Gesellschaften — Gesetzgebung.
befugt, eine Prüfung für ungültig zu erklären,
wenn wesentliche Vorschr. des Verfahrens verletzt
find oder der Pr Aussch. nicht vorschriftsmäßig be-
setzt war und die Handwerksk. keine entspr. V. ge-
troffen hat. Die Kosten der Pr. haben je für
ihre Pr Aussch. die Handwerksk. und Innungen
zu tragen, denen auch die Pr Gebühren zufließen,
§ 131b Abs. 4. Den Handwerksk. werden Staats-
beiträge zu den Kosten gewährt, HFE. Kap. 38
Tit. 7. Im J. 1912 betrug die Zahl der Prüflinge
bei den Aussch. der Handwerksk. 5537, bei denen
der Innungen 1418, zus. 6955, worunter 860 Lehr-
linge aus Fabriken, Stat. Handb. Fr. Kälber.
Gesellschaften, ausländische. Nach Art. 282 des
AG#BGB. 28. 7. 99, Roabl. 423, bedürfen aus-
ländische, d. h. nichtdeutsche Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und juristische
Personen, um in W. ein stehendes Geschäft mittels
Zweigniederlassung oder ständiger Agentur zu be-
treiben, dann der staatlichen Genehmigung, wenn
das Unternehmen Bank- und Kreditgeschäfte, Sach-
oder Lebensversicherungen einschließlich der Leib-
rentenverträge zum Gegenstand hat, oder wenn in
dem betr. ausl. Staat der- Gewerbebetrieb von
solchen Gesellsch. und Personen, die W. angehören,
gleichfalls staatl. Genehm. erfordert. Die Genehm.
wird durch das Min J. erteilt und ist widerruflich.
— Vgl. auch § 12 GewO., § 23 BGB. und Art. 10
EBGB., sowie § 201 Abs. 5 HGB. Krack.
Gesetzgebung, württ. 1 I. Begriffe und allg. Be-
stimmung. 1 Die Normen, die in einer Gemein-
schaft, namentlich in einem Staate, das äußere
Verhalten der Menschen zu einander und zum
Gemeinwesen in erzwingbarer Weise regeln, heißt
man Recht (i. obj. S., Gegensatz: R. i. subj. S.,
d. h. eine durch das obj. R. einer Person ein-
geräumte erzwingbare Befugnis). Das R. ist
Gewohnheits R., wenn es sich in langjähriger
Uebung als die rechtl. Meinung und Ueberzeu-
gung der Gesamtheit äußert, s. Gewohnheits R.;
es ist Gesetzes R., wenn es durch die Staats-
gewalt als maßgebende Ordnung des Gemein-
schaftslebens aufgestellt wird. Das GesR. heißt
auch geschriebenes R., weil es stets aufgezeichnet
und veröffentlicht wird. G. ist demnach jeder Be-
fehl der Staatsgewalt, der durch Aufstellung eines
Rechtsatzes die Handlungsfreiheit beschränkt, d. h.
eine erzwingbare Verpflichtung zu einem best.
Handeln oder Unterlassen auferlegt (G. im
materiellen, d. h. durch den Inhalt best.,
Sinn). Neben diesem mat. Begriff des G. hat sich
ein formaler Begr. entwickelt. Man versteht näm-
lich unter G. i. formalem S. auch jede von den
gesetzgebenden Organen, d. h. von der
Regierung mit Zustimmung der Stände erlassene
Anordnung. Dieser Begriff erklärt sich daraus, daß
G. im mat. Sinn grundsätzlich nur von den ge-
setzgebenden Faktoren ausgehen können. Nun gibt
es aber Vorschr. in den Verfassungen, die zu ge-
wissen Staatsgeschäften, die inhaltlich sich nicht
als G., sondern als Verwaltungsakte, s. d., charak-
terifieren, Zustimmung des Landtags erfordern;
da man auch solche Staatsgeschäfte als „Gesetz“
bezeichnet, obwohl dieselben mat. nicht G. sind, so
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mußte man den Begriff „G.“ im formalen S. auf-
stellen. Die § 88 u. 90 Vl. best. nun, daß ohne
Zustimmung der Stände kein G., auch nicht im
Landespolizeiwesen, gegeben, aufgehoben, ab-
geändert oder authentisch (d. h. in maßgebender,
durch den Gesetzgeber selbst erfolgender Weise) er-
läutert werden kann. Diese Best. gilt sowohl von
den mat., als den form. G.; in letzterer Sins. ist
namentlich zu erwähnen, daß ein Befehl der
Staatsgewalt, zu dessen Erlassung die Regierung
allein zuständig gewesen wäre, aus politischen
Gründen durch Uebereinkunft von Reg. und Stän-
den in Gesetzesform erlassen werden kann; ist
dies einmal geschehen, so kann die erlassene An-
ordnung ohne Zustimmung der Stände nicht mehr
abgeändert oder aufgehoben werden. G. i. mat. S.
können, wie sich aus Vl. § 88 u. 90 ergibt, durch
einseitige Verfügung der Reg. nur erlassen werden,
wenn eine ges. Ermächtigung (Delegation) hiezu
besteht, s. Verordnungen. Ebenso kann eine Be-
freiung von ges. Vorschr. (Dispensation)
durch den König oder die Behörde nur kraft
besonderer gesetzlicher Ermächtigung erteilt
werden. Die w. GG. unterliegt den aus
Art. 2 RV. sich ergebenden Beschränkungen; w.
Landes G. können also nur noch insoweit erlassen
werden, als nicht Reichsrecht entgegensteht. — Bei
einigen Fragen besteht zwischen Reg. und Landt.
Streit darüber, ob dieselben einseitig von der Reg.
oder nur auf dem Wege des G. geregelt werden
können. Die Reg. nimmt nämlich die Rege-
lung des Gebührenwesens im Weg der
V O., s. d., im Widerspruch mit der Abgeordneten-
kammer in 2 Fällen in Anspruch: 1. dann, wenn
dieselben unter den Gesichtspunkt der Dienstauf-
sicht fallen (hieher gehören namentlich die Ge-
bühren der Beamten oder öff. angestellter Pers.,
die diese für sich erheben), 2. dann, wenn dieselben
eine rein privatrechtl. Gegenleistung für eine im
Gewerbebetrieb des Staats verrichtete Tätigkeit
darstellen (namentlich Tarife und Gebühren im
inneren Post-, Telegraphen= und Eisenbahnver-
kehr). Bei Abänderung des aus der vorver-
fassungsmäßigen Zeit (25. 9. 1819) herrührenden
Rechts ist zu unterscheiden, ob es sich als G. im
mat. Recht darstellt oder nicht; im ersteren Fall
unterliegt seine Abänderung und Aufhebung der
Vorschrift der § 88 u. 90 VIll. Die Organi-
sation der Behörden, die grundsätzlich dem
König zusteht, ist im GG#Weg insoweit vorzu-
nehmen, als ständische Zustimmung erforderlich ist
1. wegen des ständ. Etatsrechts, s. d.; 2. weil die
besteh. Organis. auf Verfassung oder G. beruht;
3. weil die neue Beh. mit obrigkeitlichen Rechten
ausgestattet werden soll. — 1 II. Der Weg der
w. Gesetzgebung. Ein w. G. kommt folgender-
maßen zustande: 1. Gesetzesvorschlag und
Feststellung des Gesetzesinhalts. Das
Recht, einen GVorschlag zu machen, heißt man das
Recht der gesetzgeberischen Initiative. Es steht so-
wohl der Reg. als den Ständen, und zwar jeder
der beiden Kammern für sich, VU. § 172 Abs. 1,
zu. Der Guorschlag (GEntwurf) geht also ent-
weder vom König mit Gegenzeichnung eines Min.