Gewerbesteuer
mern die Befugnis ein, zur Förderung der Aus-
bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge Sch.
zu betreiben und zu unterstützen und Vorschr. über
deren Benützung und Besuch zu erlassen, § 81b
Abs. 1, 101, 103e Abs. 8, 104 GewO. Auf solche
Sch. ist das G.= u. HSch G. nicht anzuwenden, fie
unterliegen nur den Best. der GewO. Der Be-
uch einer InnSch. befreit von der Pflicht zum
such der landesrechtl. gew. Fortb Sch. (G.= u.
HSch.) nur dann, wenn ihr Unterricht vom G.-
OSch. als ausreichender Ersatz anerkannt ist,
s. o. A. III. Werden die Schulen der Inn. oder
anderer gew. Vereinigungen so eingerichtet und
betrieben, daß sie den Anforderungen, die an die
G.= u. HSch. der Gden nach dem G.= u. HSch G.
zu stellen sind, genügen, und werden fie der schul-
technischen Aufsicht des GOSchR. unterstellt, so
können für sie Staatsbeiträge gereicht werden. Nur
wenige Inn. unterhalten ständ. und nach der Art
der gew. Fortb Sch. eingericht. Sch. — # C. Private
sew. Schulen und priv. Handelschulen. 1 Es gibt
zahlreiche priv. Unternehmungen, die sich mit
Unterrichtserteilung in gew. oder kaufm. Kennt-
nissen und Fertigkeiten befassen, z. B. Zuschneide-
schulen für Schneider, Friseurschulen, Handelsch.
Das G.= u. Hch-G. gilt für sie nicht, selbst wenn
sie nach Art der G.= u. HSch. betrieben werden.
Zu ihrem Betrieb ist in W. weder Erlaubnis er-
forderlich, noch wird über sie eine regelmäßige
staatl. Aufsicht ausgeübt, soweit sie nicht etwa
staatl. Unterstützung genießen, s. auch Fachschulen.
# D. Gewerbliche Zeichenschulen # s. Zeichen-
schulen. Fr. Kälber.
Gewerbesteuer s. Grund-, Gebäude= und Ge-
werbesteuer I—III, VI f.
Gewerbe-Unfallversicherung s. Unfallvers. A.
Gewerbevereine s. Gewerbeförderung D. XV.
Gewerbewesen s. Gewerbeförderung.
Gewerbliche Anlagen s. Anlagen, gewerbliche.
Gewerbliche Arbeiter s. Arbeiter, gewerbliche.
Gewerbliche Betriebsbeamte s. Betriebsbeamte.
Gewerbliche Sachverständige s. Gewerbebeförde-
rung D. III, X.
Gewerbliches Genossenschaftswesen s. Ge-
werbeförderung XIII.
Gewichtswesen s. Maß= und Gewichtsordnung;
Verkauf nach dem Gewicht s. Lebensmittel.
Gewissensfreiheit. Die in § 27 Vl. zugesicherte
G. ist jetzt durch RG. betr. die Gleichberechtigung
der Konfessionen in bürgerl. und staatsbürgerl.
Beziehung 3. 7. 69, Rgbl. 71 Anl. nach S. 48, 25,
gewährleistet. Dieses Ges. bestimmt, daß alle aus
der Verschiedenheit des relig. Bekenntnisses her-
geleiteten Beschränkungen der bürgerl. und staats-
bürgerl. Rechte aufgehoben sind; insbes. soll die
Befahigung zur Teilnahme an der Gde= und Lan-
desvertretung und zur Bekleidung öff. Aemter
vom rel. Bek. unabhängig sein. G., auch Bekennt-
nis= und Glaubensfr. gen., ist also das Recht, seine
rel. Ueberzeugungen ohne irgendwelchen Rechts-
nachteil bekennen zu dürfen, selbstverständlich aber
nur innerhalb der Schranken, die die Strafgesetze
(Beleidigung, Gotteslästerung usw.) und die öff.
Ordnung (Vereins= und Versammlungsrecht, Stra-
— Glashütten. 355
n- und Sittenpol. usw.) ziehen. Ebensowenig
ann sich jemand seinen bürgerl. Pflichten unter
Berufung auf das Glaubensbek. entziehen. Eine
Konsequenz der G. ist nachfolgende Min KSch#.
3. 11. O4, Kons Abl. 1904, Bd. 13 Nr. 25, 210: Die
Behandlung von Gesuchen um Befreiung von Reli-
gionsunterricht in den öff. Schulen wird hiemit
dahin geregelt, daß Kinder, die in gültiger Weise
keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen
angehören, für die in den öff. Sch. Rel U. nicht er-
teilt wird, von der Teilnahme am Rel. zu ent-
heben sind, wenn und soweit der Erziehungsberech-
tigte dies beantragt. Für Volkschulen gilt jetzt
Art. 2 Abs. 8 VSch G. 17. 8. 09, Rabl. 178: Zum
Besuch des RellU. kann ein Kind, das keiner Rel.=
Gemeinschaft oder einer solchen angehört, für
die Relll. in der von dem Kind besuchten VSch.
nicht erteilt wird, gegen den Willen des Vaters
oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht an-
gehalten werden. Nicht ergibt sich aus der G. das
Recht der freien öff. Religionsübung, überhaupt
nicht die vollständige Gleichberechtigung der ver-
schiedenen Glaubensbek. nach allen Richtungen.
Die freie öff. Religionsübung ist in Vu. § 70 nur
den Zchristl. Bek. zugesichert. Erst durch Ges. betr.
die rel. Dissidentenvereine 9. 4. 72, Rgbl. 151, ist
sie auch sonstigen rel. Vereinen, deren Bildung
gleichzeitig von staatl. Genehmigung unabhängig
erklärt worden ist, gegeben worden. Eine Folge
der G. ist dagegen auch das Recht des Austritts
aus den Kirchen; s. d. Bazille.,
Gewohnheitsrecht s. Herkommen.
Gift s. Jagdpolizei II 3 und Nahrungsmittel 15.
Gipsöfen, preuß. Anl. II, 8, abgedr. Schicker
GewO. 1282, sind nach § 16 GewO. genehmi-
gungspflichtig. Eine Gipsbrennereianlage mit
Kesselbetrieb ist einem Gipsofen nicht gleich zu
erachten, Min IAbl. 77, 104; im übr. s. Kalköfen.
Brenner.
Girogeschäft s. Bankwesen II. 12.
Glasbeizereien s. Glashütten III.
Glashütten. I. Gl., s. preuß. Anleitung II 5a,
Schicker GewO. 1279, sind nach § 16 GewO. ge-
nehmigungspflichtige Anlagen. Zuständig zur Gen.
ist das OA. bzw. der BezRat, § 64 VU. Bez.
Ueber das Verfahren s. Verfahren in Gewerbe-
sachen. — II. Für Gl. hat der Bdrt. gemäß § 1054
GewO. die Vornahme der in Buchst. B Z. 1 der
Tabelle zur Rchsk Bek. 5. 2. 95, Rl. 12, i. d. F.
der RchskBek. 23. 5. 066, R#Bl. 475, bezeichn. Arbei-
ten an Sonn= und Festtagen unter den ebendort
gen. Bedingungen zugelassen, s. Sonntagsruhe im
Gewetr. — III. Die Beschäft. von Arbeiterinnen
und jug. Arb. in Gl., Glasschleifereien und Glas-
beizereien, sowie Sandbläsereien hat der Bdrt. auf
Grund § 120e u. 139a GewO. Beschränkungen
unterworfen, s. RchskBek. 9. 3. 13, REl. 129,
auch Min JV. 24. 3. 02, Rgbl. 83. Hienach dürfen
Knaben unter 14 Jahren und Arbeiterinnen nicht
beschäftigt und es darf ihnen der Aufenthalt
nicht gestattet werden in Räumen, in denen vor
dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen) ge-
arbeitet wird und in welchen eine außergewöhnlich
hohe Wärme herrscht (Häfenkammern u. dgl.). Der