Handelsgesellschaften — Handelskammern.
Handelsachen find in § 101 GG. aufgezählt.
Hievon find hervorzuheben: Ansprüche gegen
einen Kaufmann aus Geschäften, die für beide
Teile Handelsgeschäfte sind, Ansprüche aus Wech-
eln, kaufmänn. Anweisungen und den andern in
8688 HGB. gen. Urkunden, aus Rechtsverhält-
nissen zwischen Mitgliedern einer Handelsgesell-
schaft, aus dem Firmenrecht, über Warenbezeich--
nungen, Muster und Modelle, aus dem G. über
unlaut. Wettbew., aus § 45—48 Börsen G., aus
dem Rötempel G. Hiezu kommen Anspr. auf
Grund des ScheckG. 11. 3. 08, Roel. 71, § 28.
— Die K. f. H. entscheiden in der Besetzung mit
1 Mitgl. des LG. als Vorsitzenden und 2 Handels-
richtern (HOR.). Das Amt der HR., die für 83 J.
ernannt werden, ist ein EhrenH. Zum HR. kann
jeder D. ernannt werden, der das 80. Lebensj. er-
reicht hat und als Kaufmann, als Vorstand einer
Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer G. m.
b. H. oder als Vorstand einer sonst. jurist. Person
in das Handelsreg. eingetr. ist oder eingetragen
war; weiteres s. § 118 GVG. i. d. F. d. G. 20. 3.
05, Rel. 179. Die HR. find vor ihrem Amts-
antritt eidlich zu verpflichten und haben während
der Dauer ihres A. in Beziehung auf dasselbe alle
Rechte und Pflichten richterl. Beamten. Ueber
Enthebung vom Amt s. § 114. Eine bei einem LG.
Fbildete K. f. H. tritt nach Maßg. der Vorschr. des
VG. für Handelsachen an die Stelle der Zivk.
Vor die K. f. H. in 1. Inst. gehören alle eine
Handelsache betr. bürgerl. Streitigkeiten, für die
nicht das Amts G. zuft. ist, G##. § 70, 23, 24. Die
Verhandlung des Rechtstreits erfolgt vor der
K. f. H., wenn der Kläger dies in der Klagschrift
beantragt hat. Ueber die Verweisung von Sachen
seitens einer Kammer an die andere auf Antrag
des Beklagten bzw. seitens der K. f. H. auch von
Amts wegen s. § 103, 104 GVG. Die K. f. H. find
auch Berufungs= und Beschwerde G. gegen amts-
gerichtliche Urteile und Beschlüsse in H., 5 105a,
108a. — x II. Die Bildung # von K. f. H. ist in
Art. 13 w. AGGWG. 24. 1. 79, Rgbl. 3, der KO.
vorbehalten. In W. find nur bei dem LG. Stutt-
art und zwar für dessen gesamten Bezirk 8 K.
6 H. errichtet, KVO. 15. 5. 79, Rabl. 109, 12. 7.
08, Rabl. 225, u. 5. 11. 12, Rabl. 875. Die Vorfitz.
der K. f. H. werden mind. auf 1 Geschäftsj. durch
den Just Min. bestimmt; die HR. werden ernannt
durch K. Entschl., durch die auch ihre Zahl bestimmt
wird,. auf gutächtlichen Vorschlag der betr. Handels-
und Gewerbekammern, Art. 21 WGGVG. In Ver-
hinderungsfällen wird der Vors. durch das vom
Min. zu bestimmende Gerichtsmitgl. vertreten,
§ 13 DstVorschr. f. LG. Eine Verpflichtung zur
Uebernahme des Amts eines HO. besteht nicht.
Beeidigt werden die HR. in öff. Sitzung der K.
f. H. durch den Vors. Bei Erstattung von Gut-
achten über Gegenstände der Gesetzgebun und
Verordn. durch die K. f. H. find sämtl. HR. der
Kammer zuzuziehen, § 18. DV. Nach dem Stand
vom April 1914 waren je auf die Dauer von 3 J.
21 HR. und 6 Stellv. mit Wirkung vom 1. 10. 18
an, 9 HOR. und 2 Stellv. mit Wi 6 vom 1. 10.
11 an ernannt. Schwab.
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Handelßgesellschaften, ausländische, s. Gesell-
en.
Haudeldkammern. Die HK. find öff.-rechtl., in
den staatlichen Organismus eingeglicderte Körper-
schaften der Selbstverwaltung. — Nach dem G. betr.
die Handelskammern 380. 6. 99, Rabl. 579, haben
sie die Bestimmung, die Gesamtinteressen der
Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirks
wahrzunehmen, insbes. die Beh. in der Förderung
des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche
Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut-
achten zu unterstützen. Sie sollen in allen wichti-
gen, die Interessen des H. oder der Gew. be-
rührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie
sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung von
H. und Gew. zu unterstützen. Sie haben alljährlich
dem Min J. über den Zustand des H. und der Gew.
ihres Bez., über wünschenswerte Verbesserungen
und über die mögliche Art der Ausführung ders.
Bericht zu erstatten, G. Art. 1. — Außer den ihnen
durch das HKG. übertragenen Aufgaben und Be-
fugnissen ist ihnen teils durch reichs- oder landes-
gesetzliche Best., teils durch Anordnung der Ver-
waltung eine Reihe von weiteren Funktionen zu-
gewiesen: nach § 112 GG. u. Art. 21 Abs. 1 AG.=
GVG. 24. 1. 79, Rabl. 3, Aufstellung von Vor-
schlägen für die Ernennung von Handelsrichtern;
nach § 1 Börsen G. 22. 6. 96 u. § 1 VV. 23. 12. 96,
Robl. 328, die Aufsicht über die Börsen (HK. Stutt-
gart); nach § 192 Abs. 3 HGB. Beftellung von
Revisoren zur Prüfung des Hergangs bei der
Gründung von Aktiengesellschaften; nach § 126
R. über die Angelegenheiten der freiw. Gerichts-
barkeit 17. 5. 98 Mitwirkung bei Führung des
Handelsregisters, s. d.; nach § 29 Abs. 4 VV.
GewO. 9. 11. 83 i. d. F. d. § 5 VV. 28. 9. 00,
Rgbl. 753, Beeidigung und öff. Anstellung von
Bücherrevisoren; nach § 5 KO. 8. 7. 10, Rabl. 415,
Wahl von Mitgl. in den Beirat der Verkehrsanst.;
nach § 19 der Grundbestimmungen der Zentralst.
f. G. H. 28. 6. 12, Rgbl. 204, Wahl von Beiräten
in das Gesamtkollegium der 3, f. G. H.; nach Her-
kommen und z. T. auf Grund ausdrückl. Best.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen für ins
Ausland gehende Waren. — Die Errichtung
der HK. sowie die Feftstellung ihrer Bezirke, der
Zahl der Mitgl. einer jeden Kammer und des
Sitzes derselben erfolgt durch KVO. Durch Art. 2
KO. 22. 3. 00, Rgbl. 249, find 8 HK. errichtet:
Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Calw,
Heidenheim, Ravensburg, Rottweil. Jeder K. ist
eine Anzahl OAsez. zugeteilt. Gleichzeitig ist die
Zahl der KMitglieder feftgesetzt. — Die Mitgl.
der HK. werden von den Handel= und Gendreib.
des Kammerbezirks auf 6 Jahre gewählt. Alle
3 J. scheidet die Hälfte aus und wird durch Neu-
wahl ersetzt, Art. 18. Das Min J. kann anordnen,
daß eine bestimmte Zahl der ordentlichen Mitgl.
aus am Sitze der K. nicht wohnhaften Personen
zu bestehen hat, Art. 2 Abs. 2. Eine solche Anord-
nung ist bis jetzt nicht getroffen. Die Mitglied-
schaft ist ein Ehrenamt; für Dienstreisen wird
Entschädigung gewährt, Regulativ Min V. 31. 10.
99, Rabl. 785, Min JBek. 9. 10. 06 u. 22. 6. 14,