Gewerbeförderung.
im Handwerkerstand zu verbreiten, im Vorder-
grund. Im übr. betrachtet die Zst. diese Beitr.
an die Einzel Gen. zur Anschaffung von Maschinen
nicht als eine dauernd beizubehaltende Einrich-
tung, sondern nur als ein vorübergehendes Mittel
zur Förderung der Enrstehung von Werkgen., das
seine Berechtigung verlieren wird, sobald ein ge-
nügend erstarkter Stamm lebenskräftiger Werkgen.
einmal bestehen wird. Diese Staatsbeitr. werden
in der Form einmaliger Kapitalzuschüsse ohne
Verpflichtung zur Rückerstattung gewährt. Um
eine geordnete Verw. der unterst. Gen. zu sichern,
wird ihre Gewährung von dem Beitritt zu einem
leistungsf. Revisionsvbd abhängig gemacht. Um
ferner eine Gewähr dafür zu schaffen, daß die
für diesen Zweck verfügbaren staatl. Geldmittel
nur solchen Vereinigungen zufließen, bei denen
ein befriedigender wirtschaftl. Erfolg in Aussicht
genommen werden kann, um ferner darauf hin-
zuwirken, daß im einz. Fall bei Auswahl und An-
kauf der Maschinen sachgemäß verfahren wird, die
Kosten der Anschaffung ermäßigt, und bedenkliche
Geschäftsbaren ausgeschlossen werden, endlich
um die Zahl der Betriebsunfälle einzuschränken,
ist die Gewährung von Staatsbeitr. an Gen. zur
Anschaffung von M. durch die Zst. weiterhin da-
von abhängig gemacht, daß a) der Ankauf der M.
durch den Vbd w. HandwGen. erfolgt, der seiner-
seits mit der Techn. BöSt., s. X. 3, enge Verbin-
dung hält; b) das Unternehmen im ganzen nach
der Ueberzeugung der Zst. in finanz. und gen. Be-
ziehung auf gesunder Grundlage ruht; c) alle
gebräuchl. Schutzvorrichtungen an den durch jenen
Vbd. vermittelten M. angebracht werden; d) sämt-
liche Gen Mitgl. mit der Maschinenbehandlung ver-
traut sind. — Die vom Staat nur auf Ver-
wendungsnachweis ausbezahlte Beitragsumme ist
zurückzubezahlen, falls die Gen. sich vor Ablauf
eines best. längeren Zeitraums wieder auflöst,
die Bedienung der M. an hiefür ungeeignete
Hände übertragen, oder die gebräuchlichen Schutz-
vorrichtungen nicht angeschafft oder nicht dauernd
vorschriftsmäßig verwendet werden. Die gen. Ma-
schinenbetr. werden von Zeit zu Zeit durch einen
Techniker der Zst. kontrolliert. Die Einhaltung
der unter d) bez. Bedingung ermöglicht die Zst.
dadurch, daß sie nach Fertigstellung der Anlage
vor der Eröffn. des Betr. auf Wunsch der Gen.
an Ort und Stelle einen mehrtägigen Kurs in
der Maschinenbehandlung abhält. In ähnlicher
Weise und unter ähnl. Bedingungen gewährt auch
die König-Karl-Jubiläumstiftung, s.
d., Beiträge zur gen. Maschinenbeschaffung im
Kleingew. — XN XIV. Gewährung staatl. Kapital-
bilfe an gew. Privatunternehmungen. # Während
in den ersten Jahrzehnten des Wirkens der Zst.
die Gew. staatl. Kapitalhilfe an gew. Prll. noch
einen hervorragenden Platz unter den staatl. Mit-
teln der GewFörd. einnahm, hat diese Art der
Gew Förd. heute infolge der inzwischen eingetr.
Wandlung der wirtschaftl. Verhältnisse sehr an
Bedeutung verloren. Heute werden derartige
Beiträge nur noch in solchen Fällen gewährt,
in denen dadurch allg. volkswirtschaftliche In-
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teressen gefördert werden. Abgesehen von den
in V. 1 d bez. Fällen und abgesehen von den
Staatsbeitr. an Erwerbs= und Wirtschaftsgen.
von Kleingew Tr. trifft dies zu bei Beitr. für:
1. Unternehmungen von einz. Gew Tr.,, falls es sich
dabei um die Einführung eines neuen, im Land
noch nicht vertretenen Industriezweigs oder um
die Aufstellung von neuen, im Land noch nicht
vorh. Maschinen oder Einrichtungen handelt, sowie
falls Spezialitäten von hervorragender Beschaffen-
heit hergestellt werden; 2. Hausindustrien, vor-
zugsw. solche, die ihre Erzeugnisse gemeinsam ab-
setzen; 3. gew. Unternehmungen überhaupt, die
geeignet scheinen, Ansätze zur Begründung oder
Entwicklung einer gew. Tätigkeit von allg. volks-
wirtsch. Interesse zu bilden. — X XV. Förderung
der Vereinsorganisation. r Staatsbeiträge
zu den laufenden Verwaltungskosten
der 1s Handwerkskammern. 1 1. Die Zst. hat
von jeher in der Förderung der gew. Ver-
einigungen eine wichtige Aufgabe erblickt.
Diese F. läßt die Zst. auf Wunsch sowohl bei den
auf einen einz. Gewzweig sich beschr. als auch bei
den alle Zweige von Gew. und Handel oder doch
einen großen Teil ders. umfassenden Berufs-
vereinigungen der selbständigen Gewcr., also so-
wohl bei den Innungen, den kleingew. Fach-
vereinen und den Interessenvereinigungen einz.
Zweige der Großindustrie, als auch bei den Gew.=
und Handels V. und den gemischten Handwerker V.
eintreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese
V. nur eine örtl. Bedeutung haben oder zu größe-
ren Vbden zusammengeschlossen sind. Diese F.
beschränkt sich nicht auf die o. im einz. geschilderte
Unterstützung der von den gew. Vereinigungen im
Interesse von Gew. und Handel getr. Veranstalt.,
sondern sie erstreckt sich u. U. auch auf die Aus-
breitung und Stärkung der Organisation selbst,
indem die Zst. auf Wunsch den Boden für Vereins-
gründungen durch geeignete Vorträge vorbereitet,
Beratung bei der Gründung, bes. bei Abfassung
der Satzungen eintreten läßt, Mustersatzungen ab-
gibt usw., ferner indem sie die Jahresberichte der
gew. Vereinigungen im GBl. veröffentlicht und das
GBl. zu ermäßigtem Preis an die gew. Vereini-
gungen abgibt. — 2. Als ges. Interessenvertret.
von Handel und Gew. bestehen in W. 8 Han-
delsk. und 4 Handwerksk. — Während
die ersteren ihren Aufwand völlig aus eigenen,
durch Umlage aufgebrachten Mitteln bestreiten,
gewahrt die Zst. zu den lauf. VerwK. der HandwK.
bedeut. Jahresbeitr. — XVI. Förderung von
Einrichtungen zum Wohl der gew. Lohnarbeiter. #
Unter den Aufg. der 3Zst. steht die Wahrnehm. der
Lage der gew. Lohnarb., bes. auch der Fabrikarb.,
sowie der kaufm. und techn. Angestellten in wirt-
schaftlicher und sittlicher Beziehung in vorderster
Reihe. Welch große Bedeutung gerade diesem Ge-
schäftsgebiet beigelegt wird, geht u. a. daraus her-
vor, daß sämtl. GewInspektoren Mitgl. des Verw.=
und des Gesamtkoll. der Zst. sind, und daß diesen
Koll. auch Beiräte aus dem Stand der gew. Lohn-
arbeiter und Angestellten angehören. Soweit die
pflegende Verw. in Betracht kommt, ist hervorzu-