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und nach Vorberatung im Staatsmin., Art. 6
Verf G. 1. 7. 76, Rgbl. 267, aus, oder von einer
der beiden Kammern. Die Stände können übr.
auch im Wege der Petition die Erlassung neuer
G., sowie die Abänderung oder Aufhebung besteh.
beantragen, Vl. § 172 Abs. 5. Von Kammermitgl.
ausgehende GVorschläge müssen in der Ersten
Kammer von mind. 5, in der Zweiten von mind.
15 Mitgl. unterzeichnet sein. Das ständische Ini-
tiativrecht ist übr. in einem wichtigen Punkt be-
schränkt, VU. § 172 Abs. 2: GEntwürfe über Auf-
hebung von Steuern, über die Aufnahme von An-
lehen, über die Feststellung des Staatshaushalts
oder über außerord., im Etat nicht vorgesehene
Ausgaben können nur vom König ausgehen; auch
können Ausgabeposten nicht über den Betrag der
von der Reg. vorgeschlagenen Summe erhöht
werden. In diesen Fällen können die Stände nur
ihre Bereitwilligkeit zur Verwilligung aussprechen.
Innerhalb der Grenzen ihres Initiativrechts steht
den Ständen auch die Befugnis zu, die GVor-
schläge der Reg. abzuändern (Amendierungs-
recht; Amendement). Der GInhalt ist festgestellt,
sobald ein Einvernehmen über denselben zwischen
Reg. und Ständen erzielt ist. Ueber die geschäft-
liche Behandlung von GEntwürfen s. Landtag VI.
—. 2. Die Sanktion. Die Tatsache, daß der
König GGeber ist und daß seine gesetzgeber. Gewalt
nur durch die Notwendigkeit der Zustimmung der
Stände zum GInhalt beschränkt ist, findet ihren
Ausdruck nicht nur in der Form der G., die die
Form kgl. Befehle tragen, sondern vor allem in
der Vorschr., daß mit der Erzielung des Einver-
ständnisses zwischen Reg. und Ständen über den
GInhalt doch das G. damit noch nicht zustande
gekommen ist. Notwendig ist noch ein Befehl des
Königs, daß der vereinbarte Inhalt des GEnt-
wurfs G. sein solle, die sog. Sanktion, VlI.
§ 172 Abs. 6. Best. über den Zeitpunkt der Sank-
tion enthält die Vll. nicht; sie kann also nach dem
Ermessen des Königs auch erst nach Ablauf der
GGPeriode und wenn bereits der neue Landtag
zusammengetreten ist, erteilt werden. — 3. Die
Ausfertigung (sog. Promulgation),
d. h. die urkundl., feierl., authentische Erklärung
des GWillens, ist in der Vl. nicht erwöähnt.
Ob sie als bes. Stadium des GGWegs anzusehen
ist, ist in der Literatur des d. Staaterechts
bestritten. — 4. Verkündigung (Publi-
kation). Dagegen ist in Vl. § 172 Abs. 6 aus-
drücklich vorgeschrieben, daß der König die G. unter
Anführung der Vernehmung des Staatsmin. und
der erfolgten Zustimmung der Stände verkündet.
Diese Verkündigung geschieht i. d. R. in dem seit
1. 1. 1807 bestehenden Rgbl., ohne daß übr. diese
Art der Verkündigung vorgeschrieben wäre. So-
fern nicht im G. selbst der Beginn seiner Wirk-
samkeit bestimmt ist, beginnt diese wohl mit dem
Tage der Verkündigung (Gaupp, Staatsrecht
des Kgr. W., 3. Aufl. 04 S. 77, läßt denj. Tag
maßgebend sein, an dem an den einz. Orten
das Robl. eintrifft). Bazille.
Gesetzgebungsperioden s. Landtag V.
Gesindeorduung s. Dienstboten Nr. 2.
Gesetzgebungsperioden — Gestütswesen.
Gesindevermieter sind Personen, die das Zu-
standekommen von Dienstverträgen zwischen
Dienstherrschaften und Dienstboten vermitteln. Sie
gehören begrifflich zu den Stellenvermittlern, s.
Arbeitsvermittlung, waren aber neben diesen in
§ 34, 38, 53 und 75a GewO. bes. aufgeführt. Das
Stellenvermittler G. hat unter Aufhebung der be-
zeichneten Vorschr. die Unterscheidung zwischen
Stellenvermittlern und Gesindevermietern als
überflüssig aufgegeben. Ziegele.
Gestellungspflicht, militärische, s. Ersatzw. IV.
Gestütswesen. 7 L. GäAnstalten: ## 1. die K.
Privat G. in Weil und Scharnhausen, unter techn.
Leitung des K. Oberstallmeisters stehend; 2. das
K. Land G., s. u. Z. III. 1.— N II. Staatl. GBehör-
den: # Die Land GKommission, in Unterordnung
unter das Min J. als bes. Beh. für Förderung der
Pferdezucht durch K. Entschl. 15. 12. 17 errichtet,
hat die Befugnisse eines Landeskoll. und besteht
aus 1 (Admin.-) Vorstand, 1 adm. und 2 techn.
(tierärztl. und landw.) Mitgl., die vom König
berufen werden. Geschäftskreis der L#K.: Ver-
waltung des Stamm= und des LandG. und der
Fohlenaufzuchtanst., Aufsicht über das Privat-
beschälwesen und die Bewirtschaftung der zu dem
Lande#. gehörigen Höfe, Pferdeprämierungen, s.
unter Z. III, 1—3. Der Le#K. untergeordnet ist
das K. Landoberstallmeisteramt in
Marbach, diesem unterg.: Obertierarzt, Tierarzt,
LandeInsp., Guts= und Gerwalter, Guts= und
GAufseher, GSchmiede, GWarte, Aufseher der
Beschälplatten. Das Kassen= und Rechnungswesen
des Land. und der Fohlenaufzucht A. besorgt der
Land Ghassier in Offenhausen. Der L K. ist
weiter untergeordnet der Pferdezucht-
inspektor, der durch Vorträge den Sinn für
Pferdezucht zu wecken, das Verständnis dafür zu
verbreiten und die Pferdezüchter zu beraten hat.
Zur Beratung allg., die Pferdez. und die Maß-
regeln zu ihrer Förderung betr. Fragen tritt unter
dem Vors. des Min J. die Le#K. von Zeit zu Zeit
mit Vertretern der Zentralst. f. d. L. und 12 je
auf 6 J. gew. Vertr. der landw. Gauverbände
zusammen, Pferdezuchtkonferenz. —
NlIII. Staatliche Maßnahmen zur Förderung der
Pferdezucht: N 1. Unterhaltung des Land-
gest Wes. und der Fohlenaufzuchtanst.
Das LG. besteht aus dem Landbeschäler-
stall und dem Stamm G und ist auf den staatl.
Höfen Marbach, Offenhausen, St. Johann und
Güterstein eingerichtet. Diese H. umfassen rund
982 ha (317 ha Aecker, 180 ha Wiesen und 322 ha
natürliche Weiden). Das Stamm G. in Marbach
hat einen Stamm von 70 Stuten nebst zugehörigen
Hengst= und Stutfohlen. Zweck: Ergänzung seines
eigenen Bestandes und des Landesbeschäler-
stalles. Der letzt. besteht aus 130 Landbeschä-
lern, die teils dem Stammgestüt zugeteilt, teils im
Frühjahr auf die Beschälplatten verteilt sind. Das
Zuchtziel des G., dessen Pferde dem Halbblut an-
gehören, ist ein starkes Arbeitspf., Artillerie-
stangenpf. In Vbdg. mit dem Land G. besteht die
1897 errichtete Fohlenaufzucht A., durch die
namentlich die Vorteile des mil. Remontedepots