Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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LG. im Plenum erledigt, wozu sämtl. ständige 
Mitgl. beizuziehen sind. Das Plenum des OLG. 
macht die Vorschläge an das Min Just. für Be- 
setzung der richterl. Stellen der Kollegial G., das 
Plenum des LG. für diej. der AG. — Die Verhält- 
nisse der Staatsanwaltsch. sind für W. in 
Art. 24—28 AGGVG. ges. geregelt. Hienach wird 
die Dienstaufsicht über das Personal der St2. 
unter der Oberaufsicht d. Min. durch die ersten 
St A. bei dem OLG. und den LG. ausgeübt. Die 
St A. sind nicht richt. Beamte; sie können jederzeit 
auf ein anderes staatsanwaltl. oder richt. Amt von 
nicht geringerem Rang und ohne Verlust an Ge- 
halt versetzt werden. Bei den AG. und Schöffen G. 
wird das Amt des StA. durch die St A. der LG. 
und deren Gehilfen oder bes. Amtsanw. versehen. 
Letztere werden vom Min Just. aus den zum 
Richteramt Befähigten oder Rechtskundigen, die die 
1. höh. Justizpr. erstanden haben, auf Widerruf 
ernannt. Wegen Versehung der Amtsanwaltschaft 
in Forstrügesachen, Zollstrafs., sonst. Zuwiderhand- 
lungen in Betr. öff. Abgaben, Post= und Porto- 
Defraudationen vgl. K VO. 22. 12. 02, R#Bl. 619, 
wegen der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
KVO. 27. 9. 79, Rgbl. 404, u. 27. 7. 92, Rgbl. 321. 
Durch K. Entschl. 22. 4. 98, Rabl. 100, ist dem 
1. St A. bei dem OL. der Titel General St A., den 
1. St A. bei den LG. der Titel Ober St A. verliehen 
worden. Die in der Dienstkategorie der AR. 
stehenden früheren Hilfs St A. haben durch K. 
Entschl. 8. 8. 07, Rgbl. 289, den Titel St. er- 
halten. Im übrigen vgl. Dienstvorschr. f. d. St.= 
Anwaltschaft 16. 7. 06, Abl. 145. — Ueber die 
Rechtsanwaltschaft s. d. Die 71 Gericht- 
schreibereibeamten 1 bei sämtl. Gerichten werden 
aus der Zahl derj. Personen bestellt, die eine 
Prüfung in den Dep. der Justiz, des Inn. oder der 
Fin. erstanden haben. Ueber die niedere Justiz- 
dienstprüfung s. Dienstprüfungen & BB. Die 
Geschäftsvorschr. für die GSchreiber sind enthalten 
in § 17 f. der Dienstvorschr. f. AG., § 24 f. der 
DV. f. LG. und in der dieser beil. Gesch O. für die 
Registratur und GSchreiberei, Abl. 1900 59, die 
auch für das OL. angewendet wird. Von den 
GSchreib Beamten führen die Expeditoren, soweit 
ihnen nicht der Titel einer bes. Dienststelle ver- 
liehen ist, den Titel „Obersekretär“, die übrigen 
den Titel „LG.= oder AGekretär“. Ueber das 
GKosten-, Kassen= und Rechnungswesen bei den 
G. val. die bei Göz, Staatsr. 338 Anm. 4 angef. 
Verfügungen. In Betr. der Listen und Geschäfts- 
übersichten i. S. der streitigen Gerichtsbarkeit s. 
M/V. 29. 12. 99, Abl. 569, geänd. 4. 3. 10, Abl. 49. 
— Dass. Gerichtsvollzieherwesen #ist neu geordnet 
worden durch G. 11. 7. 10, RE#Bl. 300, wonach die 
Ernennung der Gollz. durch das Min Just. er- 
folgt, das auch im übrigen ihre Dienst= und Ge- 
schäftsverhältnisse bestimmt. S. w. Dienstprü- 
fungen A CC. — IV. Die # Fähigkeit zum 
Richteramt x wird nach GVG. F 2 f. durch 
die Ablegung zweier Prüf. erlangt. Zwischen diesen 
Pr. muß ein Zeitraum von mind. 3 J. liegen, der 
im Dienst bei den G. und Rechtsanw. zu verwen- 
den ist, auch zum Teil bei der St Anwaltsch. ver- 
Gerichtsvollzicher — Geschäftsverkehr. 
wendet werden kann. Zum Rümt befähigt ist 
ferner jeder ordentl., öff. Lehrer des Rechts an 
einer d. Universität. Betr. die Befähigung für den 
höh. Justizdienst s. Dienstprüfungen A. Die Ueber- 
nahme von Kandidaten, die in anderen Bundes- 
statten die lI. Prüfung erstanden haben, in den 
Vorbereitungsdienst ist in W. nicht üblich. Hin- 
sichtlich des Schutzes der unabhängigen Stellung 
des Richters sind neben § 8 GVG. zu val. Art. 10,2, 
70,2, 81, 82,2, 85 des Beamtenges. i. d. F. v. 1. 8. 
07 (Einschränkung der unfreiwilligen Versetzung, 
Recht auf Gehaltsvorrückung, bes. Vorschr. über 
das Disziplinarverfahren). Schwab. 
Gerichtsvollzieher s. Gerichtsverfassung III. und 
Dienstprüfungen A CC. 
Geruchs= und Geschmacksabweichungen. Das 
Fleisch gewisser Schlachttiere zeigt nicht selten Ab- 
weichungen in bezug auf Ger. u. Geschm., so z. B. 
das Fl. von Schweinen, die reichl. mit Fischen od. 
Spülicht gefüttert wurden. Auch Arzneimittel, 
Desinfektionsmittel u. dgl. verleihen dem Fl. nicht 
selten einen widerlichen Geruch. Bei Fl. von Ebern, 
von Binnen= oder Spitzebern, Ziegenböcken und 
Widdern ist fast stets ein Geschlechtsgeruch vor- 
handen. In Zweifelsfällen ist behufs Feststellung 
solcher Geruchsabweichungen eine Kochprobe er- 
forderlich. Die Beurteilung von Fl. mit den er- 
wahnten Mängeln ist Sache der tierärztlichen Be- 
schauer. Lconhardt. 
Gesamtarmenverbände s. Armenwesen II. A 2. 
Gesandtschaften, w. und auswärtige in W. 
I. W. unterhält nur noch G. in Berlin für Preu- 
ßen und Sachs. und in München für Bay., Baden 
und Hessen. II. Auswärtige G. bestehen in W. 
1. mit dem Sitz in Stuttg.: für Preußen, Bayern, 
Oesterreich-Ungarn und Rußland; 2. mit dem 
Sitz in Berlin: für Belgien, Griechenland, Ita- 
lien, Niederlande, Persien, Schweden und Spa- 
nien; 3. mit dem Sitz in München: für Baden, 
Sachsen und Großbritannien. III. Den Gerichten 
und den Verwaltungsbeh. ist jeder unmittelbare 
Verkehr mit den G. (1 u. II) untersagt, MWV. 10. 4. 
23, Rgbl. S. 318, und 29. 1. 51, Rgbl. S. 16. 
Lemppenau. 
Geschäftsordnung s. Landtag VI, 1. 
Geschäftsverkehr der Behörden untereinander 
und mit dem Publikum. Ueber die schriftl. Form 
dieses V. hat das Staatsmin. 30. 5. 02, Rabl. 177, 
Anordnungen getroffen. Ueber den Amtstil s. d. 
— K Form der Schriftstücke im allg. K Alle Be- 
richte, Erlasse und Schreiben tragen auf der 1. 
Seite des Schriftstücks: o. rechts Orts= und Zeit- 
angabe, o. links Amtsbezeichnung der schreibenden 
Beh., darunter die Geschäfts-Nr. und Zahl der 
Anlagen, unten links die Amtsbezeichn. der emp- 
fangenden Beh. (Innenaufschrift). Bezieht sich das 
Schriftstück auf ein vorausgegangenes Schr. der 
empfangenden Beh., so ist bei Bezugnahme auf 
letzteres auch dessen Gesch Nr. beizufügen. Schrift- 
stücke von mehr als 4 Seiten sind mit Seitenzahlen 
zu versehen. Geht die Ausfertigung nicht über die 
1. Seite hinaus, und werden dem Schr. auch keine 
Anlagen beigefügt, so kann ein halber Bogen ver- 
wendet werden. # Form der Berichte und Schrei-
	        
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