Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Geschlecht — Gesellenprüfung. 
ben. x Bei Ber. sowie bei Schr. im Verkehr 
zwischen w. Beh. ist die 1. Seite nur in halber 
Breite, die f. Seiten sind so zu überschreiben, daß 
links ein Rand von etwa “¼ der Breite frei bleibt. 
Auf der l. Hälfte der 1. Seite ist außer o. bez. 
Angaben eine kurze Inhaltsangabe (der „Betreff") 
zu vermerken. Bei kurzen Schr., deren Inhalt sich 
ohne weiteres übersehen läßt, sowie im Verkehr 
der Bezirkstellen und der Gde Beh. unter einander 
bedarf es keines Betreffs. Der in dem Bericht 
enthaltene Antrag ist äußerlich hervorzuheben 
und an den Eingang oder an den Schluß des Ber. 
zu setzen. Bei Ber. von Kolleg Beh. an die höheren 
Stellen sind sowohl diej. Mitgl. des Koll., die sich 
an der Beschlußfassung beteiligt haben, als diej., 
die nicht teilgenommen haben, die letzteren unter 
Angabe des Verhinderungsgrundes, anzuführen; 
auch ist der Berichterstatter zu benennen, und zwar 
auch dann, wenn der Bericht ohne Koll Beratung 
erstattet wird. x Einreichung von Verzeichnissen 
u. dal. # Bei Einreichung von Verzeichnissen, 
Uebersichten, Nachweisungen u. dgl. unterbleiben 
Begleitber. oder Begleitschr., sofern diese nicht 
einen selbständigen Inhalt haben. Auf der Vorder- 
seite oder auf einem um die Schriftstücke gelegten 
Umschlag ist der Inhalt und die veranlassende 
Verfügung, nach Bedürfnis auch die Amtsbezeich- 
nung der absendenden und der empfangenden Beh. 
anzugeben. ## Aufschriften für Einzelbeamte. * 
Im V. mit w. Beh. werden die Schriftstücke i. d. 
R. an die Beh. als solche gerichtet, auch wenn die 
Beh. durch einen Einzel B. vertreten wird. Bei 
Schriftstücken an Einzel B., die eine Beh. vertreten, 
ist der Name des Beamten in der äußeren Auf- 
schrift nur dann anzugeben, wenn es sich um per- 
sönliche Angelegenheiten des Empfängers handelt 
oder wenn bes. Verhältnisse dies erfordern; das 
gleiche gilt i. d. R. für die Innenaufschr. Soll das 
Schriftstück nur vom Empfänger geöffnet werden, 
so ist die persönl. Aufschrift mit dem Vermerk 
„Eigenhändig" anzuwenden. 1 Urschriftlicher Ver- 
kehr. 1 Soweit angängig, namentlich wenn der 
Inhalt abzusendender Schriftstücke für die Akten 
der absendenden Beh. entbehrlich ist oder die Zu- 
rückbehaltung von Vermerken genügt, ist für 
Schreiben, Erlasse und kurze Berichte die urschrift- 
liche Form (Form kurzer Hand) zu wählen, bei 
der die sonstigen Formvorschr., s. o., soweit sie ent- 
behrlich sind, wegfallen. # Postkarten. Für 
schriftl. Mitteilungen, die zur Aufbewahrung in 
den Akten der empfangenden Beh. bestimmt sind, 
eignet sich die Benützung von P. nicht. Im übr. 
find sie für einfache Mitteil. der Beh. dann zu- 
lässig, wenn außer Zweifel steht, daß ein weiteres 
Bekanntwerden ihres Inhalts weder dem Emp- 
fänger noch Dritten nachteilig oder sonst un- 
erwünscht ist. Zu Ausschreiben amtl. Beschlüsse und 
Verfügungen, sofern dies nicht für gewisse Fälle 
ausdrücklich zugelassen ist, zu Mitteilung von 
Kostenrechnungen, Zahlungsaufforderungen u. dgl., 
sowie zu Kundgebungen, die eine Kritik oder Zu- 
rechtweisung enthalten, dürfen P. von den Beh. 
nicht benützt werden. 1 Abschriften und Akten- 
vermerke. 1 Die Anfertigung von Abschr. solcher 
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Schriftstücke, die an andere Beh. oder zu andern 
Akten abgegeben werden, ist geeignetenfalls durch 
einen kurzen Vermerk in den Akten zu ersetzen. 
VBordrucke. X Für häufig wiederkehrende Fälle 
sind in möglichster Ausdehnung, und zwar zu Ent- 
würfen, Urschriften und Reinschriften, Vordrucke 
zu verwenden. # Form von Eingaben Privater 
an die Beh. 1 Eing., die von Pr. an die Beh. ge- 
richtet werden, sollen in der äußeren Form wie in 
der Sprache der den Beh. schuldigen Achtung ent- 
sprechen. Beifügung der Schlußformeln „Hoch- 
achtungsvoll“, „Verehrungsvoll“, „Ehrerbietig“ ist 
nicht erforderlich. — Die einzelnen Min. haben im 
Rahmen vorstehender Grundsätze für ihren Ge- 
schäftsbereich weitere Vorschr. zur Vereinfachung 
des Geschäftsgangs erlassen und zwar Mins#. 
9. 6. 02, Abl. 246, 366, 04 88, 08 378; Min Just. 
9. 6. 02, Abl. 39, 40, 138; MinF. 12. 6. 02, 
Abl. 85; Min K Sch. 24. 12. 08, Abl. 149; Abl. der 
VIA. 02 301. Haller. 
Geschlecht in gewerbepolizeilicher 
Beziehung. In bezug auf die Befugnis, ein 
Gewerbe selbständig zu betreiben, macht das 
G. keinen Unterschied, 5 11 GewO. Der Betricb 
eines Gewerbes, z. B. des Wirtschaftsgewerbes, 
kann also einer Frau lediglich wegen ihres G 
nicht versagt werden. Ausnahmen von dem Grund- 
satz ergeben sich aus § 30 Abs. 3 GewO., hins. der 
Hebammen, auch aus § 60b Abs. 1 und 2 Gew O., 
wonach minderjährigen Personen weiblichen G. 
bei Ausübung des Wandergewerbebetriebs vom 
OAl., vgl. § 74 VV. GewO. 9. 11. 83, Robl. 
234, die Beschränkung auferlegt werden kann, daß 
sie dass. nur auf öff. Wegen, Straßen und Plätzen, 
nicht aber von Haus zu Haus betreiben, und wor- 
nach solchen Pers. von der Ortspol Beh. das Feil- 
bieten der im § 59 Z. 1 u. 2 Gew O. aufgeführten 
Gegenstände von Haus zu Haus verboten werden 
kann. Analoge Best. für den ambulanten Gew.= 
Betr. s. in § 42b Abs. 2u. 3 GewO. Selbstverständl. 
verschlägt es nicht gegen den Grundsatz in § 11, 
daß Frauen wegen der spez. Anforderungen in 
bezug auf die Befähigung von dem Betr. gewisser 
Gew. tatsächlich ausgeschlossen werden, val. z. B. 
§ 30a, 31 GewO., und daß durch Landes G. oder 
Verf. der Landespol Beh. in Fällen, wo dies ihrem 
Ermessen überlassen ist, vgl. z. B. § 34 Abs. 3, 
36, 37 GewO., die Zulassung zum Gewetr. auf 
Männer beschränkt wird. — Hinsichtlich des un- 
selbständigen Gemetriebs der Frauen ent- 
hält die Gew O. aus Gründen des Arbeiterschutzes 
manchfache Beschränkungen, val. § 137, 137a, 
139a, 154, 154a4 Abs. 2 a. a. O. — Die Rege- 
lung der rechtl. Stellung der gewerbetreibenden 
Ehefrau in § 11a GewO. ist rein privatrechtl. 
Natur, berührt also das Gewerbepolizeirecht als 
solches nicht, s. auch Witwen. Brenner. 
Gesellenprüfung. Die Gew O. schreibt für das 
Handwerk vor, daß den Lehrlingen Gelegenheit 
zu geben ist, nach Ablauf der Lehrzeit sich der G. 
zu unterziehen, § 131 Abs. 1. Die Pr. hat den 
Nachweis zu erbringen, daß der Lehrl. die in 
seinem Gew. gebräuchlichen Handgriffe und Fer- 
tigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und
	        
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