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4. Anbieten gewerbl. Leistungen und
— 5. Darbieten von Musikaufführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissensch. dabei obwaltet
(Lustbarkeits G.). — 1K II. Beschränkungen # dieser
Betätigungen des WG. hat die Gew. festgelegt
durch Ausschluß bestimmter Waren, Ver-
triebsarten, gew. Leistungen. Solche Waren sind
u. a. geistige Getränke, gebrauchte Kleider und
Wäsche, Menschenhaare, Gold-, Silber= und
Schmuckwaren, Spielkarten, Wert= und Lotterie-
papiere, explosive Stoffe, leicht ent zündliche Oele,
Waffen, Gifte, Arzneien und Geheimmittel,
Bäume, Reben und Samen, ausg. Gemüse= und
Blumensamen, anstößige Druckschriften. An Ver-
triebsarten sind verboten der Absatz im Weg
der Versteigerung, des Glückspiels, der Ausspielung
und auf Abschlagszahlung. Zu den verbotenen
gew. Leistungen gehört die Ausübung der
Heilkunde durch Nichtapprob. — 1x III. Die Aus-
übung # des WeG. setzt den Besitz eines
Wandergewerbescheins voraus und Ent-
richtung der staatl. WGSt., s. d. Allein in den
Fällen des § 59 GewO., so zum Feilbieten selbst-
gewonnener oder roher Erzeugnisse der Land= und
Forstw., des Garten- und Obstbaus, der Geflügel-
und Bienenzucht, zum Feilbieten selbstgefertigter
Waren des Wochenmarktverkehrs in der Ent-
fernung von 15 km um den Wohnort des Gew.=
Treib., in W. zum Feilbieten von Butter, Schmalz,
Brot, Fleisch (außer Wildbret und Fischen) in der
Umgegend des Wohnorts der Feilbietenden bis zu
15 km Entfernung bedürfen Inländer keines WG.=
Scheins. Stellvertretung ist im WWl. nicht
möglich, die Ueberlassung des WGch. an einen
andern verboten. An Sonn= und Festtagen
ist das WG. mit Ausnahme des Lustbar-
keit G., sowie während der Zeit, wo die Verkauf-
stellen geschlossen sein müssen, das Feilbieten von
Waren verboten; Ausnahmen sind zulässig. Der
We#ch. ist bei Ausübung des G. stets mitzu-
führen; ohne vorgängige Erlaubnis dürfen fremde
Wohnungen nicht betreten werden. Minder j.,
bes. weibliche, können weitgehenden Beschränkungen
unterworf. werden. — 1X IV. Der Wandergewerbe-
schein 1 wird von den Oberämtern ausgestellt.
Der Inländer hat, soweit nicht ges. Versagungs-
gründe vorliegen, Anspruch auf Erteilung des Sch.
Zu unterscheiden sind zwingende Versag.=
Gründe, bei deren Vorliegen der Sch. versagt
werden muß, wie ansteckende Krankheiten, Polizei-
aufsicht, schwerere Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen aus Gewinnsucht, gegen Eigentum,
Sittlichkeit, öff. Ordnung u. a., berüchtigte Arbeit-
scheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht,
beim Lustbarkeits G. bes. auch noch die bereits er-
folgte Ausstellung einer genügenden Zahl von Sch.
(unpersönlicher Grund); nichtzwingende
Versagungsgrünbde bei deren Vorliegen die
Versagung des Sch. im Ermessen der Beh. steht,
wie Alter unter 25 J., körperl. oder geist. Ge-
brechen (in diesen Fällen muß i. d. R. versagt
werden), Mangel eines festen Wohnsitzes im Inl.,
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
leichtere Verurteilung wegen strafb. Handl. der
oben angef. Art, wiederholte Bestrafung wegen
Verletzung der Vorschr. über WG., ungenügende
Fürsorge für Kinder. Die Ausstellung des Sch. ist
sportelpflichtig. Seine Zurücknahme ist vor-
gesehen, wenn, abges. von dem erwähnten unper-
sönlichen Grund obige Versag Gründe nach seiner
Erteilung eintreten oder bei der Ert. ohne Kennt-
nis der Beh. schon vorhanden waren. Für Aus-
länder, die in keinem Fall einen Anspruch auf
einen WGch. haben, kommen hins. der Erteilung
und der Zurücknahme des WGSch. Besonderheiten
in Betracht. Ausfbest. d. Bdrts. 27. 11. 96.
Gültig ist der Sch. für ein Kalenderjahr und
für das ganze Gebiet des d. Kl., abges. von dem
WGch. für das Lustbarkeits G. und für Ausl., die
für eine kürzere Zeit als das Kalenderj. erteilt
werden können und nur für den Bez. der ausstellen-
den Beh. gelten. Zum W. in einem andern Bez.
ist in diesen Fällen Ausdehnung des Sch.
durch das betr. OA. notwendig, die die Bezahlung
einer Ausdehnungsabgabe, s. WG#t., voraussetzt.
Die Ausd. ist sportelpflichtig. Die Ausstellung eines
gemeinsamen Wecöch. ist an eine im Lust-
barkeits G. tätige Gesellschaft möglich. Die Aus
stattung der Sch. ist genau vorgeschrieben. Die
Sch. der im Lustbarkeits G. Tätigen sind gelb, im
übrigen die Sch. der Inl. grau, die der Ausl.
rot. — 1X V. Weitere pol. Beschränkungen. Das
Mitführen anderer Personen von Ort
zu Ort ist von oberamtl. Erlaubnis abhängig; das
Mitf. von Kindern unter 14 J. zu gew. Zwecken
ist ganz verboten. Die Gründe zur Versagung
eines W Sch. gelten auch hier, weitere Versag.=
Gründe nehmen Bedacht auf Verhinderung außer-
ehelicher Geschlechtsgemeinschaft und genügenden
Unterricht schulpflichtiger Kinder. Die Erl. wird
im We-ch. unter näherer Bezeichnung der Per-
sonen eingetragen; sie ist sportelpflichtig. Wer
Druckschriften, andere Schr. oder Bildwerke feil-
bictet, muß ein vom OA. genehm. Druck-
schriftenverzeichnis mit sich führen. Die
Gen. ist sportelpflichtig. Die im Lustbarkeits G.
Tätigen bedürfen neben dem WEcSch. und dessen
Ausdehnung zur Ausübung ihres G. auf öff.
Straßen und Plätzen sowie von Haus zu Haus
ortspol. Erlaubnis. Eine Untersagung
des nicht Wch. pflichtigen WG. ist aus den
oben erwähnten zwingenden Versag Gründen
möglich durch die Oe. — 1 VI. Verfahrensvor-
schriften. 17 Zust. zur Erteil., Zurücknahme oder
Ausdehnung eines WGch. ist das Ol., in dessen
Bezirk der Nachsuchende seinen Wohnort hat oder
sich zur Zeit aufhält oder das Lustbarkeits G. be-
treiben will. Verweisung der Gesuchst. an das O.
des Wohnorts ist aus verschiedenen Gründen mög-
lich. Zust. zur Ert. und Zurückn. der Erl. zur
Mitführung von Personen ist das O., das den
WeöSch. erteilt hat oder in dessen Bezirk sich der
Wexreib. befindet, die Gen. der Druckschr Verz.
kommt den Ce. des Wohnorts oder, in Ermange-
lung eines solchen, dem des Aufenthaltsorts zu,
wenn es im letzteren Fall auch den WesSch. aus-
gestellt hat. Gegen Inl. erfolgt die Versagung,