Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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18. 7. 02, St Koll E. 16. 8. 02 I zu Art. 11 Z. 6; 
l) die Abkömmlinge für GrdstErwerbungen von 
den Eltern und den Voreltern jedoch nur zur 
Hälfte des stpfl. Werts und nur falls dieser den 
Betrag von 20 000 A nicht übersteigt, St KollE. 
16. 8. 02 1 zu Art. 11 Z. 5. — 1# V. Feststellung der 
St. 1 Der Ansatz der St. ist Sache der Bezt.- 
Aemter. Zur Geschäftsvereinfachung ist den Beh. 
und Beamten der freiw. Gerichtsbarkeit, denen die 
Beurkundung des stpfl. Vertrags und der Eintrag 
des Eigentumsübergangs in das Grdbuch obliegt, 
eine in Art. 14 des G. näher geregelte Verpflich- 
tung zur Mitwirkung bei dem StAnsatz auferlegt. 
Die Mitwirkung besteht teils darin, daß die betr. 
Beh. und Beamten dem BezStAmt von der Be- 
urkundung des Rechtsgeschäfts Kenntnis zu geben 
haben, teils darin, daß sie die St. vorläufig an- 
zusetzen haben. Letzteres trifft z. B. zu, wenn 
Grundbuchämter, BezNotare und Ratschreiber es 
sind, die den stpfl. Vertrag beurkunden; auch den 
ZwangsverstKommissaren liegt der vorläufige, St.- 
Ansatz ob. Ersteres trifft zu, wenn die Beurkun- 
dung des Vertr. durch einen öff. Notar erfolgt, der 
nicht BezNotar ist, VV. § 9, od. durch das Amts- 
gericht, VV. § 8, od. wenn, VV. § Gu. 7, die zum 
vorl. St Ansatz Berufenen Bedenken wegen des 
StAnsatzes haben. Für die Fälle, in denen regel- 
mäßig kein amtl. Organ Kenntnis von dem stpfl. 
Rechtsvorgang erhält (insbes. bei Forderungs- 
abtretung, Art. 2), besteht eine innerh. 14 Tagen 
zu erfüllende Anzeigepflicht des Stfl. an das Be- 
zirksst Amt od. in Orten ohne BezSt Amt an das 
Obtmt, Art. 15. Weitere Sicherungsmittel zur 
Erzielung eines richtigen St Ansatzes sind 1. die 
— auch die Pflicht zur Vorlage der Urkunden über 
das Veräußerungsgeschäft — umfassende Aus- 
kunftspflicht der St Pfl., Zeugen und Sachverst., 
Art. 16, und 2. die Auskunftspfl. der Staats= und 
Gdebeh. einschl. der öff. Notare Art. 17. Bei un- 
entschuldigter Nichterfüllung der Auskunftspfl. des 
St Pfl. geht ihm das Beschwerderecht, s. Z. VII, ver- 
loren, auch ist in solchem Fall die StBeh. berech- 
tigt 1. an Stelle des gemeinen Werts den etwaigen 
höheren Liebhaberwert des stpfl. Gegenstandes der 
St Berechnung zu Grund zu legen, 2. dem Stpfl. 
die entsteh. Kosten des St Ansatzes aufzuerlegen, 
Art. 23. — 1 VI. Betrag der St. 1 Von 100 A des 
stpfl. Betrags, s. II. 2, werden für den Staat 14 
50 3 erhoben. Wenn der stpfl. Betrag 1000 4 
und das stbare Einkommen des St Pfl. und seines 
Ehegatten 2000 X nicht übersteigt, beträgt die St. 
nur 1 20 J, jur. Pers. und gewerbsm. Güter- 
hdler ausgenommen, Art. 18 G. i. d. F. 12. 8. 11.— 
VII. Beschwerde, 1 Art. 24. Die Entscheidung 
über die St Pfl. kommt in 1. Inst. dem BezSt Amt 
zu, in dessen Bez. das zuständ. Grundbuchamt 
seinen Sitz hat, Art. 19. 1. Beschw Inst. gegenüber 
dem Bez Stomt ist das St Koll., Abt. f. dir. St., 
2. BeschweInst. das Min F. Gegen die Entsch. des 
MinF. ist Rechtsbeschw, an den VerwGH. nach 
dem G. 16. 12. 76, Rabl. 485, zulässig. Die Frist 
beträgt in allen 3 Fällen je 1 Mt. Im Fall der 
Abweifung einer Verw eschw. erfolgt Sportelans., 
nach Nr. 15 d. Tarifs z. allg. Sportelges., bei 
Grundstückszuwachssteuer — Gummiwaren. 
Abweisung einer Rechtsbeschw. nach Tar Nr. 86 
Z. 8—11. — X VIII. Strafbestimmungen, St Nach- 
holung und -Zurückforderung. 1 Das Unternehmen 
der St Gefährdung wird mit der Geldftr. des vier- 
fachen Betrags der gefährdeten St. bestraft, Legal- 
str., und, wenn dieser Betrag nicht festgeftellt 
werden kann, mit einer arbiträren Strafe im 
Rahmen von 8—5000 (4, Art. 25. Die haupts. 
Tatbestände der St Gefährdung sind in Art. 26 G. 
aufgezählt. Ist das Unternehmen der StGefähr- 
dung zwar wissentl. aber nicht in der Absicht der 
St Verkürzung erfolgt und ebenso bei fahrl. Ge- 
fährdung, tritt Geldstr. von 1—300 4 ein, Art. 27. 
Neben der Strafe ist die hinterzogene St. nachzu- 
holen, Art. 28. Im Fall der tätigen Reue durch 
Selbstanzeige tritt Straffreiheit ein, Art. 29. Das 
Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und 
zur Zurückforderung zu viel bezahlter St. ver- 
jährt in 5 J., Art. 30. — IX. Ueber die Zu- 
schläge der Gden zur St. s. Besteuerungs- 
rechte der Gemeinden II. 6. Hochstetter. 
Grunbstückszuwachssteuer s. Besteuerungsrechte 
der Gemeinden I. und Zuwachssteuer. 
Grundwasser s. Wasser IId, Wasserrecht II. 
Güterhäudler s. Bekämpfung des Grundstücks- 
wuchers unter Wucher. 
Güterzerstückelung s. Bekämpfung des Grund- 
stückwuchers unter Wucher. 
Gummiwaren. Ueber Einrichtung und Betrieb 
gewerbl. Anlagen zur Vulkanisierung von G. hat 
der Bdrt. auf Grund § 120e Abs. 1 GewO. bes. 
Vorschr. erlassen, RchskBek. 1. 3. 02, Rö#l. 59. 
Die Arbeitsräume, in denen Gummiw. unter An- 
wendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert wer- 
den, müssen mit genügenden, zum Lüften ein- 
gerichteten Fenstern versehen sein, und durch 
mechanisch betriebene Ventilationseinrichtungen 
wirksam entlüftet werden. Ihr Fußboden darf 
nicht tiefer als der sie umgebende Erdboden liegen. 
Als Wohn-, Schlaf-, Koch= oder als Lager- und 
Trockenräume dürfen sie nicht benützt werden. Die 
Zahl der darin beschäft. Pers. muß so bemessen 
sein, daß auf jede mind. 20 chm Luftraum ent- 
fallen. Die Vulkanisierungs= und Trockenräume 
dürfen nur durch Dampf= od. Warmwasserheizung 
erwärmt werden, ihre künstl. Beleuchtung darf nur 
mittels elektrischer, durch starke Schutzglocken ver- 
wahrter Glühlampen erfolgen. Ausnahmen hie- 
von kann die höh. VerwBehörde zulassen. Für Ge- 
stattung Sportel nach Nr. 11 SpeTar. orbd. § 14 
Z. 45 VV. SpG. 13. 9. 11, Rgbl. 561. 
Mit dem Vurlkanisieren unter Anwendung von 
Schwefelkohlenstoff oder mit sonst. Arbeiten, bei 
denen die Arb. der Einwirkung von Schwefel- 
kohlenstoff ausgesetzt sind, dürfen Pers. unter 
18 J. nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung 
anderer Pers. darf ununterbrochen nicht länger al 
2 St. und täglich nicht länger als 4 St. dauern; 
nachdem sie 2 St. gedauert hat, muß vor ihrer 
Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause 
von mind. 1 Stunde gewährt werden. — Im 
Betrieb von Werkstätten zur Verfertigung von 
Gummi-, Guttapercha= und Kautschukwaren ist die
	        
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