Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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für diese Rechte bestehenden ges. Voraussetzungen. 
Alle übrigen Best. des GAG. sind auf das E. nicht 
anzuwenden. — 1 IV. Berlust des GV. x — Das 
G. geht verloren: 1. mit dem Verlust derw. 
Staatsangehörigkeit, Art. 36 Z. 1; 
2. durch Verzicht, Art. 37; derselbe kann 
erst nach zurückgelegtem 25. Lebensjahr und mit 
sofortiger Wirksamkeit nur von denj. Bürgern er- 
klärt werden, die nicht im Gde Bez. wohnen. Gegen 
die Verzichtserklärung der in der Gde wohnenden 
Bürger kann sowohl vom GdeRat als vom Ol. 
aus Gründen des öff. Wohls binnen eines Jahres 
Einsprache erhoben werden; erfolgt eine solche 
nicht, so wird nach Ablauf dieses Jahres der Ver- 
zicht wirksam. Gegen die Einsprache ist die Ver- 
waltungsbeschwerde zugelassen. Solang der Ver- 
zichtende auf Grund ges. Verpflichtung ein Gde- 
Amt bekleidet, bleibt sein Verzicht unwirksam; 
3. durch Nichtbezahlung der Reko- 
gnitionsgebühr, f. VI.; 4. durch Erwerb 
des GB. in einer andern w. Gde, gleich- 
gültig, was der Erwerbsgrund ist, sofern nicht das 
bisherige GB. vorbehalten wird, Art. 36 Z. 4, val. 
V.; 5. bei Frauen durch Verehelichung mit 
dem Bürger einer anderen Gde. Besitzt der Ehe- 
mann kein GB., so verliert die Ehefrau ebenfalls 
ihr bisheriges GB. (bestritten !); 6. bei unehelichen 
Kindern durch Legitimation, Art. 36 Z. 6, wenn 
der Vater das GB. in einer andern Gde besitzt. 
Durch die Legitimation geht das GB. auch dann 
verloren, wenn der legitimierende Vater kein GB. 
besitzt (bestritten!). — V. Der Vorbehalt des 
GB., 1½ Art. 39, 40. Ein Bürger, der das G. 
einer andern Gde durch Erteilung oder Anstellung 
(III. Z. 4, 5) erwirbt, kann sich sein bisheriges GB. 
durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem 
Gde Rat der betr. Gde vorbehalten. Diese Er- 
klärung kann rechtswirksam nur im Lauf der 3 auf 
den Erwerb des neuen G. nächstfolgenden Mon. 
abgegeben werden. Die Wirkung eines Bürger- 
rechtsvorbehalts erstreckt sich auf die Ehefrau und 
die ehelichen Kinder, bei Frauen auf deren un- 
eheliche Kinder, bis zur Vollendung des 25. Le- 
bensjahres der Kinder. — XVI. Die Rekognitions- 
gebühr, Art. 834, 38. Diej. Bürger, die das 
25. Lebensj. vollendet haben und nicht im Gde Bez. 
wohnen, sind verpflichtet, eine R. an die Gde Kasse 
in der Höhe der Wohnsteuer (2 A für einen 
Mann, 1 X für eine Frau) zu bezahlen. Werden 
in der Gde Nutzungen gewährt, so verdoppelt sich 
der Betrag der R. (4 X und 2 40). Die R. ist je 
mit dem Beginn des Rechnungsjahrs (1. April) 
ihrem ganzen Betrag nach fällig; sie verfällt erst- 
mals mit dem Beginn desj. Rechnungsj., das auf 
den Wegzug und bei Personen unter 25 J. auf 
den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebenssj. 
folgt. Das GB. geht verloren, wenn die R. trotz 
3 Mon. vorher erfolgter Mahnung beim Ablauf 
des Rechnungsj., in dem sie fällig geworden, oder, 
sofern die Mahnung später erfolgt, 3 Mon. nach 
letzterer noch nicht bezahlt ist. Die Mahnung gilt 
als erfolgt, wenn das Mahnschreiben an die von 
dem Zahlungspflichtigen angezeigte Adresse ab- 
gesendet worden, aber, weil der Adressat nicht zu 
  
Gemeindebürgerrecht. 
ermitteln war, als unbestellbar zurückgelangt ist. 
Hat der Zahlungspflichtige seinen Aufenthalt der 
Gde Beh. nicht angezeigt, so erlischt das GB. ohne 
vorherige Mahnung, wenn die R. während dreier 
aufeinanderfolgender Rechnungsj. nicht bezahlt 
worden ist. Ueber die Einziehung der R. und 
Streichung in den Bürgerlisten s. VV. § 20. Da 
die R. eine Abgabe i. S. d. Art. 10 Z. 2 Verw.= 
Rpfl G. ist, so entscheiden bei Streitigkeiten über 
die Verpflichtung zu ihrer Bezahlung die Ver- 
waltungsgerichte. Daraus folgt zugleich, daß die 
zwangsweise Beitreibung derselben nur im Weg 
des Schuldklagverfahrens nach Abschn. II G. über 
die Zwangsvollstr. wegen öff.-rechtl. Ansprüche, 
s. d., zulässig ist. — VII. Die Bürgerlisten, # 
VV. 16. 6. 85, Rgbl. 453, § 30—39. Die Gden sind 
verpflichtet, über die im selbständigen Besitz des 
G. befindlichen Personen, sowie über die wohn- 
steuerpflichtigen Einwohner der Gde Verzeichnisse 
nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen. 
Das Verzeichnis der im selbständigen Besitz des 
G. befindlichen Personen, die sog. Bürgerliste, 
zerfällt in 2 Abteilungen, von denen die erste die 
im Gde Bez., die zweite die außerhalb desselben 
wohnenden Bürger umfaßt. — 4 VIII. Bürger- 
urkunden. 1 Ueber Bürgerrechtsurkunden, d. h. 
Zeugnisse über die Anerkennung des GB. enthalten 
die Ges. keine Vorschr. Doch bestimmt § 18 M. 
27. 1. 98, Rgbl. 21: „Die Gde Beh. haben sich jeder 
Ausstellg einer Urk. über die St Angkt einer Person 
zu enthalten; ebenso ist es ihnen untersagt, Be- 
urkundungen über die Gde Angehörigkeit einer 
Person (Bll.) als „Heimatscheine“ zu bezeichnen.“ 
Dieselbe Vorschr. enthielt schon MErl. 29. ö. 79, 
Abl. 218. Dieser bestimmt außerdem, daß die Orts- 
vorsteher die Ausstellung von Bll. zu versagen 
haben, wenn sich ergibt, daß dieselben als Reise- 
legitimation benutzt werden sollen; denn die Bll. 
sind keine Reisepapiere i. S. § 1 Abs. 2 Paß G. 
Dagegen können die Bl. als genügender Ausweis 
über die Person (5 8 PaßG.) angesehen werden. 
Eine bes. Form für die Bll. und eine Frist für ihre 
Gültigkeit ist nicht vorgesehen. Zuständig zur Aus- 
stellung der Bl. ist der Ortsvorsteher und der 
Gde Rat; in Städten von mehr als 10 000 Einw. 
kann die Ausstellung einem Ratschreiber über- 
tragen werden, MV. 14. 7. 99, Rgbl. 574. Ein 
Anspruch auf Ausstellung einer Bl.. besteht nicht, 
doch wird ihre Ausstellung, sofern nicht begrün- 
deter Anlaß zur Verweigerung vorliegt, nicht ver- 
weigert werden. Für die Ausstellung kann nach 
Gde O. Art. 106 u. §5 90 VV. hiezu eine Gebühr von 
50) 3 erhoben werden. — 14 IX. Entscheidung über 
den Besitz des GB. Jeder Gde Bürger, der ein 
Interesse daran nachweisen kann, hat das Recht, 
ein Anerkenntnis seines GB. seitens des Gde Rats 
zu verlangen; dies ergibt sich aus VerwRopflG. 
Art. 10 Z. 4 u. 5. Anerkennt der GdeRat das 
G. nicht, so kann der Abgewiesene binnen 1 Mon. 
nach Eröffnung des gemeinderätlichen Beschlusses 
die Verwaltungsrechtsklage gegen den Rde Rat auf 
Anerkennung des Bürgerrechts bei der Kreisreg. 
als Verw Gericht einreichen. Der angef. Art. 10 
Z. 4. bezieht sich jedoch nur auf solche Streitig-
	        
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