Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.
und auch im übr. als vorbildlich für den Bez. an-
gesehen werden konnte — die sog. Musterschät-
zungsgemeinde. In diesen Mustersch GOden hatten
nun die Landessch. die Einschätzung im einz. vor-
zunehmen, Art. 54. Nach Vollendung der Muster-
chätzungen traten die BezSch Komm. s. Z. III, in
ätigkeit, in dem sie unter tunl. Vermeidung von
Einzelberechnungen die Ergebnisse der Mustersch.
als Muster und Anhalt für die Einsch. der entspr.
Kulturarten und Klassen in den übr. Gden des
Hauptsch Bez. benützten. Für die Gleichmäßigkeit
der Einsch., die dem Gesetzgeber ein bes. Anliegen
war, ist weiterhin durch ges. Best. über die Prü-
fung, Art. 55 u. 60, und die Bek. der Schätzungen,
Art. 59 u. 61, über Beschwerden, Art. 57, 62, Sorge
getragen worden. — c) Das Verf. bei der Einsch.
der Wälder und Waldlasten. Das Verf. ist dem
bei Einsch, der Feldgüter, b, tunl. angepaßt wor-
den. Der Regel nach bildeten sämtl. einem Staats-
forstrevier zugehörigen Waldungen einen (Haupt)=
schätzungsbez., Art. 65. Für jeden solchen SchBez.
wurden zunächst für sämtl. darin vorkommenden
Betriebsarten durch die Landessch. Reinertrags-
klassen aufgestellt, Art. 66. Alsdann wurden die
Waldungen des Bez. durch eine LokalschKomm.,
bestehend aus 8 Forstmännern, lediglich nach der
Standortsgüte in die gegebenen Klassen eingereiht.
Ueber die Prüfung und Bek. der Schätzungen so-
wie über die Behandlung von Beschwerden waren
in allgem. die Best. über das Verf. bei Einsch. der
Feldgüt., b, anzuwenden. ——. Die Berechnung
des St Kapitals. Nach Vollendung der St.-
Einschätzung und Erledigung der Beschwerden ist
in Gemäßheit der Best. in Art. 18 Z. 3 u. 4, voal.
oben 4Aa, das St Kapital jedes einz. Grdst. und
der Stnschlag jedes nutzbaren Rechts berechnet
worden, womit das Ortsgrd.= und das Ortsgefäll-
kataster hergestellt waren. Die Urschr. der Orts-
grundkat. (auch Flächenliquidationen genannt)
wurden ebenso wie die Urschr. der Ortsgefällkat.
den Gden ausgefolgt; die zweiten Ausfertigungen
befinden sich bei den BezSt Aemt. Eine Zusammen-
stellung der Ortsgrdkat. und der Ortsgef Kat. eines
Oßez. bildet das Ordkat.; eine Zusammen-
stellung der OKat. des Landes d. Landesgrdkat.—
5. Die Fortführung des Grund= und
Gefällkatasters (KatBerichtigung), val. V.
KK. 16. 2. 87, w. Staats St G. II 282 f. Die Fort-
führung besteht in dem Nachtrag der Zugänge und
der Abgänge, s. o. III. Zugänge kommen insbes.
vor, Art. 69, 70 u. 72, a) infolge Berichtigung
nachträgl. entdeckter Fehler; b) bei Vermehrung
der steuerbaren Grdfläche; 2 bei nachhaltiger
Vermehrung der Ertragsfähigkeit eines Grdstücks
durch die Entfernung nachteiliger od. die Ent-
stehung günftiger Verhältnisse oder bei dauerndem
Uebergan zu einer rentableren Kultur. Ab-
gänge kommen insbes. vor, Art. 69, 71 u. 72,
a) infolge Berichtigung nachträglich entdeckter
Fehler; b) bei Verminder. der stbaren Grdfläche;
c) bei nachhaltiger Verminder. der Ertragsfähig-
keit eines Grdst. durch äußere Umstände oder
dauerndem Uebergang zu einer weniger rentablen
Kultur. Zugänge und Abgänge sind von den
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Grundbesitzern dem Ortsvorsteher anzuzeigen, G.
Art. 14 Abs. 2, StBG. 20. 12. 99, Rgbl. 1219,
Art. 4 Abs. 2. Die Zugang= und die Abgang-
stellung wird durch die jährlich am Anfang des
Kalenderjahrs von der örtlichen Stsatzbehörde,
s. d., auf Grund der Anzeigen der Grundbefitzer,
des Aenderungsprotokolls zum Primärkataster und
der Meßurkunden, s. Vermessungswesen, anzu-
fertigenden Grundstücksänderungsverzeichnisse ein-
geleitet. Dem BezSt Amt liegt die Prüfung dieser
Verzeichnisse und die Feststellung des neuen Kat.=
Betrags ob, wobei neue Klasseneinteilungen und
neue Stnschläge tunl. zu vermeiden find, viel-
mehr der Versuch zu machen ist, für die neu zu
schätzenden Grdst. dieselben Klassen und StAn-
schläge zu wählen, wie bei der erstmaligen Ein-
schätzung, vgl. G. Art. 78 Abs. 8—5 und § 10 ff.
der V. 16. 2. 87. Die neuen Stünschläge werden
15 Tage lang öff. aufgelegt, — über die Beschwer-
den dagegen s. Z. VII. Das berichtigte Kat. bildet
für das folgende St Jahr die Grundlage des St.-
Ansatzes. — 1 V. Die Gebäudesteuer im bes. 1—##
1. Objekt d. Besteuerung. Der Best. unter-
liegen, Art. 1 Z. 2, alle im Lande vorhandenen
Gbde einschl. ihrer Grundflächen und Hofräume,
sowie die nicht unter einem Gbde befindlichen,
sondern für sich besteh. Keller; — 2. Subjekt
der Besteuerung. Wer in dem Stuch, . d.,
als Eigentümer oder Nutznießer des stpfl. Gbdes
aufgeführt ist, hat die St. zu entrichten; der Ein-
trag am Beginn des Kalenderj. ist für das ganze
f. St Jahr maßgebend. Gegenüber Nichtwürtt. gilt
das gleiche wie bei der Grdst., s. d. IV. 2. —
3. St Befreiungen. Frei von der Gddest.
bleiben: a) die zu der Krondotation gehörigen
Gbde samt Zugehör, Art. 2 Z. 1, wogegen hof-
kammerliche und zum Privateigentum des Königs
gehörige Gbde stpflichtig sind; b) die Gbde des
Staats und der ganz oder teilw. auf Kosten des
Staats zu unterhaltenden Anstalten, Art. 2 Z. 2,
c) das Reich, § 2 des Reichsbest G. 15. 4. 11,
RGBl. 187; d) Gbde, die öff. Zwecken dienen, ohne
dem Eigentümer einen ökon. Nutzen abzuwerfen,
Art. 2 Z. 5; e) Gbde in Feldern, Gärten, Wein-
bergen, Waldungen, die weder bewohnbar sind noch
zu einem landwirtsch., oder Gewerbebetrieb dienen,
Art. 2 Z. 6; k) Gbde, die in keiner Weise benützt
werden können, Art. 2 Z. 7. — 4. Die Herstel-
lung des Gebäudekatasters. A. Sach-
liche Bestimmungen. Das GeblKat. ist nicht
wie das GrKat. und das Gewlat. unmittelbar nach
dem Ertrag der Gbde angelegt worden. Vielmehr
wurde aus praktischen Gründen, weil es vielfach
bes. bei den dem landw. und gew. Betrieb dienen-
den Gbden an sicheren Anhaltspunkten für den
Ertrag fehlt, dem Kat. der Kapitalwert (Stün-
schlag) der Gbde zugrund gelegt. Unter Kapital-
wert (St Anschlag) versteht das Ges. den Wert, um
den ein Gbde samt Grundfläche (area) und Hof-
raum nach seiner Lage, Nutzbarkeit, seinem Um-
fang, Bauzustand, seiner inneren baulichen Ein-
richtung und nach den übrigen auf den Wert ein-
wirkenden Verhältnissen jedoch ohne Berückfichti-
gung der mit einem Gbde etwa verbundenen nutz-