Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbeblatt — Gewerbeförderung. 
Ausnahme s. u., oder Zurücknahme eines WGSch., 
Zurückn. einer Ausdehnung, Versagung der Gen. 
eines Druckschr. Verz., Untersagung des nicht WG.= 
Sch.-pflichtigen WG., Versag. oder Zurückn. der 
Erl. zur Mitführung von andern Personen als 
Kindern unter 14 J. und Personen anderen Ge- 
schlechts in Form eines schriftl. Bescheids 
unter Angabe von Gründen, gegen den Rekurs 
zulässig ist, 9 20, 21 GewO.; gegen Ausl. durch 
ein fache Verfügung, gegen die gewöhnl. 
Beschwerde möglich ist. Letzteres V. ist allg. 
anzuwenden bei Vers. der WeEsch. an einem im 
Lustbarkeits G. Tätigen aus dem angef. unpersön- 
lichen Versag Grund, bei Vers. der Ausdehnung und 
bei Vers. und Zurückn. der Erl. zur Mitführung 
von Kindern unter 14 J. und Personen anderen 
Geschlechts. — 1 VII. Strafbestimmungen. * 
Wenn eine Uebertretung der Vorschr. über das 
WG. zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die 
Steuerges. enthält, so ist Strafe auf Grund der 
GewO. ausgeschlossen. Entspr. Fälle sind der 
Steuuerbeh. mitzuteilen. Schwammberger. 
Gewerbeblatt aus W. s. Gewerbebeförder. D. VI. 
Gewerbeförderung. K# A. Allgemeiner Ueber- 
blick. 1 Für die st aatliche G., die sich — i. G. 
zu der in Ausübung der staatl. Zwangsgewalt auf 
Durchführung der GewO. und der im Anschluß an 
sie ergangenen Neben Ges. gerichteten Gewerbe- 
polizei — als Inbegriff der auf die Hebung 
der produktiven Kräfte im Gew. gerichteten 
freien Verwaltungstätigkeit darstellt, 
besteht in W. in Unterordnung unter das Ming. 
eine bes. Landesbehörde, die Zentralstelle für Ge- 
werbe und Handel. Unterstützt wird diese Beh. 
in ihrem Wirken durch die Bezirksämter, Gden, 
Handelskammern, HandwerksK. und gew. Ver- 
einigungen, teils in der Weise, daß diese von 
der Zst. f. G. H. innerhalb ihres Geschäftskreises 
als Hilfsorgane in Tätigkeit gesetzt werden, 
teils so, daß sie neben jener Landesbeh. eine selbst. 
Gew Förderungstätigkeit entwickeln. — 1 B. Be- 
stimmung der Zst. f. G. H. im allgemeinen. Der 
Geschäftskreis der Zst. f. G. H. umfaßt neben eini- 
gen auf anderem Gebiet liegenden Aufgaben alle 
Vorkehrungen zur Förderung der Gesamtinteressen 
von Gew. und Handel, soweit solche in der Aufgabe 
der Staatsbeh. liegen. Ihre Bedeutung ist nicht 
wie diej. verwandter Beh. in einigen andern d. 
Staaten auf die Förderung des Kleingew. be- 
schränkt, sondern erstreckt sich auf die Großindustrie 
und den Handel wie auf das Handwerk, auf die 
Arbeitnehmer (techn. und kaufmännische An- 
gestellte, Gesellen, Lehrlinge, Gehilfen, Fabrik- 
arbeiter), wie auf die Arbeitgeber. Zu ihren Auf- 
gaben gehört neben der sonstigen Einwirkung auf 
die wirtschaftl. und techn. Hebung des Betriebs der 
Gewerbe und des Handels bes. auch die Fürsorge 
für Ausbildung und Fortbildung der Gew.= 
und Handeltreibenden. Tatsächlich ist jedoch ihrer 
Zuständigkeit ein großer Teil des gew. Schulwesens 
insofern entzogen, als die Gew.= und HandSchul., 
s. d., in Unterordn. unter das Min KSch. im beson- 
deren, übr. durch mehrfache Personalunion mit 
der Zst. eng verb. Verwbeh. (Gew OSch#.) unter- 
Haller, Handwörterbuch. 
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stehen, und die KunstgewSchule, s. d., dem Min.= 
KSch. unmittelbar unterstellt ist, während die fünf 
Lehrwerkstätten für Hufschmiede, s. d., der Zst. f. 
d. L. überwiesen sind. Im übrigen jedoch fällt die 
Gründung und Leitung der gew. Fachschulen, (. d., 
in die Zuständ. der Zst. f. G. H. — 1 C. Organi- 
sation der Zst. f. G. H. # Die Organe der Z. sind: 
1. der Vorstandz dieser ist kraft Ges. zugleich 
Vorst. des Gew Och R., der OberSSchBeh. f. d. gew. 
Fortbildungschulwesen; 2. das Verwaltungs- 
ollegium, das außer dem Vorstand aus den 
im Haupt= oder Nebenamt zu ordentl. Mitgl. be- 
stellten Verw.= und techn. Beamten und aus den 
durch KVO. beruf. außerordentl. Mitgl. sowie aus 
samtl. Gew Inspektoren besteht und in best. Fällen 
durch den Hinzutritt von 5 von den Beiräten des 
Ges Koll. (Z. 3) aus ihrer Mitte gewählten Bei- 
räten verstärkt wird; 3. das Gesamtkoll., das 
durch die Mitgl. des Verw Koll. und die Beiräte 
gebildet wird. Es wählen die Handelskammer 
Stuttgart 2, jede der übr. 7 HK. und jede der 
4 Handws. 1 Beirat aus ihren Mitgl., ferner die 
dem Ausschuß der Vers Anst. W. angeh. in einem 
gew. Arbeitsverhältnis stehenden Vertreter der 
Vers. 4 Beiräte aus dem Kreis der gew. Lohn- 
arbeiter. Dem Min J. steht die Berufung von vier 
weiteren Beiräten zu. So sind im GesKoll, alle 
in Gew. u. Hand. tätigen Berufsgruppen in einer 
der wirtschaftl. Bedeutung der einzelnen Gruppen 
entspr. Weise zusammengefaßt. Dem GespKoll. ist 
bes. die Beratung allg. Anordnungen zur Pflege 
von Gew. und Handel, die Begutachtung wichtigerer 
Organisations--, wirtschaftl. und sozialpol. Fragen, 
die Beratung des Etats der Z. und der ihr unter- 
stellten Beh., Anst. und Schulen und die Verwilli- 
gung bedeutenderer Unterstützungen an einzelne 
Gewllnternehmungen vorbehalten. — 1 D. Die 
einzelnen Einrichtungen der Z. auf dem Gebiet der 
Gew Förd. 1 Aus der allg. Best. der Z. ergibt sich 
zunächst die wichtige Aufgabe der Beratung der 
Staatsreg. in Bez. auf alle Fragen, die Gew. und 
Handel, Zolltarif, Handelsverträge, Verkehrswesen 
(einschl. Maß-, Gewichts= und Münzwesen, Geld- 
und Kreditverkehr) und das Versicherungswesen be- 
rühren. Die folgende Darstellung beschränkt sich 
jedoch auf die der Gew Förderung dienenden eige- 
nen Maßnahmen der Z., auch auf diese nur unter 
Ausschluß des Fachschulwesens. — 1 I. Das Lan- 
desgewerbemuseum in Stuttgart. 1. Nach der 
Satzung 27. 9. 07 ist das L. dazu bestimmt, befs.: 
Ssolche Erzeugnisse des Gew. und Kunstgew., die 
geeignet sind, den Gew-Treib. des Landes als Vor- 
bild oder Studienstoff zu dienen, im Urbild oder 
in guten Nachbildungen auszustellen“", daneben 
„neue techn. Fortschritte, nam. auch auf dem Ge- 
biet der Maschinen, Apparate und Werkzeuge, ge- 
eignetenfalls nach Veranstaltung einer Prüfung 
ihrer Brauchbarkeit und Nützlichkeit auf dem Weg 
wissenschaftl. Untersuchung oder prakt. Probe, mög- 
lichst rasch unter den Ge##Treib. bekannt zu 
machen“ und, „soweit dies unbeschadet seiner 
prakt. Zwecke geschehen kann, durch die Sammlung 
bes. wichtiger oder seltener Rohstoffe und Halb- 
fabrikate sowie von Darstellungen der versch. 
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