Gründungs= und Emmissionsgeschäft — Grundbuchwesen.
über die Pausen und die Mindestruhezeit finden
auf Arbeiten in Notfällen keine Anwendung. Solche
Arbeiten sind aber binnen 8 Tagen dem Gewerbe-
aufsichtsbeamten schriftlich anzuzeigen. Wenn
Naturerreignisse oder Unglücksfälle den regel-
mäßigen Betrieb eines Werkes unterbrochen haben,
können hinsichtlich der Pausen und der Mindest-
ruhezeit auf die Dauer von 4 Wochen vom Ol.,
auf längere Zeit vom Rchsk. Ausnahmen zu-
lassen werden. An einer in die Augen fallenden
Stelle der Anlage ist eine die Best. der RchskBek.
4. 5. 14 in deutlicher Schrift wiedergebende Tafel
auszuhängen. Brenner.
Gründungs= und Emmissionsgeschäft s. Bank-
wesen II. 18.
Grundablaß s. Fischteich.
Grundangel s. Angelfischerei.
Grundbuchwesen. Grundbücher find öff. Bücher,
aus welchen die an einem Grundstück besteh. ding-
lichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeit, Hypothek
usw.) ersichtlich sind. Zum rechtsgeschäftlichen Er-
werb dieser dingl. Rechte ist die Eintragung in
das G. erforderlich. Die Eintr. erfolgen i. d. R.
auf Antrag desj., dessen Recht von der Eintr. be-
troffen wird, oder zu dessen Gunsten die Eintr.
schehen soll. Die materiellen Vorschr. über die
egründung, Aufhebung und Aenderung von
Rechten an Grundst. enthält das BGB.; über das
Verf. bestimmen die Grundbuchordung und
sonstige Vorschr. Ebenso wie Grundst. werden
hinsichtlich des Erwerbs und Verlustes von dingl.
Rechten und von Aenderungen von solchen be-
bandelt: das Erbbaurecht, selbständige Fischerei-
gerechtigkeiten und vererbliche und übertragbare
Nutzungsrechte an einem Grundst. sowie die
Bahneinheit, s. d. — I. Die# Vorschriften Küber das
Gr.: Grundbuchordnung 24. 3. 97, REBl.
1898 754; Aend., § 55, d. G. 14. 7. 05, RGl. 707.
W. Vorschr.: KVO. 30. 7. 99 über das Gr., Rgbl.
540; Aend. d. KO. 16. 11. 09, Rabl. 341. ô.
3. BG#B. 28. 7. 99, Rgbl. 423, Art. 1—40, 140,
172—174, 207—209. V. 2. H. 99, betr. das Gr.,
Abl. 101; Aend.: V. 14. 12 00, § 19, Abl. 159,
V. 28. 10. 02, § 70, Abl. 141, V. 11. 1. 10, § 59,
Abl. 1, V. 4. 9. 99, betr. das Inkrafttreten des
Grz., Abl. 97, V. 1. 9. 99, betr. die Erhaltung
und Fortführung der Flurkarten und Primär-
kataster, Rgbl. 667, V. 27. 9. 99, betr. die An-
legung und Fortführung des Eigentümer= und
Grundst Verzeichn., Abl. 85, V. 2. 2. 01, betr. die
Eintragung der im Eigentum des Staates stehen-
den Grundst., Abl. 11; V. 12. 3. 01, betr. Grund-
bucheintr. über die im Eigent. des Staates stehen-
den Grundst., Abl. 19, V. 2. 12. 05, betr. die Bek.
über Eintr. in das Gr. nach GrO. 9 55, Abl. 161,
V. 19. 11. 09, betr. die nachträgl. Eintr. von Gr.
stücken in das Gr., Abl. 213.— Exemte: V. b. 7.
97, betr. die Anlegung und Fortführung von
Güterbüchern für die ex. standesherrl. und ritter-
schaftl. Grundst., Rgbl. 141; V. 2. 12. 08, betr. die
ex. standesh. und rittersch. Grundst., Abl. 121.—
B. 2. 12. 09, betr. die Visitationen der Grundbuch-
ämter usw., Abl. 227. — Kosten wesen: w. G.
1. 12. 06, betr. die Gerichtskosten in Angelegen-
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heiten der freiw. Gerichtsbarkeit (Gerichtskosten-
O.), Rabl. 755, Art. 30—40; Notgeb O. § 32, V.
5. 8. 09, 9. 11. O9 und 12. 1. 10, betr. die Reich-
stempelabgabe von Grüebertragungen, Abl. 1900
158 u. 211, 1910 3; V. 23. 12. 09, betr. Abschriften
von Grundbuchheften an die Steuerbeh. zum Voll-
zug d. § 98 RöStempel G. 15. 7. 09, Abl. 234;
V. 10. 3. 13 betr. Kassenordnung. — 1 II. Be-
hördenorganisation. # In jeder Gde besteht ein
Grundbuchamt. Das Gl. ist eine staatliche
Beh. und führt die Bezeichnung K. GA. N. (Name
d. betr. Gde). Der Gdebez., bei zusammengesetzten
Gden der Gesamtgdebez., ist, soweit es sich nicht
um exemte standesherrl. oder rittersch. Güter han-
delt, der GABez. Die Geschäfte werden durch
Einzelbeamte erledigt. Das Gl. ist mit einem
oder mehreren GBeamten besetzt. Regelmäßig
wird das GA. von demj;. Bezirksnotar verwaltet,
zu dessen Bez. der G ez. gehört. Doch kann das
Min Just. im Bedürfnisfall mit den dem G. ob-
liegenden Verrichtungen an Stelle des Bezirks-
notars auch andere Geschäftsmänner beaftragen,
die eine der höheren Dienstprüfungen in den Dep
der Just. oder des Inn. oder die nied. Dienstpr.
in einem dieser Dep. abgelegt haben. Für diej.
Städte, in welchen ein Amtsgericht seinen Sitz
hat, können mit Zustimmung der bürgerl. Koll.
die Geschäfte des GA. dem Amtsgericht übertragen
werden. Die Gr. werden in den Gden geführt
und aufbewahrt. Der GrBBeamte hat die außer-
halb seines Wohnsitzes gelegenen Gden zum Zwecke
der Geschäftserledigung nach Maßgabe des Bedürf-
nisses periodisch und außerdem im Fall eines bes.
unaufschieblichen Bedürfnisses zu besuchen. Inso-
weit der Besuch nicht an regelmäßig wieder-
kehrenden, im voraus festgesetzten und bekannt-
gegebenen Tagen erfolgt, ist, soweit tunlich, der
Besuch des Gr BB. einige Tage vorher dem Orts-
vorst. mitzuteilen und von letzterem in der Gde
in ortsübl. Weise bekannt zu machen. Solange
der GrBB. sich nicht am Sitz des G. befindet,
ist der Ratschreiber in Vertretung dess. verpflichtet,
die schriftl. Erklärungen, die für das G. ein-
gehen, namens des GrBB. in Empfang zu nehmen
und dem GrBB. zu übermitteln, ferner den ges.
hiezu Berechtigten die Einsicht des GrB. und der
darin in bezug genommenen Urkunden wie der
noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu ge-
statten und auf Verlangen Abschr. zu erteilen und
zu beglaubigen. Gegen die Verfügungen des Gl.
findet Nachsuchen der Abänderung bei dem vor-
gesetzten Amtsgericht statt. Hinsichtl. der exemten
standesherrl. und rittersch. Güter find die Amts-
gerichte die GAe. Die Führung des GrB. ce
schieht durch dasj. AG., in dessen Bez. das Gut
gelegen ist; liegt das Gut in verschiedenen A#G.=
Bez., so wird das GrB. durch das von dem Zivil-
senat des Oberlandesgerichts bestimmte AG. ge-
führt. Gegen die Entsch. des AG. als Abände-
rungsgericht und als GA. für Ex. findet Beschw.
an das Land G., gegen die Entsch. des LG. Beschw.
an das OL. statt. Die Entsch. über diese Beschw.
erfolgt an Stelle des OLG. durch das Reichs G.,