326
LG. im Plenum erledigt, wozu sämtl. ständige
Mitgl. beizuziehen sind. Das Plenum des OLG.
macht die Vorschläge an das Min Just. für Be-
setzung der richterl. Stellen der Kollegial G., das
Plenum des LG. für diej. der AG. — Die Verhält-
nisse der Staatsanwaltsch. sind für W. in
Art. 24—28 AGGVG. ges. geregelt. Hienach wird
die Dienstaufsicht über das Personal der St2.
unter der Oberaufsicht d. Min. durch die ersten
St A. bei dem OLG. und den LG. ausgeübt. Die
St A. sind nicht richt. Beamte; sie können jederzeit
auf ein anderes staatsanwaltl. oder richt. Amt von
nicht geringerem Rang und ohne Verlust an Ge-
halt versetzt werden. Bei den AG. und Schöffen G.
wird das Amt des StA. durch die St A. der LG.
und deren Gehilfen oder bes. Amtsanw. versehen.
Letztere werden vom Min Just. aus den zum
Richteramt Befähigten oder Rechtskundigen, die die
1. höh. Justizpr. erstanden haben, auf Widerruf
ernannt. Wegen Versehung der Amtsanwaltschaft
in Forstrügesachen, Zollstrafs., sonst. Zuwiderhand-
lungen in Betr. öff. Abgaben, Post= und Porto-
Defraudationen vgl. K VO. 22. 12. 02, R#Bl. 619,
wegen der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
KVO. 27. 9. 79, Rgbl. 404, u. 27. 7. 92, Rgbl. 321.
Durch K. Entschl. 22. 4. 98, Rabl. 100, ist dem
1. St A. bei dem OL. der Titel General St A., den
1. St A. bei den LG. der Titel Ober St A. verliehen
worden. Die in der Dienstkategorie der AR.
stehenden früheren Hilfs St A. haben durch K.
Entschl. 8. 8. 07, Rgbl. 289, den Titel St. er-
halten. Im übrigen vgl. Dienstvorschr. f. d. St.=
Anwaltschaft 16. 7. 06, Abl. 145. — Ueber die
Rechtsanwaltschaft s. d. Die 71 Gericht-
schreibereibeamten 1 bei sämtl. Gerichten werden
aus der Zahl derj. Personen bestellt, die eine
Prüfung in den Dep. der Justiz, des Inn. oder der
Fin. erstanden haben. Ueber die niedere Justiz-
dienstprüfung s. Dienstprüfungen & BB. Die
Geschäftsvorschr. für die GSchreiber sind enthalten
in § 17 f. der Dienstvorschr. f. AG., § 24 f. der
DV. f. LG. und in der dieser beil. Gesch O. für die
Registratur und GSchreiberei, Abl. 1900 59, die
auch für das OL. angewendet wird. Von den
GSchreib Beamten führen die Expeditoren, soweit
ihnen nicht der Titel einer bes. Dienststelle ver-
liehen ist, den Titel „Obersekretär“, die übrigen
den Titel „LG.= oder AGekretär“. Ueber das
GKosten-, Kassen= und Rechnungswesen bei den
G. val. die bei Göz, Staatsr. 338 Anm. 4 angef.
Verfügungen. In Betr. der Listen und Geschäfts-
übersichten i. S. der streitigen Gerichtsbarkeit s.
M/V. 29. 12. 99, Abl. 569, geänd. 4. 3. 10, Abl. 49.
— Dass. Gerichtsvollzieherwesen #ist neu geordnet
worden durch G. 11. 7. 10, RE#Bl. 300, wonach die
Ernennung der Gollz. durch das Min Just. er-
folgt, das auch im übrigen ihre Dienst= und Ge-
schäftsverhältnisse bestimmt. S. w. Dienstprü-
fungen A CC. — IV. Die # Fähigkeit zum
Richteramt x wird nach GVG. F 2 f. durch
die Ablegung zweier Prüf. erlangt. Zwischen diesen
Pr. muß ein Zeitraum von mind. 3 J. liegen, der
im Dienst bei den G. und Rechtsanw. zu verwen-
den ist, auch zum Teil bei der St Anwaltsch. ver-
Gerichtsvollzicher — Geschäftsverkehr.
wendet werden kann. Zum Rümt befähigt ist
ferner jeder ordentl., öff. Lehrer des Rechts an
einer d. Universität. Betr. die Befähigung für den
höh. Justizdienst s. Dienstprüfungen A. Die Ueber-
nahme von Kandidaten, die in anderen Bundes-
statten die lI. Prüfung erstanden haben, in den
Vorbereitungsdienst ist in W. nicht üblich. Hin-
sichtlich des Schutzes der unabhängigen Stellung
des Richters sind neben § 8 GVG. zu val. Art. 10,2,
70,2, 81, 82,2, 85 des Beamtenges. i. d. F. v. 1. 8.
07 (Einschränkung der unfreiwilligen Versetzung,
Recht auf Gehaltsvorrückung, bes. Vorschr. über
das Disziplinarverfahren). Schwab.
Gerichtsvollzieher s. Gerichtsverfassung III. und
Dienstprüfungen A CC.
Geruchs= und Geschmacksabweichungen. Das
Fleisch gewisser Schlachttiere zeigt nicht selten Ab-
weichungen in bezug auf Ger. u. Geschm., so z. B.
das Fl. von Schweinen, die reichl. mit Fischen od.
Spülicht gefüttert wurden. Auch Arzneimittel,
Desinfektionsmittel u. dgl. verleihen dem Fl. nicht
selten einen widerlichen Geruch. Bei Fl. von Ebern,
von Binnen= oder Spitzebern, Ziegenböcken und
Widdern ist fast stets ein Geschlechtsgeruch vor-
handen. In Zweifelsfällen ist behufs Feststellung
solcher Geruchsabweichungen eine Kochprobe er-
forderlich. Die Beurteilung von Fl. mit den er-
wahnten Mängeln ist Sache der tierärztlichen Be-
schauer. Lconhardt.
Gesamtarmenverbände s. Armenwesen II. A 2.
Gesandtschaften, w. und auswärtige in W.
I. W. unterhält nur noch G. in Berlin für Preu-
ßen und Sachs. und in München für Bay., Baden
und Hessen. II. Auswärtige G. bestehen in W.
1. mit dem Sitz in Stuttg.: für Preußen, Bayern,
Oesterreich-Ungarn und Rußland; 2. mit dem
Sitz in Berlin: für Belgien, Griechenland, Ita-
lien, Niederlande, Persien, Schweden und Spa-
nien; 3. mit dem Sitz in München: für Baden,
Sachsen und Großbritannien. III. Den Gerichten
und den Verwaltungsbeh. ist jeder unmittelbare
Verkehr mit den G. (1 u. II) untersagt, MWV. 10. 4.
23, Rgbl. S. 318, und 29. 1. 51, Rgbl. S. 16.
Lemppenau.
Geschäftsordnung s. Landtag VI, 1.
Geschäftsverkehr der Behörden untereinander
und mit dem Publikum. Ueber die schriftl. Form
dieses V. hat das Staatsmin. 30. 5. 02, Rabl. 177,
Anordnungen getroffen. Ueber den Amtstil s. d.
— K Form der Schriftstücke im allg. K Alle Be-
richte, Erlasse und Schreiben tragen auf der 1.
Seite des Schriftstücks: o. rechts Orts= und Zeit-
angabe, o. links Amtsbezeichnung der schreibenden
Beh., darunter die Geschäfts-Nr. und Zahl der
Anlagen, unten links die Amtsbezeichn. der emp-
fangenden Beh. (Innenaufschrift). Bezieht sich das
Schriftstück auf ein vorausgegangenes Schr. der
empfangenden Beh., so ist bei Bezugnahme auf
letzteres auch dessen Gesch Nr. beizufügen. Schrift-
stücke von mehr als 4 Seiten sind mit Seitenzahlen
zu versehen. Geht die Ausfertigung nicht über die
1. Seite hinaus, und werden dem Schr. auch keine
Anlagen beigefügt, so kann ein halber Bogen ver-
wendet werden. # Form der Berichte und Schrei-