Gerichts--Verfassung.
Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern
und Kindern) mitzuwirken. Die StAnw. dürfen
richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen, sie haben
den dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten nach-
zukommen. Die Leitung der Reichsanwaltsch. steht
dem Rchsk., diej. der Staatsanw. der Landesjustiz-
verwaltung zu. Für die Strafverfolgung gilt das
sog. Legalitätsprinzip, wonach die Staatsanwssch.,
soweit ges. ein anderes nicht bestimmt ist, beim
Vorliegen zureichender, tatsächlicher Anhaltspunkte
wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren
Handlungen einzuschreiten hat; zur Sicherung
dieses Grundsatzes ist dem Verletzten unter be-
stimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Her-
beiführ. einer ger. Entsch. gegeben, § 152, Abs. 2,
170 St Pr O. Im übrigen ist die Staatsanwsch. in
ihren Amtsverrichtungen von den G. unabhängig,
GVG. § 151. Die Beamten des Polizei= und
Sicherheitsdsts sind Hilfsbeamte der Staats-
anpsch., s. d., und in dieser Eigenschaft verpflich-
tet, den Anordnungen der St Anw. bei dem L6.
ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten
Folge zu leisten. Die nähere Bezeichnung der Be-
amtenklassen, auf die diese Best. Anwendung fin-
det, erfolgt durch die Landesreg. — III. In W.
wird die ordentl. streitige Gerichtsbarkeit durch
64 AG., 8 LG. (Stuttgart, Heilbronn, Tübingen,
Rottweil, Ellwangen, Hall, Ulm, Ravensburg) und
1 O#. verwaltet, EGGVG. Näh. Vorschr. über
die w. GOrganisation sind im AGGGVG. 24. 1. 74,
Rabl. 3, enthalten, wovon einzelne Best. durch
Art. 271 1GBGB. abgeändert worden sind und der
Art. 23 durch G. 22. 7. 05, Rgbl. 121, eine neue
Fassung erhalten hat. Nach diesem Art. stehen die
AG. unter der Dienstaufsicht der LG., die LG.
unter derj. des OLG. Der Dienstaufs. der LG.
sind auch Gewerbe G. und Kaufmanns G. unter-
stellt. Ueber alle G. übt das Min Just. die Dienst-
aufsicht aus. Der Richter wird vor dem Amts-
antritt eidlich verpflichtet. Die von dem Min Just.
zu bestellenden Hilfsrichter müssen die Befähi-
gung zum Richteramt besitzen. Die Mehrheit des
entscheidenden Gerichts soll in jedem einzelnen Fall
bei dem OLG. aus ständigen Mitgl. desselben, bei
den LG. aus ständigen Mitgl. eines LG. bestehen.
Im einzelnen ist der Dienstbetrieb der G. durch die
vom Min. erlassenen Dienstvorschr. geregelt und
zwar für die AG. v. 4. 12. 99, Abl. 419, LG. und
O#G. v. 9. 3. 00, Abl. 49 u. 65, die beiden ersteren
geändert am 16. B. 10, Abl. 86. Der Bez. der AG.
umfaßt je denjenigen eines OAez. und des Stadt-
direktionsbez. Stuttgart. Ausnahmsw. gehört zu
dem Amtsbez. des AG. Stuttgart-Cannstatt neben
dem Oberamtsbez. Cannstatt ein Teil des Stadt-
direktionsbezirks, nämlich die Markungen der vor-
maligen Stadtgde Cannstatt und der vorm. Gde
Untertürkheim, G. 19. 2. 05, Rgbl. 39, V. 16. Z. 05,
Rabl. 55. Die A. haben ihren Sitz in der Ol.=
Stadt mit Ausnahme des A . für den O#ez.
Gerabronn, das f. S. in Langenburg hat. Perio-
dische GTage außerhalb des GSitzes, zu deren An-
ordnung das Min Just. befugt ist, werden zurzeit
in Altensteig, Bopfingen, Ebingen, Isny,
Metzingen, Schramberg und Schrozberg abgehalten.
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Die richterl. Beamten des AG. handeln auch in den
durch Landesges. den AG. zugewiesenen Sachen
als Einzelrichter. Mehrere ARichter eines AG.
vertreten sich gegenseitig. Die Geschäftsverteilung
unter den einzelnen ARichtern erfolgt im voraus
durch den Dienstaufsicht führenden ARichter, OA.-
Richter, mit Genehm. des Min. nach Anhörung
des Präsidiums des LG. In Forstrügesachen, zu
denen auch die Zuwiderhandlungen gegen das
F# P. gehören, steht den AR. die Verhandlung
und Entsch. zu. Ueber die Tätigkeit des A. hin-
sichtlich der in dem RG. über die Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung dem VollstreckG. zu-
gewiesenen Amtshandlungen s. Art. 273 AGBGB.
Die AE. üben die Aufsicht über die Verwaltung
der den Gde Beh. zustehenden Gerichtsbarkeit aus,
Art. 2 AGGVG. Ueber Bildung der Schöffen G.
und Schwur G. enthalten außer dem G. weitere
Vorschr. die Art. 19 u. 20 AGGG., die Min V.
16. 6. 80, Rgbl. 156, und hinsichtlich der Reisekosten
die KVO. 23. 1. 07, Rgbl. 7. Wegen der Aufsicht
der A. über die ihnen untergeordneten Beamten
und Bceh. s. § 1 u. 2, wegen der Aufs. der LG. über
die AG. § 38 Dienstvorschr. Visitation der A. s.
Min Just V. 25. 3. 00, Abl. 94. Bei den LG. sind
Zivilkammern und Strafk., bei dem LG. Stuttgart
auch 3 K. für Handels. gebildet. Auf Grund § 70
Abs. 2 GG. sind die LG. in bürgerl. Rötrtkten
ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig: 1. für
die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat
aus ihrem Dienstverhältnis; 2. für die A. gegen
den Staat wegen Verschuldungen der Staats-
beamten; 3. für die A. gegen öff. Diener wegen
Ueberschreitung ihrer amtl. Befugnisse oder wegen
bflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
— Die Präsidenten der LG. dürfen in Notfällen zu
einzelnen Sitzungen AR. aus den LGez. bei-
ziehen. Die i. d. R. alle 3 Mon. zusammentretenden
Schwur G. sind in W. auf Grund Vorbehalts in
§ 6 EGGVG. auch zuständig für die durch die
Presse begangenen Verbr. und Verg., mit Ausn.
der in § 18, 28 Pr G. 7. 5. 74 bedrohten Verg.
sowie derj. Fälle, in welchen die Verfolgung nur
auf Antrag eintritt. Die in Art. 13 AGGWVG. vor-
behaltene Bildung von Strafk. bei einzelnen ##.
und Zusammenlegung mehrerer LGBez. zu einem
Schwur Gez. ist bis jetzt nicht erfolgt. — Das
OLG., aus 3 Zivil- und 1 Strafsenat bestehend,
bildet den Disziplinarhof für sämtl. richt. Beamte.
Der Strass. entscheidet in Besetzung von 7 Mitgl.,
wenn über die Zuständigkeit in einer Strafs.
zwischen den G. und anderen mit Strafgewalt
ausgestatteten Beh. oder den Milit G. Streit be-
steht, Art. 8 AGSt Pr O. In bürg. Rechtstreitig-
keiten haben die Mitgl. des K. Hauses ihren Ge-
richtstand bei dem O#.; vor diesem gibt auch der
König in Sachen, die sein Privatvermögen oder die
Zivilliste betreffen, Recht. Das OLG. entscheidet in
1. J. und in der Berufungs= und Beschwerde J.,
Art. 1 AG PrO. i. d. F. 81. 7. 99. Ebenso haben
in Strafs. die Mitgl. des K. Hauses ihren Gericht-
stand vor dem OL., das in solchen Fällen im
Plenum entscheidet, Art. 1 AGStPrO. Allg.
Dienstangelegenheiten werden beim OLG. und den