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von Baden verhält. Ergibt sich nach dieser Be-
rechnung für das w. Geschäft eine Unzulänglich=
keit der Einnahmen gegenüber den Ausg. von mehr
als 25 v. H. der w. Vorpr. und übersteigt diese
Unzulänglichkeit zugleich diej. des übr. Geschäfts-
gebiets, außer Baden, in Prozenten der Vorpr.
um mehr als 25, so hat der w. Hagelvers Fonds
— ev. die w. Staatskasse — den 25 v. H. der
Vorprämie übersteigenden Mehrbetr. an die Ges.
zu bezahlen; dagegen zahlt die Ges. in den
Jahren, in welchen sich für das w. Versicherungs-
gebiet ein größerer Ueberschuß der Einn. über die
Ausg. oder eine geringere Unzulänglichkeit der
Einn. als für das übrige Vers Gebiet ergibt,
75 v. H. des Mehrbetr. des w. Ueberschusses oder
des Minderbetrags der Unzulänglichkeit an den w.
Vers Fonds. Der auf die w. Versicherten entfallende
Nachschußbeitrag wird von dem w. HFonds an die
Ges. abgeführt, dagegen ist die Ges. verpflichtet,
zugleich mit der Vorpr. und dem Beitr. zum
Reservefonds einen vom Min J. zu bestimmenden
Prozentsatz der Vorpr. (bis 1907 30 v. H., 1908
40 v. O., 1909—13 50 v. H. und seit 1914 40 v. H.)
für den HFonds zu erheben und bis zum 1. Okt.
an diesen abzuführen. Durch die Bezahlung des
Zuschlags zur Vorpr. an den staatl. HFonds sind
die Landw. infolge der Uebernahme der Verpflich-
tung zur Nachschußleistung auf die Staatskasse von
der Gefahr der Anforderung einer Nachschußprämie
unbedingt befreit, also gegen feste Prämie vers.
Der StaatshagelversFonds betrug am 1. 12. 13
rund 4 886 000 A. Abgeschlossen wurden 1913 in
W. 74743 Policen über 117826089 X+ Vers Summe,
entfallend auf 107 362 Versicherte. Ekert.
Halbseemännische Bevölkerung s. Ersatzw. XVI.
Haltekinder s. Kostkinder.
Hammerwerke sind genehmigungspfl. Anl. nach
§ 16 GewO. Zuständig zur Genehmigung ist das
O#. bzw. der Bezirksrat, § 64 VV. BezO. Ueber
das Verfahren s. Verf. in Gewerbesachen und An-
lagen, gewerbliche, 11. 3. Zu den H. gehören auch
die Poch--, Stampf= und Fallwerke. Anl., in denen
Fallgewichte unmittelbar durch Menschenkraft be-
wegt werden, sind nicht hiezu zu rechnen, preuß.
techn. Anl. II 10, Schicker, GewO. 1283. —
Ueber die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendl. Arbeitern in Walz= und H. sind vom Bdrt.
auf Grund § 139a Gew-O. bes. Vorschr. erlassen
worden, RchskBek. 20. 5. 12, RGBl. 311, dazu VV.
30. 5. 12, Rgbl. 154. In Metall-, Walz= und
H., die mit ununterbrochenem Feuer betrieben wer-
den, ist die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei
dem unmittelbaren Betriebe der Werke, von Kin-
dern unter 14 J. in den Werken überhaupt ver-
boten. In denj. Walz= und H., die Eisen oder
Stahl mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten,
dürfen für die Beschäftigung der jungen Leute
männl. Geschl. bei den unmittelbar mit dem
Ofenbetrieb im Zusammenhang stehenden Arbeiten
die Beschränkungen des § 136 Gew O. über Nacht-
arbeit, Pausen, ununterbrochene Ruhezeit und
Sonntagsarbeit mit best. Maßgaben — vom 30. H.
14 ab nur mit oberamtl., stets widerruflich
zu erteilender Gen.— außer Anwendung bleiben.
Halbseemännische Bevölkerung — Handelsgerichte.
Für Walz= und H., die von den bezeichn. Ausn.
Gebrauch machen, gelten für das gemäß § 1388
Abs. 2 Satz 1 Gew C. in den Betriebsräumen aus-
zuhängende Verzeichnis der jugendl. Arbeiter bes.
Best. Der Aushang einer Tafel, die die bez.
bes. Vorschr. in deutlicher Schrift wiedergibt, ift
angeordnet. Die Vorschr. des § 138 Abs. 2 GewO.
über den Aushang der dort genannten Gesetzes-
tafel wird hierdurch nicht berührt. — Für Walz-
und H. hat der Bdrt. gemäß § 1054 GewO. hin-
sichtlich der in Buchst. A Z. 7 der Tabelle zur
RchskBek. 5. 2. 95, Rl. 12, geänd. d. Bek. 25.
10. 95 und 26. 4. 99, RE#l. 448 bzw. 271, gen.
Arbeiten unter den ebendort bez. Bedingungen
Ausn. von dem Gebot der Sonntagsruhe zu-
gelassen, s. Sonntagsruhe im Gew.Betr. Brenner.
Handangel s. Angelfischerei.
Handarbeiten, weibliche, sind Gegenstand des
Unterrichts an Mädchenschulen verschiedener Gat-
tung. Zum Nachweis der Befähigung zur Er-
teilung des U. in w. H. und des damit verbun-
denen Zeichenunterrichts an Volks-, Mittel- und
höheren Mädchensch. ist eine niedere Prüfung für
den Handarbeitsll., zum Nachweis der Befähigung
zur Erteilung des U. an Frauenarbeitsch. sind eine
höh. Pr. für den Handarbll. und Fachpr. in Klei-
dermachen und im Sticken und Zeichnen ein-
geführt, MV. 9. 12. 99, Rabl. 1145, mit Aend. d.
MV. 12. 9. 04, Rabl. 342, und 7. 5. 07, Rabl. 208.
Die Kommissionen zur Abnahme der Pr. werden
vom Min Kch. bestellt, für die nied. Prüf. bei den
Oberschulbeh. für die Volkschulen, für die höh.
Pr. und für die Fachpr. beim Gewoberschulrat.
Die dienstrechtl. Verhältnisse der Lehrerinnen für
den Handarbll. richten sich nach den für die Lehr-
kräfte der betr. Schulgattungen geltenden Beft., .
Frauenarbeitsch., Volksch., Mittelsch., höh. Schulen
und Frauenstudium. Fr. Kälber.
Handel mit lebenden Vögeln s. Vogelschutz III.
Handel mit Bieh im Umherziehen s. Viehhandel.
Handelschulen s. Gewerbesch. und Fachsch., gew.
Die „Stuttgarter H.“ (nicht zu verwechseln mit
der städt. H. in St., die eine H. i. S. des Gew.=
und H G. 22. 7. 66 ist) ist eine private als gemein-
nütziges Unternehmen betriebene Unterrichtsanft.,
die den Charakter einer Handelsrealschule mit An-
gliederung einer als kaufm. Fachschule eingerich-
teten Oberklasse trägt. Mit Rücksicht auf die ihr
für die Handelsrealschule verliehene Militärberech=
tigung i. S. d. § 90 KSch O. ist sie einer staatl. Auf-
sicht unterstellt, die von der Min Abt. f. d. höh. Sch.
in Unterordnung unter das Min KSch. ausgeübt
wird. Fr. Kälber.
Handelsgerichte. I. Soweit die Landesjuftiz-
verw. ein Bedürfnis als vorhanden annimmt,
können bei den Landgerichten (LG.) für deren Be-
zirke oder für örtl. abgegrenzte Teile Kammern
für Handelsachen (K. f#.H.) gebildet werden, die
innerh. des LGBez. ihren Sitz auch an anderen
Lrten als an dem Sitze des LG. haben können.
Die reichsges. auf die K. f. H. bezügl. Best. find
in § 100—118 GG. i. d. F. 1. 6. 09, Rcl. 475,
enthalten, für Zuständigkeit der K. f. H., val.
ferner § 30 Abs. 1, § 148, 144, 147 FGG. Die