Gewerbebetrieb durch Beamte — Gewerbebetrieb im Umherziehen.
fähigkeit zu untersuchen sein. Zur Anerkennung
der letzteren ist der Bdrt. berufen, Art. 10 EG.-
BG., § 23 u. 54 BGB. Brenner.
Gewerbebetrieb durch Beamte. Hinsichtlich des
GewBetr. von B. und deren Angehörigen sind
durch § 12 Abs. 2 Gew O. die bestehenden reichs-
und landesrechtlichen Beschränkungen ausdrück-
lich vorbehalten worden. Wie der Reichsbeamte
nach § 16 RBG. 18. 5. 07, Röl. 245, und der
Kolonialbeamte nach § 1, auch § 6 Kolonial BG.
8. 6. 10, RE#Bl. 881, (Ausnahmen für Wahlkonsuln
und einstweilen in den Ruhestand versetzte B.,
somie für die nichtständigen Mitgl. des Patent-
amts, § 13 Abs. 2 Patent G. 7. 4. 91, RE#Bl. 79,
und des Reichsversicherungsamts), so darf gem.
Art. 8 w. BG. 28. 6. 76 (s. Bek. 1. 10. 12, Rgbl. 715)
kein auf Lebenszeit angestellter B. ohne vor-
herige Genehmigung seiner vorgesetzten obersten
Dienstbehörde ein Gewerbe betreiben oder in
ein Gründungskomitee oder in den Vorstand, Ver-
waltungs= oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb ge-
richteten Gesellschaft eintreten. Dieser Eintritt
darf nicht gestattet werden, sofern die Stelle mittel-
bar oder unmittelbar mit einem Gewinn oder
einer Belohnung verbunden ist. Die erteilte Ge-
nehmigung ist jederzeit widerruflich. Auf zeitlich
in den Ruhestand versetzte B. finden diese Vorschr.
keine Anwendung. Unter dem Vorbehalt der Kün-
digung angest. B. können sich neben ihrem Dienst
jedem Geschäft oder Gew. widmen, das nach dem
Ermessen ihrer vorges. Dienstbeh. mit jenem über-
haupt verträglich und ihnen nicht durch bes. Dienst-
instruktionen untersagt ist. Doch darf auch ihnen
der Eintritt in eine Erwerbsgesellschaft, sofern
damit ein Gewinn oder eine Belohnung verbunden
ist, nicht gestattet werden. Dieselben Vorschr.
gelten gemäß Art. 1 Lehrer G. 10. 7. 12, Rgbl. 235,
auch für die Lehrer. Brenner.
Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wander-
gewerbe). Rechtsquellen: GewO. i. d. F.
26. 7. 00, Rl. 871, § 55—63, 139e, 139f, 140,
146a, 148, 149, RVO. 19. 7. 11, Rl. 509, § 461,
EGRO. Art. 103, Fssg. v. § 62,2 GewO., Ausf.=
best. des Bdrt. z. Gew O. 27. 11. 96, RGBl. 745
mit Erg. 25. 3. 97, Rl. 96, 13. 1. 09, R#l.
259, und 4. 3. 12, Rl. 189, W. Min JVV. 9. 11.
83, Rgbl. 234, mit Aend. durch VV. 26. 3. 92,
Rabl. 59, 12. 12. 96, Rgbl. 327, letztere geänd. d.
V. 19. 10. 97, Rgbl. 228, und 31. 1. 98, Rabl. 36.
— Min IV. b. die Wanderlager 19. 6. 79, Rgbl.
129, b. Maßregeln gegen den Mißbrauch d. Wand.=
Gew. z. Bettel 27.5.02, Abl. 263, vgl. mit Min JE.=
8. 4. 90, Abl. 100; Min JE. b. Wander Gew. der
Ausländer 26. 6. 01, Abl. 184, b. Militärkantinebetr.
28. 7. 11, Abl. 270, b. Formulare für Wander-
gewerbescheine Min JE. 5. 7. 12, Abl. 277; Ver-
merk der Staatsangeh. auf dem WGchein Min.=
I. 13. 11. 89, Rgbl. 330/Abl. 269, der Zigeuner-
eigenschaft Min JE. 11. 2. 03, Abl. 49. Zigeuner
b. Erl. 28. 1. 02, Abl. 50, 6. 5. 02, Abl. 196, 11. 2.
03, Abl. 49, 12. 7. 04, Abl. 365, 27. 7. 07, Abl. 339,
und 30. 9. 13, Abl. 778; Erl. 10. 3. 94, Abl. 64,
b. WeEScheine für Ausländer. Min Erl. 4. 7.
07, b. Verbot des Feilbietens von Schmuckfachen
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und Bijouterien im Umherziehen; 12. 7. 02,
Abl. 290, b. Aufsuchen von Bestellungen auf
Taschenuhren, Gold-, Silber= und optische Waren;
24. 12. 06, Abl. 07, 17, b. Versteigerung von Spiri-
tuosen durch auswärtige Gew Treibende; 22. 4. 07,
Abl. 217, b. Verbot des Feilbietens von Bäumen
und Sträuchern im Umherz.; 26. 6. 01, Abl. 193,
b. den Absatz von Gartenerzeugnissen im Weg der
Versteigerung; 24. 9. 97, Abl. 323, b. § 56 Abs. 4,
Druckschriftenverzeichnisse; Min JV. 5. 5. 73, Rabl.
185, b. Hausieren im Grenzbezirk; 9. 10. 04, Abl.
458, b. § 59 Z. 1 u. 2. — W. WandergewSteuer G.
15. 12. 99, Rgbl. 1163, mit Min FVV.. 18. 12. 99,
Rabl. 1185, und Anw. des Steuer Koll. 24. 12. 99,
Abl. 308; G. b. die Besteuerungsrechte der Gden
und Amtskörpersch. 8. 8. 03, Rgbl. 392, Art. 58
und VV. dazu 22. 9. O4, Rgbl. 263, § 71; und
SpG. i. d. F. 16. 8. 11, Rgbl. 403, Tar Nr. 89 u. 90
und Min JVV. dazu 13. 9. 11, Rgbl. 561, § 36. —
N I. Begriff. 1 Dem G. i. U. setzt die Gew O. den
stehenden G., s. d., gegenüber. Von genauer Best.
des letzteren Begriffs sieht sie ab, legt aber in
§ 55 den Begr. G. i. U. genau fest. Er umfaßt
nicht jede nach Art des Wandergew. (an öff. Orten,
von Haus zu Haus, von Ort zu Ort) ausgeübten
G., sondern ist wesentl. enger gefaßt, s. ambulanter
G. Keinesfalls als Wander G. ist anzusehen die
gewerbl. Tätigkeit an einer gewerbl. Niederlassung,
sowie innerhalb des Gdebez. des Wohnorts oder
einer gewerbl. Niederlassung des Gew# Treibenden
an öff. Orten bzw. von Haus zu Haus; ebenso-
wenig der Warenhandel auf Messen und Märkten,
s. Marktverkehr. Im übr. legt die Gew O. dem
Begr. Wander G. folgende 5 bestimmte Be-
tätigungen zugrund, die aber dann kein
Wander G. darstellen, wenn sie von den Inter-
essenten vor ihrer Ausübung bestellt worden
waren: 1. Das Feilbieten von Waren.
Hieher gehört auch die Veranstaltung von Waren-
lagern, s. steh. G. Feilbieten ist, da ein bes. An-
preisen oder Zurschaustellen der Waren nicht be-
griffserheblich ist, gleichbedeutend mit Bereit-
halten und Feilhalten. — 2. Das Aufsuchen
von Warenbestellungen, das jede Tätig-
keit eines GdTreib. bedeutet, die darauf abzielt,
einen festen Auftrag auf künftige Lieferung einer
bestimmten Ware zu erhalten. Das Aufsuchen
setzt nicht unbedingt voraus, daß der GTreibende
zu dem Kauflustigen geht, es genügt auch, daß diese
infolgc seiner Bemühungen zu ihm kommen. Kein
W. liegt vor, wenn der Inh. eines steh. Getr.
für Zwecke dieses G. bei Kaufleuten in deren Ge-
schäftsräumen oder bei Personen, in deren Ge-
schäftsbetrieben Waren der angebotenen Art Ver-
wendung finden, persönlich oder durch Reisende
Bestellungen aufsucht, s. amb. Gbetr. — 3. An-
kauf von Waren zum Wiederverkauf
bei andern Personen als bei Kaufleuten oder in
andern Orten als in offenen Verkaufstellen. Kein
BWeG. ist das Aufkaufen von Waren durch den In-
haber eines steh. GBetr. für Zwecke dieses Betr.
bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die
Waren produzieren oder in offenen Verkaufstellen
persönlich oder durch Reisende, s. amb. GBetr.. —