Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
und auch im übr. als vorbildlich für den Bez. an- 
gesehen werden konnte — die sog. Musterschät- 
zungsgemeinde. In diesen Mustersch GOden hatten 
nun die Landessch. die Einschätzung im einz. vor- 
zunehmen, Art. 54. Nach Vollendung der Muster- 
chätzungen traten die BezSch Komm. s. Z. III, in 
ätigkeit, in dem sie unter tunl. Vermeidung von 
Einzelberechnungen die Ergebnisse der Mustersch. 
als Muster und Anhalt für die Einsch. der entspr. 
Kulturarten und Klassen in den übr. Gden des 
Hauptsch Bez. benützten. Für die Gleichmäßigkeit 
der Einsch., die dem Gesetzgeber ein bes. Anliegen 
war, ist weiterhin durch ges. Best. über die Prü- 
fung, Art. 55 u. 60, und die Bek. der Schätzungen, 
Art. 59 u. 61, über Beschwerden, Art. 57, 62, Sorge 
getragen worden. — c) Das Verf. bei der Einsch. 
der Wälder und Waldlasten. Das Verf. ist dem 
bei Einsch, der Feldgüter, b, tunl. angepaßt wor- 
den. Der Regel nach bildeten sämtl. einem Staats- 
forstrevier zugehörigen Waldungen einen (Haupt)= 
schätzungsbez., Art. 65. Für jeden solchen SchBez. 
wurden zunächst für sämtl. darin vorkommenden 
Betriebsarten durch die Landessch. Reinertrags- 
klassen aufgestellt, Art. 66. Alsdann wurden die 
Waldungen des Bez. durch eine LokalschKomm., 
bestehend aus 8 Forstmännern, lediglich nach der 
Standortsgüte in die gegebenen Klassen eingereiht. 
Ueber die Prüfung und Bek. der Schätzungen so- 
wie über die Behandlung von Beschwerden waren 
in allgem. die Best. über das Verf. bei Einsch. der 
Feldgüt., b, anzuwenden. ——. Die Berechnung 
des St Kapitals. Nach Vollendung der St.- 
Einschätzung und Erledigung der Beschwerden ist 
in Gemäßheit der Best. in Art. 18 Z. 3 u. 4, voal. 
oben 4Aa, das St Kapital jedes einz. Grdst. und 
der Stnschlag jedes nutzbaren Rechts berechnet 
worden, womit das Ortsgrd.= und das Ortsgefäll- 
kataster hergestellt waren. Die Urschr. der Orts- 
grundkat. (auch Flächenliquidationen genannt) 
wurden ebenso wie die Urschr. der Ortsgefällkat. 
den Gden ausgefolgt; die zweiten Ausfertigungen 
befinden sich bei den BezSt Aemt. Eine Zusammen- 
stellung der Ortsgrdkat. und der Ortsgef Kat. eines 
Oßez. bildet das Ordkat.; eine Zusammen- 
stellung der OKat. des Landes d. Landesgrdkat.— 
5. Die Fortführung des Grund= und 
Gefällkatasters (KatBerichtigung), val. V. 
KK. 16. 2. 87, w. Staats St G. II 282 f. Die Fort- 
führung besteht in dem Nachtrag der Zugänge und 
der Abgänge, s. o. III. Zugänge kommen insbes. 
vor, Art. 69, 70 u. 72, a) infolge Berichtigung 
nachträgl. entdeckter Fehler; b) bei Vermehrung 
der steuerbaren Grdfläche; 2 bei nachhaltiger 
Vermehrung der Ertragsfähigkeit eines Grdstücks 
durch die Entfernung nachteiliger od. die Ent- 
stehung günftiger Verhältnisse oder bei dauerndem 
Uebergan zu einer rentableren Kultur. Ab- 
gänge kommen insbes. vor, Art. 69, 71 u. 72, 
a) infolge Berichtigung nachträglich entdeckter 
Fehler; b) bei Verminder. der stbaren Grdfläche; 
c) bei nachhaltiger Verminder. der Ertragsfähig- 
keit eines Grdst. durch äußere Umstände oder 
dauerndem Uebergang zu einer weniger rentablen 
Kultur. Zugänge und Abgänge sind von den 
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Grundbesitzern dem Ortsvorsteher anzuzeigen, G. 
Art. 14 Abs. 2, StBG. 20. 12. 99, Rgbl. 1219, 
Art. 4 Abs. 2. Die Zugang= und die Abgang- 
stellung wird durch die jährlich am Anfang des 
Kalenderjahrs von der örtlichen Stsatzbehörde, 
s. d., auf Grund der Anzeigen der Grundbefitzer, 
des Aenderungsprotokolls zum Primärkataster und 
der Meßurkunden, s. Vermessungswesen, anzu- 
fertigenden Grundstücksänderungsverzeichnisse ein- 
geleitet. Dem BezSt Amt liegt die Prüfung dieser 
Verzeichnisse und die Feststellung des neuen Kat.= 
Betrags ob, wobei neue Klasseneinteilungen und 
neue Stnschläge tunl. zu vermeiden find, viel- 
mehr der Versuch zu machen ist, für die neu zu 
schätzenden Grdst. dieselben Klassen und StAn- 
schläge zu wählen, wie bei der erstmaligen Ein- 
schätzung, vgl. G. Art. 78 Abs. 8—5 und § 10 ff. 
der V. 16. 2. 87. Die neuen Stünschläge werden 
15 Tage lang öff. aufgelegt, — über die Beschwer- 
den dagegen s. Z. VII. Das berichtigte Kat. bildet 
für das folgende St Jahr die Grundlage des St.- 
Ansatzes. — 1 V. Die Gebäudesteuer im bes. 1—## 
1. Objekt d. Besteuerung. Der Best. unter- 
liegen, Art. 1 Z. 2, alle im Lande vorhandenen 
Gbde einschl. ihrer Grundflächen und Hofräume, 
sowie die nicht unter einem Gbde befindlichen, 
sondern für sich besteh. Keller; — 2. Subjekt 
der Besteuerung. Wer in dem Stuch, . d., 
als Eigentümer oder Nutznießer des stpfl. Gbdes 
aufgeführt ist, hat die St. zu entrichten; der Ein- 
trag am Beginn des Kalenderj. ist für das ganze 
f. St Jahr maßgebend. Gegenüber Nichtwürtt. gilt 
das gleiche wie bei der Grdst., s. d. IV. 2. — 
3. St Befreiungen. Frei von der Gddest. 
bleiben: a) die zu der Krondotation gehörigen 
Gbde samt Zugehör, Art. 2 Z. 1, wogegen hof- 
kammerliche und zum Privateigentum des Königs 
gehörige Gbde stpflichtig sind; b) die Gbde des 
Staats und der ganz oder teilw. auf Kosten des 
Staats zu unterhaltenden Anstalten, Art. 2 Z. 2, 
c) das Reich, § 2 des Reichsbest G. 15. 4. 11, 
RGBl. 187; d) Gbde, die öff. Zwecken dienen, ohne 
dem Eigentümer einen ökon. Nutzen abzuwerfen, 
Art. 2 Z. 5; e) Gbde in Feldern, Gärten, Wein- 
bergen, Waldungen, die weder bewohnbar sind noch 
zu einem landwirtsch., oder Gewerbebetrieb dienen, 
Art. 2 Z. 6; k) Gbde, die in keiner Weise benützt 
werden können, Art. 2 Z. 7. — 4. Die Herstel- 
lung des Gebäudekatasters. A. Sach- 
liche Bestimmungen. Das GeblKat. ist nicht 
wie das GrKat. und das Gewlat. unmittelbar nach 
dem Ertrag der Gbde angelegt worden. Vielmehr 
wurde aus praktischen Gründen, weil es vielfach 
bes. bei den dem landw. und gew. Betrieb dienen- 
den Gbden an sicheren Anhaltspunkten für den 
Ertrag fehlt, dem Kat. der Kapitalwert (Stün- 
schlag) der Gbde zugrund gelegt. Unter Kapital- 
wert (St Anschlag) versteht das Ges. den Wert, um 
den ein Gbde samt Grundfläche (area) und Hof- 
raum nach seiner Lage, Nutzbarkeit, seinem Um- 
fang, Bauzustand, seiner inneren baulichen Ein- 
richtung und nach den übrigen auf den Wert ein- 
wirkenden Verhältnissen jedoch ohne Berückfichti- 
gung der mit einem Gbde etwa verbundenen nutz-
	        
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