Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.
St. bezwecken im w. Staatst System wie die Kapi-
talst., s. diese, eine höhere Belastung der aus Ver-
mögen fließenden sog. fundierten Erträge. Sie
werden daher neben und als Ergänzung der nicht
nur die Vermögenserträge, sondern auch die Er-
träge von Arbeit und Beruf erfassenden Ein-
kommenst., s. d., erhoben. Des näheren unterliegt:
1. der GrSt. der nach Kulturarten und inner-
halb dieser f. d. R. nach Bodengüteklassen ein-
geschätzte mittlere Reinertrag der einz. Grund-
stücke. — 2. Der GebSt. die 3% ige Rente aus dem
Kapitalwert der Geb., Art. 75. — 3. Der Gewöt.
der mittlere, nach seinen 2 Bestandteilen: persönl.
Arbeitsverdienst
schätzende Reinertrag der Gew., Art. 89, wobei je-
doch der persönl. Arbeitsverdienst behufs Durch-
führung des erwähnten Grundsatzes der höheren
Belast. fundierter Bezüge durch die Abstriche am
Gewerbe St Kapital gemäß Art. V. G. 8. 8. 03,
Robl. 329, zu einem mehr oder weniger erhebl.
Teil für die Zwecke der St Erhebung wieder aus-
geschieden wird. Die Gültigkeit letzteren Ges. ist
zunächst auf die Dauer von 5 J. beschränkt ge-
wesen, durch G. 18. 8. 09, Rabl. 151, ist sie bis
1. 4. 18 durch G. 5. 2. 18, Rgbl. 88, weiterhin
bis 31.8.15 verläng. worden.—xII. Gesetzl. Grund-
lagen. 1. Gesetze. G. 28. 4. 73, betr. d. Gr.,
Geb. u. GewöSt., Rabl. 127, (Katasterges. — KG.);
G. 8. 8. 08, betr. Abänderungen des G. 28. 4. 73
über die Gr.-, Geb.= u. Gew St., Rabl. 879; Bek.
des Min Just. und des MinJz, betr. den Text des
G. über die Gr.--, Geb.= u. GewöSt. 8. 8. 03, Robl.
344, (soweit im f. Gürtikel zitiert sind und nichts
besonderes beigefügt ist, ist darunter diese Bek.
verstanden); G. 18. 8. 09, Rabl. 151, betr. die Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer des G. über die
Gr.-, Geb.= u. GewSt.; G. 5. 2. 18, Rabl. 28 im
selben Betreff. 2. Vollz Vorschr. a) ge-
meinschaftl. Anw. d. St Koll. Abt. f. dir. St.
28. 9. O04 zum Vollz. d. G. betr. Abänderungen des
G. 28. 4. 73 über d. Gr.-, Geb.= u. GewSt. 8. 8.
3, Abl. d. St Koll. 227. Min FV. 9. 1. 09
betr. die Entschädigung der bei der St Veranlagung
tätigen Schätzer und Gdebeamten, Abl. d. St Koll.
1. b) GrSteuer. V. d. Katasterkomm. (KK.)
26. 11. 73, betr. d. Sammlung von Notizen für
die Gret Einschätzung, Abl. d. St Koll. 183; V. d.
KK. 14. 2. 80, betr. d. Einschätzung der Wal-
dungen zur Grt.; V. d. KK. 5. 8. 80, betr. d.
durch d. Bezirksschätzungskommissionen zu voll-
ziehende Einschätzung der Feldgüter und nutzbaren
Rechte; V. d. KK. 16. 2. 87, betr. d. Fortführung
des Gr.- und Gefet Kat., Abl. d. St Koll. 15; V.
d. St Koll. Abt. f. dir. St. 30. 4. 86, betr. d. Nach-
lässe an der GrSt. wegen Gewitter= und Ueber-
schwemmungsschadens. c)h Geb Steuer. Erl.
d. KK. 12. 7. 78, betr. d. Sammlung d. Notizen f.
d. GebEinschätzung, Abl. d. St Koll. 56; V. d. KK.
10 9. 78, betr. d. Vollziehung d. GebEinschätzun
Abl. d. St Koll. 187; V. d. KK. 14. 7. 77, betr. 7
Fortführung d. GebSt Kat., Abl. d. St Koll. 64;
Anw. des St Koll. Abt. f. dir. St. 5. 5. 06, betr.
d. in den Jahren 1907 und 1908 vorzunehmende
Revision d. Geb Kat, Abl. d. St Koll. 98. d) Gew.=
und Betriebskapitalertrag zu
359
Steuer. KE. 1. 8. 74, betr. Sammlg. d. No-
tizen f. d. Gew St inschätung. Abl. St Koll. 97;
V. KK. 7. 10. 74, betr. Vollz. d. Gew Einschätzung,
Abl. St Koll. 185; V. KK. 13. 8. 75, betr. w.=
Einschätzung, Abl. St Koll. 41; V. KK. 17. 1. 78,
betr. Fortführung d. Gew Kat., Abl. St Koll. 1;
St KollE. Abt. f. d. St. 26. 2. 08, betr. GewStwfl.
der Näherinnen, Wäscherinnen, Lohndiener u. dal.,
Abl. St Koll. 93; St KollE. Abt. f. d. St. 8. 9. 09,
betr. die Einzeleröffnung der GewöSt Kapitale, Abl.
St Koll. 523. Sämtl. vorstehend in Z. 1 u. 2 auf-
gef. G., V. u. E., soweit sie vor dem 1. 4. 06 er-
gangen sind, sind, ergänzt nach dem Stand 1. 4. 06,
abgedr. in der w. Staats StGSammlung II. Teil
188 f., Stuttg., Kohlhammer 06. — N III. Gemein-
schaftl. Bestimmungen f. d. Herstellung und Fort-
fübrung des Gr.-, Geb.= u. Gem Kataster#. Für
jede der drei St Quellen (Grdst., Geb. u. Gew.)
und jeden Stistrikt sind nach den Best. des G.
28. 4. 78 bes. Verzeichnisse (Kataster) gebildet
worden, Art. 4. Unter StDistrikt ist je das Ge-
biet der Ortsmarkung (mit gewissen Ausn. bei zu-
sammengesetzten Gden) zu verstehen. In die Kat.
werden die durch Schätzung ermittelten St Werte
(St Anschläge, St Kapitale) der einz. Grdst., Geb.
u. Gew. eingetragen. Die Vornahme des Ein-
schätzungsgeschäfts wurde in den einz. St istrikt.
eines OAez. von den BezSchätzungskomm. voll-
zogen, die aus einem staatlicherseits ernannten
Kommissär und vier beeidigten Schätzern (bei d.
GrSt. 2 Bezirksch., 1 Nachbarsch., 1 Ortsch.; bei
d. Geb St. u. GewSt. je 8 BezSch. und 1 Ortsch.)
bestanden, Art. 7. Bei d. Herstellung des Grdkat.
wirkten außerd. die sog. Landesschätzer, s. d., mit,
Art. 6. Für die Einschätzung der Wälder waren
bes. Kommissionen bestellt. Die obere Leitung des
Einschätzungsgesch. lag in den Händen der un-
mittelbar unter dem MinF. stehenden KK. Die
obere Leitung des Fortführungsgesch. (KatBerich-
tigung) erfolgt durch das St Koll. Abt. f. d. St.,
G. Art. 5, VO. 7. 2. 92, Rgbl. 29; die unmittel-
bare Leitung durch die BezAemter unter Mitwir-
kung der BezSchätzungskomm., welch letztere übr.
gegenüber der erstmal. Einschätzung z. T. von ver-
änderter Zusammensetzung und Bedeutung find.
Val. Art. 73 Abs. 4 u. 5, Art. 88 Abs. 3 u. 85,
Art. 96 Z. 2 u. 100 Abs. 8. Die Fortführung be-
steht in der Feststellung und dem Nachtrag der Zu-
gänge und der Abgänge zu den grunds. un-
verändert bleibenden Kat. Unter Zugängen versteht
man die Vermehrungen, unter Abgängen die Ver-
minderungen des KatBetrags (Stünschlags, St.-
Kap.). Zugänge und Abgänge ziehen mittelbar,
weil die St. unter Zugrundlegung des KatBetrags
erhoben wird, gleichwie die Abgänge und Zugänge
bei d. Eink St. und d. KapSt. (s. Abgänge u. Zu-
gänge b. d. dir. St.) eine Vermehrung oder Ver-
minderung der St. nach sich. Als allg. Hilfsmittel
für die Einschätzung ist den Einschätz Beh. die Be-
fugnis eingeräumt 1. die einzuschätzenden Objekte
einzusehen, 2. von den Eigentümern sachdienliche
Auskunft zu verlangen, 8. von den Akten der öff.
Beh. Einsicht zu nehmen. Zur Vorlegung der Ge-
schäftsbücher sind die St Pflichtigen nicht ver-