Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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bes. vor, G. Art. 100, wenn ein Gew. a) auf- 
gegeben wird; b) nachhaltig eingeschränkt wird. 
Bei neu begonnenen Gew., die dem Ortsvorst. an- 
zuzeigen sind, ist nach den Best. unter Z. 4. A. und 
nach zuvor eingeholter Fassion ein vorläufiges 
StKap. festzustellen und aus diesem ist von dem 
auf den Beginn f. Vierteljahr an die St. zu 
entrichten. Bei eingestellten Gew. ist die St. nur 
bis zum Schluß des Kal iertelj. zu entrichten, in 
dem die Einstellung bei dem Ortsvorst. angezeigt 
wird. Bei nachhaltig veränderten (erweiterten 
oder eingeschränkten) Gew. hat die Berichtigung 
des St Kap. nach den Best. unter Z. 4. A. und 
zuvor eingeholter Fassion am Anfang des auf die 
Veränderung (Erweiterung, Einschränkung) f. 
Kalenderj. zu geschehen. Nachhaltige Verande- 
rungen sind dem Ortsvorst. anzuzeigen, G. Art. 14 
Abs. 8. Die KatBerichtigung wird durch die von 
dem Ortsvorst. nach Quartalen zu führenden 
Gew Aender Register eingeleitet. Der Vollzug er- 
folgt bei den neu eröffneten oder eingestellten Be- 
trieben vorläufig durch das BezStAmt in den 
Gewo#ede' Registern, endgültig durch die BezSch.= 
Komm. in den vom BezAmt aus den Gemw Aender.= 
Registern angelegten Gew Verzeichn. Bei den nach- 
haltig veränderten GewBetr. erfolgt der Vollzug 
durch die BezSchätzsKomm. in den GewVerzeichn., 
vgl. § 3 f. V. d. KK. 17. 1. 78, w. Stsstges S. 
II. Tl. 863 f. Nach Abschluß der Gew Verzeichn. 
sind die Ortsgew Kat. durch die BezAemter mit 
den GewVerzeichn. gleichzustellen. Das auf den 
Beginn des KalJahrs berichtigte Kat. bildet für 
das f. St Jahr die Grundlage des StAnsatzes. — 
VII. Die Beschwerde. Ueber Beschwerde- 
best. aus Anlaß der Herstellung der Kat. val. IV. 
Z. 4 B; V. Z. 4 B; VI. Z. 4 B. Ueber die heute 
allein noch prakt. Beschw. wegen der Fortführung 
der Kat. gilt f.: Das Ges. trifft (Art. 16 Abs. 1) 
nur Best. für Beschw. über das Verfahren bei den 
Einschätzungen und über die Höhe der Stnschläge, 
StKap. Beschw Inst. sind das St Koll. Abt. f. dir. 
St. und das MinF. Letzteres entscheidet endgültig. 
Einem vorläufigen GewöSt Kap. gegenüber, vgl. 
VI. Z. 5, ist nur einmalige Beschw. an das St Koll. 
zulässig, Art. 100 Abs. 1 Schlußsatz. Die Beschw.= 
Frist beträgt bei einer Beschw. an das St Koll. 
8 Tage, Art. 73 Abs. 6, 83 Abs. 5, 100 Abs. 4, 
vgl. mit Art. 61, 79 Abs. 1, 90 Abs. 1 u. 2, — im 
Fall der eben erwähnten einmal. Beschw. 15 T. — 
bei der weiteren Beschw. an das Min F. 15 T., G. 
Art. 73 Abs. 6, 83 Abs. 5, 100 Abs. 4, val. mit 
Art. 64 Schluß, 79 Abs. 3, 99 Abs. 8 u. 57 Abf. 6. 
Die Beschw Fristen werden öff. bekannt gemacht, 
Einzeleröffnung ist vom Ges. nicht vorgeschrieben, 
jedoch neuerdings für das Gebiet der Gewerbe- 
steuer durch Erl. des St Koll. Abteilung für direkte 
Steuern 8. 9. 09, Abl. 523, angeordnet worden. 
Soweit die Beschw. andere Fälle als das Ver- 
fahren und die Höhe des St Kap. betreffen, ist nach 
Art. 16 Abs. 2 des Ges. die sog. allg. Verw Beschw., 
VV. § 36—88, sowie unter den Voraussetzungen 
des G. 16. 12. 76, Robl. 485, also bes. wenn die 
St Pflicht an sich bestritten wird, die Rechtsbeschw. 
an den VerwEH. zulässig. Die Rechtsbeschw. muß 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
binnen eines Monats vom Tag der Eröffnung der 
Entscheidung des MinF. erhoben werden, im übr. 
ist ihre Rechtsgültigkeit nicht davon abhängig, ob 
die Fristen des KG. Art. 57 Abs. 6, 61, 78 Abs. 6, 
83 Abs. 6, 100 Abs. 4 usw., vgl. vorhin, eingehalten 
wurden. Bei Abweisung einer VerwBeschw. erfolgt 
Sportelansatz gem. Tar Nr. 15 zum allg. Sport G.; 
bei Abweisung einer Rechtsbeschw. - ort. nach 
Tar Nr. 86 Z. 8—11 dieses Ges. Auch können die 
Kosten einer unbegründeten Beschw. gemäß Art. 15 
Abs. 2, vgl. mit Art. 13 Abs. 3, dem Beschw Führer 
auferlegt werden. — 14 VIII. Strafbestimmungen, 
Stenernachholung. 1 Die Strafbest. in den 
Art. 100—106 beschränken sich auf die Gewöt. 
Wer wissentlich die GewSt. gefährdet, wird mit 
der Str. des 4fachen Betrags der gefährdeten St. 
bestraft (sog. Legalstrafe). Wer wissentlich ohne 
die Absicht der St Verkürzung oder wer fahrläss.= 
weise unrichtige oder gar keine Angaben über die 
für die Einschätzung in Betracht kommenden Merk- 
male macht, wird mit Ordnungstr. von 1—300 AA 
bestraft. Sonstige Verfehlungen, sei es gegen das 
Ges. selbst, sei es gegen seine VollzVorschr., unter- 
licgen einer Geldstr. bis zu 60 A+K. Im Fall der 
tätigen Reue durch Selbstanzeige der vorgekomme- 
nen Verfehlung tritt Straffreiheit ein. Für Geld- 
strafen und Abgabennachholungen, die den ges. 
Stellvertretern und Bevollmächtigten der Gew.-= 
Unternehmer auferlegt wurden, haften letztere per- 
sönlich und als Gesamtschuldner. Das Recht zur 
Nachforderung zurückgebliebener St. (einschl. der 
hinterzogenen) verjährt in 3 Jahren, in gleicher 
Zeit verjährt das Recht zur StRückforderung, 
Art. 12, Art. 104. — N IX. Steuersatz und Steuer- 
einzug. X# Der Betrag der von dem StKap. zu 
entrichtenden St. wird für jede Etatsperiode durch 
das Fin Ges. bestimmt, Art. 10. Der StöSatz hat 
für sämtl. 3 St. und weiterhin für die KapSt. 
ein einheitl. zu sein, Art. 107 Abs. 3. Dermalen 
(für die Etatsper. 1913 u. 14) beträgt er 2,1 v. H. 
Die St. wird bei der GebSt. aus dem in dem 
Kat. enthaltenen vollen St Kop. (3proz. GebRente) 
berechnet. Dass. gilt für das Gefällkat. und für 
das Grdkat., soweit es in Waldungen besteht. Da- 
gegen wird das Kat. der Weinberge mit einem 
Abzug von 40 v. H., das übrige Grdkat. mit einem 
Abzug von 20 v. H. der St. unterstellt. Diese Ab- 
striche wurden bei der StReformgesetzgebung des 
Jahres 1903 beschlossen, weil man auf Grund von 
Probeerhebungen annahm, daß seit der Herstellung 
des Grundkat. der Reinertrag der landw. Kultur- 
arten durchschn. um die genannten Proz Sätze zu- 
rückgegangen sei. Ueber die Durchführung der Ab- 
züge s. § 8 St Koll Erl. 23. 9. 07, Abl. 227. 
Bei dem Gewerbekataster werden (G. Art. 107 
Abs. 4) für die Zwecke der Steuererhebung ge- 
kürzt die St Kap. bis zu 1000 M um 60 v. H., 
von 1001—5000 um 50 v. H., von 5001—10 000 um 
40 v. H., von 10 001—30 000 um 80 v. H., über 
30 000 um 20 v. H. Ueber den Zweck dieser 
Kürzung siehe den Ueberblick J. am Schluß. Ueber 
die Durchführung der Abzüge s. § 15 St KollErl, 
23. 9. O4, Abl. 227. Der Einzug der Grund-, Ge- 
bäude-- und Gewerbesteuer erfolgt gemäß § 115
	        
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