Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gründungs= und Emmissionsgeschäft — Grundbuchwesen. 
über die Pausen und die Mindestruhezeit finden 
auf Arbeiten in Notfällen keine Anwendung. Solche 
Arbeiten sind aber binnen 8 Tagen dem Gewerbe- 
aufsichtsbeamten schriftlich anzuzeigen. Wenn 
Naturerreignisse oder Unglücksfälle den regel- 
mäßigen Betrieb eines Werkes unterbrochen haben, 
können hinsichtlich der Pausen und der Mindest- 
ruhezeit auf die Dauer von 4 Wochen vom Ol., 
auf längere Zeit vom Rchsk. Ausnahmen zu- 
lassen werden. An einer in die Augen fallenden 
Stelle der Anlage ist eine die Best. der RchskBek. 
4. 5. 14 in deutlicher Schrift wiedergebende Tafel 
auszuhängen. Brenner. 
Gründungs= und Emmissionsgeschäft s. Bank- 
wesen II. 18. 
Grundablaß s. Fischteich. 
Grundangel s. Angelfischerei. 
Grundbuchwesen. Grundbücher find öff. Bücher, 
aus welchen die an einem Grundstück besteh. ding- 
lichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeit, Hypothek 
usw.) ersichtlich sind. Zum rechtsgeschäftlichen Er- 
werb dieser dingl. Rechte ist die Eintragung in 
das G. erforderlich. Die Eintr. erfolgen i. d. R. 
auf Antrag desj., dessen Recht von der Eintr. be- 
troffen wird, oder zu dessen Gunsten die Eintr. 
schehen soll. Die materiellen Vorschr. über die 
egründung, Aufhebung und Aenderung von 
Rechten an Grundst. enthält das BGB.; über das 
Verf. bestimmen die Grundbuchordung und 
sonstige Vorschr. Ebenso wie Grundst. werden 
hinsichtlich des Erwerbs und Verlustes von dingl. 
Rechten und von Aenderungen von solchen be- 
bandelt: das Erbbaurecht, selbständige Fischerei- 
gerechtigkeiten und vererbliche und übertragbare 
Nutzungsrechte an einem Grundst. sowie die 
Bahneinheit, s. d. — I. Die# Vorschriften Küber das 
Gr.: Grundbuchordnung 24. 3. 97, REBl. 
1898 754; Aend., § 55, d. G. 14. 7. 05, RGl. 707. 
W. Vorschr.: KVO. 30. 7. 99 über das Gr., Rgbl. 
540; Aend. d. KO. 16. 11. 09, Rabl. 341. ô. 
3. BG#B. 28. 7. 99, Rgbl. 423, Art. 1—40, 140, 
172—174, 207—209. V. 2. H. 99, betr. das Gr., 
Abl. 101; Aend.: V. 14. 12 00, § 19, Abl. 159, 
V. 28. 10. 02, § 70, Abl. 141, V. 11. 1. 10, § 59, 
Abl. 1, V. 4. 9. 99, betr. das Inkrafttreten des 
Grz., Abl. 97, V. 1. 9. 99, betr. die Erhaltung 
und Fortführung der Flurkarten und Primär- 
kataster, Rgbl. 667, V. 27. 9. 99, betr. die An- 
legung und Fortführung des Eigentümer= und 
Grundst Verzeichn., Abl. 85, V. 2. 2. 01, betr. die 
Eintragung der im Eigentum des Staates stehen- 
den Grundst., Abl. 11; V. 12. 3. 01, betr. Grund- 
bucheintr. über die im Eigent. des Staates stehen- 
den Grundst., Abl. 19, V. 2. 12. 05, betr. die Bek. 
über Eintr. in das Gr. nach GrO. 9 55, Abl. 161, 
V. 19. 11. 09, betr. die nachträgl. Eintr. von Gr. 
stücken in das Gr., Abl. 213.— Exemte: V. b. 7. 
97, betr. die Anlegung und Fortführung von 
Güterbüchern für die ex. standesherrl. und ritter- 
schaftl. Grundst., Rgbl. 141; V. 2. 12. 08, betr. die 
ex. standesh. und rittersch. Grundst., Abl. 121.— 
B. 2. 12. 09, betr. die Visitationen der Grundbuch- 
ämter usw., Abl. 227. — Kosten wesen: w. G. 
1. 12. 06, betr. die Gerichtskosten in Angelegen- 
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heiten der freiw. Gerichtsbarkeit (Gerichtskosten- 
O.), Rabl. 755, Art. 30—40; Notgeb O. § 32, V. 
5. 8. 09, 9. 11. O9 und 12. 1. 10, betr. die Reich- 
stempelabgabe von Grüebertragungen, Abl. 1900 
158 u. 211, 1910 3; V. 23. 12. 09, betr. Abschriften 
von Grundbuchheften an die Steuerbeh. zum Voll- 
zug d. § 98 RöStempel G. 15. 7. 09, Abl. 234; 
V. 10. 3. 13 betr. Kassenordnung. — 1 II. Be- 
hördenorganisation. # In jeder Gde besteht ein 
Grundbuchamt. Das Gl. ist eine staatliche 
Beh. und führt die Bezeichnung K. GA. N. (Name 
d. betr. Gde). Der Gdebez., bei zusammengesetzten 
Gden der Gesamtgdebez., ist, soweit es sich nicht 
um exemte standesherrl. oder rittersch. Güter han- 
delt, der GABez. Die Geschäfte werden durch 
Einzelbeamte erledigt. Das Gl. ist mit einem 
oder mehreren GBeamten besetzt. Regelmäßig 
wird das GA. von demj;. Bezirksnotar verwaltet, 
zu dessen Bez. der G ez. gehört. Doch kann das 
Min Just. im Bedürfnisfall mit den dem G. ob- 
liegenden Verrichtungen an Stelle des Bezirks- 
notars auch andere Geschäftsmänner beaftragen, 
die eine der höheren Dienstprüfungen in den Dep 
der Just. oder des Inn. oder die nied. Dienstpr. 
in einem dieser Dep. abgelegt haben. Für diej. 
Städte, in welchen ein Amtsgericht seinen Sitz 
hat, können mit Zustimmung der bürgerl. Koll. 
die Geschäfte des GA. dem Amtsgericht übertragen 
werden. Die Gr. werden in den Gden geführt 
und aufbewahrt. Der GrBBeamte hat die außer- 
halb seines Wohnsitzes gelegenen Gden zum Zwecke 
der Geschäftserledigung nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses periodisch und außerdem im Fall eines bes. 
unaufschieblichen Bedürfnisses zu besuchen. Inso- 
weit der Besuch nicht an regelmäßig wieder- 
kehrenden, im voraus festgesetzten und bekannt- 
gegebenen Tagen erfolgt, ist, soweit tunlich, der 
Besuch des Gr BB. einige Tage vorher dem Orts- 
vorst. mitzuteilen und von letzterem in der Gde 
in ortsübl. Weise bekannt zu machen. Solange 
der GrBB. sich nicht am Sitz des G. befindet, 
ist der Ratschreiber in Vertretung dess. verpflichtet, 
die schriftl. Erklärungen, die für das G. ein- 
gehen, namens des GrBB. in Empfang zu nehmen 
und dem GrBB. zu übermitteln, ferner den ges. 
hiezu Berechtigten die Einsicht des GrB. und der 
darin in bezug genommenen Urkunden wie der 
noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu ge- 
statten und auf Verlangen Abschr. zu erteilen und 
zu beglaubigen. Gegen die Verfügungen des Gl. 
findet Nachsuchen der Abänderung bei dem vor- 
gesetzten Amtsgericht statt. Hinsichtl. der exemten 
standesherrl. und rittersch. Güter find die Amts- 
gerichte die GAe. Die Führung des GrB. ce 
schieht durch dasj. AG., in dessen Bez. das Gut 
gelegen ist; liegt das Gut in verschiedenen A#G.= 
Bez., so wird das GrB. durch das von dem Zivil- 
senat des Oberlandesgerichts bestimmte AG. ge- 
führt. Gegen die Entsch. des AG. als Abände- 
rungsgericht und als GA. für Ex. findet Beschw. 
an das Land G., gegen die Entsch. des LG. Beschw. 
an das OL. statt. Die Entsch. über diese Beschw. 
erfolgt an Stelle des OLG. durch das Reichs G.,
	        
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