Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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auf ein geordnetes Familienleben, zeitgemäße 
Ausstattung der Werkst., s. übr. d, angemessene 
Größe des Betriebs, hinlängl. Mannigfaltigkeit 
der vorkommenden Arbeiten, befriedigende räum- 
liche Unterbringung der Lehrl., den Wohnort (Vor- 
zug solcher Orte, an denen eine Gewöchule be- 
steht), endlich auf den Beruf des Meisters gesehen. 
h) Es bestanden 1912 in W. 208 Lehrl Werkst. mit 
326 Lehrl. — # 2. Die Landesausstellungen von 
Lehrlingsarbeiten #1 sollen einen dauernden Ueber- 
blick über den Stand der Lehrl Ausb. ermöglichen, 
die Lehrmeister zu planmäßig fortschreitender und 
gleichmäßiger Ausb. der Lehrl. hinleiten und durch 
die Auszeichnung hervorragender Arbeiten mit 
Preisen usw. Lehrl. wie Lehrmeister zum Wett- 
eifer anregen; außerdem ermöglichen sie die fort- 
lauf. Ueberwachung der bei den staatl. unterstützten 
Lehrl Werkst. erzielten Leistungen; endl. sind sie ge- 
eignet, eine Ausgleichung in Bestimmung und Be- 
urteilung der Gesellenprüfungsarbeiten durch die 
Gesellenprüfungsausschüsse der Handwerksk. und 
Innungen herbeizuführen. In ihrer heutigen Ge- 
stalt bilden diese Ausst. eine auf regelmäßige 
jährl. Wiederkehr berechnete und sich auf das 
ganze Land erstreckende staatl. Veranstaltung der 
Zst. Im einz. ist hervorzuheben: a) Die Be- 
teiligung an d. Ausst. ist im allg. eine freiwillige; 
nur die in den staatl. unterst. Lehrl Werkst. unter- 
gebrachten Lehrl. sind zur Teilnahme verpflichtet. 
b) Um den Lehrl. nicht erst am Schluß der Lehr- 
zeit, sondern auch schon während ders. Gelegen- 
heit zu geben, ihr Können an den Leistungen der 
Lehrl. anderer Werkst. zu messen, sind die Lehrl. 
aller Gew. zu der Ausst. mit selbst verfertigten 
Arbeiten zugelassen, sobald sie eine Lehrzeit von 
mind. 9 Mon. hinter sich haben. Um die Ausst. 
nicht zu sehr mit minderwertigen Arbeiten zu be- 
lasten und zugl. zur Beteiligung an den Ge- 
sellenpr. anzuspornen, ist die Zulassung der Lehrl. 
des letzten Lehrj. davon abhängig, daß sie die Ge- 
sellenpr. erstanden und hierbei mind. das Zeugnis 
„gut“ erlangt haben. c) Um gewisse Gewähr da- 
für zu haben, daß die Arbeiten von den Lehrl. 
selbständig ausgeführt werden, ist die Zulassung 
der Gesellenprüflinge f. d. R. von Anfertigung des 
Gesellenstücks in fremder Werkstatt abhängig ge- 
macht. d) Um Einsendung kunstvoller Prunkstücke 
zu vermeiden, bei deren Ausführung erfahrungs- 
gemäß fremde Hilfe vorwiegt, und Vergleichung 
der Leistungen der Lehrl. unter sich zu ermögl., hat 
die Zst. für die einz. Gew Zweige, nach Dauer der 
Lehrzeit abgestuft, best. Arbeiten bezeichnet, welche 
die an den Ausst. teiln. Lehrl. liefern müssen. 
Diese in einem Verz. zusammengest. Aufgaben 
find hiebei so gewählt, daß deren befriedigende 
selbständige Ausführung von den Lehrl. bei nor- 
malem Stand ihrer Ausbildung gefordert werden 
kann, daß ihre Lösung weder erhebl. Auslagen 
für Rohstoffe, noch längere Arbeitszeit erfordert, 
und daß doch aus der Lösung ein Bild davon 
gewonnen werden kann, inwieweit in den einz. 
Werkst. eine stufenmäßige und gründl. Ausbil- 
dung der Lehrl. erstrebt und erreicht wird. Für 
jedes Lehrj. sind einige Arbeiten zur Wahl ge- 
Gewerbeförderung. 
stellt. Für Fabriklehrlinge sind bes. Auf- 
gaben nicht aufgestellt, es wird von ihnen die Ausst. 
der allg. vorgeschr. Arbeiten gefordert. Als Aus- 
stellungsstücke des letzten Lehrj. sind in denj. Hand- 
werkszweigen, für welche die Fertigung eines Ge- 
sellenstücks vorgeschrieben ist, die Gesellenstücke ein- 
zusenden. e) Mit Ausn. der den gew. Vereini- 
gungen, durch welche die Einsendung der Aus- 
stellungsstücke in Sammelsendungen zu erfolgen 
hat, zur Last fallenden Kosten der Verpackung der 
eingesandten Arbeiten trägt die Zst. sämtl. durch 
die Ausst. verursachten Kosten. f) Die ausgest. 
Gegenstände werden der sachverst. Beurteilung 
durch Angehörige der einz. Gew Zweige unterstellt, 
für Berufung dieser Sachverst. haben die Hand- 
werksk. ein Vorschlagsrecht. Bei Zweifeln, ob ein 
Lehrl. die Arbeit ohne fremde Beihilfe und, wo 
vorgeschrieben, ohne Anwendung von Maschinen 
gesertigt hat, kann die Zst. wiederholte Fertigung 
der Arbeit durch den Lehrl. unter entspr. Aufsicht 
verlangen; den Arbeitstoff liefert in diesem Fall 
die Zst. L2) Hervorragende Leistungen der Lehrl. 
werden mit Preisen bedacht. Als Wertpr. 1. und 
2. Kl. werden Sparkassenscheine über 20 und 10 MA 
mit der Best. ausgegeben, daß die Einlagen vor 
zurückgelegtem 20. Lebensj. nur mit Zustimmung 
der Zst. erhoben werden dürfen. Als 3. Pr. 
werden Bücher gegeben. h) Die Ausst. finden i. d. 
R. in Stuttgart statt. Nach Schluß der Ausst. 
werden den Handwerksk. auf Wunsch die Gesellen- 
stücke ihres Bez. gesammelt und zu BezAusst. zu- 
gestellt. i) An der Ausst. haben sich 1912 938 Lehrl. 
beteiligt, die 36 versch. Gew. angehörten. 8. För- 
derung des Gesellenprüf Wesens. Her- 
vorzuheben ist hier die Gewährung von Geldbei- 
tragen aus Mitteln der Zst. an die Handwerksk. 
zu den Kosten der Gesellenprüfungen. 4. För- 
derung sonstiger für Gewerbelehr- 
linge getroffener Veranstaltungen. 
Eine Reihe gew. Vereinigungen, gemeinnütziger 
Gesellschaften u. dgl. macht sich in W. die Unter- 
haltung von Lehrl Horten, Veranstaltung von 
LehrlAäbenden und Lehrlnterhaltungsnachmit- 
tagen (an Sonntagen) zur Aufgabe. Diese Be- 
strebungen unterstützt die Zst. dadurch, daß sie sich 
mit Geldbeiträgen an den Kosten beteiligt, auf 
Wunsch auch gewerbliche Bücher geschenkweise über- 
läßt. S. auch Lehrlingswesen, Lehrvertrag. — 
VI. Das Gewerbeblatt. 1u 1. Zweck und Auf- 
gabe im allg. Der prakt. Zweck, der mit der Her- 
ausgabe dieser Wochenzeitschrift von der Zst. ver- 
folgt wird, ist ein doppelter; sie ist erstens zur 
Veröffentlichung der amtl. Bek. der Zst. und des 
Gew Obch., sowie zur Veröff. der Bek. der Hand- 
werksk. bestimmt; zweitens soll sie allen Schichten 
des Gew.= und Handelstands durch belehrende Ab- 
handlungen und sonst. wissenswerte Mitteilungen 
unmittelbar dienen. — 2. Inhalt des nicht- 
amtlichen Teils. Die hier veröff. Abhandl. 
und sonst. Nachrichten sind den verschiedenen für 
das gew. Leben in Betracht kommenden Gebieten 
der Gew Gesetzgebung, Gewsflege, Sozialpolitik, 
Gewtatistik, Volkswirtschaft, Technik und des 
Kunstgew. entnommen, bes. enthält das Gl. fortl.
	        
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