Gemeindeabende — Gemeindeanstalten.
sog. bestimmte jährl. Vergütung zu leisten, deren
Höhe von der Kreisreg. nach Vernehmung der Be-
teiligten festgesetzt wird. Die Verw#kt. haben
ihren Wohnsitz tunlichst in der Mitte ihres Bez.
nach der Weisung des Bezirksrats zu nehmen.
S. a. Pensionskasse und zrechte der KörperschB. —
7 V. Staatsaufsicht über die Gemeindeverwal-
tung. Nach Art. 8 Gde O. haben die Gden das
Recht, innerhalb der durch das Ges. festgesetzten
Schranken alle ihnen ges. überlassenen Angelegen-
heiten selbständig zu verwalten und zur näheren
Regelung der Verhältnisse ihrer Verfassung und
Verwaltung im Rahmen der ges. Vorschr. durch
Gdesatzung allg. Anordnungen mit Gesetzeskraft
zu treffen. Das so umgrenzte Selbstverwaltungs-
recht der Gden findet in der Staatsaufsicht eine
Schranke. Die Staatsaufsicht wird ausgeübt unter
der Oberaufsicht des Min J. in den großen und
mittl. St. durch die Kreisreg., in den übr. G. durch
das OA. und den Bezirksrat. Die Aufsicht über
die Polizeiverwaltung wird in allen Gden durch die
Oule. ausgeübt. Die Staatsaufsicht äußert sich
darin, daß zu einz. Beschlüssen der Gdekoll. die
Genehmigung der Aufsichtsbeh. erforderlich ist wie
bei Schuldaufnahmen, Veräußerung von Grund-
eigentum, Grundstocksangriffen, Uebernahme blei-
bender Verbindlichkeiten, Freigebigkeitsleistungen,
Verteilung von Gdevermögen. Im übr. beschränkt
sich die Staatsaufsicht darauf, daß die ges. den
G. zustehenden Befugnisse nicht überschritten, die
ges. Verbindlichkeiten erfüllt und die ges. Vorschr.
über die Geschäftsführung bei der Verwaltung der
Gde Angelegenheiten beobachtet werden. Hinsichtlich
der Bewirtschaftung der Gde Waldungen bestehen
weitergehende Aufsichtsbefugnisse; ebenso für das
Gebiet der Polizeiverwaltung; insbes. können auf
dem Gebiete der Sicherheits= und Gesundheits-
polizei die Aufsichtsbeh. unter best. Voraus-
setzungen die zur Wahrung der öff. Sicherheit
und des allg. Wohls gebotenen Maßregeln an
Stelle der Gdebeh. treffen. Zur Durchführung
der Aufsicht dienen Amts= und Kassenvisitationen,
Akteneinsicht und die Einforderung von Berichten.
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Verordnungen der
Gdebeh. sind außer Kraft zu setzen, soweit es sich
jedoch nur um eine Benachteiligung einzelner
handelt, nur auf erhobene Beschwerde. Die Er-
füllung öffentlicher Verbindlichkeiten kann durch
das Mittel der Zwangsctatisierung und der
Zwangsersatzvornahme erzwungen werden. Zum
Schutz gegen einen Mißbrauch der Staatsaussicht
dient die Beschwerde. Den Gdebeh. steht die
Verweschw. unbeschränkt in der ges. Instanzen-
folge zu; auf dem Gebiet der Polizeiverw. jedoch
nur im Fall der Verletzung eines Rechts oder be-
rechtigten Interesses. Rechtsbeschw. kann unter
den allg. ges. Voraussetzungen erhoben werden, je-
doch auch ohne diese Voraussetzungen gegen eine
rechtlich nicht begründete Anordnung oder Entsch.,
wenn die Genehmigung zur Errichtung, Abände-
rung oder Aufhebung einer Gdesatzung oder der
Vollziehbarkeitserklärung einer solchen oder ihrer
Aufhebung unter Berufung auf ihre Gesetz-
widrigkeit verweigert, eine Gdesatzung für kraftlos
Haller, Handwörterbuch.
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erklärt, einc ortspol. Vorschr. wegen Ungesetzlichkeit
ihrer Erlassung außer Wirksamkeit gesetzt oder
aus diesem Grund ihr Vollzug eingestellt wird,
ferner wenn ein Beschl. oder eine Anordnung als
gesetzwidrig außer Wirkung gesetzt wird. Michel.
Gemeindeabende s. Wohlfahrtspflege, ländl. B 1.
Gemeindeämter s. Gemeinde II und Ge-
meindewahlrecht, auch Gemeindebcamte.
Gemeindeangehörigkeit. Das G. 16. 6. 85,
Rgbl. 257, b. die Gdeanghkt unterscheidet zwischen
Edeangehkt und Gde Bürgerrecht. Erstere entsteht
durch die Tats. des Wohnens in d. Gdez ihr wesentl.
Inhalt ist das Recht auf Benützung der Gdenst.
und die Verpflichtung zur Tragung der Gde Lasten,
GAG. Art. 46; diese Verpflichtung tritt aber erst
nach 3mon. Aufenthalt in der Gde ein, 8 8 FG.
Das Gde Bürgerrecht ist ein der Staatsangehörig-
keit ähnliches Verhältnis zu der Gde, s. Gemeinde-
bürgerrecht. Bazille.
Gemeindeangehörigkeitsgesetz. Das GW. 16.
6. 85, Rgbl. 257, ist am 1. 1. 86 in Kraft getreten.
Aenderungen: 1. durch KBek. 30. 3. 86, Rgbl. 145,
b. Fassung des Art. 6; 2. durch Kommunalsteuer G.
8. 8. 03, Rgbl. 897, das die Art. 55 u. 56 (Wohn-
steuer) aufgehoben und durch den Art. 61 f. des
Kommunalsteuer G. ersetzt hat; 3. durch die Gd O.,
die die Art. 9, 13, 17—19 aufgehoben oder ab-
geändert hat; 4. durch G. b. Einwirkung von
Armenunterstützung auf öff. Rechte 23. 7. 10,
Rgbl. 411, das den Art. 14 Z. 5 abgcänd. hat; die
VV. ist vom 16. 6. 85, Rgbl. 453. — Der Inhalt des
G. ist in f. Artikeln dargestellt: Ausweisungen,
Gemeindeangehörigkeit, Gemeindeanstalten, Ge-
meindebürgerrecht, Gemeindedienste, Gemeinde-
nutzungen, Gemeindewahlrecht. Hier ist nur zu er-
wähnen, daß die im GU. vorgesehenen Ort-
statuten durch den GdeRat mit Zustimmung
des Bürgerausschusses, in Teilgden vom Teilgderat
mit Zustimmung des örtlichen Bürgerausschusses
oder von den an deren Stelle zuständ. Organen
(Art. 175 Abs. 3 u. 4 und Art. 177 Gde O.) erlassen
werden und der Genehm. der Kreisreg. bedürfen.
Bazille.
Gemeindeanstalten. Die öff. G. stehen i. G.
zu den privaten G., ohne daß jedoch der Gegensatz
scharf abgegrenzt wäre. Oeffentl. G. sind diej., die
der Einwohnerschaft unmittelbar zu dienen be-
stimmt sind und deshalb der allg. Benützung durch
alle Einwohner oder durch gewisse Klassen der-
selben unterliegen. Hieher gehören also nament-
lich diej. A., welche die Gden in Erfüllung ihrer
öff. rechtlichen Aufgaben, wozu nicht bloß die ges.
Pflichten gehören, einrichten, z. B. die öff.
Straßen, Wege, Plätze, Markthallen, A. zu poliz.
Hilfeleistung in Notfällen, Feuerlösch A., die Ein-
richtungen zur Beschaffung von Nutz= und Trink-
wasser (Weiher, Hülben, Brunnen, Wasserleitgn),
Begräbnisplätzc, Schulen, hins. der höh. Schulen
d. § 4 Ziff. 2 u. 3, Impf., Armen A.,
Schlachthäuser u. dgl., s. d. Insbes. fallen diej. G.,
deren Benützung zur Zwangspflicht gemacht ist,
s. u., unter den Begriff der öff. G.— Im Gegensatz
hiezu sind private G. solche Teile des Gde Verm.,
die an sich mit den öff.-rechtl. Aufgaben der Gden
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