Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbe- und Handelschulen. 
HSch. unterliegen, sind während des Bestehens 
dieser Pfl. nicht zum Besuch einer allg. Fortbil- 
dungsch. verpflichtet, während umgekehrt der Be- 
such einer allg. Fortb Sch. den Besuch einer G.- 
u. HSch. nicht ersetzt. Zur Sicherung des Schul- 
besuchs find die Gewerbeuntern. verpflichtet, die 
von ihnen besch. Schulpfl. binnen 4 Tagen beim 
Schulvorstand an- und abzumelden, sowie ihnen 
die erforderl. freie Zeit zum Schulbesuch zu geben, 
sie zu pünktlichem und regelmäßigem Besuch an- 
zuhalten und diesen zu überwachen. Den Eltern 
und Vormündern der Schulpfl. liegen, abges. von 
der Meldepflicht, die gleichen Verpflichtungen ob. 
Die Pflicht der Gewerbeuntern. und der Eltern 
und des Vormundes zur Ueberwachung des Schul- 
besuchs begreift auch die Pflicht in sich, eintretende 
Verhinderungen am Schulbes. beim Schulvorst. zu 
entschuldigen. Zuwiderhandlungen sind nach Art. 15 
Abs. 2 G.= u. Hch G. strafbar. Bestrafung der 
Schüler bei schuldhaften Schulversäumnissen s. 
VII. — IVV. Befreiungen von der Schulpfl. 
Art. 8 G. u. E. d. GOSchR. 10. 6. 10, Kultmin.= 
Abl. 188, u. 23. 6. 13, Kultmin Abl. 124. a) Be- 
stimmte Berufsarten von Schulpfl., z. B. sog. 
ungelernte Arbeiter, können aus bes. Gründen 
durch Gdebeschl. mit Genehm. d. Min KSch. vom 
Besuch der G.= u. HSch. entbunden und der 
allg. Fortb Sch. zugewiesen werden. b) Schulpfl., 
die eine andere Ec, als die G.= oder HSch. 
für die sie schulpfl. sind, besuchen, find vom 
Besuch der letzteren kraft G. dann befreit, wenn 
der Unterricht der anderen Sch. vom GOSchR. als 
ausreichender Ersatz für den Unterricht der G.- 
oder HSch., für die sie pflichtig sind, anerkannt ist. 
Ein solches Anerkenntnis kann der GOSchR. für 
andere öff. oder priv. gewerbl. Fortb.-- oder Fach- 
schulen und für Innungsch. aussprechen. c) Ein- 
zelne Schulpfl. kann der G.= oder Hch. der 
Schule, für die die Schulpfl. besteht, von der 
Schulpfl. ganz oder teilw., für einzelne Fächer, 
befreien, wenn entw. der Schulpfl. nachweist, daß 
er die dem Lehrziel der gen. Sch. entspr. Kennt- 
nisse besitzt, oder wenn andere Gründe vorliegen, 
aus denen der GOSchz. eine Befreiung für zu- 
lässig erklärt hat. d) Nicht als eine Befreiung 
von der Schulpfl. ist die vorübergehende Beurlau- 
bung einz. Schüler vom Besuch des Unterrichts, 
zu der die Schulorgane beim Vorliegen dringen- 
der Gründe ermächtigt find, anzusehen. Geschäftl. 
Inanspruchnahme des Schülers kann nur in Not- 
fällen, ausw. Arbeit i. d. R. nur dann als aus- 
reichender Grund angesehen werden, wenn der 
Sch. durch den Besuch mehr als ½ Tag an der 
Arbeit versäumen würde, § 13 VV. b. 2. 0h9. — 
V. Freiwilliger Schulbesuch. Einz. zum 
Besuch der G.= u. HSch. nicht verpflicht. Pers., kann 
die Teilnahme an sämtl. oder best. Fächern durch 
den G.= oder HSch. gestattet werden. Der freiw. 
Sch B. befreit von der Pflicht zum Besuch der allg. 
Fortb chule i. d. R. nur dann, wenn der Schüler 
an dem vollen Pflichtunterricht der Angehör. seines 
Berufs teilnimmt. Freiw. Unterricht für Pflicht- 
schüler s. VI. — VI. Unterrichtsbetrieb 
und Lehrplan. Da die Schulpfl. sich auf 3 J. 
Haller, Handwörterbuch. 
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erstreckt, so sind an den G.= u. HSch. für die 
Pflichtschüler mind. 3 aufsteigende Jahreskurse 
einzurichten. Das Mindestmaß des für die Pflicht- 
schüler in jedem der 8 J. zu erteilenden Unter- 
richts ist ges. auf 280 Stunden, 7 St. in der 
Woche bei 40 Unterrichtsw. im Schulj. festgelegt, 
Pflichtstunden. Der GOSchR. kann ausnahmsw. 
bei bes. Verhältnissen an einz. Sch. für alle Schüler 
oder für einz. Berufsarten, bes. für solche, die 
einer umfassenderen gew. Ausbildung nicht be- 
dürfen, eine Ermäßigung der Mindestzahl der 
PflSt. zulassen. Andererseits kann durch Gde- 
beschluß mit Gen. des GSchR. der Pflichtunter- 
richt durch Verlängerung der Schulpflicht auf 4 J. 
oder durch Erhöhung der Zahl der Pflichtunterr St. 
für alle Schüler oder für einz. Berufsarten er- 
weitert werden. Neben dem Pflichtunterr. kann 
Unterricht eingeführt werden, dessen Besuch auch 
den Pflichtschülern freigestellt ist, freiw. U. Der 
U. ist ganzjährig. Das Schulj. beginnt i. d. R. am 
1. Mai und zerfallt in 2 Schulhalbj., Schulferien: 
§ 10 VV. u. V. 31. 5. 13, Rgbl. 138. Für Berufs- 
arten, die regelm. während einer best. Zeit des 
Jahres keine oder geringe Beschäft. haben, kann 
ausnahmsw. die Verlegung des ganzen Unterr. 
- auf die geschäftstille Zeit zugelassen werden. Der 
Pflichtll. hat, womögl. auf 2 Halbtage in der Woche 
verteilt, werktags, und zwar in den Tagesst. bis 
7 Uhr abends stattzufinden; für eine Uebergangs- 
zeit ist SonntagsU. mit Beschränkung zugelassen. 
Freiw. U. darf auch in den Abendstunden, bis 
spätestens 9 Uhr, und bei Rücksichtnahme auf den 
Gottesdienst, § 120 Abs. 1 GewO., auch an Sonn- 
tagen erteilt werden. Für den U. an den G.= u. 
HSch. ist ein allg. Lehrplan aufgestellt, der die zu 
behandelnden Ugächer bezeichnet, Anl. zu V. 
Auf Grund dess. wird für jede Sch. und jede Fach- 
abteilung von den Schulorganen mit Gen. des 
GObch. ein bes. Lehrplan aufgestellt. J. d. R. 
soll für jeden Jahrgang der Pflichtschüler eine 
bes. Klasse gebildet werden. Bei Bildung mehrerer 
Kl. f. den einzelnen Jahrg. soll die Verteilung 
der Schüler unter Berücksichtigung ihres Berufs 
erfolgen, Berufskl., Berufsgruppenkl. Die auf- 
steigenden Kl. für die Angehörigen des gleichen 
Berufs oder der gleichen Berufsgruppe bilden eine 
Fachabteilung. Ueber Errichtung bes. HSch. f. I. 
Am Schluß des Schulj. werden den Schülern 
Zeugnisse ausgestellt und Prüfungen abgehalten. 
An den HSch. und kaufm. Fachabt. der GSch. 
können statt der Schlußpr. für den ältesten Jahr- 
gang sog. kaufm. Lehrlingspr. abgehalten werden, 
bei denen Angehörige des Handelstandes mit- 
wirken, Min KSSch ek. 10. 4. 09, Rabl. 44 und § 29, 
32, Bek. d. OchR. 20. 6. 10, Kultmin Abl. 194. 
Die Pr. der Gewerbelehrl. in Schulfächern kommt 
mit Durchführ. des G.= u. HSch G. in Abgang. — 
VII. Schulordnung. Verfehlungen gegen die 
Sch O., bes. selbstverschuldete unerlaubte Sch Ver- 
säumnisse, werden mit Sch Strafen geahndet. Bei 
gröberen Verfehlungen find auch Polizeistr. zu- 
lässig, dagegen ist bei Schulpflichtigen Ausweisung 
aus der . nicht zulässig. Den . unter 17 J. 
ist der Wirtshausbesuch, von best. Ausnahmen ab- 
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