Object: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ambulanter Gewerbebetrieb. 
Nahrung. Es bildet sich nämlich hier eine weit 
ößere Menge von Kleinlebewesen (Plankton) als 
im Flußbett, dessen Wasser zu diesem Zweck zu 
rasch fließt und auch meist etwas kälter ist. Fehlt 
es dem A. an solchen Oeffnungen, so gehen in ihm 
die Fische massenhaft zugrunde. Nach jedem Hoch- 
wasser bleiben namentlich viele junge Fische 
zurück, die im nächstfolgenden Winter unter der 
Eisdecke oder im Sommer infolge zu starker Er- 
wärmung des Wassers ersticken. Ihre Vernichtung 
wird dadurch begünstigt, daß in dem A. große 
Mengen organischer Refte zurückbleiben, die bei 
ihrer weiteren Zersetzung dem Wasser den auch 
für Fische unentbehrlichen Sauerstoff entziehen. 
Viele A. trocknen vollständig aus, sobald der 
Wasserspiegel im Flußbett erheblich sinkt. Da, wo 
aus bautechnischen Gründen offene Fischschlitze 
nicht angebracht werden können, sollten diese 
wenigstens durch unter Wasser verlegte weite 
Rohre, die die Festigkeit der Wasserbauten weniger 
beeinträchtigen, ersetzt werden, s. Fis chereipflege b. 5. 
ieglin. 
Ambulanter Gewerbebetrieb. Rechtsquellen: 
EewO. § 42—44a, böa, 139e, 139f, 146a, 148, 149 
mit Erg., betr. § 44, 14. 10. 05, ReBl. 759; Aus- 
fbest. d. Bdrt. 27. 11. 96, Röl. 745, mit Erg. 
25. 3. 97, Rl. 96, und 13. 1. 09, Rel. 259, 
und 4. 3. 12, Rl. 189; WVV. d. Min J. 9. 11. 
83, Rabl. 234, mit Aend. 26. 8. 92, Rgbl. 59, und 
12. 12. 96, Rget 827, letztere geänd. durch V. 10. 
10. 97, Robl. ; Erl. d. Min J. betr. Ausstellung 
bew. Erneuerung v. Legit Karten 17. 10. 84, 
Abl. 397, 3. 11. 94, Abl. 369, 28. 8. 10, Abl. 473. 
— Rechtsquellen für die Behandlung ausländischer 
Handlungsreisender bilden folg. Staatsverträge: 
mit Griechenland 9. 7. 84, Rl. 85 23, Oester- 
reich-Ungarn 6. 12. 91, Rel. 92 3, Italien 
6. 12. 91, RE#l. 92 97, Belgien 6. 12. 91, Rl. 
92 241, Schweiz 10. 12. 91, R#l. 92 195, Ser- 
bien 21./9. 8. 92, R#Bl. 98 269, Rumänien 21./9. 
10. 93, Röl. 94 1, Rußland 10. 2./29. 1. 94, 
RGBl. 153, mit Zusatz 28./15. 7. O4, R#l. 05 35, 
Bulgarien 1. 8. 05, RGBl. 06 1, Schweden 2. 5. 
11, Röe#l. 275, Portugal 30. 11. 08, RBl. 10 
679, Frankreich 2. 7. 02, Rel. 08 47, dazu Erl. 
d. Min J. 11. 2. 08, Abl. 49. — Bezügl. des Ge- 
schäftsbetriebs ausländischer Handlungsreis. Erl. 
d. Min J. S. 6. 92, Abl. 178, und 29. 4. 97, Abl. 168; 
betr. gew. Leg Karten für bulgarische Handlungs- 
reis. Bek. d. Min J. 7. 11. 06, Abl. 339, dänische 
Erl. d. Min J. 5. 10. 05, Abl. 378, italienische 25. 
11. 92, Abl. 518, schwedische Bek. d. Min J. 6. 10. 
06, Abl. 298, schweizerische Erl. d. Min J. 21. 1. 93, 
Abl. 19, und 29. 1. 05, Abl. 449; betr. gew. Leg.= 
Karten für Handlungsreis. in Frankreich Erl. d. 
Min J. 30. 4. 03, Abl. 280, und 14. 7. 03, Abl. 444, 
in Luxemburg 14. 7. 03, Abl. 444, in Spanien 
23. 8. 01, Abl. 100. — Min FErl. betr. Viehaufkauf 
durch Metzger 17. 7. 96, Abl. 186, und betr. 
Anwend. der §§ 44 und 44a auf Gen reibende, die 
Waren z. Zweck der Verarbeitung im GewBetrieb 
ankaufen, 15. 1. 97, Abl. 7; betr. Anwend. v. § 4b 
Abs. 4 der GewO. 8. 3. 10, Abl. 164, die Militär- 
kantinenbetriebe 28. 7. 11, Abl. 270. — Bek. d. 
15 
Min J. bez. Frachtermäßigungen f. Handlungsreis. 
auf österr. u. a. Bahnen 18. 6. 91, Rabl. 208, 23. 
7. 96, Rgbl. 168, 27. 8. 01, Rgbl. 262, 7. 12. 12, 
Rabl. 904. — W. WandergewSteuer Ges. 15. 12. 
99, Rabl. 1163, Art. 20, W. Sp G. in der Fassung 
16. 8. 11, Rgbl. 403, Tar Nr. 35: F. HReisende aus 
d. RInl. und den gleichgest. Vertragstaaten 5 MA, f. 
H. aus andern reichsausl. Staaten 25 JA. K I. Be- 
griff. æ Das Wort „.ambulant“ deutet darauf hin, 
daß der Begriff ambul. GewBetr. einen Betrieb be- 
zeichnen will, der nicht an einer gew. Niederlassung, 
s. d., sondern nach Art des Wander Gew. (an öffent- 
lichen Orten, von Haus zu Haus, von Ort zu 
Ort) ausgeübt wird. Die GewO. hat bestimmte 
Fälle des so gearteten Betriebs nicht dem Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen, s. d., unterstellt, 
sondern sie als stehenden GewBetr., "1. d., oder 
Ausfluß eines solchen festgelegt: 1. den Gew.= 
Betr. von Haus zu Haus oder an öffentlichen 
Orten innerhalb des Gemeindebezirks des Wohn- 
orts oder der gewerbl. Niederlassung des Gew.= 
Treibenden (Stadthausieren); 2. das Waren- 
Aufkaufen und Warenbestellungen-Aufsuchen durch 
den Inhaber eines stehenden Gewerbebetriebs 
außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen 
Niederlassung, ausgeübt in den Grenzen des § 44 
der GewO. durch ihn persönlich oder durch Rei- 
sende (Handelsreisen). Diese Fälle bezeich- 
net der Begriff. — Die Grenzen des § 44 gehen 
dahin, daß das Aufkaufen von Waren für 
die Zwecke des stehenden GewBetriebs und nur bei 
Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren 
produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen er- 
folgt, das Aufsuchen von Warenbestel- 
lungen f. d. Zwecke des stehenden Gewerbe- 
betriebs und ohne vorgängige ausdrückliche Auf- 
forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäfts- 
räumen oder bei solchen Personen, in deren Ge- 
schäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwen- 
dung finden. Soweit diese Betätigungen über 
diese Grenzen hinaus ausgedehnt werden (De- 
tailreisen,), handelt es sich um GewBetrieb im 
Umherziehen; doch ist das Aufsuchen von Bestel- 
lungen auf Druckschriften, andere Schriften und 
Bildwerke, auf Wein, Nähmaschinen, Erzeugnisse 
der Leinen= und Wäschefabrikation, überwebte 
Holzrouleaux auch dann kein Wandergewerbe, 
wenn es bei andern Personen und bei Kaufleuten 
an andern Orten erfolgt, s. Ausfbest. d. Bdrt. 
I II. Beschränkungen 1x hat die GewO. festgelegt 
1. hinsichtl. des Stadthausierens: das Feilbieten 
von Waren durch Kinder unter 14 Jahren, § 42b 
Abs. 5, sowie während der Zeit, wo die Verkauf- 
stellen geschlossen sein müssen, § 139e, 139f, ist ver- 
boten, ebenso der Warenhandel und das Anbieten 
gewerblicher Leistungen an Sonn= und Festtagen, 
§&# 4, 55a; die vom Ankauf und Fecilbieten im 
Umherziehen ausgeschlossenen Gegenstände sind 
auch hier ausgeschlossen, § 42a, 56. Ausnahmen 
ind in allen diesen Fällen möglich. § 42b läßt 
ie Möglichkeit offen, diesen Betrieb von polizei- 
licher Erlaubnis abhängig zu machen; 2. hin- 
sichtlich des Handelsreisens. Das Reisen 
setzt den Besitz einer Legitimationskarte voraus,
	        
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