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heben, daß ein großer Teil der bisher beschriebenen,
in 1. Linie den Interessen der selbständ. Gew.-
und Handel Tr. dienenden, bes. zur Schaffung eines
leistungsfähigen Unternehmerstands best. Einrich-
tungen und Maßregeln gleichzeitig auch denj. gew.
Lohnarb. Nutzen bringt, die ohne jemals zu einer
Unternehmerstellung zu gelangen, dauernd im
Stand gew. Unselbständigkeit verharren. Dies ist
3. B. der Fall beim LGM., nam. dessen techn. Ab-
teilung, wo u. a. die ständige Ausstellung von
Sicherheitsvorrichtungen zur Unfallverhütung für
die Interessen der Lohnarb. von bes. Wichtigkeit
ist, und die sog. Erläuterungsabende ganz bes.
auch den Bedürfnissen von Werkführern und Vor-
arbeitern entgegenkommen sollen, ferner bei der
Bibliothek der Zst., in der die sozialpol. Literatur
bes. reichhaltig vertreten ist, bei den von der Zst.
unterstützten Orts= und Volks-Bibliotheken, bei den
im Geschaftsbereich der Zst. besteh. gew. Fachschulen
und sonst. Bildungsgelegenheiten. Bes. durch den
Besuch jener Fachschulen wird auch denj. Gehilfen
und Arb., für welche die gew. Lohnarbeit nicht nur
vorübergehende Bedeutung hat, sondern die
dauernde Erwerbsart für ihre ganze Lebenszeit
bildet, die Möglichkeit eröffnet, ihren Verdienst zu
verbessern und u. U. in die Stellung von Vorarb.
u. dgl. und noch weiter aufzurücken. Auch das
Gl. dient nicht nur den Interessen der selbständi-
gen GewTr., sondern auch denen der Lohnarb.,
und zwar nicht bloß durch die hier veröffentlichten
sozialpol. Abhandlungen und sonstigen Nachrichten
sozialpol. Natur, sondern nam. auch durch die
wöchentlichen Mitteilungen über den Stand des
Arbeitsmarkts bei den w. Arbeits##e.
Fragekasten, der gerade auch für die Bedürfnisse
des Arbtands bes. bestimmt ist. Solchen Arb.-
Berufsvereinen und ArbBildungsvereinen, die für
ihre Mitgl. ein selbst. Lesezimmer unterhalten
oder einen geregelten Schriftenumlauf (Lesezirkel)
eingerichtet haben, läßt die Zst. das Reichsarbeits-
blatt und das GBl., auch die Monatsblätter für
Arbeitervers. unentgeltlich zukommen. Einzelne
der von der Zst. oder unter ihrer Mitwirkung ver-
anstalteten Fortbildungskurse, so die
abendl. K. zur Unterweisung von Holzarb. in der
Behandlung der gebräuchlichsten Holzbearbeitungs-
maschinen zum Zweck der Unfallverhütung und die
Elektrowärterk., sind im wesentl. für Lohnarb. be-
stimmt. Die von den Gewerkvereinen, Gewerk-
schaften, Gehilfen= und Gesellen V. und sonst. Ver-
einigungen von Arbeitnehmern veranstalteten gew.
Fortbildungskurse fördert die Zst. in ähnl. Weise
wie diej. der Meister= und sonst. Unternehmer-
verbände. Des Besuchs bedeut. Ausstellungen
durch Techniker, Werkmeister und Arb. ist schon
unter XII. 3. gedacht. Weiterhin gewährt die Zst.
Geldbeiträge zu den Kosten der von einz. Bez.= und
Orts Gden oder von gemeinnütz. Vereinen veran-
stalteten Koch= und Nähkurse u. dgl. für aus
der Schule entlassene Mädchen, soweit hiebei gew.
Arbeiterinnen oder Töchter aus Arb Familien be-
teiligt sind. Von Wichtigkeit für die Arbeiter-
bevölkerung, wie überhaupt für die minder-
bemittelten Klassen, ist endlich die finanzielle
und den.
Gewerbeförderung.
Förderung, welche die Zst. der Errichtung städt.
Auskunftämter für die Beratung Unbemit-
telter in Rechtsangelegenheiten zu-
wendet. Solche städt. Rechtsauskunftstellen bestehen
mit Unterstützung der Zst. bis jetzt in Heilbronn,
Ulm und Reutlingen, Bekämpfung von Schwindel-
firmen durch die R. vgl. Min JErl. 19. 5. 14,
Abl. 297. — 4 E. Die Veranstaltungen der
gew. Interessenvertretungen und gew. Vereini-
gungen. Aus dem Bisherigen (D) geht bereits
hervor, welche Bedeutung für die Gew Förd. neben
der Zst. den gew. Interessenvertretungen und den
gew. Vereinigungen zukommt, und zwar nicht nur
in der Weise, daß sie als unentbehrliche Organe
der Zst. für die Vorbereitung und Durchführung
ihrer die Gewgörd. bezweckenden Maßnahmen
tätig werden, sondern auch durch ihre den gleichen
Zwecken dienenden eigenen Einrichtungen.
Bes. haben die 4 Handwerkskammern sich
nicht auf die ihnen ges. obl. gewerbepol., berichtende
und begutachtende Tätigkeit beschränkt, sondern von
der ihnen durch § 103e Abs. 3 GewO. eingeräum-
ten Befugnis, Veranstaltungen zur Förderung der
gew., technischen und sittlichen Ausbildung der
Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu
treffen, Gebrauch gemacht durch Abhaltung gew.
Unterrichtskurse, nam. von Vorbereitungskursen
für die Meisterprüfung, und die Unterstützung der
von gew. Vereinigungen ihres Bez. veranstalteten
Kurse, durch Gewährung von Geldbeitr. an ein-
zelne Handwerker zum Besuch von Fachschulen,
durch wiederkehrende örtl. Ausstellung der Ge-
sellen= und Meisterstücke, durch Förderung der
Ausbildung der Handw. im Genossenschaftswesen,
durch Auszeichnung von Gesellen mit langj. treuer
Dienstzeit, durch ausgebreitete Vortrags= und
Auskunftstätigkeit ihrer Sekretäre usw. Ebenso
tragen die gew. Vereinigungen durch Ab-
haltung von Lehr= und Fortbildungsk. und von
Vorträgen, die Unterhaltung von Lehrlingshorten,
Veranstaltung von Lehrl Abenden und sonntäglichen
Lehrl Nachmittagen, Versorgung ihrer Mitgl. mit
gew. Zeitschriften, Einrichtung von Vereins Bibl.,
Veranstalt. örtl. und Unterstützung des Besuchs
ausw. Gewerbeausstellungen, Errichtung und
Unterhaltung von Gew Museen und ständigen Aus-
stellungshallen, gew. und techn. Beratung der
Mitgl. usw. in vielseitiger Weise zur GewFörd.
bei. Was die Organisationsformen der hiebei in
Betracht kommenden gew. Vereinigungen betrifft,
so lassen sich sowohl beim Kleingewerbe als bei der
Großindustrie einerseits Fach obde, die auf ein
einzelnes Gew. oder auf verwandte Gew.=
Zweige beschränkt sind, anderseits allg. Vbde
unterscheiden, welche die Gesam tinteressen des
Gew.= und Handelstands oder größerer Gruppen
desselben verfolgen. Auf dem Boden des Hand-
werks bestanden 1911 2 Ubde letzterer Art, der
Vbd. W. Gew Vereine und Handm Vereinigungen
mit 24514 Mitgl. und der Schwäb. HandwBund
mit 2600 Mitgl., ferner 25 reine Fachvbde mit rund
13 000 Mitgl., unter denen der w. Bäckerinnungs-
verband mit 3327 Mitgl., der BezV. W. im d.
Fleischervbd mit 1564 Mitgl. und der Landesvbd