Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbeförderung. 
im Handwerkerstand zu verbreiten, im Vorder- 
grund. Im übr. betrachtet die Zst. diese Beitr. 
an die Einzel Gen. zur Anschaffung von Maschinen 
nicht als eine dauernd beizubehaltende Einrich- 
tung, sondern nur als ein vorübergehendes Mittel 
zur Förderung der Enrstehung von Werkgen., das 
seine Berechtigung verlieren wird, sobald ein ge- 
nügend erstarkter Stamm lebenskräftiger Werkgen. 
einmal bestehen wird. Diese Staatsbeitr. werden 
in der Form einmaliger Kapitalzuschüsse ohne 
Verpflichtung zur Rückerstattung gewährt. Um 
eine geordnete Verw. der unterst. Gen. zu sichern, 
wird ihre Gewährung von dem Beitritt zu einem 
leistungsf. Revisionsvbd abhängig gemacht. Um 
ferner eine Gewähr dafür zu schaffen, daß die 
für diesen Zweck verfügbaren staatl. Geldmittel 
nur solchen Vereinigungen zufließen, bei denen 
ein befriedigender wirtschaftl. Erfolg in Aussicht 
genommen werden kann, um ferner darauf hin- 
zuwirken, daß im einz. Fall bei Auswahl und An- 
kauf der Maschinen sachgemäß verfahren wird, die 
Kosten der Anschaffung ermäßigt, und bedenkliche 
Geschäftsbaren ausgeschlossen werden, endlich 
um die Zahl der Betriebsunfälle einzuschränken, 
ist die Gewährung von Staatsbeitr. an Gen. zur 
Anschaffung von M. durch die Zst. weiterhin da- 
von abhängig gemacht, daß a) der Ankauf der M. 
durch den Vbd w. HandwGen. erfolgt, der seiner- 
seits mit der Techn. BöSt., s. X. 3, enge Verbin- 
dung hält; b) das Unternehmen im ganzen nach 
der Ueberzeugung der Zst. in finanz. und gen. Be- 
ziehung auf gesunder Grundlage ruht; c) alle 
gebräuchl. Schutzvorrichtungen an den durch jenen 
Vbd. vermittelten M. angebracht werden; d) sämt- 
liche Gen Mitgl. mit der Maschinenbehandlung ver- 
traut sind. — Die vom Staat nur auf Ver- 
wendungsnachweis ausbezahlte Beitragsumme ist 
zurückzubezahlen, falls die Gen. sich vor Ablauf 
eines best. längeren Zeitraums wieder auflöst, 
die Bedienung der M. an hiefür ungeeignete 
Hände übertragen, oder die gebräuchlichen Schutz- 
vorrichtungen nicht angeschafft oder nicht dauernd 
vorschriftsmäßig verwendet werden. Die gen. Ma- 
schinenbetr. werden von Zeit zu Zeit durch einen 
Techniker der Zst. kontrolliert. Die Einhaltung 
der unter d) bez. Bedingung ermöglicht die Zst. 
dadurch, daß sie nach Fertigstellung der Anlage 
vor der Eröffn. des Betr. auf Wunsch der Gen. 
an Ort und Stelle einen mehrtägigen Kurs in 
der Maschinenbehandlung abhält. In ähnlicher 
Weise und unter ähnl. Bedingungen gewährt auch 
die König-Karl-Jubiläumstiftung, s. 
d., Beiträge zur gen. Maschinenbeschaffung im 
Kleingew. — XN XIV. Gewährung staatl. Kapital- 
bilfe an gew. Privatunternehmungen. # Während 
in den ersten Jahrzehnten des Wirkens der Zst. 
die Gew. staatl. Kapitalhilfe an gew. Prll. noch 
einen hervorragenden Platz unter den staatl. Mit- 
teln der GewFörd. einnahm, hat diese Art der 
Gew Förd. heute infolge der inzwischen eingetr. 
Wandlung der wirtschaftl. Verhältnisse sehr an 
Bedeutung verloren. Heute werden derartige 
Beiträge nur noch in solchen Fällen gewährt, 
in denen dadurch allg. volkswirtschaftliche In- 
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teressen gefördert werden. Abgesehen von den 
in V. 1 d bez. Fällen und abgesehen von den 
Staatsbeitr. an Erwerbs= und Wirtschaftsgen. 
von Kleingew Tr. trifft dies zu bei Beitr. für: 
1. Unternehmungen von einz. Gew Tr.,, falls es sich 
dabei um die Einführung eines neuen, im Land 
noch nicht vertretenen Industriezweigs oder um 
die Aufstellung von neuen, im Land noch nicht 
vorh. Maschinen oder Einrichtungen handelt, sowie 
falls Spezialitäten von hervorragender Beschaffen- 
heit hergestellt werden; 2. Hausindustrien, vor- 
zugsw. solche, die ihre Erzeugnisse gemeinsam ab- 
setzen; 3. gew. Unternehmungen überhaupt, die 
geeignet scheinen, Ansätze zur Begründung oder 
Entwicklung einer gew. Tätigkeit von allg. volks- 
wirtsch. Interesse zu bilden. — X XV. Förderung 
der Vereinsorganisation. r Staatsbeiträge 
zu den laufenden Verwaltungskosten 
der 1s Handwerkskammern. 1 1. Die Zst. hat 
von jeher in der Förderung der gew. Ver- 
einigungen eine wichtige Aufgabe erblickt. 
Diese F. läßt die Zst. auf Wunsch sowohl bei den 
auf einen einz. Gewzweig sich beschr. als auch bei 
den alle Zweige von Gew. und Handel oder doch 
einen großen Teil ders. umfassenden Berufs- 
vereinigungen der selbständigen Gewcr., also so- 
wohl bei den Innungen, den kleingew. Fach- 
vereinen und den Interessenvereinigungen einz. 
Zweige der Großindustrie, als auch bei den Gew.= 
und Handels V. und den gemischten Handwerker V. 
eintreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese 
V. nur eine örtl. Bedeutung haben oder zu größe- 
ren Vbden zusammengeschlossen sind. Diese F. 
beschränkt sich nicht auf die o. im einz. geschilderte 
Unterstützung der von den gew. Vereinigungen im 
Interesse von Gew. und Handel getr. Veranstalt., 
sondern sie erstreckt sich u. U. auch auf die Aus- 
breitung und Stärkung der Organisation selbst, 
indem die Zst. auf Wunsch den Boden für Vereins- 
gründungen durch geeignete Vorträge vorbereitet, 
Beratung bei der Gründung, bes. bei Abfassung 
der Satzungen eintreten läßt, Mustersatzungen ab- 
gibt usw., ferner indem sie die Jahresberichte der 
gew. Vereinigungen im GBl. veröffentlicht und das 
GBl. zu ermäßigtem Preis an die gew. Vereini- 
gungen abgibt. — 2. Als ges. Interessenvertret. 
von Handel und Gew. bestehen in W. 8 Han- 
delsk. und 4 Handwerksk. — Während 
die ersteren ihren Aufwand völlig aus eigenen, 
durch Umlage aufgebrachten Mitteln bestreiten, 
gewahrt die Zst. zu den lauf. VerwK. der HandwK. 
bedeut. Jahresbeitr. — XVI. Förderung von 
Einrichtungen zum Wohl der gew. Lohnarbeiter. # 
Unter den Aufg. der 3Zst. steht die Wahrnehm. der 
Lage der gew. Lohnarb., bes. auch der Fabrikarb., 
sowie der kaufm. und techn. Angestellten in wirt- 
schaftlicher und sittlicher Beziehung in vorderster 
Reihe. Welch große Bedeutung gerade diesem Ge- 
schäftsgebiet beigelegt wird, geht u. a. daraus her- 
vor, daß sämtl. GewInspektoren Mitgl. des Verw.= 
und des Gesamtkoll. der Zst. sind, und daß diesen 
Koll. auch Beiräte aus dem Stand der gew. Lohn- 
arbeiter und Angestellten angehören. Soweit die 
pflegende Verw. in Betracht kommt, ist hervorzu-
	        
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