364
bes. vor, G. Art. 100, wenn ein Gew. a) auf-
gegeben wird; b) nachhaltig eingeschränkt wird.
Bei neu begonnenen Gew., die dem Ortsvorst. an-
zuzeigen sind, ist nach den Best. unter Z. 4. A. und
nach zuvor eingeholter Fassion ein vorläufiges
StKap. festzustellen und aus diesem ist von dem
auf den Beginn f. Vierteljahr an die St. zu
entrichten. Bei eingestellten Gew. ist die St. nur
bis zum Schluß des Kal iertelj. zu entrichten, in
dem die Einstellung bei dem Ortsvorst. angezeigt
wird. Bei nachhaltig veränderten (erweiterten
oder eingeschränkten) Gew. hat die Berichtigung
des St Kap. nach den Best. unter Z. 4. A. und
zuvor eingeholter Fassion am Anfang des auf die
Veränderung (Erweiterung, Einschränkung) f.
Kalenderj. zu geschehen. Nachhaltige Verande-
rungen sind dem Ortsvorst. anzuzeigen, G. Art. 14
Abs. 8. Die KatBerichtigung wird durch die von
dem Ortsvorst. nach Quartalen zu führenden
Gew Aender Register eingeleitet. Der Vollzug er-
folgt bei den neu eröffneten oder eingestellten Be-
trieben vorläufig durch das BezStAmt in den
Gewo#ede' Registern, endgültig durch die BezSch.=
Komm. in den vom BezAmt aus den Gemw Aender.=
Registern angelegten Gew Verzeichn. Bei den nach-
haltig veränderten GewBetr. erfolgt der Vollzug
durch die BezSchätzsKomm. in den GewVerzeichn.,
vgl. § 3 f. V. d. KK. 17. 1. 78, w. Stsstges S.
II. Tl. 863 f. Nach Abschluß der Gew Verzeichn.
sind die Ortsgew Kat. durch die BezAemter mit
den GewVerzeichn. gleichzustellen. Das auf den
Beginn des KalJahrs berichtigte Kat. bildet für
das f. St Jahr die Grundlage des StAnsatzes. —
VII. Die Beschwerde. Ueber Beschwerde-
best. aus Anlaß der Herstellung der Kat. val. IV.
Z. 4 B; V. Z. 4 B; VI. Z. 4 B. Ueber die heute
allein noch prakt. Beschw. wegen der Fortführung
der Kat. gilt f.: Das Ges. trifft (Art. 16 Abs. 1)
nur Best. für Beschw. über das Verfahren bei den
Einschätzungen und über die Höhe der Stnschläge,
StKap. Beschw Inst. sind das St Koll. Abt. f. dir.
St. und das MinF. Letzteres entscheidet endgültig.
Einem vorläufigen GewöSt Kap. gegenüber, vgl.
VI. Z. 5, ist nur einmalige Beschw. an das St Koll.
zulässig, Art. 100 Abs. 1 Schlußsatz. Die Beschw.=
Frist beträgt bei einer Beschw. an das St Koll.
8 Tage, Art. 73 Abs. 6, 83 Abs. 5, 100 Abs. 4,
vgl. mit Art. 61, 79 Abs. 1, 90 Abs. 1 u. 2, — im
Fall der eben erwähnten einmal. Beschw. 15 T. —
bei der weiteren Beschw. an das Min F. 15 T., G.
Art. 73 Abs. 6, 83 Abs. 5, 100 Abs. 4, val. mit
Art. 64 Schluß, 79 Abs. 3, 99 Abs. 8 u. 57 Abf. 6.
Die Beschw Fristen werden öff. bekannt gemacht,
Einzeleröffnung ist vom Ges. nicht vorgeschrieben,
jedoch neuerdings für das Gebiet der Gewerbe-
steuer durch Erl. des St Koll. Abteilung für direkte
Steuern 8. 9. 09, Abl. 523, angeordnet worden.
Soweit die Beschw. andere Fälle als das Ver-
fahren und die Höhe des St Kap. betreffen, ist nach
Art. 16 Abs. 2 des Ges. die sog. allg. Verw Beschw.,
VV. § 36—88, sowie unter den Voraussetzungen
des G. 16. 12. 76, Robl. 485, also bes. wenn die
St Pflicht an sich bestritten wird, die Rechtsbeschw.
an den VerwEH. zulässig. Die Rechtsbeschw. muß
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
binnen eines Monats vom Tag der Eröffnung der
Entscheidung des MinF. erhoben werden, im übr.
ist ihre Rechtsgültigkeit nicht davon abhängig, ob
die Fristen des KG. Art. 57 Abs. 6, 61, 78 Abs. 6,
83 Abs. 6, 100 Abs. 4 usw., vgl. vorhin, eingehalten
wurden. Bei Abweisung einer VerwBeschw. erfolgt
Sportelansatz gem. Tar Nr. 15 zum allg. Sport G.;
bei Abweisung einer Rechtsbeschw. - ort. nach
Tar Nr. 86 Z. 8—11 dieses Ges. Auch können die
Kosten einer unbegründeten Beschw. gemäß Art. 15
Abs. 2, vgl. mit Art. 13 Abs. 3, dem Beschw Führer
auferlegt werden. — 14 VIII. Strafbestimmungen,
Stenernachholung. 1 Die Strafbest. in den
Art. 100—106 beschränken sich auf die Gewöt.
Wer wissentlich die GewSt. gefährdet, wird mit
der Str. des 4fachen Betrags der gefährdeten St.
bestraft (sog. Legalstrafe). Wer wissentlich ohne
die Absicht der St Verkürzung oder wer fahrläss.=
weise unrichtige oder gar keine Angaben über die
für die Einschätzung in Betracht kommenden Merk-
male macht, wird mit Ordnungstr. von 1—300 AA
bestraft. Sonstige Verfehlungen, sei es gegen das
Ges. selbst, sei es gegen seine VollzVorschr., unter-
licgen einer Geldstr. bis zu 60 A+K. Im Fall der
tätigen Reue durch Selbstanzeige der vorgekomme-
nen Verfehlung tritt Straffreiheit ein. Für Geld-
strafen und Abgabennachholungen, die den ges.
Stellvertretern und Bevollmächtigten der Gew.-=
Unternehmer auferlegt wurden, haften letztere per-
sönlich und als Gesamtschuldner. Das Recht zur
Nachforderung zurückgebliebener St. (einschl. der
hinterzogenen) verjährt in 3 Jahren, in gleicher
Zeit verjährt das Recht zur StRückforderung,
Art. 12, Art. 104. — N IX. Steuersatz und Steuer-
einzug. X# Der Betrag der von dem StKap. zu
entrichtenden St. wird für jede Etatsperiode durch
das Fin Ges. bestimmt, Art. 10. Der StöSatz hat
für sämtl. 3 St. und weiterhin für die KapSt.
ein einheitl. zu sein, Art. 107 Abs. 3. Dermalen
(für die Etatsper. 1913 u. 14) beträgt er 2,1 v. H.
Die St. wird bei der GebSt. aus dem in dem
Kat. enthaltenen vollen St Kop. (3proz. GebRente)
berechnet. Dass. gilt für das Gefällkat. und für
das Grdkat., soweit es in Waldungen besteht. Da-
gegen wird das Kat. der Weinberge mit einem
Abzug von 40 v. H., das übrige Grdkat. mit einem
Abzug von 20 v. H. der St. unterstellt. Diese Ab-
striche wurden bei der StReformgesetzgebung des
Jahres 1903 beschlossen, weil man auf Grund von
Probeerhebungen annahm, daß seit der Herstellung
des Grundkat. der Reinertrag der landw. Kultur-
arten durchschn. um die genannten Proz Sätze zu-
rückgegangen sei. Ueber die Durchführung der Ab-
züge s. § 8 St Koll Erl. 23. 9. 07, Abl. 227.
Bei dem Gewerbekataster werden (G. Art. 107
Abs. 4) für die Zwecke der Steuererhebung ge-
kürzt die St Kap. bis zu 1000 M um 60 v. H.,
von 1001—5000 um 50 v. H., von 5001—10 000 um
40 v. H., von 10 001—30 000 um 80 v. H., über
30 000 um 20 v. H. Ueber den Zweck dieser
Kürzung siehe den Ueberblick J. am Schluß. Ueber
die Durchführung der Abzüge s. § 15 St KollErl,
23. 9. O4, Abl. 227. Der Einzug der Grund-, Ge-
bäude-- und Gewerbesteuer erfolgt gemäß § 115