Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Handelsgesellschaften — Handelskammern. 
Handelsachen find in § 101 GG. aufgezählt. 
Hievon find hervorzuheben: Ansprüche gegen 
einen Kaufmann aus Geschäften, die für beide 
Teile Handelsgeschäfte sind, Ansprüche aus Wech- 
eln, kaufmänn. Anweisungen und den andern in 
8688 HGB. gen. Urkunden, aus Rechtsverhält- 
nissen zwischen Mitgliedern einer Handelsgesell- 
schaft, aus dem Firmenrecht, über Warenbezeich-- 
nungen, Muster und Modelle, aus dem G. über 
unlaut. Wettbew., aus § 45—48 Börsen G., aus 
dem Rötempel G. Hiezu kommen Anspr. auf 
Grund des ScheckG. 11. 3. 08, Roel. 71, § 28. 
— Die K. f. H. entscheiden in der Besetzung mit 
1 Mitgl. des LG. als Vorsitzenden und 2 Handels- 
richtern (HOR.). Das Amt der HR., die für 83 J. 
ernannt werden, ist ein EhrenH. Zum HR. kann 
jeder D. ernannt werden, der das 80. Lebensj. er- 
reicht hat und als Kaufmann, als Vorstand einer 
Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer G. m. 
b. H. oder als Vorstand einer sonst. jurist. Person 
in das Handelsreg. eingetr. ist oder eingetragen 
war; weiteres s. § 118 GVG. i. d. F. d. G. 20. 3. 
05, Rel. 179. Die HR. find vor ihrem Amts- 
antritt eidlich zu verpflichten und haben während 
der Dauer ihres A. in Beziehung auf dasselbe alle 
Rechte und Pflichten richterl. Beamten. Ueber 
Enthebung vom Amt s. § 114. Eine bei einem LG. 
Fbildete K. f. H. tritt nach Maßg. der Vorschr. des 
VG. für Handelsachen an die Stelle der Zivk. 
Vor die K. f. H. in 1. Inst. gehören alle eine 
Handelsache betr. bürgerl. Streitigkeiten, für die 
nicht das Amts G. zuft. ist, G##. § 70, 23, 24. Die 
Verhandlung des Rechtstreits erfolgt vor der 
K. f. H., wenn der Kläger dies in der Klagschrift 
beantragt hat. Ueber die Verweisung von Sachen 
seitens einer Kammer an die andere auf Antrag 
des Beklagten bzw. seitens der K. f. H. auch von 
Amts wegen s. § 103, 104 GVG. Die K. f. H. find 
auch Berufungs= und Beschwerde G. gegen amts- 
gerichtliche Urteile und Beschlüsse in H., 5 105a, 
108a. — x II. Die Bildung # von K. f. H. ist in 
Art. 13 w. AGGWG. 24. 1. 79, Rgbl. 3, der KO. 
vorbehalten. In W. find nur bei dem LG. Stutt- 
art und zwar für dessen gesamten Bezirk 8 K. 
6 H. errichtet, KVO. 15. 5. 79, Rabl. 109, 12. 7. 
08, Rabl. 225, u. 5. 11. 12, Rabl. 875. Die Vorfitz. 
der K. f. H. werden mind. auf 1 Geschäftsj. durch 
den Just Min. bestimmt; die HR. werden ernannt 
durch K. Entschl., durch die auch ihre Zahl bestimmt 
wird,. auf gutächtlichen Vorschlag der betr. Handels- 
und Gewerbekammern, Art. 21 WGGVG. In Ver- 
hinderungsfällen wird der Vors. durch das vom 
Min. zu bestimmende Gerichtsmitgl. vertreten, 
§ 13 DstVorschr. f. LG. Eine Verpflichtung zur 
Uebernahme des Amts eines HO. besteht nicht. 
Beeidigt werden die HR. in öff. Sitzung der K. 
f. H. durch den Vors. Bei Erstattung von Gut- 
achten über Gegenstände der Gesetzgebun und 
Verordn. durch die K. f. H. find sämtl. HR. der 
Kammer zuzuziehen, § 18. DV. Nach dem Stand 
vom April 1914 waren je auf die Dauer von 3 J. 
21 HR. und 6 Stellv. mit Wirkung vom 1. 10. 18 
an, 9 HOR. und 2 Stellv. mit Wi 6 vom 1. 10. 
11 an ernannt. Schwab. 
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Handelßgesellschaften, ausländische, s. Gesell- 
en. 
Haudeldkammern. Die HK. find öff.-rechtl., in 
den staatlichen Organismus eingeglicderte Körper- 
schaften der Selbstverwaltung. — Nach dem G. betr. 
die Handelskammern 380. 6. 99, Rabl. 579, haben 
sie die Bestimmung, die Gesamtinteressen der 
Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirks 
wahrzunehmen, insbes. die Beh. in der Förderung 
des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche 
Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut- 
achten zu unterstützen. Sie sollen in allen wichti- 
gen, die Interessen des H. oder der Gew. be- 
rührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie 
sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung von 
H. und Gew. zu unterstützen. Sie haben alljährlich 
dem Min J. über den Zustand des H. und der Gew. 
ihres Bez., über wünschenswerte Verbesserungen 
und über die mögliche Art der Ausführung ders. 
Bericht zu erstatten, G. Art. 1. — Außer den ihnen 
durch das HKG. übertragenen Aufgaben und Be- 
fugnissen ist ihnen teils durch reichs- oder landes- 
gesetzliche Best., teils durch Anordnung der Ver- 
waltung eine Reihe von weiteren Funktionen zu- 
gewiesen: nach § 112 GG. u. Art. 21 Abs. 1 AG.= 
GVG. 24. 1. 79, Rabl. 3, Aufstellung von Vor- 
schlägen für die Ernennung von Handelsrichtern; 
nach § 1 Börsen G. 22. 6. 96 u. § 1 VV. 23. 12. 96, 
Robl. 328, die Aufsicht über die Börsen (HK. Stutt- 
gart); nach § 192 Abs. 3 HGB. Beftellung von 
Revisoren zur Prüfung des Hergangs bei der 
Gründung von Aktiengesellschaften; nach § 126 
R. über die Angelegenheiten der freiw. Gerichts- 
barkeit 17. 5. 98 Mitwirkung bei Führung des 
Handelsregisters, s. d.; nach § 29 Abs. 4 VV. 
GewO. 9. 11. 83 i. d. F. d. § 5 VV. 28. 9. 00, 
Rgbl. 753, Beeidigung und öff. Anstellung von 
Bücherrevisoren; nach § 5 KO. 8. 7. 10, Rabl. 415, 
Wahl von Mitgl. in den Beirat der Verkehrsanst.; 
nach § 19 der Grundbestimmungen der Zentralst. 
f. G. H. 28. 6. 12, Rgbl. 204, Wahl von Beiräten 
in das Gesamtkollegium der 3, f. G. H.; nach Her- 
kommen und z. T. auf Grund ausdrückl. Best. 
Ausstellung von Ursprungszeugnissen für ins 
Ausland gehende Waren. — Die Errichtung 
der HK. sowie die Feftstellung ihrer Bezirke, der 
Zahl der Mitgl. einer jeden Kammer und des 
Sitzes derselben erfolgt durch KVO. Durch Art. 2 
KO. 22. 3. 00, Rgbl. 249, find 8 HK. errichtet: 
Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Calw, 
Heidenheim, Ravensburg, Rottweil. Jeder K. ist 
eine Anzahl OAsez. zugeteilt. Gleichzeitig ist die 
Zahl der KMitglieder feftgesetzt. — Die Mitgl. 
der HK. werden von den Handel= und Gendreib. 
des Kammerbezirks auf 6 Jahre gewählt. Alle 
3 J. scheidet die Hälfte aus und wird durch Neu- 
wahl ersetzt, Art. 18. Das Min J. kann anordnen, 
daß eine bestimmte Zahl der ordentlichen Mitgl. 
aus am Sitze der K. nicht wohnhaften Personen 
zu bestehen hat, Art. 2 Abs. 2. Eine solche Anord- 
nung ist bis jetzt nicht getroffen. Die Mitglied- 
schaft ist ein Ehrenamt; für Dienstreisen wird 
Entschädigung gewährt, Regulativ Min V. 31. 10. 
99, Rabl. 785, Min JBek. 9. 10. 06 u. 22. 6. 14,
	        
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