Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gemeindeanstalten — Gemeindebeamte. 
Auch haben die Einw., sofern nicht bes. Titel vor- 
liegen, keinen Rechtsanspruch auf den Bestand 
oder die Errichtung von G., vielmehr ist es, soweit 
nicht bes. ges. Vorschr. eingreifen, z. B. Art. 22 
Abs. 2 BO., dem freien Ermessen der Gde Beh. 
überlassen, ob und wie sie öff. G. errichten, ab- 
ändern oder beseitigen wollen. Der Grundsatz des 
Art. 46 steht endlich der Einräumung bes. 
Nutzungsrechte an einzelne Personen (z. B. Ein- 
legung von Straßenbahnschienen in die Straßen) 
nicht entgegen; selbstverständlich aber besteht hier- 
auf kein Recht. Soweit für einzelne Arten von G. 
und deren Benützung bes. ges. Best. bestehen, sind 
natürlich diese in erster Linie maßgebend. Hier 
sind namentlich die von den Gden zu unterhalten- 
den öff. Straßen, Wege und Plätze zu benennen, 
für deren Benützung die besonderen Vorschriften 
des Wegrechts gelten. — Entsteht Streit über 
die Benützung einer Gdeanst., so richtet sich 
die Zuständigkeit zur Entscheidung desselben und 
das Verfahren nach dem für die betr. Klasse von 
G. gegebenen Normen, val. z. B. bez. der Straßen 
und Wege Art. 21 Abs. 2 BO., Art. 10 Z. 21 
G. üb. d. Verwyfl. und dazu Abl. 1907 309. 
Sind solche nicht gegeben, so steht dem Einw., der 
sich in seinem Recht der Benützung der G. verletzt 
glaubt, die VerwBeschwerde nach Art. 196, 197, 
251 Gd O. zu, s. a. Abl. 1903 461; für die von 
Amts wegen erfolgende Aufhebung von Beschl. der 
Gde Beh. gilt Art. 187 Gd O. Außerdem ist gegen 
die Entscheidung der letzten VerwInstanz (Mini- 
sterium) die Rechtsbeschwerde, s. d., zugelassen. 
Man könnte daran denken, an Stelle der Zu- 
ständigkeit der Gde Aufsichtsbeh. nach Art. 10 Z. 8 
Verw RpflG. die Zuständigkeit der VerwG. anzu- 
nehmen, da der Anspruch auf Benützung der G. 
ein öff.-rechtl. Anspruch eines einzelnen an die 
Gde ist. Allein Art. 10 Z. 8 wird so auszulegen 
sein, daß unter den daselbst genannten öff.-rechtl. 
Ansprüchen an die Gde nur die Ansprüche auf 
pofitive Leistungen der Gde an den einzelnen zu 
verstehen find, entspr. den in Art. 10 Z. 7 genann- 
ten Leistungen der Einw. an die Gde; bei An- 
sprüchen auf Benützung der G. handelt es sich aber 
i. d. R. nur um ein bloßes Dulden und Geschehen- 
lassen seitens der Gde. Kommen jedoch bei dem 
Anspruch auf Benützung der G. positive Leistungen 
der Gde in Betracht, so ist Art. 10 Z. 8 Verw.= 
Rpfl G. anzuwenden. Ebenso ist die Zuständigkeit 
der Verw G. dann gegeben, wenn es sich um einen 
Streit über die Rechtmäßigkeit einer angesetzten 
Gebühr handelt, durch deren Forderung der 
Grundsatz des Art. 46 verletzt wird, Art. 10 Z. 7 
Verwrpfl. Bazille. 
Gemeindebeamte. Neben dem Ortsvorst. find 
in jed. Gde angestellt ein Gdepfleger zur Füh- 
rung des Kassen= und Rechnungswesens (in den 
großen Städten können mehrere Stadtpfl. auf- 
gestellt werden), ferner kann die Anstellung eines 
od. mehr. Ratschreiber zur Führung der Gde- 
ratsprotokolle und der Kanzlei= und Registratur- 
geschäfte angeordnet werden. Zur Unterstützung 
der Gdebeh. und für bestimmte Arten von Ge- 
schäften, bes. solchen, die eine besondere Fachkennt- 
307 
nis erfordern, können weitere B. und zur Besor- 
gung untergeordneter Geschäfte Unterb. aufgestellt 
werden. — Die Anstellung der selbst. B. und 
UB. liegt dem Gderat ob. Zur Festsetzung ihrer 
Bezüge ist die Zust. des Bürgerausschusses erfor- 
derlich. Die Anstellung erfolgt im Wege des 
Dienstvertrages, und zwar bei dem Gdepfleger 
und den selbständigen Pol B. auf bestimmte Zeit 
(mind. 83 J.), bei den übr. B. auf bestimmte oder 
unbest. Zeit. Bei Berufsb., die auf best. Zeit an- 
gestellt sind, verlängert sich die Dienstzeit auf die 
Anstellungsperiode, wenn nicht 6 M. vor deren 
Ablauf Kündigung erfolgt. Für die auf unbest. 
Zeit angestellte Berufsb. gilt eine Gmonatl. Kün- 
digungsfrist, bei anderen B. eine solche von 3 M. 
Nach Ablauf von je 10 Dienstj. oder der nach Ver- 
fluß von 10 Dienstj. endigenden vertragsmäßigen 
Dienstzeit gilt bei Berufsb. das Dienstverhältnis 
um 10 J. verlängert, wenn der Dienst nicht 6 M. 
vorher gekündigt wird, automatische Anstellungs- 
verlängerung. — Der Ortsvorst., der Gde- 
pfleger, die Ratschreiber sowie die Be- 
rufsbeamten beziehen feste Gehälter. 
Für die Ortsvorst. in kleineren Städten und 
Landgden ist ein Gehaltsrahmen je nach der 
Größc der Gde festgesetzt. Die Gderechner sind zur 
Sicherheitsleistung verpflichtet, worüber VV. z. 
Gde O. weitere Vorschr. enthält, § 95 f. Die be- 
soldeten B. sind befugt, jederzeit den Dienst unter 
Verzicht auf ihren Gehalt zu kündigen. Die Pen- 
sionsverh. der G. sind durch das Körperschafts- 
pensionsges. geregelt, s. Pensionsrechte der Körper- 
schaftsbeamten. Wird das Dienstverhältnis 
eines G., der der Pensionskasse angehört, nach 
Ablauf einer mind. 20jähr. Dienstzeit trotz der 
Bereiterklärung zur Fortführung des Amtes unter 
den seitherigen Anstellungsbedingungen gelöst, so 
hat er Anspruch auf einen Ruhegehalt für 2 J. 
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, und 
wenn die Lösung des Dienstverhältnisses nach 
einer mind. 30jähr. Gesamtdienstzeit erfolgt, hat 
er Anspr. auf lebensl. Ruhegeh. Fürsorge für kranke 
B. u. Unterb. vgl. Min. JE.331. 7. 14, Abl. 409. — Die 
Anstell. d. Unterbeamten erfolgt, soweit nicht eine 
längere Kündigungsfrist vereinbart ist, auf IZmtl. 
Kündigung. — Die B. werden bei ihrer Dienst- 
anstellung durch Diensteid, die UB. durch ein Ge- 
löbnis an Eidesstatt verpflichtet. Die Ausfolge 
einer Anstellungsurkunde ist nicht Voraussetzung 
einer Anstellung. Die Gde kann im übr. auch, so- 
weit es sich nicht um Besorgung amtl. Geschäfte 
handelt, Personen im Wege des privatrechtlichen 
Dienstvertrages anstellen. — Disziplinar- 
verhältnisse. Dissziplinarbestrafung wegen 
Dienstvergehens tritt ein bei Verletzung der 
Dienstpflichten; eine solche liegt insbes. vor, wenn 
ich Beamte durch ihr Verhalten in und außer dem 
Amt nicht der Achtung, die ihre amtl. Stellung er- 
fordert, würdig zeigen. Die Ausübung des Man- 
dats für den Reichs= oder Landtag ist als Ver- 
letzung der Dienstpflichten nicht anzusehen, die 
dabei durch die Stellvertretung erwachsenden 
Kosten sind von den besold. G. insoweit zu tragen, 
als sie nicht von der Gde freiwillig übernommen 
werden. Die DisgzStr. bestehen in Ordnungstr. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.