14
hindernis), Offiziere, Sanitätsoffiziere und Vete-
rinäre des Königs, Mannschaften der Dienst-
vorgesetzten (i. d. Regel Regimentskommandeur),
Militärbeamte des Min Kr., Zivilbeamte der M.
haben nur Anzeigeverpflichtung, RMG. 8§ 40 und
HO. vom 25. 5. 02. Der Anspruch auf Dienst-
einkommen kann nicht abgetreten oder verpfändet
werden, soweit er unpfändbar ist, § 400, 1274
BB. Wers. haben bezüglich der von ihnen
ermieteten Räume im Fall der Versetzung ein
allerdings vertraglich ausschließbares gesetzliches
Kündigungsrecht auf den ersten gesetzlichen Ter-
min, § 570 BGB. — C. Erleichterungenbe-
züglich letztwilliger Verfügungen.
In Kriegszeiten oder während des Belagerungs-
zustandes (s. d.) können sämtliche Angehörige des
a. H. sowie alle in Kriegszeiten den MGesetzen
unterstehende Personen letztwillige Verfügungen
gültig errichten entweder durch bloß eigenhändige
Unterschrift und Niederschrift oder Unterzeichnung
durch den Testator und 2 Zeugen, statt letzterer
1 Offizier oder richterlicher Militärbeamter, oder
durch Erklärung zu Protokoll, das ein Offizier
oder MJustizbeamter unter Zuziehung von zwei
Zeugen oder eines weiteren Offiziers oder M.=
Justizbeamten aufnimmt, verliest und von den
betr. Urkundspersonen unterschreiben läßt. Solche
Verfügungen verlieren ihre Kraft mit Ablauf eines
Jahres nach Aufhören des sie begründenden außer-
ordentlichen Verhältnisses, § 44 RMG. und Art. 44
EGBGB. — H. Wegen Versorgung der MPerfs.
und ihrer Hinterbliebenen s. Militärpensions-
gesetze, Militäranwärter. Lehner.
Albuminpapier findet zu photographischen Bil-
dern Verwendung. Es wird auf der einen Seite
mit einem gleichmäßig glatten Ueberzug von
Hühnereiweiß versehen, das vor seiner Verwen-
dung einer mehrfachen, teils mechanischen, teils
chem. Reinigung zu unterziehen ist. Hiebei voll-
zieht sich ein Gärungsprozeß. Durch diesen und
durch die Ausdünstungen der bei der Reinigung
sich ergebenden, in faulige Zersetzung übergehenden
Abfallstoffe werden widerliche Gerüche verbreitet,
Reichstagdrucks. 1886/87 Nr. 16. Die Anlagen, in
denen A. hergestellt wird, sind nach § 16 GewO.
i. d. F. der Bek. 16. 6. 86, Rol. 204, genehmi-
gungspflichtig. Zuständig zur Gen. ist die Kreis-
regierung, § 638 VVBez0O., Verfahren s. Verf. in
Gew S. und Anlagen, gew., II. 38. — StrfB. GewO.
& 147 Abs. 1 Z. 2 u. Abf. 3. Brenner.
Alkalichromatfabriken. Ueber Einrichtung und
Betrieb gewerbl. Anlagen, in denen die Herstellung
von Alkalichromaten (doppeltchromsaurem Kalium
od. doppelchromsaurem Natrium) od. die Chromat-
regeneration stattfindet, hat der Bdrt. auf Grund
§ 120e Abs. 1 Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.=
Bek. 16.5.07, Rö#Bl. 233. Sie bezwecken den tunlich-
sten Schutz der Arbeiter vor gesundheitsgefährden-
der Einwirkung von chromathaltigem Staub und
Dampf. In Räumen doder bei solchen Verrich-
tungen, welche die Arbeiter mit Chromaten in
Berührung bringen, dürfen Arbeiterinnen und
jugendl. Arbeiter nicht verwendet werden.
Brenner.
Albuminpapier — Altwasser.
Allgemeine Rentenanstalt s. Landw. Kredit und
Bankwesen V.
Allmanden oder Allmenden. Das Wort findet
sich, ebenso wie die Einrichtung, die es bezeichnet,
hauptsächlich in Gegenden mit alemannischer Be-
völkerung, übrigens auch in Gegenden der frän-
kischen Mundart. Man versteht darunter die im
Eigentum von politischen oder von Realgemeinden
befindlichen Liegenschaften, soweit dieselben den
Gdemitgl. auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur
Nutzung überlassen sind, s. Gdenutzungen.
Bazille.
Alphabetische Liste s. Ersatzwesen V.
Alter#srente s. Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung XV.
Altersversicherung fs. Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung.
Altertumspflege s. Denkmalpflege.
Altkatholische Kirche in W. Unter „Altkatholiken“
versteht man diej. Anhänger der römisch-kathol.
Lehre, welche die Beschlüsse des Vatikan. Konzils
von 1870 nicht anerkannt haben und Unfehlbarkeit
und Universalepiskopat des Papstes verwerfen. Sie
sind in W. als öff. rechtl. Körperschaft, d. h. also
als „Kirche“ im staatskirchenrechtlichen Sinn nicht
anerkannt, sondern fallen unter das G. betr. die
religiösen Dissidentenvereine v. 9. 10. 72, das be-
stimmt, daß die Bildung religiöser Vereine außer-
halb der vom Staat als öff. Körperschaft an-
erkannten Kirchen vom Staat unabhängig ist. In W.
sich bildende altk. Gemeinden sind daher zunächst
Gesellschaften i. S. § 705 BGB. Rechtsfähigkeit
können sie nur erlangen durch Eintragung in das
Vereinsregister des zust. Amtsgerichts nach § 21 f.
BGB Graf
Altwasser. Das natürliche Bett der Flüsse und
Bäche ist weder geradlinig noch von gleicher Breite
und Tiefe; aber durch sog. Korrektionen werden
die vorhandenen Krümmungen, Ausbuchtungen u.
Unterwaschungen tunlichst beseitigt und erhalten
die Ufer eine gleichmäßige, glatte Böschung. So
nützlich eine solche Geradelegung zur Verminde-
rung der Hochwassergefahr usw. sein mag, auf den
Fischbestand wirkt sie unter allen Umständen nach-
teilig. Abgesehen von den Störungen während
der Ausführung der Arbeiten (Fischdiebstähle, Ver-
nichtung von Fischeiern, Fllsrut und Fischen ver-
schiedenen Alters durch Trockenlegung, durch
Zement= und Kalkbauten usw.) führt sie stets zu
einer Verkleinerung der Wasserflächen und be-
raubt die Fische ihrer natürlichen Laichstellen sowie
ihrer bei Hochwasser und Eisgang Schutz ge-
währenden Unterschlüpfe. Die Mehrzahl der Fische
verläßt daher verärgert die korrigierte Strecke.
Sehr wertvoll ist es, wenn die vom Flußbett durch
Stein-, Holz= oder Faschinenbauten abgeschnitte-
nen Wasserflächen (sog. Altwasser) durch eine Oeff-
nung (sog. Fischschlitz) mit jenem in Verbindung
bleiben, damit durch sie immer wieder frisches
Wasser zugeführt wird und die Fische nach Be-
darf hin= und herwechseln können. Unter dieser
Voraussetzung werden die Altwasser zu günstigen
Laich-- und Weideplätzen der Fische und gewähren
namentlich ihrer Brut Schutz und zusagende