtskörpersch, eine nach 
dem Umfang der Inanspruchnahme der Verwü#lkt. 
 
	        
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