Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gewerbesteuer 
mern die Befugnis ein, zur Förderung der Aus- 
bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge Sch. 
zu betreiben und zu unterstützen und Vorschr. über 
deren Benützung und Besuch zu erlassen, § 81b 
Abs. 1, 101, 103e Abs. 8, 104 GewO. Auf solche 
Sch. ist das G.= u. HSch G. nicht anzuwenden, fie 
unterliegen nur den Best. der GewO. Der Be- 
uch einer InnSch. befreit von der Pflicht zum 
such der landesrechtl. gew. Fortb Sch. (G.= u. 
HSch.) nur dann, wenn ihr Unterricht vom G.- 
OSch. als ausreichender Ersatz anerkannt ist, 
s. o. A. III. Werden die Schulen der Inn. oder 
anderer gew. Vereinigungen so eingerichtet und 
betrieben, daß sie den Anforderungen, die an die 
G.= u. HSch. der Gden nach dem G.= u. HSch G. 
zu stellen sind, genügen, und werden fie der schul- 
technischen Aufsicht des GOSchR. unterstellt, so 
können für sie Staatsbeiträge gereicht werden. Nur 
wenige Inn. unterhalten ständ. und nach der Art 
der gew. Fortb Sch. eingericht. Sch. — # C. Private 
sew. Schulen und priv. Handelschulen. 1 Es gibt 
zahlreiche priv. Unternehmungen, die sich mit 
Unterrichtserteilung in gew. oder kaufm. Kennt- 
nissen und Fertigkeiten befassen, z. B. Zuschneide- 
schulen für Schneider, Friseurschulen, Handelsch. 
Das G.= u. Hch-G. gilt für sie nicht, selbst wenn 
sie nach Art der G.= u. HSch. betrieben werden. 
Zu ihrem Betrieb ist in W. weder Erlaubnis er- 
forderlich, noch wird über sie eine regelmäßige 
staatl. Aufsicht ausgeübt, soweit sie nicht etwa 
staatl. Unterstützung genießen, s. auch Fachschulen. 
# D. Gewerbliche Zeichenschulen # s. Zeichen- 
schulen. Fr. Kälber. 
Gewerbesteuer s. Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbesteuer I—III, VI f. 
Gewerbe-Unfallversicherung s. Unfallvers. A. 
Gewerbevereine s. Gewerbeförderung D. XV. 
Gewerbewesen s. Gewerbeförderung. 
Gewerbliche Anlagen s. Anlagen, gewerbliche. 
Gewerbliche Arbeiter s. Arbeiter, gewerbliche. 
Gewerbliche Betriebsbeamte s. Betriebsbeamte. 
Gewerbliche Sachverständige s. Gewerbebeförde- 
rung D. III, X. 
Gewerbliches Genossenschaftswesen s. Ge- 
werbeförderung XIII. 
Gewichtswesen s. Maß= und Gewichtsordnung; 
Verkauf nach dem Gewicht s. Lebensmittel. 
Gewissensfreiheit. Die in § 27 Vl. zugesicherte 
G. ist jetzt durch RG. betr. die Gleichberechtigung 
der Konfessionen in bürgerl. und staatsbürgerl. 
Beziehung 3. 7. 69, Rgbl. 71 Anl. nach S. 48, 25, 
gewährleistet. Dieses Ges. bestimmt, daß alle aus 
der Verschiedenheit des relig. Bekenntnisses her- 
geleiteten Beschränkungen der bürgerl. und staats- 
bürgerl. Rechte aufgehoben sind; insbes. soll die 
Befahigung zur Teilnahme an der Gde= und Lan- 
desvertretung und zur Bekleidung öff. Aemter 
vom rel. Bek. unabhängig sein. G., auch Bekennt- 
nis= und Glaubensfr. gen., ist also das Recht, seine 
rel. Ueberzeugungen ohne irgendwelchen Rechts- 
nachteil bekennen zu dürfen, selbstverständlich aber 
nur innerhalb der Schranken, die die Strafgesetze 
(Beleidigung, Gotteslästerung usw.) und die öff. 
Ordnung (Vereins= und Versammlungsrecht, Stra- 
  
  
— Glashütten. 355 
n- und Sittenpol. usw.) ziehen. Ebensowenig 
ann sich jemand seinen bürgerl. Pflichten unter 
Berufung auf das Glaubensbek. entziehen. Eine 
Konsequenz der G. ist nachfolgende Min KSch#. 
3. 11. O4, Kons Abl. 1904, Bd. 13 Nr. 25, 210: Die 
Behandlung von Gesuchen um Befreiung von Reli- 
gionsunterricht in den öff. Schulen wird hiemit 
dahin geregelt, daß Kinder, die in gültiger Weise 
keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen 
angehören, für die in den öff. Sch. Rel U. nicht er- 
teilt wird, von der Teilnahme am Rel. zu ent- 
heben sind, wenn und soweit der Erziehungsberech- 
tigte dies beantragt. Für Volkschulen gilt jetzt 
Art. 2 Abs. 8 VSch G. 17. 8. 09, Rabl. 178: Zum 
Besuch des RellU. kann ein Kind, das keiner Rel.= 
Gemeinschaft oder einer solchen angehört, für 
die Relll. in der von dem Kind besuchten VSch. 
nicht erteilt wird, gegen den Willen des Vaters 
oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht an- 
gehalten werden. Nicht ergibt sich aus der G. das 
Recht der freien öff. Religionsübung, überhaupt 
nicht die vollständige Gleichberechtigung der ver- 
schiedenen Glaubensbek. nach allen Richtungen. 
Die freie öff. Religionsübung ist in Vu. § 70 nur 
den Zchristl. Bek. zugesichert. Erst durch Ges. betr. 
die rel. Dissidentenvereine 9. 4. 72, Rgbl. 151, ist 
sie auch sonstigen rel. Vereinen, deren Bildung 
gleichzeitig von staatl. Genehmigung unabhängig 
erklärt worden ist, gegeben worden. Eine Folge 
der G. ist dagegen auch das Recht des Austritts 
aus den Kirchen; s. d. Bazille., 
Gewohnheitsrecht s. Herkommen. 
Gift s. Jagdpolizei II 3 und Nahrungsmittel 15. 
Gipsöfen, preuß. Anl. II, 8, abgedr. Schicker 
GewO. 1282, sind nach § 16 GewO. genehmi- 
gungspflichtig. Eine Gipsbrennereianlage mit 
Kesselbetrieb ist einem Gipsofen nicht gleich zu 
erachten, Min IAbl. 77, 104; im übr. s. Kalköfen. 
Brenner. 
Girogeschäft s. Bankwesen II. 12. 
Glasbeizereien s. Glashütten III. 
Glashütten. I. Gl., s. preuß. Anleitung II 5a, 
Schicker GewO. 1279, sind nach § 16 GewO. ge- 
nehmigungspflichtige Anlagen. Zuständig zur Gen. 
ist das OA. bzw. der BezRat, § 64 VU. Bez. 
Ueber das Verfahren s. Verfahren in Gewerbe- 
sachen. — II. Für Gl. hat der Bdrt. gemäß § 1054 
GewO. die Vornahme der in Buchst. B Z. 1 der 
Tabelle zur Rchsk Bek. 5. 2. 95, Rl. 12, i. d. F. 
der RchskBek. 23. 5. 066, R#Bl. 475, bezeichn. Arbei- 
ten an Sonn= und Festtagen unter den ebendort 
gen. Bedingungen zugelassen, s. Sonntagsruhe im 
Gewetr. — III. Die Beschäft. von Arbeiterinnen 
und jug. Arb. in Gl., Glasschleifereien und Glas- 
beizereien, sowie Sandbläsereien hat der Bdrt. auf 
Grund § 120e u. 139a GewO. Beschränkungen 
unterworfen, s. RchskBek. 9. 3. 13, REl. 129, 
auch Min JV. 24. 3. 02, Rgbl. 83. Hienach dürfen 
Knaben unter 14 Jahren und Arbeiterinnen nicht 
beschäftigt und es darf ihnen der Aufenthalt 
nicht gestattet werden in Räumen, in denen vor 
dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen) ge- 
arbeitet wird und in welchen eine außergewöhnlich 
hohe Wärme herrscht (Häfenkammern u. dgl.). Der
	        
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