Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbeförderung. 
und aus der Urheberrechtseintragsrolle usw. ent- 
hält. — 8. Die technische Beratungstelle 
hat die Aufgabe, die Gew Tr. außerhalb des o. Z. 1 
umschriebenen Geschäftskreises bezüglich der tech- 
nischen Einrichtung und Ausstattung ihrer Be- 
triebe, bes. bei Anschaffung und Verwendung 
von Kraft= und Arbeitsmaschinen aller Art und 
bei Einführung neuer Arbeitsweisen, zu be- 
raten. Die mündliche und schriftliche Auskunfts- 
erteilung am Dienstsitz (Stuttgart) erfolgt im allg. 
gebührenfrei; für umfangreichere schriftliche Gut- 
achten und Beratungen an Ort und Stelle 
werden mäßige Gebühren erhoben. Die tech- 
nische BSt. hat vor allem dem Bedürfnis der 
kleinen GewTr. und der Werkgenossenschaften zu 
dienen, während den Bedürfn. der größ. Unter- 
nehmer durch die Einrichtungen des W. Revisions- 
vereins in weitem Umfang entsprochen wird, der 
seinen Mitgl. Gelegenheit zur Beratung auf 
dampftechn. und elektrotechn. Gebiet sowie bei der 
Beschaffung und Aufstellung von Personen= und 
Lastenaufzügen und bei der Beschaffung von 
Kraftfahrzeugen gewährt. Ueber Unterrichtstätig- 
keit der techn. BSt. s. IV. 1. — 4. Die Handels- 
auskunftstelle, deren Aufgabe die Beratung 
von Interessenten beim Aufsuchen von Absatz- 
und Bezugsmöglichkeiten und Auskunft und Be- 
ratung beim Handelsverkehr i. e. S. ist, und die 
hiefür über eine reichh. Sammlung von Adreß- und 
Handbüchern sowie umfass. Material über Zoll- 
tarife, Handesverträge und handelsrechtl Best. ver- 
fügt. — 5. Ueber Gewährung von Staatsbeitr. zu 
den Kosten städt. Auskunftsämter für die Be- 
ratung Unbemittelter in Rechtsangelegen- 
heiten f. XVI. — 1 Xl. Wettbewerbe mit Preis- 
ausschreiben. Die von der Zst. in zwangloser 
Reihenfolge in Vbdg. mit Preisausschr. veranst. 
Wettbewerbe zerfallen in 2 Arten, je nachdem sie 
auf die Gewinnung mustergültiger Entwürfe für 
kunstgewerbl. Gegenstände oder einfachere Hand- 
werksarbeiten gerichtet sind oder die Ausführung 
best. Arbeitstücke auf Grund der von der Zst. selbst 
ausgegebenen Entwürfe zur Aufgabe machen. Die 
ersteren bezwecken die Verbreitung künstlerischen 
Geschmacks im Gew., die letzteren sollen hauptsächl. 
den Sinn für gute, meistermäßige Arbeit heben 
und das Verständnis für richtige Kostenberechnung 
fördern, indem bei der Beurteilung der Arbeit- 
stücke das Hauptgewicht auf die Tüchtigkeit der 
Ausführung gelegt, in 2. Linie aber die Richtigkeit 
der jeder Arbeit bei der Einsendung beizugebenden, 
ins einzelne gehenden Berechnung der Selbst- 
kosten der Herstellung berücksichtigt wird. Nament- 
lich in der Veranstaltung von Wettbew. letzterer 
Art war die Böt. für das Baugew., s. X. 1, in 
den letzten Jahren bes. tätig. Die Sieger im 
Wettbew. werden mit Geldpr. und Anerkennungs- 
urk. ausgezeichnet. Die einges. Arbeiten werden 
i. d. R. öff. ausgestellt. Daneben werden die mit 
Preisen ausgez. Entwürfe teilw. auch im Gl. 
veröffentl. — 1 XII. Gewerbliche Ausstellungen. # 
Wie unter I. erwähnt, sind die Zwecke des LGM. 
nicht auf die Vorführung dauernder eigener 
Sammlungsgegenstände beschränkt, sie erstrecken 
  
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sich vielmehr bes. auch auf Veranstaltung vorüber- 
gehender Sonderausst. größ. und kl. Umfangs 
unter Heranziehung von Ausst Gegenständen, die 
sich im Besitz Dritter befinden. Bei der Veranstal- 
tung dieser A., die in den letzten Jahren namentl. 
auch in der Form von Wander A. eine erweiterte 
Bedeutung erlangt haben, steht, dem Wesen des 
LGM. entspr., stets die Absicht im Vordergrund, 
den einheimischen GeweTr. für ihre Produktion 
mustergültige Vorbilder vorzuführen oder sie mit 
neuen techn. Fortschritten bekannt zu machen. Die 
Veranstaltung solcher Sonder A. bildet aber nur 
einen Teil der Tätigkeit der Zst. auf dem Gebiet 
des gew. Ausst Wesens; dieselbe umfaßt daneben 
auch Mitwirkung bei solchen A., die wie die her- 
kömml. Orts-, Bezirks-, Landes- und internat. A. 
nicht ausschl. oder vorwiegend die Erziehung der 
Gew-Tr. durch Vorführung mustergültiger Lei- 
stungen bezwecken, sondern in 1. Linie ein mög- 
lichst vollständiges Bild der Gesamtproduktion des 
Ausst ez. geben, den Wetteifer zwischen den versch. 
GewBetr. beleben und den Warenabsatz der Aus- 
stellen unmittelbar heben sollen. — 1. Orts= und 
Bezirks-Gewerbeausstellungen ver- 
anstaltet die Zst. nicht selbst, sondern sie fördert 
nur die von den bet. Kreisen ausgeh. Ausst Ver- 
anstaltungen. Dies geschieht in der Weise, daß die 
Zst. auf Wunsch eine Beratung der Veranstalter 
bez. der Anordnung der A. im allg., bez. der Be- 
schaffung der ARäume, Beildung von Ausschüssen, 
Beachtung der in Betracht kommenden wirtsch. 
Gesichtspunkte u. dgl. eintreten läßt, u. U. zur 
Inangriffnahme und Leitung der AArbeiten ihre 
Museumsbeamten entsendet und auch Gegenstände 
aus ihren Sammlungen für die A. abgibt. Ferner 
gewährt die Zst. i. d. R. sehr willkommene Hilfe, 
indem sie ein Lager der für ein kleineres Allnter- 
nehmen erforderl. Ausstattungstücke, wie Fahnen, 
farbige Stoffe, Büsten, Wappenschilder, Gewerks- 
abzeichen für die Verzierung der ARäume, ferner 
Abchränke u. dgl. zur leiw. Abgabe bereit hält. 
— 2. Landesausstellungen. Bei den L1. 
der letzten Jahrzehnte, mochten sie nun alle Gew. 
oder nur einen Teil ders. oder nur einz. Gew.= 
Zweige umfassen, hatte sich die Zst. im Hinter- 
grund gehalten und nur in beschr. U., soweit dies 
von den Unternehmern bes. gewünscht wurde, so 
namentl. bei der Organisierung des Preisgerichts 
und den Geschäften der Preisvterteilung, mit- 
gewirkt. Seit einigen Jahren hat sie aber be- 
gonnen, wieder wie in der ersten Zeit ihres Be- 
stechens die ganze Veranstaltung und Durchführung 
von großen LA. in eigene Hand zu nehmen, 
so bei der W. Baul 1908 und bei der für 1916 
genl. allg. W. Industrie aä. — 3. Auswärtige 
usstellungen. Da seit der Gründung des 
D. R. die Aufgaben der Ausst Verwaltung insoweit, 
als eine amtl. Beteiligung des R. an internat. A. 
stattfindet, von den Reichsorganen wahrgenommen 
wird, bewegt sich die Betätigung der Zst. auf 
diesem Gebiet heute in engen Grenzen. Immer-= 
hin ist es auch jetzt noch ihre Aufgabe, in Fällen, 
in welchen es sich um die Erreichung einer den 
Reichs- und Landesinteressen entspr. Beteiligung
	        
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