Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gemeindeabende — Gemeindeanstalten. 
sog. bestimmte jährl. Vergütung zu leisten, deren 
Höhe von der Kreisreg. nach Vernehmung der Be- 
teiligten festgesetzt wird. Die Verw#kt. haben 
ihren Wohnsitz tunlichst in der Mitte ihres Bez. 
nach der Weisung des Bezirksrats zu nehmen. 
S. a. Pensionskasse und zrechte der KörperschB. — 
7 V. Staatsaufsicht über die Gemeindeverwal- 
tung. Nach Art. 8 Gde O. haben die Gden das 
Recht, innerhalb der durch das Ges. festgesetzten 
Schranken alle ihnen ges. überlassenen Angelegen- 
heiten selbständig zu verwalten und zur näheren 
Regelung der Verhältnisse ihrer Verfassung und 
Verwaltung im Rahmen der ges. Vorschr. durch 
Gdesatzung allg. Anordnungen mit Gesetzeskraft 
zu treffen. Das so umgrenzte Selbstverwaltungs- 
recht der Gden findet in der Staatsaufsicht eine 
Schranke. Die Staatsaufsicht wird ausgeübt unter 
der Oberaufsicht des Min J. in den großen und 
mittl. St. durch die Kreisreg., in den übr. G. durch 
das OA. und den Bezirksrat. Die Aufsicht über 
die Polizeiverwaltung wird in allen Gden durch die 
Oule. ausgeübt. Die Staatsaufsicht äußert sich 
darin, daß zu einz. Beschlüssen der Gdekoll. die 
Genehmigung der Aufsichtsbeh. erforderlich ist wie 
bei Schuldaufnahmen, Veräußerung von Grund- 
eigentum, Grundstocksangriffen, Uebernahme blei- 
bender Verbindlichkeiten, Freigebigkeitsleistungen, 
Verteilung von Gdevermögen. Im übr. beschränkt 
sich die Staatsaufsicht darauf, daß die ges. den 
G. zustehenden Befugnisse nicht überschritten, die 
ges. Verbindlichkeiten erfüllt und die ges. Vorschr. 
über die Geschäftsführung bei der Verwaltung der 
Gde Angelegenheiten beobachtet werden. Hinsichtlich 
der Bewirtschaftung der Gde Waldungen bestehen 
weitergehende Aufsichtsbefugnisse; ebenso für das 
Gebiet der Polizeiverwaltung; insbes. können auf 
dem Gebiete der Sicherheits= und Gesundheits- 
polizei die Aufsichtsbeh. unter best. Voraus- 
setzungen die zur Wahrung der öff. Sicherheit 
und des allg. Wohls gebotenen Maßregeln an 
Stelle der Gdebeh. treffen. Zur Durchführung 
der Aufsicht dienen Amts= und Kassenvisitationen, 
Akteneinsicht und die Einforderung von Berichten. 
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Verordnungen der 
Gdebeh. sind außer Kraft zu setzen, soweit es sich 
jedoch nur um eine Benachteiligung einzelner 
handelt, nur auf erhobene Beschwerde. Die Er- 
füllung öffentlicher Verbindlichkeiten kann durch 
das Mittel der Zwangsctatisierung und der 
Zwangsersatzvornahme erzwungen werden. Zum 
Schutz gegen einen Mißbrauch der Staatsaussicht 
dient die Beschwerde. Den Gdebeh. steht die 
Verweschw. unbeschränkt in der ges. Instanzen- 
folge zu; auf dem Gebiet der Polizeiverw. jedoch 
nur im Fall der Verletzung eines Rechts oder be- 
rechtigten Interesses. Rechtsbeschw. kann unter 
den allg. ges. Voraussetzungen erhoben werden, je- 
doch auch ohne diese Voraussetzungen gegen eine 
rechtlich nicht begründete Anordnung oder Entsch., 
wenn die Genehmigung zur Errichtung, Abände- 
rung oder Aufhebung einer Gdesatzung oder der 
Vollziehbarkeitserklärung einer solchen oder ihrer 
Aufhebung unter Berufung auf ihre Gesetz- 
widrigkeit verweigert, eine Gdesatzung für kraftlos 
Haller, Handwörterbuch. 
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erklärt, einc ortspol. Vorschr. wegen Ungesetzlichkeit 
ihrer Erlassung außer Wirksamkeit gesetzt oder 
aus diesem Grund ihr Vollzug eingestellt wird, 
ferner wenn ein Beschl. oder eine Anordnung als 
gesetzwidrig außer Wirkung gesetzt wird. Michel. 
Gemeindeabende s. Wohlfahrtspflege, ländl. B 1. 
Gemeindeämter s. Gemeinde II und Ge- 
meindewahlrecht, auch Gemeindebcamte. 
Gemeindeangehörigkeit. Das G. 16. 6. 85, 
Rgbl. 257, b. die Gdeanghkt unterscheidet zwischen 
Edeangehkt und Gde Bürgerrecht. Erstere entsteht 
durch die Tats. des Wohnens in d. Gdez ihr wesentl. 
Inhalt ist das Recht auf Benützung der Gdenst. 
und die Verpflichtung zur Tragung der Gde Lasten, 
GAG. Art. 46; diese Verpflichtung tritt aber erst 
nach 3mon. Aufenthalt in der Gde ein, 8 8 FG. 
Das Gde Bürgerrecht ist ein der Staatsangehörig- 
keit ähnliches Verhältnis zu der Gde, s. Gemeinde- 
bürgerrecht. Bazille. 
Gemeindeangehörigkeitsgesetz. Das GW. 16. 
6. 85, Rgbl. 257, ist am 1. 1. 86 in Kraft getreten. 
Aenderungen: 1. durch KBek. 30. 3. 86, Rgbl. 145, 
b. Fassung des Art. 6; 2. durch Kommunalsteuer G. 
8. 8. 03, Rgbl. 897, das die Art. 55 u. 56 (Wohn- 
steuer) aufgehoben und durch den Art. 61 f. des 
Kommunalsteuer G. ersetzt hat; 3. durch die Gd O., 
die die Art. 9, 13, 17—19 aufgehoben oder ab- 
geändert hat; 4. durch G. b. Einwirkung von 
Armenunterstützung auf öff. Rechte 23. 7. 10, 
Rgbl. 411, das den Art. 14 Z. 5 abgcänd. hat; die 
VV. ist vom 16. 6. 85, Rgbl. 453. — Der Inhalt des 
G. ist in f. Artikeln dargestellt: Ausweisungen, 
Gemeindeangehörigkeit, Gemeindeanstalten, Ge- 
meindebürgerrecht, Gemeindedienste, Gemeinde- 
nutzungen, Gemeindewahlrecht. Hier ist nur zu er- 
wähnen, daß die im GU. vorgesehenen Ort- 
statuten durch den GdeRat mit Zustimmung 
des Bürgerausschusses, in Teilgden vom Teilgderat 
mit Zustimmung des örtlichen Bürgerausschusses 
oder von den an deren Stelle zuständ. Organen 
(Art. 175 Abs. 3 u. 4 und Art. 177 Gde O.) erlassen 
werden und der Genehm. der Kreisreg. bedürfen. 
Bazille. 
Gemeindeanstalten. Die öff. G. stehen i. G. 
zu den privaten G., ohne daß jedoch der Gegensatz 
scharf abgegrenzt wäre. Oeffentl. G. sind diej., die 
der Einwohnerschaft unmittelbar zu dienen be- 
stimmt sind und deshalb der allg. Benützung durch 
alle Einwohner oder durch gewisse Klassen der- 
selben unterliegen. Hieher gehören also nament- 
lich diej. A., welche die Gden in Erfüllung ihrer 
öff. rechtlichen Aufgaben, wozu nicht bloß die ges. 
Pflichten gehören, einrichten, z. B. die öff. 
Straßen, Wege, Plätze, Markthallen, A. zu poliz. 
Hilfeleistung in Notfällen, Feuerlösch A., die Ein- 
richtungen zur Beschaffung von Nutz= und Trink- 
wasser (Weiher, Hülben, Brunnen, Wasserleitgn), 
Begräbnisplätzc, Schulen, hins. der höh. Schulen 
d. § 4 Ziff. 2 u. 3, Impf., Armen A., 
Schlachthäuser u. dgl., s. d. Insbes. fallen diej. G., 
deren Benützung zur Zwangspflicht gemacht ist, 
s. u., unter den Begriff der öff. G.— Im Gegensatz 
hiezu sind private G. solche Teile des Gde Verm., 
die an sich mit den öff.-rechtl. Aufgaben der Gden 
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