Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbebetrieb durch Beamte — Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
fähigkeit zu untersuchen sein. Zur Anerkennung 
der letzteren ist der Bdrt. berufen, Art. 10 EG.- 
BG., § 23 u. 54 BGB. Brenner. 
Gewerbebetrieb durch Beamte. Hinsichtlich des 
GewBetr. von B. und deren Angehörigen sind 
durch § 12 Abs. 2 Gew O. die bestehenden reichs- 
und landesrechtlichen Beschränkungen ausdrück- 
lich vorbehalten worden. Wie der Reichsbeamte 
nach § 16 RBG. 18. 5. 07, Röl. 245, und der 
Kolonialbeamte nach § 1, auch § 6 Kolonial BG. 
8. 6. 10, RE#Bl. 881, (Ausnahmen für Wahlkonsuln 
und einstweilen in den Ruhestand versetzte B., 
somie für die nichtständigen Mitgl. des Patent- 
amts, § 13 Abs. 2 Patent G. 7. 4. 91, RE#Bl. 79, 
und des Reichsversicherungsamts), so darf gem. 
Art. 8 w. BG. 28. 6. 76 (s. Bek. 1. 10. 12, Rgbl. 715) 
kein auf Lebenszeit angestellter B. ohne vor- 
herige Genehmigung seiner vorgesetzten obersten 
Dienstbehörde ein Gewerbe betreiben oder in 
ein Gründungskomitee oder in den Vorstand, Ver- 
waltungs= oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb ge- 
richteten Gesellschaft eintreten. Dieser Eintritt 
darf nicht gestattet werden, sofern die Stelle mittel- 
bar oder unmittelbar mit einem Gewinn oder 
einer Belohnung verbunden ist. Die erteilte Ge- 
nehmigung ist jederzeit widerruflich. Auf zeitlich 
in den Ruhestand versetzte B. finden diese Vorschr. 
keine Anwendung. Unter dem Vorbehalt der Kün- 
digung angest. B. können sich neben ihrem Dienst 
jedem Geschäft oder Gew. widmen, das nach dem 
Ermessen ihrer vorges. Dienstbeh. mit jenem über- 
haupt verträglich und ihnen nicht durch bes. Dienst- 
instruktionen untersagt ist. Doch darf auch ihnen 
der Eintritt in eine Erwerbsgesellschaft, sofern 
damit ein Gewinn oder eine Belohnung verbunden 
ist, nicht gestattet werden. Dieselben Vorschr. 
gelten gemäß Art. 1 Lehrer G. 10. 7. 12, Rgbl. 235, 
auch für die Lehrer. Brenner. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wander- 
gewerbe). Rechtsquellen: GewO. i. d. F. 
26. 7. 00, Rl. 871, § 55—63, 139e, 139f, 140, 
146a, 148, 149, RVO. 19. 7. 11, Rl. 509, § 461, 
EGRO. Art. 103, Fssg. v. § 62,2 GewO., Ausf.= 
best. des Bdrt. z. Gew O. 27. 11. 96, RGBl. 745 
mit Erg. 25. 3. 97, Rl. 96, 13. 1. 09, R#l. 
259, und 4. 3. 12, Rl. 189, W. Min JVV. 9. 11. 
83, Rgbl. 234, mit Aend. durch VV. 26. 3. 92, 
Rabl. 59, 12. 12. 96, Rgbl. 327, letztere geänd. d. 
V. 19. 10. 97, Rgbl. 228, und 31. 1. 98, Rabl. 36. 
— Min IV. b. die Wanderlager 19. 6. 79, Rgbl. 
129, b. Maßregeln gegen den Mißbrauch d. Wand.= 
Gew. z. Bettel 27.5.02, Abl. 263, vgl. mit Min JE.= 
8. 4. 90, Abl. 100; Min JE. b. Wander Gew. der 
Ausländer 26. 6. 01, Abl. 184, b. Militärkantinebetr. 
28. 7. 11, Abl. 270, b. Formulare für Wander- 
gewerbescheine Min JE. 5. 7. 12, Abl. 277; Ver- 
merk der Staatsangeh. auf dem WGchein Min.= 
I. 13. 11. 89, Rgbl. 330/Abl. 269, der Zigeuner- 
eigenschaft Min JE. 11. 2. 03, Abl. 49. Zigeuner 
b. Erl. 28. 1. 02, Abl. 50, 6. 5. 02, Abl. 196, 11. 2. 
03, Abl. 49, 12. 7. 04, Abl. 365, 27. 7. 07, Abl. 339, 
und 30. 9. 13, Abl. 778; Erl. 10. 3. 94, Abl. 64, 
b. WeEScheine für Ausländer. Min Erl. 4. 7. 
07, b. Verbot des Feilbietens von Schmuckfachen 
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und Bijouterien im Umherziehen; 12. 7. 02, 
Abl. 290, b. Aufsuchen von Bestellungen auf 
Taschenuhren, Gold-, Silber= und optische Waren; 
24. 12. 06, Abl. 07, 17, b. Versteigerung von Spiri- 
tuosen durch auswärtige Gew Treibende; 22. 4. 07, 
Abl. 217, b. Verbot des Feilbietens von Bäumen 
und Sträuchern im Umherz.; 26. 6. 01, Abl. 193, 
b. den Absatz von Gartenerzeugnissen im Weg der 
Versteigerung; 24. 9. 97, Abl. 323, b. § 56 Abs. 4, 
Druckschriftenverzeichnisse; Min JV. 5. 5. 73, Rabl. 
185, b. Hausieren im Grenzbezirk; 9. 10. 04, Abl. 
458, b. § 59 Z. 1 u. 2. — W. WandergewSteuer G. 
15. 12. 99, Rgbl. 1163, mit Min FVV.. 18. 12. 99, 
Rabl. 1185, und Anw. des Steuer Koll. 24. 12. 99, 
Abl. 308; G. b. die Besteuerungsrechte der Gden 
und Amtskörpersch. 8. 8. 03, Rgbl. 392, Art. 58 
und VV. dazu 22. 9. O4, Rgbl. 263, § 71; und 
SpG. i. d. F. 16. 8. 11, Rgbl. 403, Tar Nr. 89 u. 90 
und Min JVV. dazu 13. 9. 11, Rgbl. 561, § 36. — 
N I. Begriff. 1 Dem G. i. U. setzt die Gew O. den 
stehenden G., s. d., gegenüber. Von genauer Best. 
des letzteren Begriffs sieht sie ab, legt aber in 
§ 55 den Begr. G. i. U. genau fest. Er umfaßt 
nicht jede nach Art des Wandergew. (an öff. Orten, 
von Haus zu Haus, von Ort zu Ort) ausgeübten 
G., sondern ist wesentl. enger gefaßt, s. ambulanter 
G. Keinesfalls als Wander G. ist anzusehen die 
gewerbl. Tätigkeit an einer gewerbl. Niederlassung, 
sowie innerhalb des Gdebez. des Wohnorts oder 
einer gewerbl. Niederlassung des Gew# Treibenden 
an öff. Orten bzw. von Haus zu Haus; ebenso- 
wenig der Warenhandel auf Messen und Märkten, 
s. Marktverkehr. Im übr. legt die Gew O. dem 
Begr. Wander G. folgende 5 bestimmte Be- 
tätigungen zugrund, die aber dann kein 
Wander G. darstellen, wenn sie von den Inter- 
essenten vor ihrer Ausübung bestellt worden 
waren: 1. Das Feilbieten von Waren. 
Hieher gehört auch die Veranstaltung von Waren- 
lagern, s. steh. G. Feilbieten ist, da ein bes. An- 
preisen oder Zurschaustellen der Waren nicht be- 
griffserheblich ist, gleichbedeutend mit Bereit- 
halten und Feilhalten. — 2. Das Aufsuchen 
von Warenbestellungen, das jede Tätig- 
keit eines GdTreib. bedeutet, die darauf abzielt, 
einen festen Auftrag auf künftige Lieferung einer 
bestimmten Ware zu erhalten. Das Aufsuchen 
setzt nicht unbedingt voraus, daß der GTreibende 
zu dem Kauflustigen geht, es genügt auch, daß diese 
infolgc seiner Bemühungen zu ihm kommen. Kein 
W. liegt vor, wenn der Inh. eines steh. Getr. 
für Zwecke dieses G. bei Kaufleuten in deren Ge- 
schäftsräumen oder bei Personen, in deren Ge- 
schäftsbetrieben Waren der angebotenen Art Ver- 
wendung finden, persönlich oder durch Reisende 
Bestellungen aufsucht, s. amb. Gbetr. — 3. An- 
kauf von Waren zum Wiederverkauf 
bei andern Personen als bei Kaufleuten oder in 
andern Orten als in offenen Verkaufstellen. Kein 
BWeG. ist das Aufkaufen von Waren durch den In- 
haber eines steh. GBetr. für Zwecke dieses Betr. 
bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die 
Waren produzieren oder in offenen Verkaufstellen 
persönlich oder durch Reisende, s. amb. GBetr.. —
	        
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