Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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eigneten, sein GewBetr. nicht untersagt oder die 
Erlaubnis hiezu zurückgenommen werden. Aus- 
nahmen für Schauspielunternehmungen niederer 
Art in § 33a Abs. 3 und für Pfandleiher in § 53 
Abs. 3, s. ferner § 33 Abs. 5 u. 6 Gew O. Anderer- 
seits gewährl. der Grundsatz in § 1 Abs. 2 Gew O. 
nur das Recht zu unverändertem Fort- 
betrieb des betr. Gew. Wesentliche Veränderungen 
solcher GewBetr., z. B. die Verlegung der Be- 
triebstätte einer Wirtschaft, unterl. den Vorschr. d. 
GewO. Dies ist in § 25 Abs. 2 Gew O. für 
lästige Anl., § 16, und Dampfkesselanl., § 24, noch 
bes. ausgesprochen. Für den Gewerbebetrieb 
im Umherzichen, § 55, hat § 1 Abs. 2 Gew O. 
keine Geltung, da zu den Wandergew. alljahrl. neue 
Erlaubnis erforderlich ist 5 60 GewO. und 
Schicker, GewO. I. 8. Brenner. 
Gewerbepolizeiliches Verfahren s. Verfahren in 
Gewerbesachen und Anlagen, gew., II. 3. 
Gewerbe= und Handelschulen. A. Die K üff. 
Gewerbe= und Handelschulen, 1 auch gew. Fortbil- 
dungsch. genannt, sind von Gden oder körpersch. 
Verbänden unter staatl. Aufsicht und mit staatl. 
Kostenbeteiligung betriebene Unterrichtsanst. mit 
dem Zweck, der in gew. und kaufm. Betrieben be- 
schäft. Jugend, unter Rücksichtnahme auf Förde- 
rung ihrer allg. Bildung und Erziehung, die zu 
ihrer berufl. Ausbildung nötigen Kenntnisse und 
Fertigkeiten zu vermitteln, soweit diese durch die 
praktische Tätigkeit nicht oder nur in unzuläng- 
lichem Maß erworben wird. Sie sind landesrechtl. 
Einrichtungen, gelten aber als Fortbildungsch. i. 
S. § 120 Abs. 1 GewO. Ihre Verhältnisse sind 
durch das G.= u. HSch G. 22. 7. 06, Rgbl. 499, 
Art. 13 u. 18 geänd. d. G. 8. 8. 07, Rgbl. 229, und 
14. 8. 11, Rgbl. 1511, weiter durch die VVorschr., 
bes. VV. 20. 12. 06, Rgbl. 849, 20. 12. 06, Rgbl. 
854; 5. 2. 09, Rgbl. 10, sowie Bek. GewOSchR. 
14. 2. 09, Kultmin Abl. 26, geregelt. — I. Ver- 
pflichtung der Gden zur Errichtung 
und Unterhaltung von G.= u. HSch. Die 
Gden sind unter best. Voraussetzungen verpflichtet, 
G.= u. HSch. für die männliche gew. Jugend zu 
errichten und zu unterhalten. Die Verpflichtung 
der Gde besteht i. d. R., wenn in den gew. und 
kaufm. Betr. ihres Bez. im Durchschnitt dreier 
aufeinanderfolgender Jahre mind. 40 schulpfl. 
Arbeiter unter 18 J. beschäftigt sind. Beim Zu- 
treffen dieser Voraussetzung tritt die Verpflichtung 
der Gde dann nicht ein, wenn nach Abzug der Zahl 
derj. Schulpflichtigen, deren Befreiung von der 
Schulpflicht zugelassen ist, weniger als 30 Schulpfl. 
übrig bleiben. Weiterhin kann das Min KSch. ein- 
zelne verpfl. Gden für längstens 10 J. von der 
Verpflichtung befreien. Eine eingetretene Verpfl. 
einer Gde hört auf, wenn die Zahl der Schulpfl. 
nachhaltig unter 30 gesunken ist. Eine Gde kann 
bei größerer Schülerzahl mit Gen. des GOSch. 
mehrere G.= u. HSch. einrichten; eine bes. Hch., 
kaufm. Fortbildungsch., für die Angehörigen des 
Handelstandes neben der oder den GSch. soll in 
den Gden eingerichtet werden, in denen die 
Schülerzahl es zuläßt. Soweit keine bes. HSch. 
besteht und die dem Handelstand angehör. jungen 
Gewerbepolizeiliches Verfahren — Gewerbe= und Handelschulen. 
Leute nicht etwa von der Schulpfl. befreit werden, 
s. u., gehören diese der GSch. an. Benachbarte 
Gden können unter Gründung eines Verbandes, 
Art. 27 Gde O., gemeinsame G.= u. HSch. errichten 
und u. U. dazu bez. der männl. Jugend durch den 
GOSchR. verpflichtet werden, selbst wenn sie für 
sich zur Errichtung von G.= u. HöSch. gesetzlich 
nicht verpflichtet wären. Auf solche Verbandsch. 
werden die für Gdesch. geltenden Vorschr. an- 
gewendet. — II. Freiwill. errichtete G.= u. 
HSch. Gden, die zum Betr. von G.= u. HSch. für 
die männl. Jugend nicht verpflichtet sind, können 
mit Gen. des GOSchR. solche errichten. Die 
Gden sind weiter allg. berechtigt, mit Gen. des 
GObchR. G.= u. HSch. auch für die in gew. und 
kaufm. Betr. besch. weibl. Jugend zu errichten. 
Auf solche freiw. errichtete G.= u. HSch. werden 
die Vorschr. des G.= u. HSch G. entspr. angewendet, 
bes. also auch die Vorschr. über Schulpflicht, die 
staatl. Aufsicht und Kostenbeteiligung und über die 
Rechtsverhältn. der Lehrer. — III. Schulpflicht. 
Ist für eine Gde eine G.= u. HSch. errichtet, so sind 
vorbehältlich der zulässigen Befreiungen, (.IV., alle 
in gew. und kaufm. Betr. des Gdebez. beschäft. 
männl. Arbeiter unter 18 J. ohne Rücksicht auf 
ihren Wohnort kraft G. zum Besuch der für diese 
Gde errichteten Sch. 3 J. lang verpflichtet. Voll- 
endet ein bei Beginn eines Schulhalbjahres zum 
Schulbesuch noch verpfl. Schüler im Lauf dieses 
Schulhalbj. das 18. Lebensj., so verlängert sich 
die Schulpfl. bis zum Ende dieses Schulhalbj. Vor 
Erreichung der Altersgrenze hört die Schulpfl. auf, 
wenn der Schulpfl. den 3jähr. Schulbesuch er- 
füllt hat oder wenn er ausnahmsw. schon früher 
nach Erreichung des Lehrziels der Schule das Ent- 
lassungszeugnis erhält, 5 15 VV. 5. 2. 09, Rabl. 13. 
Die kraft G. bestehende 3jähr. Dauer des Pflicht- 
besuchs kann durch Gdebeschluß mit Gen. des 
GSch. für sämtl. Schüler oder für Angehörige 
einzelner Berufsarten auf 4 J. erweitert werden. 
Die Schulpfl. besteht nicht bloß für Lehrl., sondern 
auch für andere in gew. oder kaufm. Betr. der 
Gde besch. Arbeiter (Gehilfen, Gesellen usw.) im 
pflichtigen Alter (die Vollendung einer Lehrzeit 
ist ohne Einfluß auf den Schulbesuch), ferner nicht 
bloß, wie bei der allg. Fortbildungsch., für ehemal. 
Volkschüler, sondern auch für ehem. Sch. höh. 
Lehranst., selbst solche mit Einjährigenzeugnis, E. 
GObch R. 15. 6. 10, Kultmin Abl. 182. Die an sich 
nur während des Bestehens eines Beschäftigungs- 
verhältnisses begründete Pflicht zum Besuch einer 
G.= u. HSch. kann durch Gdebeschluß auch auf die 
Zeit vorübergehender Beschäftigungslosigkeit aus- 
gedehnt werden, G. Art. 2 Abs. 2, VV. 5. 2. 09, 
Rgbl. 10, § 1 Bek. 14. 2. 09, Kultmin Abl. 26. 
Weiter kann durch Gdebeschluß mit Gen. d. G.= 
Osch. die Pflicht zum Bes. einer G.= u. HSch. 
auch auf die in gew. oder kaufm. Betr. besch. weibl. 
Jugend allg. oder in Beschränkung auf Angehörige 
best. Berufe ausgedehnt werden; dabei können die 
schulpfl. Mädchen entw. in die für die männl. 
Jugend bestehende Sch. oder in eine für sie er- 
richtete bes. Sch., s. II, eingewiesen werden. Per- 
sonen, die der Pflicht zum Besuch einer G.= u.
	        
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