Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
eine natürliche oder juristische Person ist, macht 
keinen Unterschied, Art. 88 Abs. 1. Offene Handels- 
gesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften 
werden anders wie bei der Einkt. als einheitl. 
St Subj. veranlagt. Wenn Mann und Frau je bes. 
Gew. betreiben, sind sie (wiederum anders wie bei 
der EinkSt.) je bes. zu besteuern, Art. 88 Abs. 2. 
— 3. Steuerbefreiungen. Frei von der 
Gewt. bleiben: a) der Handel mit Produkten von 
eigenen oder gepachteten Grdstücken sowie mit den 
davon ernährten Tieren und deren Erzeugnissen, 
wenn die Produkte roh oder noch in einem Zustand 
verkauft werden, der in dem Kreis des land-- und 
forstwirtsch. Betriebs liegt, Art. 2 ZS. 8; b) der 
Geschäftsbetr. der landw. (nicht auch der gew.) 
Produktiv= und Verkaufsgenossensch., wenn ausschl. 
Produkte der Vereinsmitgl. von der in Buchst. a 
angegebenen Beschaffenheit verwertet werden, G. 
Art. 2 Z. 9, Anw. 23. 9. 04 §2 Z.0 1;c) der Ge- 
schäftsbetrieb der landw. und der gew. Einkaufs- 
und Gebrauchsgenossenschaften, wenn das Betr.= 
Kap. die Höhe von 50 000 4 nicht erreicht, auch der 
Geschäftsbetr. sich nur auf Vereinsmitgl. erstreckt, 
G. Art. 2 Z. 10, Anw. 28. 9. 0O4 § 2 Z. 1 u. 8; 
d) der Geschäftsbetr. der Vorschuß= und Kredit- 
vereine, wenn das BetrKap. unter 50 000 1 be- 
trägt, G. Art. 2 Z. 10 letzt. Halbs., Anw. 23. 9. 04 
§ 2 B. 4; e) der GemBetr. der Reichsbank und 
ihrer Zweiganst. sowie sonstige etwa vom Reich 
b. Gew., § 21 RBank G. 14. 3. 75, R#l. 177 und 
8 2 est G. 15. 4. 11, R#Bl. 187; f) der Geschäfts- 
betr. der Klassenlotterie, Art. 9 Lott G. 18. 8. 11, 
Rabl. 555, s. Lotteriewesen II. — 4. Die Her- 
stellung des Gew Katasters. A. Sach- 
liche Bestimmungen. J. G. zur Grt. und 
zur GebSt. erfolgt bei der GewöSt. f. d. R. alle 
6 Jahre eine äußerliche und z. T. auch innerliche 
Erneuerung des Kat., val. z. B. V. des StkKoll. 
Abt. f. dir. St. 26. 7. 99 b. die Erneuerung der 
GewVerzeichn. und Ortsgew Kat. Die für die Her- 
stellung des Kat. in Art. 87 f. des Ges. gegebenen 
sachlichen Vorschr. find daher fortgesetzt von prakti- 
scher Bedeutung; fie sind weiter auch für die jährl. 
Fortführung des Kat. anzuwenden, val. Z. 5. Das 
Gew-Kat. umfaßt den mittleren, unter normalen 
Verhältnissen erzielbaren, durch Schätzung zu er- 
mittelnden Reinertrag der Gew. Das Ges. be- 
zeichnet übrigens nicht den gew. Reinertrag als 
Maßstab für die Anlegung der St., sondern seine 
2 Bestandteile: a) den Ertrag der persönlichen 
Arbeit des Gewerbetreibenden und b) den nach 
Prozenten zu schätzenden Ertrag aus dem in 
dem Gewerbe verwendeten Betriebskapital. Beide 
Bestondteile zusammen bilden das St Kap. des ein- 
zelnen St Pfl., wobei jedoch der persönl. Arbeits- 
verdienst nicht voll in Berechnung genommen wird, 
sondern mit starken Kürzungen, nämlich je die 
ersten 850 4 nur mit 1¼% = 85 4 (also steuer- 
frei 765 .4), die zweiten mit /% = 170 4 (also 
steuerfrei 680 .4), die dritten mit /1% = 340 4 
(also steuerfrei 410 MA) und die vierten 850 4 
nur mit 35/86 = 680 4 (also steuerfrei 170 ) und 
erst der Reft mit dem ganzen Betrag, Art. 89 u. 90. 
Das Gewst G. enthält auf diese Weise eine Art 
363 
Existenzminimum im Höchstbetrag (bei 3400 M 
persönlichem Arbeitsverdienft und mehr) von 
(766 + 680 + 410 + 170 -) 2125 „C. Schätzun 
von Arbeitsverdienst und Kapitalrente hat n 
äußerlichen Merkmalen zu erfolgen. Als wesentl. 
Merkmale bezeichnet das Ges. in Art. 91 1. die 
Zahl und Gattung der in dem Gew. verwendeten 
Gehilfen; 2. die Größe des in ihm angelegten 
BetrKap. Damit wollte übrigens vom Ges. eine 
Anlehnung an die tatsächlichen Erträgnisse eines 
GewBetr. nicht ausgeschlossen werden. Bes. bflegen 
neuerdings bei Fortführung des Kat. (s. Z. 8 el- 
fach die von der Einket. her bekannten Durch- 
schnittserträgnisse eines Gewerbebetriebes nach 
Ausscheidung der Gebäuderente bei der Be- 
messung des St Kapitals berücksichtigt zu werden 
Aus den in Art. 92 u. 98 gegebenen eingehenden 
Vorschr. über die Berechnung der Hilfspersonen 
und des Betri#ap. ist hervorzuheben, daß zu den 
Hilfspersonen alle männl. und weibl. Personen zu 
rechnen find, die für den Betr. eines Gew. als 
Gehilfen irgendwelcher Art verwendet werden, 
daß das BetrKap. — kaufmännisch gesprochen — 
sämtliche Aktiven des Geschäftes mit Ausnahme 
von Grund und Boden und von Gebäuden nach 
ihrem mittleren Bestand und Wert umfaßt und 
daß Schulden am Betr Kap. (und demnach Schuld- 
zinsen am Geschäftsertrag) nicht abgezogen wer- 
den dürfen. Nur den Pfandbriefanstalten und 
Hypothekenbanken ist gestattet, die Pfandbrief- 
schulden abzuziehen. Für die Einschätz. der Ver- 
sicherungsgesellschaften sind z. T. bes. Best. ge- 
troffen. Art. 94. — B. Bestimmungen über 
das Verfahren. Als Grundlage für die erst- 
malige Herstellung des Kat. hatte der Gde Rat dem 
BezStAmt ein Verzeichnis sämtl. im Gde Bez. be- 
triebenen Gew. und ihrer Inhaber zu liefern 
(Gew Verzeichn.). Sodann hatten die Ge#reib. 
auf öff. Aufforderung hin GewfFassionen abzu- 
geben mit Angaben a) über den Ort und die Art 
des Gewetr.; b) über die durchschnittl. Zahl der 
Hilfspersonen; c) über das in dem Gew. verwen- 
dete Betr Kap., Art. 95. Nachdem die Fassionen vo#n 
dem StKommissär geprüft worden waren, auch 
dieser die Einschätzung im übrigen vorbereitet 
hatte, erfolgte durch die Bez EinschKomm., Art. 96, 
in den Gewuerzeichn. die Feststellung des ftbaren 
gekürzten Arbeitsverdiensts und des Betr KapEr- 
trags sowie durch Zusammenrechnen beider die 
des St Kap. Wer trotz Mahnung keine Fassion ab- 
gab, wurde von Amts wegen eingeschätzt, Art. 96 
Z. 8. Das fertiggestellte Kat. wurde öff. aufgelegt; 
jedem Unternehmer eines Gew. stand das Recht 
der Beschwerde über sein StkKap. zu, Art. 99. 
Auf Grund der Ge#w Verzeichn. wurde sodann für 
jede Gde das OrtsgewlKat. gefertigt und ihr als 
Grundlage für die GewStlmlage ausgefolgt. — 
5. Die Fortführung des Gewkat. 
(Kat Berichtigung), vgl. V. d. KK. 17. 1. 78, w. 
Ststges S. II. Tl. 363 f. Die Fortführung besteht 
in dem Nachtrag der Zugänge und der Abcäng- 
vgl. o. III. Zugänge kommen bes. vor, 
Art. 100, wenn ein Gew. a) neu begonnen wird; 
b) nachhaltig erweitert wird. Abgänge kommen
	        
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