Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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für sämtl. w. Verweh. gültigen Vorschr. über 
A. und Registratureinrichtungen fehlt, so hat doch 
bes. das Dep. des Inn. für die Einrichtung der 
OAegistraturen an Stelle des veralteten Zirk.= 
Erl. 1. 7. 43, abgedr. in Weissers Verwédikt, in 
§ 13 u. 14 VV. z. Bez O. Richtlinien gegeben, nach 
denen sich eine befriedigende A. ermöglichen läßt. 
Neuerdings hat dass. Min J. in seinem Abl. 1913 
721 die von einem Kanztleibeamten veröffentl. 
„Praktische Winke für die Neuordnung und Fort- 
führung der oberamtl. Registraturen“ den unter- 
stellten Beh. zur Beachtung empfohlen. Auch in der 
Wü. III 20 f. beschäftigt sich ein sehr be- 
achtenswerter Artikel mit der vorliegenden Frage. 
Ein näheres Eingehen auf die versch. Möglich- 
keiten einer guten, möglichst zweckmäß. A. ist hier 
nicht möglich. Wegen Vernichtung alter Schriften 
(Akten) wird auf den Aufruf der W. Kommission 
f. Landesgeschichte, Min JAbl. 1912 261, verwiesen, 
wo die Bedeutung der alten Schriften und die Not- 
wendigkeit ihres Schutzes in eindrucksvoller Weise 
hervorgehoben wird, vgl. auch Min JErl. 11. 6. 12. 
Nach § 348 u. 349 St G. wird ein Beamter, der 
Aktenstücke vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt, 
mit schwerer Strafe bedroht, s. auch § 133 St G. 
— Bez. der ## Akteneinsicht r in Verwal- 
tungssachen pdgl. Württ Z. 1885, wonach das 
Min J. in einem Beschwerdefall ein Recht auf Ein- 
sichtznahme von Akten in Verw. als nicht be- 
stehend erklärt hat. Im übr. sind für einzelne 
Fälle bes. Vorschr. über AE. gegeben, so z. B. f. d. 
Geschäftsgang und das Verfahren vor dem BezRat 
in § 70 u. 74 Abs. 3 VV. BezO. — ME. im verw. = 
gerichtl. Verfahren. Nach Art. 19 Abs. 2 V.= 
Rpfl G. sind die Parteien und ihre Vertreter jeder- 
zeit befugt, von den Akten des VerwGerichts 
Eins. zu nehmen und sich Abschr. auf ihre Kosten 
geben zu lassen. Ausgenommen sind die in § 299 
Abs. 3 3 Pr O. genannten Schriftstücke (Entwürfe 
zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur 
Vorbereitung ders. gelieferten Arbeiten, sowie 
Schriftstücke, die Abstimmungen oder Strafverfüg- 
ungen betreffen). Das Recht der Parteien aun 
Eins. der Akten der VerwBeh. bestimmt sich na 
den allg. Grundsätzen über die Vorlegung von Ur- 
kunden, § 422 f. ZBPrO. Andrerseits hat die Verw.= 
Beh. die Pflicht, in Rechtsbeschwerdesachen dem 
VerwGH. die Aklten über die angefochtene V. zur 
Einsichtnahme zu überlassen, letzterer hat dann 
erforderlichenfalls den Parteien Kenntnis von den 
Verw Akten zu geben, Art. 17, 18 VRpfl sf 
usse. 
Aktiengesellschaften, ausländ., s. Gesellschaften. 
Aktivbürger s. Gemeindebürgerrecht I. 
Aktive Dienstpflicht s. Ersatzwesen III. 
Aktives Heer. I. Nach RM. 2. 5. 74, RGl. 
45, § 38, gehören zum a. H. die Militär- 
personen des a. H. und der akt. Marine sowie 
die Zivilbeamten der M., d. h. alle keinen 
militärischen Rang besitzenden B. der MV., z. B. 
Lazarett-, Proviantamts-, Bekleidungsamts-B., s. 
Mil B.—Zu den akt. MPers. gehören: A. die MPers. 
des Friedensstandes und zwar 1. Pers. des 
Soldatenstandes, d. h. Offiziere, Mitgl. des 
  
Aktiengesellschaften — Aktives Heer. 
Sanitäts-, Veterinär= und Ingenieurkorps und 
Mannschaften (Unteroffiziere und Gemeine); 
2. die MilitänB., d. h. die einen milit. Rang 
besitzenden B. der M., s. d. Die Zugehörig- 
keit zum a. H. dauert bei Offizieren, Aerzten usw., 
Beamten von der Anstellung bis zur Entlassung, 
bei Kapitulanten (s. d.) vom Beginn bis zum 
Ende der Kapitulation, bei Freiwilligen und aus- 
gehobenen Rekruten von der endgültigen Ein- 
stellung bis zur Entlassung. — B. 1. Die aus 
dem Beurlaubtenstande (s. d.) zum 
Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte usw., 
Mannschaften und Beamten während der Dienst- 
leistung; 2. alle in Kriegszeiten außer- 
dem zum Heeresdienst einberufenen 
oder freiwillig eingetretenen Off., Ne., 
Be. und Mannsch. während der Dauer der Heeres- 
zugehörigkeit. — II. Einfluß des Militär- 
dienstverhältnisses auf die allge- 
meine staatsbürgerliche Stellung. 
A. Die M. des a. H. und der a. Marine 
unterstehen der besonderen Militär- 
strafgerichtsbarkeit wegen aller straf- 
barer Handlungen, ausgenommen Zuwiderhand- 
lungen gegen Finanz-, Polizei-, Jagd= und 
Fischerei G., diese unterliegen der Aburteilung durch 
die bürgerl. Gerichte, soweit nur Geldstrafe oder 
Einziehung oder beides zugleich in Frage kommt, 
MStGO. § 1, 2, s. Militärgerichte. Be- 
schränkt unterstehen der MStrafgerichtsbarkeit die 
Pers. des Beurlaubtenstandes wegen der auf sie 
für anwendbar erklärten Bestimmungen des 
MötG., Off., Ae., Ingenieure des Beurlst. wegen 
Zuwiderhandlungen gegen § 201 f. St G. (Zwei- 
kampf usw.), Ausländer und Deutsche wegen 
Kriegsverrats, Beraubung Kranker, Verwundeter 
und Gefangener im Kriege, und wegen der in aus- 
ländischem, von d. Truppen besetztem Gebiet gegen 
Truppen oder Behörden begangenen, nach d. Recht 
strafbaren Handlungen, MSt GO. § 5. — Bei 
Teilnahmehandlungen mehrerer Personen, von 
welchen die einen der bürgerlichen, die andern 
der mil. Gerichtsbarkeit unterstellt sind, können 
die beteiligten M Pers. an das bürgerliche Gericht 
abgegeben werden, MStGO. § 4. Wegen der vor 
dem Diensteintritt begangenen strafbaren Hand- 
lungen der Mers. des Friedensstandes sind die 
Merichte zuständig, es sei denn daß entweder die 
Sache vor dem Diensteintritt durch Urteil oder 
Strafbefehl erledigt, oder daß Entlassung aus 
dem akt. Dienst erfolgt, was geschehen muß, wenn 
Freiheitsstrafe über 6 Wochen zu erwarten ist, 
MSt GO. § 67. Personen des BeurlStandes, die 
während der Dauer der Einberufung wegen vorher 
begangener Zuwiderhandlungen gegen die allg. 
Strafgesetze der MGerichtsbarkeit nicht unterstehen, 
können wegen solcher während der Dienstleistung 
begangenen Handlungen den bürgerlichen Gerich- 
ten übergeben werden, wenn nicht zugleich ein 
mil. Vergehen in Frage kommt, § 9 MSt GO. Auch 
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst 
unterliegen die ehemaligen aktiven Mers. der 
MWerichtsbarkeit, wenn sie innerhalb eines 
Jahres wegen der während der Dienstzeit er-
	        
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