Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und nach Vorberatung im Staatsmin., Art. 6 
Verf G. 1. 7. 76, Rgbl. 267, aus, oder von einer 
der beiden Kammern. Die Stände können übr. 
auch im Wege der Petition die Erlassung neuer 
G., sowie die Abänderung oder Aufhebung besteh. 
beantragen, Vl. § 172 Abs. 5. Von Kammermitgl. 
ausgehende GVorschläge müssen in der Ersten 
Kammer von mind. 5, in der Zweiten von mind. 
15 Mitgl. unterzeichnet sein. Das ständische Ini- 
tiativrecht ist übr. in einem wichtigen Punkt be- 
schränkt, VU. § 172 Abs. 2: GEntwürfe über Auf- 
hebung von Steuern, über die Aufnahme von An- 
lehen, über die Feststellung des Staatshaushalts 
oder über außerord., im Etat nicht vorgesehene 
Ausgaben können nur vom König ausgehen; auch 
können Ausgabeposten nicht über den Betrag der 
von der Reg. vorgeschlagenen Summe erhöht 
werden. In diesen Fällen können die Stände nur 
ihre Bereitwilligkeit zur Verwilligung aussprechen. 
Innerhalb der Grenzen ihres Initiativrechts steht 
den Ständen auch die Befugnis zu, die GVor- 
schläge der Reg. abzuändern (Amendierungs- 
recht; Amendement). Der GInhalt ist festgestellt, 
sobald ein Einvernehmen über denselben zwischen 
Reg. und Ständen erzielt ist. Ueber die geschäft- 
liche Behandlung von GEntwürfen s. Landtag VI. 
—. 2. Die Sanktion. Die Tatsache, daß der 
König GGeber ist und daß seine gesetzgeber. Gewalt 
nur durch die Notwendigkeit der Zustimmung der 
Stände zum GInhalt beschränkt ist, findet ihren 
Ausdruck nicht nur in der Form der G., die die 
Form kgl. Befehle tragen, sondern vor allem in 
der Vorschr., daß mit der Erzielung des Einver- 
ständnisses zwischen Reg. und Ständen über den 
GInhalt doch das G. damit noch nicht zustande 
gekommen ist. Notwendig ist noch ein Befehl des 
Königs, daß der vereinbarte Inhalt des GEnt- 
wurfs G. sein solle, die sog. Sanktion, VlI. 
§ 172 Abs. 6. Best. über den Zeitpunkt der Sank- 
tion enthält die Vll. nicht; sie kann also nach dem 
Ermessen des Königs auch erst nach Ablauf der 
GGPeriode und wenn bereits der neue Landtag 
zusammengetreten ist, erteilt werden. — 3. Die 
Ausfertigung (sog. Promulgation), 
d. h. die urkundl., feierl., authentische Erklärung 
des GWillens, ist in der Vl. nicht erwöähnt. 
Ob sie als bes. Stadium des GGWegs anzusehen 
ist, ist in der Literatur des d. Staaterechts 
bestritten. — 4. Verkündigung (Publi- 
kation). Dagegen ist in Vl. § 172 Abs. 6 aus- 
drücklich vorgeschrieben, daß der König die G. unter 
Anführung der Vernehmung des Staatsmin. und 
der erfolgten Zustimmung der Stände verkündet. 
Diese Verkündigung geschieht i. d. R. in dem seit 
1. 1. 1807 bestehenden Rgbl., ohne daß übr. diese 
Art der Verkündigung vorgeschrieben wäre. So- 
fern nicht im G. selbst der Beginn seiner Wirk- 
samkeit bestimmt ist, beginnt diese wohl mit dem 
Tage der Verkündigung (Gaupp, Staatsrecht 
des Kgr. W., 3. Aufl. 04 S. 77, läßt denj. Tag 
maßgebend sein, an dem an den einz. Orten 
das Robl. eintrifft). Bazille. 
Gesetzgebungsperioden s. Landtag V. 
Gesindeorduung s. Dienstboten Nr. 2. 
Gesetzgebungsperioden — Gestütswesen. 
Gesindevermieter sind Personen, die das Zu- 
standekommen von Dienstverträgen zwischen 
Dienstherrschaften und Dienstboten vermitteln. Sie 
gehören begrifflich zu den Stellenvermittlern, s. 
Arbeitsvermittlung, waren aber neben diesen in 
§ 34, 38, 53 und 75a GewO. bes. aufgeführt. Das 
Stellenvermittler G. hat unter Aufhebung der be- 
zeichneten Vorschr. die Unterscheidung zwischen 
Stellenvermittlern und Gesindevermietern als 
überflüssig aufgegeben. Ziegele. 
Gestellungspflicht, militärische, s. Ersatzw. IV. 
Gestütswesen. 7 L. GäAnstalten: ## 1. die K. 
Privat G. in Weil und Scharnhausen, unter techn. 
Leitung des K. Oberstallmeisters stehend; 2. das 
K. Land G., s. u. Z. III. 1.— N II. Staatl. GBehör- 
den: # Die Land GKommission, in Unterordnung 
unter das Min J. als bes. Beh. für Förderung der 
Pferdezucht durch K. Entschl. 15. 12. 17 errichtet, 
hat die Befugnisse eines Landeskoll. und besteht 
aus 1 (Admin.-) Vorstand, 1 adm. und 2 techn. 
(tierärztl. und landw.) Mitgl., die vom König 
berufen werden. Geschäftskreis der L#K.: Ver- 
waltung des Stamm= und des LandG. und der 
Fohlenaufzuchtanst., Aufsicht über das Privat- 
beschälwesen und die Bewirtschaftung der zu dem 
Lande#. gehörigen Höfe, Pferdeprämierungen, s. 
unter Z. III, 1—3. Der Le#K. untergeordnet ist 
das K. Landoberstallmeisteramt in 
Marbach, diesem unterg.: Obertierarzt, Tierarzt, 
LandeInsp., Guts= und Gerwalter, Guts= und 
GAufseher, GSchmiede, GWarte, Aufseher der 
Beschälplatten. Das Kassen= und Rechnungswesen 
des Land. und der Fohlenaufzucht A. besorgt der 
Land Ghassier in Offenhausen. Der L K. ist 
weiter untergeordnet der Pferdezucht- 
inspektor, der durch Vorträge den Sinn für 
Pferdezucht zu wecken, das Verständnis dafür zu 
verbreiten und die Pferdezüchter zu beraten hat. 
Zur Beratung allg., die Pferdez. und die Maß- 
regeln zu ihrer Förderung betr. Fragen tritt unter 
dem Vors. des Min J. die Le#K. von Zeit zu Zeit 
mit Vertretern der Zentralst. f. d. L. und 12 je 
auf 6 J. gew. Vertr. der landw. Gauverbände 
zusammen, Pferdezuchtkonferenz. — 
NlIII. Staatliche Maßnahmen zur Förderung der 
Pferdezucht: N 1. Unterhaltung des Land- 
gest Wes. und der Fohlenaufzuchtanst. 
Das LG. besteht aus dem Landbeschäler- 
stall und dem Stamm G und ist auf den staatl. 
Höfen Marbach, Offenhausen, St. Johann und 
Güterstein eingerichtet. Diese H. umfassen rund 
982 ha (317 ha Aecker, 180 ha Wiesen und 322 ha 
natürliche Weiden). Das Stamm G. in Marbach 
hat einen Stamm von 70 Stuten nebst zugehörigen 
Hengst= und Stutfohlen. Zweck: Ergänzung seines 
eigenen Bestandes und des Landesbeschäler- 
stalles. Der letzt. besteht aus 130 Landbeschä- 
lern, die teils dem Stammgestüt zugeteilt, teils im 
Frühjahr auf die Beschälplatten verteilt sind. Das 
Zuchtziel des G., dessen Pferde dem Halbblut an- 
gehören, ist ein starkes Arbeitspf., Artillerie- 
stangenpf. In Vbdg. mit dem Land G. besteht die 
1897 errichtete Fohlenaufzucht A., durch die 
namentlich die Vorteile des mil. Remontedepots
	        
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