Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gesundheitschädliche Zusätze zum Fleisch — Gesundheitszeugnisse. 
in Breithülen der w. Landwirtschaft zugänglich ge- 
macht werden sollten. Für die F. werden jährlich 
90 Absatzf. (dar. 30—40 Stutf.) im Land auf- 
gekauft und bis zur Vollendung des 3. Lebensj. in 
der A. aufgezogen; sodann werden diej. F., die sich 
zur Nachzucht eignen, vom LG. übernommen oder 
an den w. Pferdezuchtverein verkauft, die übr. der 
Militärverw. für das Remontedepot angoeboten. 
— 2. Regelung des Beschälwesens. Die 
Beschäl O. 13. 2. 06, Rgbl. 13, regelt den BBetrieb 
mit Hengsten des LG. und den der Privatbeschäl- 
halter und trifft Vorschr. über die Stutenmuste- 
rungen. a) BB. mit Hengsten des L G. Die 
Zuchthengste des LG. (Landbeschäler) werden jedes 
Jahr von Anfang März bis Ende Juni zur 
Deckung der Stuten auf den Beschälplatten auf- 
gestellt, deren Oertlichkeit und Zahl nach dem Be- 
trieb der Pferdezucht in den verschiedenen Landes- 
gegenden sich richtet. Die Errichtung neuer Bl., 
die von der LGK. mit Gen. d. Min J. erfolgt, ist 
davon abhängig, daß seitens der betr. Gden oder 
Amtskörpersch. geeignete Räume unentgeltlich ge- 
stellt werden, sowie für eine jährl. Geldeinnahme 
von mind. 600 4 Gewähr geleistet wird. Zahl 
der BPl. 1914: 47. bD) BB. der Privatbeschäl- 
halter. Die Verwend. von Hengsten zum Decken 
fremder Stuten ist nach § 10 BO. durch das Zeug- 
nis über ihre Zuchttauglichkeit, BPatent, bedingt, 
das unter den in § 11 BO. aufgeführten Vor- 
aussetzungen für die Dauer einer Bgeit durch 
eine Komm. (Landoberstallm. und 2 weit. Mitgl., 
§ 12 BO.) erteilt wird. Bcit: 15. 2. bis 15. 7. 
c) Die Stutenmusterungen. Hiezu werden 
alle während der Zeit eines Jahres von einem 
Land B. oder einem patent. PrivatB. gedeckten 
Stuten mit ihren in der Bgeit des Vorjahrs er- 
zeugten und noch im Besitz der Stuteneigentümer 
befindl. Fohlen an bestimmten Musterungsorten, 
BO. 5 15, vorgeführt. Sie werden vom Land OSt. 
im Herbst jeden Jahres in der Reihenfolge vor- 
genommen, daß an jedem Ort alle 4 J. eine M. 
stattfindet. — 3ZJ. Prämierung von Zucht- 
pferden und Fohlen. Grundbest. f. d. Pr. 
von Zuchtpferden und Fohlen 6. 3. 00, Min Abl. 87. 
Jährl. finden 4 Distriktspferde Pr. statt, 3 für die 
Pf. des Landschlags, 1 für die Pf. des kaltblütigen. 
Auf dem landw. Hauptfest werden 20—30 Stuten 
und ältere Stutfohlen, die in dem betr. Jahr bei 
einer DPfPr. einen Preis 1. oder 2. Kl. erhalten 
haben, vorgeführt und mit Zusatz Pr. (100 M) be- 
dacht. — 4. Erteilung von Freideck- 
scheinen. Seit 1896 werden an die Besitzer 
solcher Stuten, die sich zur Zucht bes. eignen, F. ab- 
gegeben, mit dem Recht, die Stuten während der 
Zeit, für die die F. ausgestellt sind, durch Land- 
B. unentgeltlich decken zu lassen. Best. f. Er- 
teilung v. F. 15. 1. 06, Min Abl. 21. — 5. Ver- 
willigung von Staatsbeiträgen an 
Pferdezuchtvereine. Der 1895 gegr. w. 
PfZ#V., dessen Zuchtziel, wie das des Land G., ein 
staorkes Halbblut Pf. ist, erhält einen jährl. Staats- 
beitrag von 20 O00 A. Für den 1908 gegr. Ver- 
band der w. PfZ#. für den kaltblüt. Schlag, der 
6 V. umfaßt und die Zucht eines Arbeitspf. bel- 
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gischen Schlags anstrebt, sind im HFE. seit 1909 
je 1000 A eingestellt. Außerdem sind im HFE. zur 
Förderung der Zucht des kaltbl. Pf. je 12 000 4 
bereitgestellt, die für die Verwilligung von Staats- 
beiträgen an die Kaltblut 8V. zur Einführung von 
Zuchtpf. verwendet werden, Bek. d. LGK. 21. 3. 07, 
Min Abl. 162. — 6. Staatl. Unterstützung 
von Fohlenweiden. Hiefür sind im H. 
1913/14 je 11 000 + eingestellt. Die U. wird von 
einem geordneten und zweckmäßigen Betrieb der F. 
abhängig gemacht, die Weiden werden jedes Jahr 
von dem Pferdezuchtinsp. besichtigt. Die Staatsb. 
werden nach Zahl und Beschaffenheit der auf- 
getriebenen Stutf. unter gleichzeitiger Berücksich- 
tigung des bei den einz. Weiden erwachsenden Be- 
triebsabmangels bemessen; zu den durch Hengstf. 
erwachsenden Betriebskosten wird kein Staatsb. ge- 
währt. 1913 waren im Betrieb: 17 F. — 7. Be- 
lehrung der Pferdezüchter durch den 
Pferdezuchtinsp., s. oben Z. II. — 8. Fürsorge für 
die Verbesserung des Hufbeschlags, 4 Lehr- 
kurse f. bes. landw. Zweige 5. ting. 
Gesundheitschädliche und täuschende Zusätze zum 
Fleisch. Bei der gewmäß. Zubereit. von Fl. dürfen 
nach NchskBek. 18. 2. 02, Rl. 48, Borsäure 
und deren Salze, Formaldehyd, Alkali= und Erd- 
alkali-Hydroxyde und -Karbonate, schweflige Säure 
und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
Fluorwasserstoff und dessen Salze, Salichlsäure 
und deren Verbindungen, chlorsaure Salze, Farb- 
stoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwen- 
dung zur Gelbfärbung der Margarine, nicht an- 
gewendet werden. Gem. § 21 FB. 3. 6. 00, 
RGBl. 547, ist es verboten, mit solchen Stoffen zu- 
bereitetes Fl. aus dem Ausland einzuführen, feil- 
zuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu 
bringen. S. a. Färben des Fl. Leonhardt. 
Gesundheitswesen, öffentliches, s. Medizinal- 
wesen. 
m für Bieh. Die Bei- 
bringung von Ursprungs= und GesZ. für Händler- 
vieh und für auf Märkte oder öff. Tierschauen ge- 
brachtes V. gehört zu den Maßnahmen zum Schutz 
gegen die ständ. Gefährdung der Viehbestände durch 
VS., § 17 Nr. 3 VSG. Nach § 27 AV. 11. 7. 12, 
Rgbl. 293, sind deshalb auch für im Bes. von Händ- 
lern befindl. Schweine, die zum Verkauf auf- 
gestellt sind oder sonstwie feilgehalten werden, 
amtstierärztl. Ges Z3. beizubringen. Im Fall einer 
best. SGefahr und für deren Dauer kann diese 
Vorschr. vom Med Koll. auf die im Bes. von Vieh- 
händlern bef. Wiederkäuer ausgedehnt werden. 
Keine GesZ. sind erforderl. für T., die in öff. 
Schlachthäusern zum Verkauf aufgestellt sind oder 
auf Schlachtvichhofmärkte aufgetrieben werden. 
Jedoch kommt diese Ausn. für aus and. d. Bst. in 
öff. Schlachth. oder Schlachtviehhöfe eingef. T. in 
Wegfall, wenn die GesB. auf Anord. des Med.= 
Kolb allg. schon am Herkunftsort der Tiere aus- 
zustellen sind. Die gleiche Beh. kann übr. auch vor- 
schreiben, daß die im Bes. von Viehhändlern bef. 
Wiederkäuer oder Schweine schon beim Transport 
vom Erwerbsort nach der Verladestation oder sonst. 
Sammelstelle mit Ges-Z. versehen sein müssen.
	        
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