Gewerbeförderung.
richtsräume. — 3. Unterstützung einzel-
ner Gew Tr. zu ihrer Ausbildung mittels
Besuchs v. Fachschulen, Fachkursen u. dol.
Bes. begabten und fleißigen Schülern der von der
Zst. selbst unterhaltenen oder ihrer Aufsicht unter-
stellten Fachschulen kann das Schulgeld nach-
gelassen, u. U. auch ein Beitrag zu den Aus-
bildungskosten gewährt werden; über Beiträge f. d.
Meisterkurse s. o. IV. 1. Außerdem gewährt aber
die Zst. an würdige, bedürftige und talentvolle
Gew#Tr. w. Staatsangehkt auch zu dem mit größe-
rem Aufwand verb. Besuch anderer w. und
außerhalb W. gel., öff. und privater Fachschulen,
Kunstgewoch., Baugewöch. und länger dauernder
Fachkurse Unterstützungen. Zur Unterst. unbemit-
telter w. Handwerksgehilfen und -Lehr-
linge für ihre Ausbildung, bes. an ausw.
Schulen, sind ferner die Erträgnisse des in Verw.
der Zst. stehenden sog. „gew. Stiftungsfonds“ be-
stimmt. — Steinbeisstiftung. Diese den
Namen des früh. Präs. der Zst. tragende St. ist
1869 in Anerkennung des Wirkens dieses Beamten
von einer großen Zahl w. Industrieller zur
dauernden Verfolgung höherer gew. Zwecke ins
Leben gerufen worden. Zweck der St. ist, „die
Förderung der höheren Ausbildung für eine ma-
teriell-produzierende Arbeitstätigkeit durch gleich-
zeitigen theoret. und prakt. Unterricht für solche,
die innerh. oder außerh. W. als W. geb. sind und
sich entw. in W. aufhalten oder wieder nach W.
zurückgekehrt sind“. Er soll „angestrebt werden
durch die Errichtung eines . gewerbl. Stifts, in
dem nach erfolgtem öff. Aufruf der Bewerbung
entweder männl. oder weibl. Studierende freie
Wohnung, Verpflegung und Kleidung erhalten, da-
bei aber gehalten sein sollen, einen mäßigen Teil
des auf sie zu machenden Aufwands aus gleich-
zeitigem Arbeitsverdienst in ihrem Fach zu er-
setzen“. Es wird jährlich, bis das erforderl. Kapital
zur Erstellung und Ausstattung dieses Stifts er-
reicht ist, mind. 4/ des reinen Ertrags des Stif-
tungskap. zum Grundstock geschlagen, während über
den andern Teil des Zinsüberschusses nach Er-
messen der Zst. für gew. Bildungszwecke verfügt
wird. Das ursprünglich 10 000 fl. betragende, von
Steinbeis selbst auf 11 000 fl. erhöhte Stiftungs-
vermögen beträgt jetzt nahe zu 80 O00 A.— K V. Die
Förderung der Handwerkslehre beim Meister. *
1. Zuschüsse an Handwerker für die
Ausbildung von Lehrlingen (Staat-
lich unterstützte Lehrlingswerkstät-
ten). Nach den Best. für die w. Lehrlingswerk-
stätten 1. 4. 08 können zur Förderung einer all-
seitigen beruflichen Ausbildung der Lehrl. im
Handw. sowie ihrer körperl., geistigen und sittl.
Entwicklung bes. tüchtigen Handwerkern, die zur
Führung des Meistertitels (§ 133 GewO.) befugt
sind und sich zur planmäßigen Unterweisung von
Lehrl. in ihrem Gewerbe und zu deren Erziehung
im häusl. Verband nach den aufgestellten Vorschr.
vertragsmäßig verpflichten, staatl. Zuschüsse ge-
währt werden. a) Als Lehrlinge werden für diese
LehrlWerkst. nur solche junge Leute zugelassen,
die ordnungsmäßig aus der Schule entlassen sind
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und die für das betr. Handwerk notw. geistigen
und körperlichen Eigenschaften besitzen. b) Der
Lehrherr übernimmt f. Verpflichtungen: aa) Er
hat den Lehrl. dem Zweck einer allseitigen Aus-
bildung entspr. in allen Handfertigkeiten und
Handwerksvorteilen zu unterweisen. bb) Der
Lehrl. darf, abgesehen von gelegentlichen häusl.
Dienstleistungen, nur zu Arbeiten verwendet wer-
den, die seiner gew. Ausbildung dienen; letztere
darf durch die häusl. Geschäfte in keiner Weise
notleiden. Arbeitsverrichtungen, die seinen körper-
lichen Kräften nicht angemessen sind, dürfen dem
Lehrl. nicht zugewiesen werden. cc) Der Lehrherr
hat dem Lehrl. Kost und Wohnung in seinem eige-
nen Haushalt zu gewähren. Er muß ihn zur
Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten, vor
Ausschweifungen bewahren und gegen Mißhand-
lungen seitens der Arbeits= und Hausgenossen
schützen. Er hat dafür zu sorgen, daß der Lehrl.
die für das betr. Handwerk besteh. gew. Fortbild.=
Sch. oder sonst. gew. Bildungsanst. besucht; er hat
den Schulbesuch zu überwachen und den Lehrl. an
Sonn= und Festtagen zum Besuch des Gottesdiensts
und relig. Fortbildungsunterrichts anzuhalten; er
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrl. sich
rechtzeitig f. d. Teilnahme an der Gesellenprüfung
anmeldet und an dieser teilnimmt. dd) Der Lehr-
berr ist verbunden, über die Dauer des mit der
Zst. abgeschl. Vertrags die vereinbarte Zahl von
Lehrl. zur Ausbildg einzustellen; die Annahme von
mehr Lehrl. ist von der Gen. der Zst. abhängig.
c) Die Höhe des an den Lehrmeister für Zeit-
verlust und Mühe gew. Zuschusses wird im allg.
nach den Verhältnissen des betr. Orts und Gew.
bemessen; sie beträgt meist 150—200 4. d) Um
die Werkstätteneinrichtungen bes. tüchtiger Lehr-
meister, die sich durch gediegene Unterweisung
ihrer Lehrl. auszeichnen, auf die Höhe der Zeit
zu bringen und dadurch zweckentspr. Ausbildung
zu sichern, gewährt die Zst. u. U. Geldbeitr. zur
Anschaffung von Werkzeugen und Werkzeug-
maschinen, e) Um Meister und Lehrl. zur Ein-
setzung der vollen Kraft anzuregen, über die Er-
folge der Lehrl Werkst. einen Ueberblick zu ge-
winnen, und einen Einblick in die Erg. der Aus-
bildung in den einz. Werkst. zu ermöglichen,
haben die Lehrl. Probearbeiten zu fertigen
und zu den von der Zst. jährl. veranstal-
teten Ausstellungen, s. V. 2, einzusenden. Außer-
dem werden die Lehrl Werkst. jährl. 1—2mal von
dem staatl. Wanderlehrer, s. VII. 1, besucht. f) Bei
fortges. Vernachlässigung oder Nichterfüllung der
von dem Lehrherrn übernommenen Verpflich-
tungen ist der Zst. ein einseitiges Rücktrittsrecht
von dem Vertrag vorbehalten. Streitigkeiten über
die dem Lehrmeister obl. Verpflichtungen ent-
scheidet ein Schiedsger., als welches der Vorstand
der Handwerksk. gilt, in deren Bez. der Betrieb
des Lehrherrn sich befindet. k) Bei Auswahl der
Handwerker, die i. d. R. nach Anhörung des Vor-
stands der Handwerksk. erfolgt, wird vor allem
auf berufl. und sittl. Tüchtigkeit und Fähigkeit
zu planmäßiger Ausbildung der Lehrl. sowie auf
die bisherige Betätigung in der Lehrl Ausbildung,