Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbeaufsicht. 
12. 9., Abl. 601. Außerdem sind aber in den bez. 
Ges. bes., von den Landesreg. zu ernennende Be- 
amte vorgesehen zum Zweck der Beaufsichtigung 
der Ausführung gewisser wichtiger Beft. d. GewO. 
über den Arbeiterschutz und der Best. des Kinder- 
schutz= und des Hausarbeits G. (Gewerbeauf- 
sichtsbeamte, Gewerbeinspektions- 
beamte):§ 139b Gew O., § 21 Kinderschutz G. und 
§ 17 Hausarbeits G. Zur Ausf. des § 139b GewO. 
sind in W. die K. VO. b. die Gewerbeinspektion 
6. 8. 05, Rabl. 48, und die Min V. b. die Dienst- 
anweisung für die Gewsnsp. 14. 3. 05, Abl. 181 
ergangen. Als bes. Aufsichtsbeamte sind bestellt 
Gewerbeinspektoren (4), Gewissessoren (6), Gew.= 
Insp Assistentinnen (Gew #Assessorinn.) (4) u. Gew.= 
InspGehilfen (Gew Assistenten (6) je im Hauptamt 
und ein ärztl. Mitglied der GJ. im Nebenamt. 
Durch Min IV. 3. 11. 05, Rgbl. 277, ist das Landes- 
gebiet in 4 GewInspBez. eingeteilt, welchen je ein 
GewInsp. vorsteht. Der dienstl. Wohnsitz sämtl. 
Gew Aufsichtsb. ist Stuttgart. Die Dienstaufsicht 
über die GJ. steht der Zentrst. f. G. u. H. zu, § 1 
Dienstanw. und § 6 Z. 2 Grundbest. der Zentralst. 
f. G. u. H. 28. 6.12, Rgbl. 204. Für die nach Art. 178 
Berg G. 7. 10. 74, Rabl. 305, unter der Aufsicht 
der Bergbehörden stehenden Anlagen der in 
§ 1544 GewO. bez. Art, auf die nach letzterer Best. 
der § 1390 GewO. mit versch. Arbeiterschutzbest. 
der GewO. Anwendung findet, hat der Vorstand 
des Bergamts die Gewufsicht wahrzunehmen, 
4 VO. b. die GewInsp. und Min JBek. 30. 3. 80, 
bl. 109, sowie § 50 Abs. 3 V. Gew O. 26. Z. 82. 
Im einzelnen kommt den Gewerbeaufsichts- 
beamten zu 1 nach § 139b Abs. 1 GewO. und § 3 
Z. 1 Buchst. a—c der Dienstanw.: die Aufsicht über 
die Ausf. der Best. der GewO. über die Sonn- 
tagsruhe im GewBetr. mit Ausnahme des Han- 
delsgew., über die den Schutz der Arbeiter gegen 
Gefahren für Leben und Gesundheit und die Wah- 
rung der guten Sitten und des Anstands sichernde 
Einrichtung der gewerbl. Anlagen und ihres Be- 
triebs, über die Verhältnisse der Arbeiter in Be- 
trieben mit mind. 10 Arb. und in den diesen nach 
5 154 Abs. 2—4 GewO. gleichgestellten Anlagen; 
nach dem Kinderschutz G. § 21 und Ziff. VII Min.= 
JErl. betr. Durchführung dieses G. 15. 12. 03, 
Abl. 601, sowie § 3 Z. 5 der Dienstanw. und nach 
dem Hausarbeit G. § 17 die Aufsicht über die Aus- 
führung dieser G. Neben diesen den GBeamten 
reichsges. obliegenden Aufgaben ist ihnen durch die 
Dienstanw. noch zugewiesen: die Mitwirkung bei 
der Ueberwachung der Best. der GewO. über die 
Arbeitsbücher und über die Lohnzahlung, § 8 Z. 4 
Dienstanw., die Ueberwachung der Einhaltung der 
den Arbeiterschutz betr. bes. Bedingungen bei ge- 
nehmigungspflichtigen Anl. nach § 16 u. 24 GewO., 
§5 3 3. 3, die Teilnahme an den Unfalluntersuch- 
ungen, § 3 Z. 6, weiter die Erstattung von Gut- 
achten an die Beh. über Gegenstände, die den Wir- 
kungskreis der Gew Insp. berühren, § 8 Z. 2, vgl. 
auch Z. 3 Min JE. 14. 8. 12, Abl. 326, b. die Wahr- 
nehmung des Arbeiterschutzes bei der bau= oder 
gewerbepol. Genehmigung gew. Anl. Die Abgabe 
von Gutachten in anderen Angelegenheiten ist den 
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Beamten untersagt, § 19 letzt. Abs. der Dienstanw. 
Endlich sind die Gewn. zufolge bes. Best. der 
Min A., Verkehrsabt. und Min J. noch betraut mit 
Vornahme von Revisionen in den Hilfsbetrieben 
der Verkehrsanst., Min JBek. 16. 5. 07, Abl. 249, 
mit Min AA.V. 27. 4. 07. — Die Gew## . treten 
in ihrem Wirkungskreis nicht an die Stelle der 
ord. Pol Beh., sondern sind neben diesen tätig, § 4 
Dienstanw. Sie haben das Recht zur jederzeitigen 
Revision der ihnen unterstellten Anlagen, § 139b 
Abs. 1 Gew O. Die vorzunehmenden Revisionen 
dürfen sie den Betriebsunternehmern nicht vorher 
bekannt geben, § 24 Dienstanw.. Die Arbeitgeber 
müssen die Revisionen zu jeder Zeit, namentlich 
auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten, 
§5 139b Abs. 4 GewO.; angepaßte Best. in § 21 
des Kinderschutz= und § 17 Abs. 2 des Hausarbeit G. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beamten 
nach näherer Best. des Bdrt. oder der Landesbeh. 
statistische Mitteilungen zu machen; s. hiezu Min.= 
IJV., b. die Ermittlung der Arbeitskräfte in den der 
Gew Aufsicht unterstehenden Anl. 30. 8. 10, Rabl. 
423. — Die Art und Weise, wie die Gew . bei 
ihrer Aufsichtstätigkeit vorzugehen haben, ist durch 
§ 5 u. 6 K0O. 6. 3. 05, s. oben, und § 8—26 
Dienstanw. des näheren bestimmt. Wiewohl ihnen 
nach § 1390 GewO. bei Ausübung ihrer Aufsicht 
an sich alle amtl. Befugnisse der Ortspol Beh. zu- 
stehen, sind sie durch § 6 VO. und § 18 Dienstanw. 
angewiesen, poliz. Verfüg., die erforderlichenfalls 
mittels Zwangs oder Strafen zum Vollzug zu 
bringen sind, nicht selbst zu erlassen, sondern, 
wenn gütliche Vorstellungen ohne Erfolg bleiben, 
die entspreckenden Anträge an die zuständige 
ord. Pol L#y. zu stellen. Bei Ermittlung und Ent- 
gegennahmc von Anliegen und Beschw. der Arb. 
und bei der Aufdeckung vorhand. Mißstände können 
sie sich geeigneter Vertrauenspers. bedienen, § 4 
letzter Abs. Dienstanw. Zuwiderhandlungen gegen 
die G., deren strafrechtl. Ahndung angezeigt er- 
scheint, haben die AufsB. der Staatsanwaltschaft, 
oder wenn PolBeh. zur Abrügung zuständig sind, 
diesen mitzuteilen, § 18 Abs. 2 Dienstanw. Vor- 
behältlich dieser Anzeige von Gesetzwidrigkeiten 
sind die Beamten zur Geheimhaltung der amtl. zu 
ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts= und Be- 
triebsverhältnisse der Anlagen, die ihrer Aufsicht 
unterstehen, verpflichtet, 5 1395 GewO. und § 16 
Dienstanw. — Die Bezirks= und Ortspol Beh. haben 
die Pflicht, die GewnA. bei ihrer Amtstätigkeit zu 
unterstützen, und die AB. sind berechtigt und ver- 
pflichtet, diese Beh. auf etwaige Mängel in den 
besteh. Zuständen oder getroffenen Anordnungen 
aufmerksam zu machen; das Nähere s. i 55 VO. 
und in den § 21 u. 22 Dienstanw.. — Ueber gegen- 
seitiges Benehmen zwischen den GewA. und den 
OAlerzten s. § 10 VV. z. OAl G. 17. 3. 13, Rabl. 
82. — Wegen sonstiger Fühlungnahme mit Beh. 
sowie mit den Berufsgenossensch. s. § 30 Dienst- 
anw. — Ueber die Einteilung und innere Regelung 
des Dienstes sind in den § 14 u. 15 und 17—34 
Dienstanw. Best. getroffen. Hervorzuheben ist dar- 
aus, daß die sämtl. Beamten alle 3 W. zu gemein- 
schaftl. Besprechung wichtigerer dienstl. Angelegen-
	        
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