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wenn das OLG. bei der Auslegung einer das
Grundbuchrecht betr. reichsges. Vorschr. von der
auf weitere Beschwerde ergangenen Entsch. eines
anderen OL., falls aber über die Rechtsfrage be-
reits eine Entsch, des RG. ergangen ist, von dieser
abweichen will und zu diesem Behufe die weitere
Beschw. dem RG. vorlegt. Die Ge. stehen unter
her Dienstaufsicht der Amts G., der LG. und des
OL.; an oberster Stelle übt die Dienstaufsicht
das Min Just. aus. Haidlen.
Grundlastenablsung. Der bäuerl. Grundbesitz
in W. hatte bis ins 19. Jahrh. starke, die wirt-
schaftliche Entwicklung hemmende Lasten zu tragen
als Ausfluß der (öff.-rechtl.) Gerichtsgewalt
und der (privatrechtl.) Leib= und Grund-
herrschaft. Der Gerichtsherr forderte Gefälle
und steuerartige Leistungen (Beeden, Kellerei-
steuern u. dgl.), ferner Fronen (Hand= und Spann-
fronen). Die Leibeigenschaft und das Lehens-
verhältnis äußerten sich vorwiegend in der Ver-
pflichtung zu Abgaben aller Art, wozu auch der
bes. drückend empfundene Zehnt von allen Boden-
erzeugnissen gehörte. Die Beseitigung dieser
Lasten, erstmals angeregt durch den Landtag von
1797, setzte ein mit den K. Edikten von 1817, welche
die Aufhebung der persönl. Leibeigenschaft und die
Ablösung des Lehensverbands unter gewissen Vor-
aussetzungen anordneten. Der Widerstand der ge-
schädigten Berechtigten verzögerte die Turch-
führung der Reformen. Einen bedeutsamen Fort-
schritt stellten die Ges. v. 27.—29. 10. 1836 dar,
welche die leibeigenschaftlichen Lasten,
die Fronen und die steuerartigen Ge-
fälle gegen Entschädigung der Berechtigten ab-
lösten unter Bereitstellung erheblicher Zuschüsse
der Staatskasse. Die Ablösung der aus der
Grundherrschaft entspringenden
Lasten verfügte das Ges. 14. 4. 1848, dem ein
Vahr nachher ein solches über die Ablösung des
ehnts nachfolgte. Alle diese Maßnahmen be-
gegneten, hauptsächlich wegen des niederen Ab-
lösungsmaßstabs, dem hartnäckigen Widerstand der
Berechtigten (Adel, Kirchen= und Stiftungsbeh.),
vor allem der Standesherren, die eine mehrfache
Einsprache der deutschen Bundesversammlung er-
reichten. Einen gewissen Ausgleich der geschädigten
Interessen brachte das nach mehrfachen Versuchen
am 19. 4. 1865 zustand gekommene sog. Kom-
plexlastengesetz, das die auf dem Bezug von
Gefällen und Zehnten, teils allein, teils in Ver-
bindung mit andern, zu einem rechtlichen Ganzen
verbundenen Vermögensgegenständen (Vermögens-
komplexen) ruhenden privatrechtl. Leistungen für
öff. Zwecke der Kirche, Schule und Gde gegen Ent-
schädigung ablöste. Den Abschluß der ganzen
Agrarreform bildete die Ablösung aller auf
fremden Grundstücken lastenden privatrechtl.
Weiderechte u. and. Kulturbeschränkungen,
sowie der auf Waldungen ruhenden Weide-,
Gräserei= und Streurechte durch das G.
26. 8. 1873. — Die Grundentlastung ist heute in
der Hauptsache beendigt. Noch nicht vollständig
durchgeführt ist nur noch die Komplexlasten-
ablösung, da noch in 84 Ole. derart. Lasten, vor-
Grundlastenablösung — Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
wiegend Baulasten bestehen, deren Ablösung erst
beim Anfall von pflichtigen Neubauten in Flu
zu kommen pflegt. Bis zum 1. Jan. 1914
11 840 Zehntablösungen mit einem Ablösungs-
kapital von 83 351 403 4, 11 545 Gefällablösungen
mit einem Ablösungskapital von 21 865 876 4K, 333
Baurechtsablösungen mit einem Ablösungskapital
von 475 304 4, 2627 Komplexlastenablösungen mit
einem Ablösungskapital von 10 326 104 durch-
geführt worden. 5 Fälle letzterer Art befanden sich
zu dem genannten Zeitpunkt in Behandlung. —
Die hauptsächlich von den OAe. und bes. Kom-
missären besorgte Durchführung der Ablösungs-
gesetze hat seit 1836 die Ablösungskommis-.
sion, eine dem Min J. unterstellte Zentralstelle,
zu überwachen. Streitigkeiten entscheidet sie als
Verwaltungsgericht 1. Instanz; 2. Instanz ist der
Verwaltungsgerichtshof, (. d. Haller.
Grundlisten, militärische, s. Ersatzwesen V.
Grund= oder Freiheitsrechte. Ueber den Begriff
s. öff. Rechte. Die w. VlU. zählt die Grundrechte
der Württemberger, die sie als Ausfluß des w.
Staatsbürgerrechts behandelt, in § 21—32, 86—88
auf: 1. Gleichheit der staatsbürgerl. Rechte und
Pflichten, insbes. Verbot des Ausschlusses von
einem Staatsamt wegen Geburt, 2. gleicher ver-
fassungsmäßiger Gehorsam, 3. gleiche Wehrpflicht,
4. Freiheit der Person, insbes. Aufhebung der
Leibeigenschaft und rechtmäßiges Strafverfahren,
5. Gewissensfreiheit, 6. Denkfreiheit, insbes. Frei-
heit der Presse und des Buchhandels, 7. Freiheit
des Eigentums, 8. Auswanderungsfreiheit, 9. Frei-
heit in der Wahl des Berufs und der Ausbildung
zu dems., 10. Recht der Beschwerdeführung bei den
vorgesetzten Staatsbeh. und den Ständen. Nicht
erwähnt in der Vl. sind Vereins- und Versamm-
lungsrecht, Petitionsrecht und Verehelichungsfrei-
heit. Die meisten dieser GR. sind jetzt durch die
Reichsgesetzgebung gewährleistet. Vgl. im übr. die
einschlägigen Artikel. — Die Gz. hat nach der w.
Vlu. nur der Württemberger. Nach Art. 8 RV.
(gemeinsames Indigenat) stehen sie jedoch auch
allen übr. D. zu. Tatsächlich werden aber die
GR. auch dem Reichsausl. während seines Auf-
enthalts im Inland zuerkannt. Bazille.
Grundschnur s. Angelfischerei.
Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer. 1x I. Ueber-
blick. 1 Die Grdst., die Gbdest. und die Gewst. oder
wie sie mit einem Namen bezeichnet werden, die
Katastersteuern, nach G. 28. 4. 73/8. 8. 03, Rgbl.
344, gehören zu den direkt. St., und zwar zur
Unterabteilung der Ertrags= oder Objektst. Eine
Ertragsst. wird in ihrer reinen Form entrichtet
nach dem Maßstab des durchschnittlich möglichen,
des von jedem wirtschaftenden Menschen unter
gewöhnl. Verhältnissen erreichbaren Ertrags einer
sachlichen Erwerbsquelle. Im Wesen der Ertrags-
(Objekt-sst. liegt es, daß man die St. da holt, wo
man den Ertrag findet, und auf die Pers., die dar-
aus ihr Einkommen ziehen, keine Rücksicht nimmt.
Hieraus ergibt sich grundsätzlich die Nichtabzugs-
fähigkeit der Schuldginsen bei den Einschätzungen,
die Nichtzulassung eines Existenzminimums, die
Nichtberücksichtigung pers. Verhältnisse. Die Kat.=