Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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auf Technik und Form zu dienen. Die Zst. unter- 
stützt es in ähnl. Weise wie das M. in G. — 
N IX. Weitere Bildungsmittel. æ 1. Verbrei- 
tung belehrender Schriften. Die Zst. 
sucht wirtschaftl. und techn. Kenntnisse unter den 
Gew-. und Handeltreib. dadurch zu verbreiten, daß 
sie bei passenden Anlässen geeignete Bücher un- 
entgeltl. verteilt, z. B. bei Preisverteilungen bei 
den Landesausst. von Lehrl Arb., s. V. 2. g, und 
bei Abschlußprüf. in den der Aufsicht der Zst. 
untersteh. Fachschulen. Ferner gewährt sie auf 
Wunsch den gew. Vereinigungen Büchergeschenke 
zur Anlegung oder Erweiterung von Büchereien, 
i. d. R. unter der Voraussetzung, daß aus Gde- 
mitteln auch ein entspr. Betrag für den gleichen 
Zweck aufgewendet wird. Weiter gibt sie Bücher 
vorzugsw. gew. Inhalts auch an öff. Ortsbüch. in 
Orten, in denen der Gewötand nicht ganz un- 
bedeutend vertreten ist, sowie an ländl. Bezüche- 
reien (Wander B.) geschenkweise ab; dies wird i. d. 
R. davon abhängig gemacht, daß durch ständige 
Beiträge der Gde eine gew. Sicherheit für eine 
ordnungsm. Unterhaltung und angemessene, in 
regelm. Weise erfolgende Vermehrung und Er- 
neuerung des Bücherbestands gegeben ist. Die 
Bücherbeiträge sind einmalige; Wiederholung eines 
Beitragsgesuchs nach Ablauf eines längeren Zeit- 
raums ist jedoch nicht ausgeschlossen. Endlich 
nimmt die Zst. in einz. Fällen auch auf Heraus- 
gabe belehr. Druckschriften Einfluß. Hiebei geht 
die Veröffentlichung teils von ihr selbst unmittelbar 
aus und erfolgt auf ihre eigene Rechnung, wie 
3. B. bei den Jahresberichten des 2GM., teils wirkt 
sie auf Herausgabe best. Schriften durch Dritte för- 
dernd ein, wie z. B. bei dem Leitfaden des Ge- 
nossenschaftsrechts von Oßwald, ferner bei Her- 
ausgabe brauchbarer, unter Berücksichtigung der 
einfacheren Verhältnisse des Handwerks abgef. 
Lehrbücher, Geschäftsgänge, Unterrichtshefte u. dgl. 
für den Unterricht in der gew. Buchführung. — 
2. Unterstützung einzelner Gew Tr. zu 
ihrer Ausbildung mittels Reisen. Neben dem 
Besuch ausw. Fachschulen, Fachturse u. dgl. sind 
wichtig zur Hebung fachl. Berufsbildung Reisen 
einzelner GewTr. zum Besuch musterhafter 
gew. Betr., gew. und kunstgew. Museen, Aus- 
stellungen u. dgl. in gew. vorangeschrittenen Län- 
dern, zum Studium fremder Produktionsweisen, 
von Fortschritten der Technik und Wandlungen 
des Geschmacks, zur Erlangung von Sprachkennt- 
nissen usw. U. U. können durch solche Reisen neue 
Handelsbeziehungen angeknüpft, bestehende er- 
weitert werden. Die Zst. gewährt deshalb Reise- 
kostenbeiträge an einz. Gewe r. Auch die Zinsen 
des gew. Stiftungsfonds, ( IV. 3., sollen in erster 
Linie zu Unterstützungen für Reisen in das Aus- 
land verwendet werden. Eine wirksame Ergänzung 
findet die Tätigkeit der Zst. auf diesem Gebiet 
durch die aus Mitteln der König-Karl-JubilStift., 
s. d., an junge Leute des kaufm. oder techn. Be- 
rufs erfolg. Verleihungen von Reisestipendien. — 
3. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen die Ab- 
haltung von Gew Förderungskursen für höhere 
Verwaltungsbeamte, bes. oberamtl. B., 
mustern enthält, und das 
Gewerbeförderung. 
mit dem Zweck, diese mit den zur Gew Förd. besteh. 
Einrichtungen und deren Benützung durch die 
Gew Tr. bekannt zu machen und sie auf diese Weise 
in die Lage zu setzen, auch ihrerseits die gew. Be- 
völkerung hierüber aufzuklären. — 1# X. Erteilung 
von Rat und Auskunft. 1 Hervorzuheben sind 
neben den in III erw. Unters Stellen f. bes. Ein- 
richtungen: 1. Die Beratungstelle für das 
Baugewerbe hat die Aufgabe, die Angeh. 
sämtl. Zweige des Baugew. und der mit ihm in 
Bezichung steh. Gew. auf allen einschl. Gebieten 
mit techn. und künstl. Rat zu unterstützen. Die 
Beratung erfolgt mündl. und schriftlich, wobei er- 
forderlichenfalls Skizzen und Entwürfe von der 
Böt. überarbeitet oder für einfachere Gegenstände 
neu ausgearbeitet werden. Den Baugew##Tr. ist 
ferner Gelegenheit gegeben, im Zeichensaal der 
BSt. mit deren Unterstützung selbst Entwürfe 
auszuarbciten. Für schriftl. Auskünfte, Skizzen 
uUsw. und für Beratungen an Ort und Stelle werden 
mäßige Gebühren erhoben. Beratung anderer Pri- 
vater ist ausgeschlossen, dagegen kann die BSt. 
von Staats= und Gde Beh. benützt werden. Die für 
die Zwecke der BSt. als Anschauungsmittel 
benötigten Modelle werden in einer eigenen Mo- 
dellierwerkstätte hergestellt, die zugleich 
den Bedarf der gewerbl. Fortbildung= und Fach- 
schulen, s. d., an Modellen zu decken hat. — 2. Die 
Beratungstelle für gewerbl. Recht- 
schutz im LGM., die w. Interessenten auf dem 
ganzen Gebiet des gew. Rechtschutzes (Patent-, 
Muster= und Warenzeichenwesen) mündlich und 
schriftiich unentgeltlich berät und auch Auskunft in 
Fragen der Patent= usw. Verwertung erteilt. Eine 
frml. Fertigung von Patent-, Gebrauchsmuster-, 
und Warenzeichenanmeldungen und der dazu nöt. 
Unterlagen erfolgt nicht durch die AuskSt., es 
wird aber bes. unbemittelten Interessenten hiebei 
nach Möglichkeit an die Hand gegangen. In 
Fallen, die eine eingeh. Behandlung verlangen, ist 
die Verweisung an Patentanwälte, s. d., vorbehalten. 
Ausgeschlossen ist die Uebernahme einer Ver- 
tretung vor Beh., bes. dem Patentamt, s. d. und 
Patentwesen. — In diesem Zusammenhang mögen 
auch die im LGM., im Technikum für Tertil- 
industrie in Reutlingen und in der Fachschule 
für Feinmechanik in Schwenningen zur allg. 
Benützung eingerichteten Patentauslege- 
stellen Erwahnung finden; die erstere umfaßt 
sämtliche d. Patentschriften, nach Klassen und 
Gruppen geordnet, während die beiden letzteren 
auf die der Unterrichtsaufgabe jener Fachschulen 
verwandten Patentklassen beschränkt sind. Bei der 
PAusl t. des LGM. liegen außer den Patent- 
schriften zur allg. Einsicht noch auf das „Patent- 
blatt", das auch die Eintragungen von Gebrauchs- 
„Warenzeichenblatt"“, 
ferner das im Patentamt herausgegebene „Blatt 
für Patent-, Muster= und Zeichenwesen“, endlich 
das als Beil. zum Reichsanz. erscheinende „Zen- 
tralhandelsregister für das D. R.“, das neben 
den Bek. über Patente, Gebrauchsmuster und 
Warenzeichen auch die Bek. aus den Handels-, 
Vereins-, Genossenschafts= und Börsenregistern
	        
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