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eigneten, sein GewBetr. nicht untersagt oder die
Erlaubnis hiezu zurückgenommen werden. Aus-
nahmen für Schauspielunternehmungen niederer
Art in § 33a Abs. 3 und für Pfandleiher in § 53
Abs. 3, s. ferner § 33 Abs. 5 u. 6 Gew O. Anderer-
seits gewährl. der Grundsatz in § 1 Abs. 2 Gew O.
nur das Recht zu unverändertem Fort-
betrieb des betr. Gew. Wesentliche Veränderungen
solcher GewBetr., z. B. die Verlegung der Be-
triebstätte einer Wirtschaft, unterl. den Vorschr. d.
GewO. Dies ist in § 25 Abs. 2 Gew O. für
lästige Anl., § 16, und Dampfkesselanl., § 24, noch
bes. ausgesprochen. Für den Gewerbebetrieb
im Umherzichen, § 55, hat § 1 Abs. 2 Gew O.
keine Geltung, da zu den Wandergew. alljahrl. neue
Erlaubnis erforderlich ist 5 60 GewO. und
Schicker, GewO. I. 8. Brenner.
Gewerbepolizeiliches Verfahren s. Verfahren in
Gewerbesachen und Anlagen, gew., II. 3.
Gewerbe= und Handelschulen. A. Die K üff.
Gewerbe= und Handelschulen, 1 auch gew. Fortbil-
dungsch. genannt, sind von Gden oder körpersch.
Verbänden unter staatl. Aufsicht und mit staatl.
Kostenbeteiligung betriebene Unterrichtsanst. mit
dem Zweck, der in gew. und kaufm. Betrieben be-
schäft. Jugend, unter Rücksichtnahme auf Förde-
rung ihrer allg. Bildung und Erziehung, die zu
ihrer berufl. Ausbildung nötigen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, soweit diese durch die
praktische Tätigkeit nicht oder nur in unzuläng-
lichem Maß erworben wird. Sie sind landesrechtl.
Einrichtungen, gelten aber als Fortbildungsch. i.
S. § 120 Abs. 1 GewO. Ihre Verhältnisse sind
durch das G.= u. HSch G. 22. 7. 06, Rgbl. 499,
Art. 13 u. 18 geänd. d. G. 8. 8. 07, Rgbl. 229, und
14. 8. 11, Rgbl. 1511, weiter durch die VVorschr.,
bes. VV. 20. 12. 06, Rgbl. 849, 20. 12. 06, Rgbl.
854; 5. 2. 09, Rgbl. 10, sowie Bek. GewOSchR.
14. 2. 09, Kultmin Abl. 26, geregelt. — I. Ver-
pflichtung der Gden zur Errichtung
und Unterhaltung von G.= u. HSch. Die
Gden sind unter best. Voraussetzungen verpflichtet,
G.= u. HSch. für die männliche gew. Jugend zu
errichten und zu unterhalten. Die Verpflichtung
der Gde besteht i. d. R., wenn in den gew. und
kaufm. Betr. ihres Bez. im Durchschnitt dreier
aufeinanderfolgender Jahre mind. 40 schulpfl.
Arbeiter unter 18 J. beschäftigt sind. Beim Zu-
treffen dieser Voraussetzung tritt die Verpflichtung
der Gde dann nicht ein, wenn nach Abzug der Zahl
derj. Schulpflichtigen, deren Befreiung von der
Schulpflicht zugelassen ist, weniger als 30 Schulpfl.
übrig bleiben. Weiterhin kann das Min KSch. ein-
zelne verpfl. Gden für längstens 10 J. von der
Verpflichtung befreien. Eine eingetretene Verpfl.
einer Gde hört auf, wenn die Zahl der Schulpfl.
nachhaltig unter 30 gesunken ist. Eine Gde kann
bei größerer Schülerzahl mit Gen. des GOSch.
mehrere G.= u. HSch. einrichten; eine bes. Hch.,
kaufm. Fortbildungsch., für die Angehörigen des
Handelstandes neben der oder den GSch. soll in
den Gden eingerichtet werden, in denen die
Schülerzahl es zuläßt. Soweit keine bes. HSch.
besteht und die dem Handelstand angehör. jungen
Gewerbepolizeiliches Verfahren — Gewerbe= und Handelschulen.
Leute nicht etwa von der Schulpfl. befreit werden,
s. u., gehören diese der GSch. an. Benachbarte
Gden können unter Gründung eines Verbandes,
Art. 27 Gde O., gemeinsame G.= u. HSch. errichten
und u. U. dazu bez. der männl. Jugend durch den
GOSchR. verpflichtet werden, selbst wenn sie für
sich zur Errichtung von G.= u. HöSch. gesetzlich
nicht verpflichtet wären. Auf solche Verbandsch.
werden die für Gdesch. geltenden Vorschr. an-
gewendet. — II. Freiwill. errichtete G.= u.
HSch. Gden, die zum Betr. von G.= u. HSch. für
die männl. Jugend nicht verpflichtet sind, können
mit Gen. des GOSchR. solche errichten. Die
Gden sind weiter allg. berechtigt, mit Gen. des
GObchR. G.= u. HSch. auch für die in gew. und
kaufm. Betr. besch. weibl. Jugend zu errichten.
Auf solche freiw. errichtete G.= u. HSch. werden
die Vorschr. des G.= u. HSch G. entspr. angewendet,
bes. also auch die Vorschr. über Schulpflicht, die
staatl. Aufsicht und Kostenbeteiligung und über die
Rechtsverhältn. der Lehrer. — III. Schulpflicht.
Ist für eine Gde eine G.= u. HSch. errichtet, so sind
vorbehältlich der zulässigen Befreiungen, (.IV., alle
in gew. und kaufm. Betr. des Gdebez. beschäft.
männl. Arbeiter unter 18 J. ohne Rücksicht auf
ihren Wohnort kraft G. zum Besuch der für diese
Gde errichteten Sch. 3 J. lang verpflichtet. Voll-
endet ein bei Beginn eines Schulhalbjahres zum
Schulbesuch noch verpfl. Schüler im Lauf dieses
Schulhalbj. das 18. Lebensj., so verlängert sich
die Schulpfl. bis zum Ende dieses Schulhalbj. Vor
Erreichung der Altersgrenze hört die Schulpfl. auf,
wenn der Schulpfl. den 3jähr. Schulbesuch er-
füllt hat oder wenn er ausnahmsw. schon früher
nach Erreichung des Lehrziels der Schule das Ent-
lassungszeugnis erhält, 5 15 VV. 5. 2. 09, Rabl. 13.
Die kraft G. bestehende 3jähr. Dauer des Pflicht-
besuchs kann durch Gdebeschluß mit Gen. des
GSch. für sämtl. Schüler oder für Angehörige
einzelner Berufsarten auf 4 J. erweitert werden.
Die Schulpfl. besteht nicht bloß für Lehrl., sondern
auch für andere in gew. oder kaufm. Betr. der
Gde besch. Arbeiter (Gehilfen, Gesellen usw.) im
pflichtigen Alter (die Vollendung einer Lehrzeit
ist ohne Einfluß auf den Schulbesuch), ferner nicht
bloß, wie bei der allg. Fortbildungsch., für ehemal.
Volkschüler, sondern auch für ehem. Sch. höh.
Lehranst., selbst solche mit Einjährigenzeugnis, E.
GObch R. 15. 6. 10, Kultmin Abl. 182. Die an sich
nur während des Bestehens eines Beschäftigungs-
verhältnisses begründete Pflicht zum Besuch einer
G.= u. HSch. kann durch Gdebeschluß auch auf die
Zeit vorübergehender Beschäftigungslosigkeit aus-
gedehnt werden, G. Art. 2 Abs. 2, VV. 5. 2. 09,
Rgbl. 10, § 1 Bek. 14. 2. 09, Kultmin Abl. 26.
Weiter kann durch Gdebeschluß mit Gen. d. G.=
Osch. die Pflicht zum Bes. einer G.= u. HSch.
auch auf die in gew. oder kaufm. Betr. besch. weibl.
Jugend allg. oder in Beschränkung auf Angehörige
best. Berufe ausgedehnt werden; dabei können die
schulpfl. Mädchen entw. in die für die männl.
Jugend bestehende Sch. oder in eine für sie er-
richtete bes. Sch., s. II, eingewiesen werden. Per-
sonen, die der Pflicht zum Besuch einer G.= u.