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auf Technik und Form zu dienen. Die Zst. unter-
stützt es in ähnl. Weise wie das M. in G. —
N IX. Weitere Bildungsmittel. æ 1. Verbrei-
tung belehrender Schriften. Die Zst.
sucht wirtschaftl. und techn. Kenntnisse unter den
Gew-. und Handeltreib. dadurch zu verbreiten, daß
sie bei passenden Anlässen geeignete Bücher un-
entgeltl. verteilt, z. B. bei Preisverteilungen bei
den Landesausst. von Lehrl Arb., s. V. 2. g, und
bei Abschlußprüf. in den der Aufsicht der Zst.
untersteh. Fachschulen. Ferner gewährt sie auf
Wunsch den gew. Vereinigungen Büchergeschenke
zur Anlegung oder Erweiterung von Büchereien,
i. d. R. unter der Voraussetzung, daß aus Gde-
mitteln auch ein entspr. Betrag für den gleichen
Zweck aufgewendet wird. Weiter gibt sie Bücher
vorzugsw. gew. Inhalts auch an öff. Ortsbüch. in
Orten, in denen der Gewötand nicht ganz un-
bedeutend vertreten ist, sowie an ländl. Bezüche-
reien (Wander B.) geschenkweise ab; dies wird i. d.
R. davon abhängig gemacht, daß durch ständige
Beiträge der Gde eine gew. Sicherheit für eine
ordnungsm. Unterhaltung und angemessene, in
regelm. Weise erfolgende Vermehrung und Er-
neuerung des Bücherbestands gegeben ist. Die
Bücherbeiträge sind einmalige; Wiederholung eines
Beitragsgesuchs nach Ablauf eines längeren Zeit-
raums ist jedoch nicht ausgeschlossen. Endlich
nimmt die Zst. in einz. Fällen auch auf Heraus-
gabe belehr. Druckschriften Einfluß. Hiebei geht
die Veröffentlichung teils von ihr selbst unmittelbar
aus und erfolgt auf ihre eigene Rechnung, wie
3. B. bei den Jahresberichten des 2GM., teils wirkt
sie auf Herausgabe best. Schriften durch Dritte för-
dernd ein, wie z. B. bei dem Leitfaden des Ge-
nossenschaftsrechts von Oßwald, ferner bei Her-
ausgabe brauchbarer, unter Berücksichtigung der
einfacheren Verhältnisse des Handwerks abgef.
Lehrbücher, Geschäftsgänge, Unterrichtshefte u. dgl.
für den Unterricht in der gew. Buchführung. —
2. Unterstützung einzelner Gew Tr. zu
ihrer Ausbildung mittels Reisen. Neben dem
Besuch ausw. Fachschulen, Fachturse u. dgl. sind
wichtig zur Hebung fachl. Berufsbildung Reisen
einzelner GewTr. zum Besuch musterhafter
gew. Betr., gew. und kunstgew. Museen, Aus-
stellungen u. dgl. in gew. vorangeschrittenen Län-
dern, zum Studium fremder Produktionsweisen,
von Fortschritten der Technik und Wandlungen
des Geschmacks, zur Erlangung von Sprachkennt-
nissen usw. U. U. können durch solche Reisen neue
Handelsbeziehungen angeknüpft, bestehende er-
weitert werden. Die Zst. gewährt deshalb Reise-
kostenbeiträge an einz. Gewe r. Auch die Zinsen
des gew. Stiftungsfonds, ( IV. 3., sollen in erster
Linie zu Unterstützungen für Reisen in das Aus-
land verwendet werden. Eine wirksame Ergänzung
findet die Tätigkeit der Zst. auf diesem Gebiet
durch die aus Mitteln der König-Karl-JubilStift.,
s. d., an junge Leute des kaufm. oder techn. Be-
rufs erfolg. Verleihungen von Reisestipendien. —
3. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen die Ab-
haltung von Gew Förderungskursen für höhere
Verwaltungsbeamte, bes. oberamtl. B.,
mustern enthält, und das
Gewerbeförderung.
mit dem Zweck, diese mit den zur Gew Förd. besteh.
Einrichtungen und deren Benützung durch die
Gew Tr. bekannt zu machen und sie auf diese Weise
in die Lage zu setzen, auch ihrerseits die gew. Be-
völkerung hierüber aufzuklären. — 1# X. Erteilung
von Rat und Auskunft. 1 Hervorzuheben sind
neben den in III erw. Unters Stellen f. bes. Ein-
richtungen: 1. Die Beratungstelle für das
Baugewerbe hat die Aufgabe, die Angeh.
sämtl. Zweige des Baugew. und der mit ihm in
Bezichung steh. Gew. auf allen einschl. Gebieten
mit techn. und künstl. Rat zu unterstützen. Die
Beratung erfolgt mündl. und schriftlich, wobei er-
forderlichenfalls Skizzen und Entwürfe von der
Böt. überarbeitet oder für einfachere Gegenstände
neu ausgearbeitet werden. Den Baugew##Tr. ist
ferner Gelegenheit gegeben, im Zeichensaal der
BSt. mit deren Unterstützung selbst Entwürfe
auszuarbciten. Für schriftl. Auskünfte, Skizzen
uUsw. und für Beratungen an Ort und Stelle werden
mäßige Gebühren erhoben. Beratung anderer Pri-
vater ist ausgeschlossen, dagegen kann die BSt.
von Staats= und Gde Beh. benützt werden. Die für
die Zwecke der BSt. als Anschauungsmittel
benötigten Modelle werden in einer eigenen Mo-
dellierwerkstätte hergestellt, die zugleich
den Bedarf der gewerbl. Fortbildung= und Fach-
schulen, s. d., an Modellen zu decken hat. — 2. Die
Beratungstelle für gewerbl. Recht-
schutz im LGM., die w. Interessenten auf dem
ganzen Gebiet des gew. Rechtschutzes (Patent-,
Muster= und Warenzeichenwesen) mündlich und
schriftiich unentgeltlich berät und auch Auskunft in
Fragen der Patent= usw. Verwertung erteilt. Eine
frml. Fertigung von Patent-, Gebrauchsmuster-,
und Warenzeichenanmeldungen und der dazu nöt.
Unterlagen erfolgt nicht durch die AuskSt., es
wird aber bes. unbemittelten Interessenten hiebei
nach Möglichkeit an die Hand gegangen. In
Fallen, die eine eingeh. Behandlung verlangen, ist
die Verweisung an Patentanwälte, s. d., vorbehalten.
Ausgeschlossen ist die Uebernahme einer Ver-
tretung vor Beh., bes. dem Patentamt, s. d. und
Patentwesen. — In diesem Zusammenhang mögen
auch die im LGM., im Technikum für Tertil-
industrie in Reutlingen und in der Fachschule
für Feinmechanik in Schwenningen zur allg.
Benützung eingerichteten Patentauslege-
stellen Erwahnung finden; die erstere umfaßt
sämtliche d. Patentschriften, nach Klassen und
Gruppen geordnet, während die beiden letzteren
auf die der Unterrichtsaufgabe jener Fachschulen
verwandten Patentklassen beschränkt sind. Bei der
PAusl t. des LGM. liegen außer den Patent-
schriften zur allg. Einsicht noch auf das „Patent-
blatt", das auch die Eintragungen von Gebrauchs-
„Warenzeichenblatt"“,
ferner das im Patentamt herausgegebene „Blatt
für Patent-, Muster= und Zeichenwesen“, endlich
das als Beil. zum Reichsanz. erscheinende „Zen-
tralhandelsregister für das D. R.“, das neben
den Bek. über Patente, Gebrauchsmuster und
Warenzeichen auch die Bek. aus den Handels-,
Vereins-, Genossenschafts= und Börsenregistern