Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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4. Anbieten gewerbl. Leistungen und 
— 5. Darbieten von Musikaufführun- 
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen 
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres 
Interesse der Kunst oder Wissensch. dabei obwaltet 
(Lustbarkeits G.). — 1K II. Beschränkungen # dieser 
Betätigungen des WG. hat die Gew. festgelegt 
durch Ausschluß bestimmter Waren, Ver- 
triebsarten, gew. Leistungen. Solche Waren sind 
u. a. geistige Getränke, gebrauchte Kleider und 
Wäsche, Menschenhaare, Gold-, Silber= und 
Schmuckwaren, Spielkarten, Wert= und Lotterie- 
papiere, explosive Stoffe, leicht ent zündliche Oele, 
Waffen, Gifte, Arzneien und Geheimmittel, 
Bäume, Reben und Samen, ausg. Gemüse= und 
Blumensamen, anstößige Druckschriften. An Ver- 
triebsarten sind verboten der Absatz im Weg 
der Versteigerung, des Glückspiels, der Ausspielung 
und auf Abschlagszahlung. Zu den verbotenen 
gew. Leistungen gehört die Ausübung der 
Heilkunde durch Nichtapprob. — 1x III. Die Aus- 
übung # des WeG. setzt den Besitz eines 
Wandergewerbescheins voraus und Ent- 
richtung der staatl. WGSt., s. d. Allein in den 
Fällen des § 59 GewO., so zum Feilbieten selbst- 
gewonnener oder roher Erzeugnisse der Land= und 
Forstw., des Garten- und Obstbaus, der Geflügel- 
und Bienenzucht, zum Feilbieten selbstgefertigter 
Waren des Wochenmarktverkehrs in der Ent- 
fernung von 15 km um den Wohnort des Gew.= 
Treib., in W. zum Feilbieten von Butter, Schmalz, 
Brot, Fleisch (außer Wildbret und Fischen) in der 
Umgegend des Wohnorts der Feilbietenden bis zu 
15 km Entfernung bedürfen Inländer keines WG.= 
Scheins. Stellvertretung ist im WWl. nicht 
möglich, die Ueberlassung des WGch. an einen 
andern verboten. An Sonn= und Festtagen 
ist das WG. mit Ausnahme des Lustbar- 
keit G., sowie während der Zeit, wo die Verkauf- 
stellen geschlossen sein müssen, das Feilbieten von 
Waren verboten; Ausnahmen sind zulässig. Der 
We#ch. ist bei Ausübung des G. stets mitzu- 
führen; ohne vorgängige Erlaubnis dürfen fremde 
Wohnungen nicht betreten werden. Minder j., 
bes. weibliche, können weitgehenden Beschränkungen 
unterworf. werden. — 1X IV. Der Wandergewerbe- 
schein 1 wird von den Oberämtern ausgestellt. 
Der Inländer hat, soweit nicht ges. Versagungs- 
gründe vorliegen, Anspruch auf Erteilung des Sch. 
Zu unterscheiden sind zwingende Versag.= 
Gründe, bei deren Vorliegen der Sch. versagt 
werden muß, wie ansteckende Krankheiten, Polizei- 
aufsicht, schwerere Verurteilung wegen strafbarer 
Handlungen aus Gewinnsucht, gegen Eigentum, 
Sittlichkeit, öff. Ordnung u. a., berüchtigte Arbeit- 
scheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht, 
beim Lustbarkeits G. bes. auch noch die bereits er- 
folgte Ausstellung einer genügenden Zahl von Sch. 
(unpersönlicher Grund); nichtzwingende 
Versagungsgrünbde bei deren Vorliegen die 
Versagung des Sch. im Ermessen der Beh. steht, 
wie Alter unter 25 J., körperl. oder geist. Ge- 
brechen (in diesen Fällen muß i. d. R. versagt 
werden), Mangel eines festen Wohnsitzes im Inl., 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
leichtere Verurteilung wegen strafb. Handl. der 
oben angef. Art, wiederholte Bestrafung wegen 
Verletzung der Vorschr. über WG., ungenügende 
Fürsorge für Kinder. Die Ausstellung des Sch. ist 
sportelpflichtig. Seine Zurücknahme ist vor- 
gesehen, wenn, abges. von dem erwähnten unper- 
sönlichen Grund obige Versag Gründe nach seiner 
Erteilung eintreten oder bei der Ert. ohne Kennt- 
nis der Beh. schon vorhanden waren. Für Aus- 
länder, die in keinem Fall einen Anspruch auf 
einen WGch. haben, kommen hins. der Erteilung 
und der Zurücknahme des WGSch. Besonderheiten 
in Betracht. Ausfbest. d. Bdrts. 27. 11. 96. 
Gültig ist der Sch. für ein Kalenderjahr und 
für das ganze Gebiet des d. Kl., abges. von dem 
WGch. für das Lustbarkeits G. und für Ausl., die 
für eine kürzere Zeit als das Kalenderj. erteilt 
werden können und nur für den Bez. der ausstellen- 
den Beh. gelten. Zum W. in einem andern Bez. 
ist in diesen Fällen Ausdehnung des Sch. 
durch das betr. OA. notwendig, die die Bezahlung 
einer Ausdehnungsabgabe, s. WG#t., voraussetzt. 
Die Ausd. ist sportelpflichtig. Die Ausstellung eines 
gemeinsamen Wecöch. ist an eine im Lust- 
barkeits G. tätige Gesellschaft möglich. Die Aus 
stattung der Sch. ist genau vorgeschrieben. Die 
Sch. der im Lustbarkeits G. Tätigen sind gelb, im 
übrigen die Sch. der Inl. grau, die der Ausl. 
rot. — 1X V. Weitere pol. Beschränkungen. Das 
Mitführen anderer Personen von Ort 
zu Ort ist von oberamtl. Erlaubnis abhängig; das 
Mitf. von Kindern unter 14 J. zu gew. Zwecken 
ist ganz verboten. Die Gründe zur Versagung 
eines W Sch. gelten auch hier, weitere Versag.= 
Gründe nehmen Bedacht auf Verhinderung außer- 
ehelicher Geschlechtsgemeinschaft und genügenden 
Unterricht schulpflichtiger Kinder. Die Erl. wird 
im We-ch. unter näherer Bezeichnung der Per- 
sonen eingetragen; sie ist sportelpflichtig. Wer 
Druckschriften, andere Schr. oder Bildwerke feil- 
bictet, muß ein vom OA. genehm. Druck- 
schriftenverzeichnis mit sich führen. Die 
Gen. ist sportelpflichtig. Die im Lustbarkeits G. 
Tätigen bedürfen neben dem WEcSch. und dessen 
Ausdehnung zur Ausübung ihres G. auf öff. 
Straßen und Plätzen sowie von Haus zu Haus 
ortspol. Erlaubnis. Eine Untersagung 
des nicht Wch. pflichtigen WG. ist aus den 
oben erwähnten zwingenden Versag Gründen 
möglich durch die Oe. — 1 VI. Verfahrensvor- 
schriften. 17 Zust. zur Erteil., Zurücknahme oder 
Ausdehnung eines WGch. ist das Ol., in dessen 
Bezirk der Nachsuchende seinen Wohnort hat oder 
sich zur Zeit aufhält oder das Lustbarkeits G. be- 
treiben will. Verweisung der Gesuchst. an das O. 
des Wohnorts ist aus verschiedenen Gründen mög- 
lich. Zust. zur Ert. und Zurückn. der Erl. zur 
Mitführung von Personen ist das O., das den 
WeöSch. erteilt hat oder in dessen Bezirk sich der 
Wexreib. befindet, die Gen. der Druckschr Verz. 
kommt den Ce. des Wohnorts oder, in Ermange- 
lung eines solchen, dem des Aufenthaltsorts zu, 
wenn es im letzteren Fall auch den WesSch. aus- 
gestellt hat. Gegen Inl. erfolgt die Versagung,
	        
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