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18. 7. 02, St Koll E. 16. 8. 02 I zu Art. 11 Z. 6;
l) die Abkömmlinge für GrdstErwerbungen von
den Eltern und den Voreltern jedoch nur zur
Hälfte des stpfl. Werts und nur falls dieser den
Betrag von 20 000 A nicht übersteigt, St KollE.
16. 8. 02 1 zu Art. 11 Z. 5. — 1# V. Feststellung der
St. 1 Der Ansatz der St. ist Sache der Bezt.-
Aemter. Zur Geschäftsvereinfachung ist den Beh.
und Beamten der freiw. Gerichtsbarkeit, denen die
Beurkundung des stpfl. Vertrags und der Eintrag
des Eigentumsübergangs in das Grdbuch obliegt,
eine in Art. 14 des G. näher geregelte Verpflich-
tung zur Mitwirkung bei dem StAnsatz auferlegt.
Die Mitwirkung besteht teils darin, daß die betr.
Beh. und Beamten dem BezStAmt von der Be-
urkundung des Rechtsgeschäfts Kenntnis zu geben
haben, teils darin, daß sie die St. vorläufig an-
zusetzen haben. Letzteres trifft z. B. zu, wenn
Grundbuchämter, BezNotare und Ratschreiber es
sind, die den stpfl. Vertrag beurkunden; auch den
ZwangsverstKommissaren liegt der vorläufige, St.-
Ansatz ob. Ersteres trifft zu, wenn die Beurkun-
dung des Vertr. durch einen öff. Notar erfolgt, der
nicht BezNotar ist, VV. § 9, od. durch das Amts-
gericht, VV. § 8, od. wenn, VV. § Gu. 7, die zum
vorl. St Ansatz Berufenen Bedenken wegen des
StAnsatzes haben. Für die Fälle, in denen regel-
mäßig kein amtl. Organ Kenntnis von dem stpfl.
Rechtsvorgang erhält (insbes. bei Forderungs-
abtretung, Art. 2), besteht eine innerh. 14 Tagen
zu erfüllende Anzeigepflicht des Stfl. an das Be-
zirksst Amt od. in Orten ohne BezSt Amt an das
Obtmt, Art. 15. Weitere Sicherungsmittel zur
Erzielung eines richtigen St Ansatzes sind 1. die
— auch die Pflicht zur Vorlage der Urkunden über
das Veräußerungsgeschäft — umfassende Aus-
kunftspflicht der St Pfl., Zeugen und Sachverst.,
Art. 16, und 2. die Auskunftspfl. der Staats= und
Gdebeh. einschl. der öff. Notare Art. 17. Bei un-
entschuldigter Nichterfüllung der Auskunftspfl. des
St Pfl. geht ihm das Beschwerderecht, s. Z. VII, ver-
loren, auch ist in solchem Fall die StBeh. berech-
tigt 1. an Stelle des gemeinen Werts den etwaigen
höheren Liebhaberwert des stpfl. Gegenstandes der
St Berechnung zu Grund zu legen, 2. dem Stpfl.
die entsteh. Kosten des St Ansatzes aufzuerlegen,
Art. 23. — 1 VI. Betrag der St. 1 Von 100 A des
stpfl. Betrags, s. II. 2, werden für den Staat 14
50 3 erhoben. Wenn der stpfl. Betrag 1000 4
und das stbare Einkommen des St Pfl. und seines
Ehegatten 2000 X nicht übersteigt, beträgt die St.
nur 1 20 J, jur. Pers. und gewerbsm. Güter-
hdler ausgenommen, Art. 18 G. i. d. F. 12. 8. 11.—
VII. Beschwerde, 1 Art. 24. Die Entscheidung
über die St Pfl. kommt in 1. Inst. dem BezSt Amt
zu, in dessen Bez. das zuständ. Grundbuchamt
seinen Sitz hat, Art. 19. 1. Beschw Inst. gegenüber
dem Bez Stomt ist das St Koll., Abt. f. dir. St.,
2. BeschweInst. das Min F. Gegen die Entsch. des
MinF. ist Rechtsbeschw, an den VerwGH. nach
dem G. 16. 12. 76, Rabl. 485, zulässig. Die Frist
beträgt in allen 3 Fällen je 1 Mt. Im Fall der
Abweifung einer Verw eschw. erfolgt Sportelans.,
nach Nr. 15 d. Tarifs z. allg. Sportelges., bei
Grundstückszuwachssteuer — Gummiwaren.
Abweisung einer Rechtsbeschw. nach Tar Nr. 86
Z. 8—11. — X VIII. Strafbestimmungen, St Nach-
holung und -Zurückforderung. 1 Das Unternehmen
der St Gefährdung wird mit der Geldftr. des vier-
fachen Betrags der gefährdeten St. bestraft, Legal-
str., und, wenn dieser Betrag nicht festgeftellt
werden kann, mit einer arbiträren Strafe im
Rahmen von 8—5000 (4, Art. 25. Die haupts.
Tatbestände der St Gefährdung sind in Art. 26 G.
aufgezählt. Ist das Unternehmen der StGefähr-
dung zwar wissentl. aber nicht in der Absicht der
St Verkürzung erfolgt und ebenso bei fahrl. Ge-
fährdung, tritt Geldstr. von 1—300 4 ein, Art. 27.
Neben der Strafe ist die hinterzogene St. nachzu-
holen, Art. 28. Im Fall der tätigen Reue durch
Selbstanzeige tritt Straffreiheit ein, Art. 29. Das
Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und
zur Zurückforderung zu viel bezahlter St. ver-
jährt in 5 J., Art. 30. — IX. Ueber die Zu-
schläge der Gden zur St. s. Besteuerungs-
rechte der Gemeinden II. 6. Hochstetter.
Grunbstückszuwachssteuer s. Besteuerungsrechte
der Gemeinden I. und Zuwachssteuer.
Grundwasser s. Wasser IId, Wasserrecht II.
Güterhäudler s. Bekämpfung des Grundstücks-
wuchers unter Wucher.
Güterzerstückelung s. Bekämpfung des Grund-
stückwuchers unter Wucher.
Gummiwaren. Ueber Einrichtung und Betrieb
gewerbl. Anlagen zur Vulkanisierung von G. hat
der Bdrt. auf Grund § 120e Abs. 1 GewO. bes.
Vorschr. erlassen, RchskBek. 1. 3. 02, Rö#l. 59.
Die Arbeitsräume, in denen Gummiw. unter An-
wendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert wer-
den, müssen mit genügenden, zum Lüften ein-
gerichteten Fenstern versehen sein, und durch
mechanisch betriebene Ventilationseinrichtungen
wirksam entlüftet werden. Ihr Fußboden darf
nicht tiefer als der sie umgebende Erdboden liegen.
Als Wohn-, Schlaf-, Koch= oder als Lager- und
Trockenräume dürfen sie nicht benützt werden. Die
Zahl der darin beschäft. Pers. muß so bemessen
sein, daß auf jede mind. 20 chm Luftraum ent-
fallen. Die Vulkanisierungs= und Trockenräume
dürfen nur durch Dampf= od. Warmwasserheizung
erwärmt werden, ihre künstl. Beleuchtung darf nur
mittels elektrischer, durch starke Schutzglocken ver-
wahrter Glühlampen erfolgen. Ausnahmen hie-
von kann die höh. VerwBehörde zulassen. Für Ge-
stattung Sportel nach Nr. 11 SpeTar. orbd. § 14
Z. 45 VV. SpG. 13. 9. 11, Rgbl. 561.
Mit dem Vurlkanisieren unter Anwendung von
Schwefelkohlenstoff oder mit sonst. Arbeiten, bei
denen die Arb. der Einwirkung von Schwefel-
kohlenstoff ausgesetzt sind, dürfen Pers. unter
18 J. nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung
anderer Pers. darf ununterbrochen nicht länger al
2 St. und täglich nicht länger als 4 St. dauern;
nachdem sie 2 St. gedauert hat, muß vor ihrer
Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause
von mind. 1 Stunde gewährt werden. — Im
Betrieb von Werkstätten zur Verfertigung von
Gummi-, Guttapercha= und Kautschukwaren ist die