Gemeindeanstalten — Gemeindebeamte.
Auch haben die Einw., sofern nicht bes. Titel vor-
liegen, keinen Rechtsanspruch auf den Bestand
oder die Errichtung von G., vielmehr ist es, soweit
nicht bes. ges. Vorschr. eingreifen, z. B. Art. 22
Abs. 2 BO., dem freien Ermessen der Gde Beh.
überlassen, ob und wie sie öff. G. errichten, ab-
ändern oder beseitigen wollen. Der Grundsatz des
Art. 46 steht endlich der Einräumung bes.
Nutzungsrechte an einzelne Personen (z. B. Ein-
legung von Straßenbahnschienen in die Straßen)
nicht entgegen; selbstverständlich aber besteht hier-
auf kein Recht. Soweit für einzelne Arten von G.
und deren Benützung bes. ges. Best. bestehen, sind
natürlich diese in erster Linie maßgebend. Hier
sind namentlich die von den Gden zu unterhalten-
den öff. Straßen, Wege und Plätze zu benennen,
für deren Benützung die besonderen Vorschriften
des Wegrechts gelten. — Entsteht Streit über
die Benützung einer Gdeanst., so richtet sich
die Zuständigkeit zur Entscheidung desselben und
das Verfahren nach dem für die betr. Klasse von
G. gegebenen Normen, val. z. B. bez. der Straßen
und Wege Art. 21 Abs. 2 BO., Art. 10 Z. 21
G. üb. d. Verwyfl. und dazu Abl. 1907 309.
Sind solche nicht gegeben, so steht dem Einw., der
sich in seinem Recht der Benützung der G. verletzt
glaubt, die VerwBeschwerde nach Art. 196, 197,
251 Gd O. zu, s. a. Abl. 1903 461; für die von
Amts wegen erfolgende Aufhebung von Beschl. der
Gde Beh. gilt Art. 187 Gd O. Außerdem ist gegen
die Entscheidung der letzten VerwInstanz (Mini-
sterium) die Rechtsbeschwerde, s. d., zugelassen.
Man könnte daran denken, an Stelle der Zu-
ständigkeit der Gde Aufsichtsbeh. nach Art. 10 Z. 8
Verw RpflG. die Zuständigkeit der VerwG. anzu-
nehmen, da der Anspruch auf Benützung der G.
ein öff.-rechtl. Anspruch eines einzelnen an die
Gde ist. Allein Art. 10 Z. 8 wird so auszulegen
sein, daß unter den daselbst genannten öff.-rechtl.
Ansprüchen an die Gde nur die Ansprüche auf
pofitive Leistungen der Gde an den einzelnen zu
verstehen find, entspr. den in Art. 10 Z. 7 genann-
ten Leistungen der Einw. an die Gde; bei An-
sprüchen auf Benützung der G. handelt es sich aber
i. d. R. nur um ein bloßes Dulden und Geschehen-
lassen seitens der Gde. Kommen jedoch bei dem
Anspruch auf Benützung der G. positive Leistungen
der Gde in Betracht, so ist Art. 10 Z. 8 Verw.=
Rpfl G. anzuwenden. Ebenso ist die Zuständigkeit
der Verw G. dann gegeben, wenn es sich um einen
Streit über die Rechtmäßigkeit einer angesetzten
Gebühr handelt, durch deren Forderung der
Grundsatz des Art. 46 verletzt wird, Art. 10 Z. 7
Verwrpfl. Bazille.
Gemeindebeamte. Neben dem Ortsvorst. find
in jed. Gde angestellt ein Gdepfleger zur Füh-
rung des Kassen= und Rechnungswesens (in den
großen Städten können mehrere Stadtpfl. auf-
gestellt werden), ferner kann die Anstellung eines
od. mehr. Ratschreiber zur Führung der Gde-
ratsprotokolle und der Kanzlei= und Registratur-
geschäfte angeordnet werden. Zur Unterstützung
der Gdebeh. und für bestimmte Arten von Ge-
schäften, bes. solchen, die eine besondere Fachkennt-
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nis erfordern, können weitere B. und zur Besor-
gung untergeordneter Geschäfte Unterb. aufgestellt
werden. — Die Anstellung der selbst. B. und
UB. liegt dem Gderat ob. Zur Festsetzung ihrer
Bezüge ist die Zust. des Bürgerausschusses erfor-
derlich. Die Anstellung erfolgt im Wege des
Dienstvertrages, und zwar bei dem Gdepfleger
und den selbständigen Pol B. auf bestimmte Zeit
(mind. 83 J.), bei den übr. B. auf bestimmte oder
unbest. Zeit. Bei Berufsb., die auf best. Zeit an-
gestellt sind, verlängert sich die Dienstzeit auf die
Anstellungsperiode, wenn nicht 6 M. vor deren
Ablauf Kündigung erfolgt. Für die auf unbest.
Zeit angestellte Berufsb. gilt eine Gmonatl. Kün-
digungsfrist, bei anderen B. eine solche von 3 M.
Nach Ablauf von je 10 Dienstj. oder der nach Ver-
fluß von 10 Dienstj. endigenden vertragsmäßigen
Dienstzeit gilt bei Berufsb. das Dienstverhältnis
um 10 J. verlängert, wenn der Dienst nicht 6 M.
vorher gekündigt wird, automatische Anstellungs-
verlängerung. — Der Ortsvorst., der Gde-
pfleger, die Ratschreiber sowie die Be-
rufsbeamten beziehen feste Gehälter.
Für die Ortsvorst. in kleineren Städten und
Landgden ist ein Gehaltsrahmen je nach der
Größc der Gde festgesetzt. Die Gderechner sind zur
Sicherheitsleistung verpflichtet, worüber VV. z.
Gde O. weitere Vorschr. enthält, § 95 f. Die be-
soldeten B. sind befugt, jederzeit den Dienst unter
Verzicht auf ihren Gehalt zu kündigen. Die Pen-
sionsverh. der G. sind durch das Körperschafts-
pensionsges. geregelt, s. Pensionsrechte der Körper-
schaftsbeamten. Wird das Dienstverhältnis
eines G., der der Pensionskasse angehört, nach
Ablauf einer mind. 20jähr. Dienstzeit trotz der
Bereiterklärung zur Fortführung des Amtes unter
den seitherigen Anstellungsbedingungen gelöst, so
hat er Anspruch auf einen Ruhegehalt für 2 J.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, und
wenn die Lösung des Dienstverhältnisses nach
einer mind. 30jähr. Gesamtdienstzeit erfolgt, hat
er Anspr. auf lebensl. Ruhegeh. Fürsorge für kranke
B. u. Unterb. vgl. Min. JE.331. 7. 14, Abl. 409. — Die
Anstell. d. Unterbeamten erfolgt, soweit nicht eine
längere Kündigungsfrist vereinbart ist, auf IZmtl.
Kündigung. — Die B. werden bei ihrer Dienst-
anstellung durch Diensteid, die UB. durch ein Ge-
löbnis an Eidesstatt verpflichtet. Die Ausfolge
einer Anstellungsurkunde ist nicht Voraussetzung
einer Anstellung. Die Gde kann im übr. auch, so-
weit es sich nicht um Besorgung amtl. Geschäfte
handelt, Personen im Wege des privatrechtlichen
Dienstvertrages anstellen. — Disziplinar-
verhältnisse. Dissziplinarbestrafung wegen
Dienstvergehens tritt ein bei Verletzung der
Dienstpflichten; eine solche liegt insbes. vor, wenn
ich Beamte durch ihr Verhalten in und außer dem
Amt nicht der Achtung, die ihre amtl. Stellung er-
fordert, würdig zeigen. Die Ausübung des Man-
dats für den Reichs= oder Landtag ist als Ver-
letzung der Dienstpflichten nicht anzusehen, die
dabei durch die Stellvertretung erwachsenden
Kosten sind von den besold. G. insoweit zu tragen,
als sie nicht von der Gde freiwillig übernommen
werden. Die DisgzStr. bestehen in Ordnungstr.