Gewerbeaufsicht.
12. 9., Abl. 601. Außerdem sind aber in den bez.
Ges. bes., von den Landesreg. zu ernennende Be-
amte vorgesehen zum Zweck der Beaufsichtigung
der Ausführung gewisser wichtiger Beft. d. GewO.
über den Arbeiterschutz und der Best. des Kinder-
schutz= und des Hausarbeits G. (Gewerbeauf-
sichtsbeamte, Gewerbeinspektions-
beamte):§ 139b Gew O., § 21 Kinderschutz G. und
§ 17 Hausarbeits G. Zur Ausf. des § 139b GewO.
sind in W. die K. VO. b. die Gewerbeinspektion
6. 8. 05, Rabl. 48, und die Min V. b. die Dienst-
anweisung für die Gewsnsp. 14. 3. 05, Abl. 181
ergangen. Als bes. Aufsichtsbeamte sind bestellt
Gewerbeinspektoren (4), Gewissessoren (6), Gew.=
Insp Assistentinnen (Gew #Assessorinn.) (4) u. Gew.=
InspGehilfen (Gew Assistenten (6) je im Hauptamt
und ein ärztl. Mitglied der GJ. im Nebenamt.
Durch Min IV. 3. 11. 05, Rgbl. 277, ist das Landes-
gebiet in 4 GewInspBez. eingeteilt, welchen je ein
GewInsp. vorsteht. Der dienstl. Wohnsitz sämtl.
Gew Aufsichtsb. ist Stuttgart. Die Dienstaufsicht
über die GJ. steht der Zentrst. f. G. u. H. zu, § 1
Dienstanw. und § 6 Z. 2 Grundbest. der Zentralst.
f. G. u. H. 28. 6.12, Rgbl. 204. Für die nach Art. 178
Berg G. 7. 10. 74, Rabl. 305, unter der Aufsicht
der Bergbehörden stehenden Anlagen der in
§ 1544 GewO. bez. Art, auf die nach letzterer Best.
der § 1390 GewO. mit versch. Arbeiterschutzbest.
der GewO. Anwendung findet, hat der Vorstand
des Bergamts die Gewufsicht wahrzunehmen,
4 VO. b. die GewInsp. und Min JBek. 30. 3. 80,
bl. 109, sowie § 50 Abs. 3 V. Gew O. 26. Z. 82.
Im einzelnen kommt den Gewerbeaufsichts-
beamten zu 1 nach § 139b Abs. 1 GewO. und § 3
Z. 1 Buchst. a—c der Dienstanw.: die Aufsicht über
die Ausf. der Best. der GewO. über die Sonn-
tagsruhe im GewBetr. mit Ausnahme des Han-
delsgew., über die den Schutz der Arbeiter gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit und die Wah-
rung der guten Sitten und des Anstands sichernde
Einrichtung der gewerbl. Anlagen und ihres Be-
triebs, über die Verhältnisse der Arbeiter in Be-
trieben mit mind. 10 Arb. und in den diesen nach
5 154 Abs. 2—4 GewO. gleichgestellten Anlagen;
nach dem Kinderschutz G. § 21 und Ziff. VII Min.=
JErl. betr. Durchführung dieses G. 15. 12. 03,
Abl. 601, sowie § 3 Z. 5 der Dienstanw. und nach
dem Hausarbeit G. § 17 die Aufsicht über die Aus-
führung dieser G. Neben diesen den GBeamten
reichsges. obliegenden Aufgaben ist ihnen durch die
Dienstanw. noch zugewiesen: die Mitwirkung bei
der Ueberwachung der Best. der GewO. über die
Arbeitsbücher und über die Lohnzahlung, § 8 Z. 4
Dienstanw., die Ueberwachung der Einhaltung der
den Arbeiterschutz betr. bes. Bedingungen bei ge-
nehmigungspflichtigen Anl. nach § 16 u. 24 GewO.,
§5 3 3. 3, die Teilnahme an den Unfalluntersuch-
ungen, § 3 Z. 6, weiter die Erstattung von Gut-
achten an die Beh. über Gegenstände, die den Wir-
kungskreis der Gew Insp. berühren, § 8 Z. 2, vgl.
auch Z. 3 Min JE. 14. 8. 12, Abl. 326, b. die Wahr-
nehmung des Arbeiterschutzes bei der bau= oder
gewerbepol. Genehmigung gew. Anl. Die Abgabe
von Gutachten in anderen Angelegenheiten ist den
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Beamten untersagt, § 19 letzt. Abs. der Dienstanw.
Endlich sind die Gewn. zufolge bes. Best. der
Min A., Verkehrsabt. und Min J. noch betraut mit
Vornahme von Revisionen in den Hilfsbetrieben
der Verkehrsanst., Min JBek. 16. 5. 07, Abl. 249,
mit Min AA.V. 27. 4. 07. — Die Gew## . treten
in ihrem Wirkungskreis nicht an die Stelle der
ord. Pol Beh., sondern sind neben diesen tätig, § 4
Dienstanw. Sie haben das Recht zur jederzeitigen
Revision der ihnen unterstellten Anlagen, § 139b
Abs. 1 Gew O. Die vorzunehmenden Revisionen
dürfen sie den Betriebsunternehmern nicht vorher
bekannt geben, § 24 Dienstanw.. Die Arbeitgeber
müssen die Revisionen zu jeder Zeit, namentlich
auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten,
§5 139b Abs. 4 GewO.; angepaßte Best. in § 21
des Kinderschutz= und § 17 Abs. 2 des Hausarbeit G.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beamten
nach näherer Best. des Bdrt. oder der Landesbeh.
statistische Mitteilungen zu machen; s. hiezu Min.=
IJV., b. die Ermittlung der Arbeitskräfte in den der
Gew Aufsicht unterstehenden Anl. 30. 8. 10, Rabl.
423. — Die Art und Weise, wie die Gew . bei
ihrer Aufsichtstätigkeit vorzugehen haben, ist durch
§ 5 u. 6 K0O. 6. 3. 05, s. oben, und § 8—26
Dienstanw. des näheren bestimmt. Wiewohl ihnen
nach § 1390 GewO. bei Ausübung ihrer Aufsicht
an sich alle amtl. Befugnisse der Ortspol Beh. zu-
stehen, sind sie durch § 6 VO. und § 18 Dienstanw.
angewiesen, poliz. Verfüg., die erforderlichenfalls
mittels Zwangs oder Strafen zum Vollzug zu
bringen sind, nicht selbst zu erlassen, sondern,
wenn gütliche Vorstellungen ohne Erfolg bleiben,
die entspreckenden Anträge an die zuständige
ord. Pol L#y. zu stellen. Bei Ermittlung und Ent-
gegennahmc von Anliegen und Beschw. der Arb.
und bei der Aufdeckung vorhand. Mißstände können
sie sich geeigneter Vertrauenspers. bedienen, § 4
letzter Abs. Dienstanw. Zuwiderhandlungen gegen
die G., deren strafrechtl. Ahndung angezeigt er-
scheint, haben die AufsB. der Staatsanwaltschaft,
oder wenn PolBeh. zur Abrügung zuständig sind,
diesen mitzuteilen, § 18 Abs. 2 Dienstanw. Vor-
behältlich dieser Anzeige von Gesetzwidrigkeiten
sind die Beamten zur Geheimhaltung der amtl. zu
ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts= und Be-
triebsverhältnisse der Anlagen, die ihrer Aufsicht
unterstehen, verpflichtet, 5 1395 GewO. und § 16
Dienstanw. — Die Bezirks= und Ortspol Beh. haben
die Pflicht, die GewnA. bei ihrer Amtstätigkeit zu
unterstützen, und die AB. sind berechtigt und ver-
pflichtet, diese Beh. auf etwaige Mängel in den
besteh. Zuständen oder getroffenen Anordnungen
aufmerksam zu machen; das Nähere s. i 55 VO.
und in den § 21 u. 22 Dienstanw.. — Ueber gegen-
seitiges Benehmen zwischen den GewA. und den
OAlerzten s. § 10 VV. z. OAl G. 17. 3. 13, Rabl.
82. — Wegen sonstiger Fühlungnahme mit Beh.
sowie mit den Berufsgenossensch. s. § 30 Dienst-
anw. — Ueber die Einteilung und innere Regelung
des Dienstes sind in den § 14 u. 15 und 17—34
Dienstanw. Best. getroffen. Hervorzuheben ist dar-
aus, daß die sämtl. Beamten alle 3 W. zu gemein-
schaftl. Besprechung wichtigerer dienstl. Angelegen-