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für sämtl. w. Verweh. gültigen Vorschr. über
A. und Registratureinrichtungen fehlt, so hat doch
bes. das Dep. des Inn. für die Einrichtung der
OAegistraturen an Stelle des veralteten Zirk.=
Erl. 1. 7. 43, abgedr. in Weissers Verwédikt, in
§ 13 u. 14 VV. z. Bez O. Richtlinien gegeben, nach
denen sich eine befriedigende A. ermöglichen läßt.
Neuerdings hat dass. Min J. in seinem Abl. 1913
721 die von einem Kanztleibeamten veröffentl.
„Praktische Winke für die Neuordnung und Fort-
führung der oberamtl. Registraturen“ den unter-
stellten Beh. zur Beachtung empfohlen. Auch in der
Wü. III 20 f. beschäftigt sich ein sehr be-
achtenswerter Artikel mit der vorliegenden Frage.
Ein näheres Eingehen auf die versch. Möglich-
keiten einer guten, möglichst zweckmäß. A. ist hier
nicht möglich. Wegen Vernichtung alter Schriften
(Akten) wird auf den Aufruf der W. Kommission
f. Landesgeschichte, Min JAbl. 1912 261, verwiesen,
wo die Bedeutung der alten Schriften und die Not-
wendigkeit ihres Schutzes in eindrucksvoller Weise
hervorgehoben wird, vgl. auch Min JErl. 11. 6. 12.
Nach § 348 u. 349 St G. wird ein Beamter, der
Aktenstücke vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt,
mit schwerer Strafe bedroht, s. auch § 133 St G.
— Bez. der ## Akteneinsicht r in Verwal-
tungssachen pdgl. Württ Z. 1885, wonach das
Min J. in einem Beschwerdefall ein Recht auf Ein-
sichtznahme von Akten in Verw. als nicht be-
stehend erklärt hat. Im übr. sind für einzelne
Fälle bes. Vorschr. über AE. gegeben, so z. B. f. d.
Geschäftsgang und das Verfahren vor dem BezRat
in § 70 u. 74 Abs. 3 VV. BezO. — ME. im verw. =
gerichtl. Verfahren. Nach Art. 19 Abs. 2 V.=
Rpfl G. sind die Parteien und ihre Vertreter jeder-
zeit befugt, von den Akten des VerwGerichts
Eins. zu nehmen und sich Abschr. auf ihre Kosten
geben zu lassen. Ausgenommen sind die in § 299
Abs. 3 3 Pr O. genannten Schriftstücke (Entwürfe
zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur
Vorbereitung ders. gelieferten Arbeiten, sowie
Schriftstücke, die Abstimmungen oder Strafverfüg-
ungen betreffen). Das Recht der Parteien aun
Eins. der Akten der VerwBeh. bestimmt sich na
den allg. Grundsätzen über die Vorlegung von Ur-
kunden, § 422 f. ZBPrO. Andrerseits hat die Verw.=
Beh. die Pflicht, in Rechtsbeschwerdesachen dem
VerwGH. die Aklten über die angefochtene V. zur
Einsichtnahme zu überlassen, letzterer hat dann
erforderlichenfalls den Parteien Kenntnis von den
Verw Akten zu geben, Art. 17, 18 VRpfl sf
usse.
Aktiengesellschaften, ausländ., s. Gesellschaften.
Aktivbürger s. Gemeindebürgerrecht I.
Aktive Dienstpflicht s. Ersatzwesen III.
Aktives Heer. I. Nach RM. 2. 5. 74, RGl.
45, § 38, gehören zum a. H. die Militär-
personen des a. H. und der akt. Marine sowie
die Zivilbeamten der M., d. h. alle keinen
militärischen Rang besitzenden B. der MV., z. B.
Lazarett-, Proviantamts-, Bekleidungsamts-B., s.
Mil B.—Zu den akt. MPers. gehören: A. die MPers.
des Friedensstandes und zwar 1. Pers. des
Soldatenstandes, d. h. Offiziere, Mitgl. des
Aktiengesellschaften — Aktives Heer.
Sanitäts-, Veterinär= und Ingenieurkorps und
Mannschaften (Unteroffiziere und Gemeine);
2. die MilitänB., d. h. die einen milit. Rang
besitzenden B. der M., s. d. Die Zugehörig-
keit zum a. H. dauert bei Offizieren, Aerzten usw.,
Beamten von der Anstellung bis zur Entlassung,
bei Kapitulanten (s. d.) vom Beginn bis zum
Ende der Kapitulation, bei Freiwilligen und aus-
gehobenen Rekruten von der endgültigen Ein-
stellung bis zur Entlassung. — B. 1. Die aus
dem Beurlaubtenstande (s. d.) zum
Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte usw.,
Mannschaften und Beamten während der Dienst-
leistung; 2. alle in Kriegszeiten außer-
dem zum Heeresdienst einberufenen
oder freiwillig eingetretenen Off., Ne.,
Be. und Mannsch. während der Dauer der Heeres-
zugehörigkeit. — II. Einfluß des Militär-
dienstverhältnisses auf die allge-
meine staatsbürgerliche Stellung.
A. Die M. des a. H. und der a. Marine
unterstehen der besonderen Militär-
strafgerichtsbarkeit wegen aller straf-
barer Handlungen, ausgenommen Zuwiderhand-
lungen gegen Finanz-, Polizei-, Jagd= und
Fischerei G., diese unterliegen der Aburteilung durch
die bürgerl. Gerichte, soweit nur Geldstrafe oder
Einziehung oder beides zugleich in Frage kommt,
MStGO. § 1, 2, s. Militärgerichte. Be-
schränkt unterstehen der MStrafgerichtsbarkeit die
Pers. des Beurlaubtenstandes wegen der auf sie
für anwendbar erklärten Bestimmungen des
MötG., Off., Ae., Ingenieure des Beurlst. wegen
Zuwiderhandlungen gegen § 201 f. St G. (Zwei-
kampf usw.), Ausländer und Deutsche wegen
Kriegsverrats, Beraubung Kranker, Verwundeter
und Gefangener im Kriege, und wegen der in aus-
ländischem, von d. Truppen besetztem Gebiet gegen
Truppen oder Behörden begangenen, nach d. Recht
strafbaren Handlungen, MSt GO. § 5. — Bei
Teilnahmehandlungen mehrerer Personen, von
welchen die einen der bürgerlichen, die andern
der mil. Gerichtsbarkeit unterstellt sind, können
die beteiligten M Pers. an das bürgerliche Gericht
abgegeben werden, MStGO. § 4. Wegen der vor
dem Diensteintritt begangenen strafbaren Hand-
lungen der Mers. des Friedensstandes sind die
Merichte zuständig, es sei denn daß entweder die
Sache vor dem Diensteintritt durch Urteil oder
Strafbefehl erledigt, oder daß Entlassung aus
dem akt. Dienst erfolgt, was geschehen muß, wenn
Freiheitsstrafe über 6 Wochen zu erwarten ist,
MSt GO. § 67. Personen des BeurlStandes, die
während der Dauer der Einberufung wegen vorher
begangener Zuwiderhandlungen gegen die allg.
Strafgesetze der MGerichtsbarkeit nicht unterstehen,
können wegen solcher während der Dienstleistung
begangenen Handlungen den bürgerlichen Gerich-
ten übergeben werden, wenn nicht zugleich ein
mil. Vergehen in Frage kommt, § 9 MSt GO. Auch
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst
unterliegen die ehemaligen aktiven Mers. der
MWerichtsbarkeit, wenn sie innerhalb eines
Jahres wegen der während der Dienstzeit er-