Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gerichts--Verfassung. 
Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern 
und Kindern) mitzuwirken. Die StAnw. dürfen 
richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen, sie haben 
den dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten nach- 
zukommen. Die Leitung der Reichsanwaltsch. steht 
dem Rchsk., diej. der Staatsanw. der Landesjustiz- 
verwaltung zu. Für die Strafverfolgung gilt das 
sog. Legalitätsprinzip, wonach die Staatsanwssch., 
soweit ges. ein anderes nicht bestimmt ist, beim 
Vorliegen zureichender, tatsächlicher Anhaltspunkte 
wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren 
Handlungen einzuschreiten hat; zur Sicherung 
dieses Grundsatzes ist dem Verletzten unter be- 
stimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Her- 
beiführ. einer ger. Entsch. gegeben, § 152, Abs. 2, 
170 St Pr O. Im übrigen ist die Staatsanwsch. in 
ihren Amtsverrichtungen von den G. unabhängig, 
GVG. § 151. Die Beamten des Polizei= und 
Sicherheitsdsts sind Hilfsbeamte der Staats- 
anpsch., s. d., und in dieser Eigenschaft verpflich- 
tet, den Anordnungen der St Anw. bei dem L6. 
ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten 
Folge zu leisten. Die nähere Bezeichnung der Be- 
amtenklassen, auf die diese Best. Anwendung fin- 
det, erfolgt durch die Landesreg. — III. In W. 
wird die ordentl. streitige Gerichtsbarkeit durch 
64 AG., 8 LG. (Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, 
Rottweil, Ellwangen, Hall, Ulm, Ravensburg) und 
1 O#. verwaltet, EGGVG. Näh. Vorschr. über 
die w. GOrganisation sind im AGGGVG. 24. 1. 74, 
Rabl. 3, enthalten, wovon einzelne Best. durch 
Art. 271 1GBGB. abgeändert worden sind und der 
Art. 23 durch G. 22. 7. 05, Rgbl. 121, eine neue 
Fassung erhalten hat. Nach diesem Art. stehen die 
AG. unter der Dienstaufsicht der LG., die LG. 
unter derj. des OLG. Der Dienstaufs. der LG. 
sind auch Gewerbe G. und Kaufmanns G. unter- 
stellt. Ueber alle G. übt das Min Just. die Dienst- 
aufsicht aus. Der Richter wird vor dem Amts- 
antritt eidlich verpflichtet. Die von dem Min Just. 
zu bestellenden Hilfsrichter müssen die Befähi- 
gung zum Richteramt besitzen. Die Mehrheit des 
entscheidenden Gerichts soll in jedem einzelnen Fall 
bei dem OLG. aus ständigen Mitgl. desselben, bei 
den LG. aus ständigen Mitgl. eines LG. bestehen. 
Im einzelnen ist der Dienstbetrieb der G. durch die 
vom Min. erlassenen Dienstvorschr. geregelt und 
zwar für die AG. v. 4. 12. 99, Abl. 419, LG. und 
O#G. v. 9. 3. 00, Abl. 49 u. 65, die beiden ersteren 
geändert am 16. B. 10, Abl. 86. Der Bez. der AG. 
umfaßt je denjenigen eines OAez. und des Stadt- 
direktionsbez. Stuttgart. Ausnahmsw. gehört zu 
dem Amtsbez. des AG. Stuttgart-Cannstatt neben 
dem Oberamtsbez. Cannstatt ein Teil des Stadt- 
direktionsbezirks, nämlich die Markungen der vor- 
maligen Stadtgde Cannstatt und der vorm. Gde 
Untertürkheim, G. 19. 2. 05, Rgbl. 39, V. 16. Z. 05, 
Rabl. 55. Die A. haben ihren Sitz in der Ol.= 
Stadt mit Ausnahme des A . für den O#ez. 
Gerabronn, das f. S. in Langenburg hat. Perio- 
dische GTage außerhalb des GSitzes, zu deren An- 
ordnung das Min Just. befugt ist, werden zurzeit 
in Altensteig, Bopfingen, Ebingen, Isny, 
Metzingen, Schramberg und Schrozberg abgehalten. 
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Die richterl. Beamten des AG. handeln auch in den 
durch Landesges. den AG. zugewiesenen Sachen 
als Einzelrichter. Mehrere ARichter eines AG. 
vertreten sich gegenseitig. Die Geschäftsverteilung 
unter den einzelnen ARichtern erfolgt im voraus 
durch den Dienstaufsicht führenden ARichter, OA.- 
Richter, mit Genehm. des Min. nach Anhörung 
des Präsidiums des LG. In Forstrügesachen, zu 
denen auch die Zuwiderhandlungen gegen das 
F# P. gehören, steht den AR. die Verhandlung 
und Entsch. zu. Ueber die Tätigkeit des A. hin- 
sichtlich der in dem RG. über die Zwangsversteige- 
rung und Zwangsverwaltung dem VollstreckG. zu- 
gewiesenen Amtshandlungen s. Art. 273 AGBGB. 
Die AE. üben die Aufsicht über die Verwaltung 
der den Gde Beh. zustehenden Gerichtsbarkeit aus, 
Art. 2 AGGVG. Ueber Bildung der Schöffen G. 
und Schwur G. enthalten außer dem G. weitere 
Vorschr. die Art. 19 u. 20 AGGG., die Min V. 
16. 6. 80, Rgbl. 156, und hinsichtlich der Reisekosten 
die KVO. 23. 1. 07, Rgbl. 7. Wegen der Aufsicht 
der A. über die ihnen untergeordneten Beamten 
und Bceh. s. § 1 u. 2, wegen der Aufs. der LG. über 
die AG. § 38 Dienstvorschr. Visitation der A. s. 
Min Just V. 25. 3. 00, Abl. 94. Bei den LG. sind 
Zivilkammern und Strafk., bei dem LG. Stuttgart 
auch 3 K. für Handels. gebildet. Auf Grund § 70 
Abs. 2 GG. sind die LG. in bürgerl. Rötrtkten 
ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig: 1. für 
die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat 
aus ihrem Dienstverhältnis; 2. für die A. gegen 
den Staat wegen Verschuldungen der Staats- 
beamten; 3. für die A. gegen öff. Diener wegen 
Ueberschreitung ihrer amtl. Befugnisse oder wegen 
bflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. 
— Die Präsidenten der LG. dürfen in Notfällen zu 
einzelnen Sitzungen AR. aus den LGez. bei- 
ziehen. Die i. d. R. alle 3 Mon. zusammentretenden 
Schwur G. sind in W. auf Grund Vorbehalts in 
§ 6 EGGVG. auch zuständig für die durch die 
Presse begangenen Verbr. und Verg., mit Ausn. 
der in § 18, 28 Pr G. 7. 5. 74 bedrohten Verg. 
sowie derj. Fälle, in welchen die Verfolgung nur 
auf Antrag eintritt. Die in Art. 13 AGGWVG. vor- 
behaltene Bildung von Strafk. bei einzelnen ##. 
und Zusammenlegung mehrerer LGBez. zu einem 
Schwur Gez. ist bis jetzt nicht erfolgt. — Das 
OLG., aus 3 Zivil- und 1 Strafsenat bestehend, 
bildet den Disziplinarhof für sämtl. richt. Beamte. 
Der Strass. entscheidet in Besetzung von 7 Mitgl., 
wenn über die Zuständigkeit in einer Strafs. 
zwischen den G. und anderen mit Strafgewalt 
ausgestatteten Beh. oder den Milit G. Streit be- 
steht, Art. 8 AGSt Pr O. In bürg. Rechtstreitig- 
keiten haben die Mitgl. des K. Hauses ihren Ge- 
richtstand bei dem O#.; vor diesem gibt auch der 
König in Sachen, die sein Privatvermögen oder die 
Zivilliste betreffen, Recht. Das OLG. entscheidet in 
1. J. und in der Berufungs= und Beschwerde J., 
Art. 1 AG PrO. i. d. F. 81. 7. 99. Ebenso haben 
in Strafs. die Mitgl. des K. Hauses ihren Gericht- 
stand vor dem OL., das in solchen Fällen im 
Plenum entscheidet, Art. 1 AGStPrO. Allg. 
Dienstangelegenheiten werden beim OLG. und den
	        
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