Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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hindernis), Offiziere, Sanitätsoffiziere und Vete- 
rinäre des Königs, Mannschaften der Dienst- 
vorgesetzten (i. d. Regel Regimentskommandeur), 
Militärbeamte des Min Kr., Zivilbeamte der M. 
haben nur Anzeigeverpflichtung, RMG. 8§ 40 und 
HO. vom 25. 5. 02. Der Anspruch auf Dienst- 
einkommen kann nicht abgetreten oder verpfändet 
werden, soweit er unpfändbar ist, § 400, 1274 
BB. Wers. haben bezüglich der von ihnen 
ermieteten Räume im Fall der Versetzung ein 
allerdings vertraglich ausschließbares gesetzliches 
Kündigungsrecht auf den ersten gesetzlichen Ter- 
min, § 570 BGB. — C. Erleichterungenbe- 
züglich letztwilliger Verfügungen. 
In Kriegszeiten oder während des Belagerungs- 
zustandes (s. d.) können sämtliche Angehörige des 
a. H. sowie alle in Kriegszeiten den MGesetzen 
unterstehende Personen letztwillige Verfügungen 
gültig errichten entweder durch bloß eigenhändige 
Unterschrift und Niederschrift oder Unterzeichnung 
durch den Testator und 2 Zeugen, statt letzterer 
1 Offizier oder richterlicher Militärbeamter, oder 
durch Erklärung zu Protokoll, das ein Offizier 
oder MJustizbeamter unter Zuziehung von zwei 
Zeugen oder eines weiteren Offiziers oder M.= 
Justizbeamten aufnimmt, verliest und von den 
betr. Urkundspersonen unterschreiben läßt. Solche 
Verfügungen verlieren ihre Kraft mit Ablauf eines 
Jahres nach Aufhören des sie begründenden außer- 
ordentlichen Verhältnisses, § 44 RMG. und Art. 44 
EGBGB. — H. Wegen Versorgung der MPerfs. 
und ihrer Hinterbliebenen s. Militärpensions- 
gesetze, Militäranwärter. Lehner. 
Albuminpapier findet zu photographischen Bil- 
dern Verwendung. Es wird auf der einen Seite 
mit einem gleichmäßig glatten Ueberzug von 
Hühnereiweiß versehen, das vor seiner Verwen- 
dung einer mehrfachen, teils mechanischen, teils 
chem. Reinigung zu unterziehen ist. Hiebei voll- 
zieht sich ein Gärungsprozeß. Durch diesen und 
durch die Ausdünstungen der bei der Reinigung 
sich ergebenden, in faulige Zersetzung übergehenden 
Abfallstoffe werden widerliche Gerüche verbreitet, 
Reichstagdrucks. 1886/87 Nr. 16. Die Anlagen, in 
denen A. hergestellt wird, sind nach § 16 GewO. 
i. d. F. der Bek. 16. 6. 86, Rol. 204, genehmi- 
gungspflichtig. Zuständig zur Gen. ist die Kreis- 
regierung, § 638 VVBez0O., Verfahren s. Verf. in 
Gew S. und Anlagen, gew., II. 38. — StrfB. GewO. 
& 147 Abs. 1 Z. 2 u. Abf. 3. Brenner. 
Alkalichromatfabriken. Ueber Einrichtung und 
Betrieb gewerbl. Anlagen, in denen die Herstellung 
von Alkalichromaten (doppeltchromsaurem Kalium 
od. doppelchromsaurem Natrium) od. die Chromat- 
regeneration stattfindet, hat der Bdrt. auf Grund 
§ 120e Abs. 1 Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.= 
Bek. 16.5.07, Rö#Bl. 233. Sie bezwecken den tunlich- 
sten Schutz der Arbeiter vor gesundheitsgefährden- 
der Einwirkung von chromathaltigem Staub und 
Dampf. In Räumen doder bei solchen Verrich- 
tungen, welche die Arbeiter mit Chromaten in 
Berührung bringen, dürfen Arbeiterinnen und 
jugendl. Arbeiter nicht verwendet werden. 
Brenner. 
  
Albuminpapier — Altwasser. 
Allgemeine Rentenanstalt s. Landw. Kredit und 
Bankwesen V. 
Allmanden oder Allmenden. Das Wort findet 
sich, ebenso wie die Einrichtung, die es bezeichnet, 
hauptsächlich in Gegenden mit alemannischer Be- 
völkerung, übrigens auch in Gegenden der frän- 
kischen Mundart. Man versteht darunter die im 
Eigentum von politischen oder von Realgemeinden 
befindlichen Liegenschaften, soweit dieselben den 
Gdemitgl. auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur 
Nutzung überlassen sind, s. Gdenutzungen. 
Bazille. 
Alphabetische Liste s. Ersatzwesen V. 
Alter#srente s. Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung XV. 
Altersversicherung fs. Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung. 
Altertumspflege s. Denkmalpflege. 
Altkatholische Kirche in W. Unter „Altkatholiken“ 
versteht man diej. Anhänger der römisch-kathol. 
Lehre, welche die Beschlüsse des Vatikan. Konzils 
von 1870 nicht anerkannt haben und Unfehlbarkeit 
und Universalepiskopat des Papstes verwerfen. Sie 
sind in W. als öff. rechtl. Körperschaft, d. h. also 
als „Kirche“ im staatskirchenrechtlichen Sinn nicht 
anerkannt, sondern fallen unter das G. betr. die 
religiösen Dissidentenvereine v. 9. 10. 72, das be- 
stimmt, daß die Bildung religiöser Vereine außer- 
halb der vom Staat als öff. Körperschaft an- 
erkannten Kirchen vom Staat unabhängig ist. In W. 
sich bildende altk. Gemeinden sind daher zunächst 
Gesellschaften i. S. § 705 BGB. Rechtsfähigkeit 
können sie nur erlangen durch Eintragung in das 
Vereinsregister des zust. Amtsgerichts nach § 21 f. 
BGB Graf 
Altwasser. Das natürliche Bett der Flüsse und 
Bäche ist weder geradlinig noch von gleicher Breite 
und Tiefe; aber durch sog. Korrektionen werden 
die vorhandenen Krümmungen, Ausbuchtungen u. 
Unterwaschungen tunlichst beseitigt und erhalten 
die Ufer eine gleichmäßige, glatte Böschung. So 
nützlich eine solche Geradelegung zur Verminde- 
rung der Hochwassergefahr usw. sein mag, auf den 
Fischbestand wirkt sie unter allen Umständen nach- 
teilig. Abgesehen von den Störungen während 
der Ausführung der Arbeiten (Fischdiebstähle, Ver- 
nichtung von Fischeiern, Fllsrut und Fischen ver- 
schiedenen Alters durch Trockenlegung, durch 
Zement= und Kalkbauten usw.) führt sie stets zu 
einer Verkleinerung der Wasserflächen und be- 
raubt die Fische ihrer natürlichen Laichstellen sowie 
ihrer bei Hochwasser und Eisgang Schutz ge- 
währenden Unterschlüpfe. Die Mehrzahl der Fische 
verläßt daher verärgert die korrigierte Strecke. 
Sehr wertvoll ist es, wenn die vom Flußbett durch 
Stein-, Holz= oder Faschinenbauten abgeschnitte- 
nen Wasserflächen (sog. Altwasser) durch eine Oeff- 
nung (sog. Fischschlitz) mit jenem in Verbindung 
bleiben, damit durch sie immer wieder frisches 
Wasser zugeführt wird und die Fische nach Be- 
darf hin= und herwechseln können. Unter dieser 
Voraussetzung werden die Altwasser zu günstigen 
Laich-- und Weideplätzen der Fische und gewähren 
namentlich ihrer Brut Schutz und zusagende
	        
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