Handlungsreisende — Hausgesetz.
privatrechtl. und öff.-rechtl. Vorschr. festgelegt.
Soweit dies nicht der Fall ist, bestimmen sie sich
nach dem zwischen dem Lehrh. und dem Lehrl.
böäw. dem Vertreter des letzt. abgeschloss. Lehr-
vertrag; dieser ist durch das HG. (§ 76—82)
und, soweit es keine Best. trifft, durch das BG#B.
geregelt. Die Vorschr. der GewO. über die Ver-
hältnisse der gew. Arbeiter im allg. und über die
Gewerbelehrl. im bes. gelten für H. nur zum
kleinen Teil, s. Handlungsgehilfen. Die Vorschr.
des H#GB. über H. schließen sich allerdings teilw.
denen der GewO. an, so daß manche Aehnlich-
keiten oder Uebereinstimmungen in den Rechts-
verhältnissen der gew. und der kaufmänn. Lehrl.
bestehen. Andererseits ist in verschiedenen Punkten
auch Rücksicht auf eine übereinstimmende Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der H. und der Hand-
lungsgehilfen genommen. — Beschränkun-
gen im Halten und in der Anleitung
von H. bestehen nur insofern, als Personen, die
nicht im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte sind, bei
Vermeidung von Strafe und polizeil. Zwangs-
mitteln H. weder halten noch selbst anleiten und
auch nicht zur Anleitung von solchen verwendet
werden dürfen, § 81 u. 82 Abs. 2 HGB., und als
die Pest. des § 128 GewO. über Maßnahmen
gegen die sog. Lehrlingszüchterei (s. Lehrlings-
wesen) auch für die Haltung von H. gelten, und
zwar nicht bloß in oefenen erkaufstellen, sondern
auch in anderen Betrieben des Handelsgew.,
1891 GewO. — Die Festsetzung der
auer der Lehrzeit ist der Vereinbarung
überlassen, in Ermangelung einer solchen ent-
# der Ortsgebrauch, § 77 GewO. Schrift--
icchkeit des Lehrvertrags ist nicht vorgeschr.;
beim Mangel eines schriftl. Lehrvertrags kann
aber der Lehrherr Ansprüche wegen unbefugten
Verlassens der Lehre gegen den Lehrl. nicht gel-
tend machen, § 79 HGB, während der Lehrl. in
der Geltendmachung von Entschädigungsanspr.
gegen den Lehrh. wegen Vertragsbruchs nicht be-
schränkt ist. — Der Lehrherr ist kraft Ges.
verpflichtet, den Lehrl. entw. selbst oder durch
einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten
Vertreter in sachgem. Weise in den im Betrieb
vorkommenden kaufm. Arbeiten zu unterweisen
und ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten
anzuhalten, er darf ihm Zeit und Gelegenheit zur
Ausbildung durch Verwendung zu anderen Dienst-
leistungen nicht entziehen, auch muß er ihm Zeit
zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn= und
Fcsttagen und zum Besuch einer Fortbildungschule
s. Gewerbe= und Handelschulen) geben, " 76 HGB.,
9 120 GewO., und auf Leben, Gesundheit, Sitt-
ichkeit und Religion des Lehrl., wie bei Hand-
lungscebilfen, s. d., Rücksicht nehmen, § 62, 76
HGB. Verletzt der Lehrherr oder sein Vertreter
diese Pflichten in einer die Gesundheit, Sittlich-
keit oder Ausbildung des Lehrlings gefährdenden
Weise, so tritt Geldstr. bis 150 MA ein, 8 82 HGB.,
auch kann der Lehrl. einseitig vom Vertrag zu-
rücktreten, 77 Abs. 8 HGB. — Der H. hat, wie
der HGehilfe Anspruch auf Beitrbe zug des
i
Gehalts und Unterhalts in Fällen der Dienst-
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verhinderung durch unverschuldetes Unglück bis
zu 6 Woch., § 63, 76 HGB.; auch ist er gegen
Konkurrenzklauseln, /. d., geschützt, § 76
Abs. 1 HGB. — Der Lehrl. hat bei Beendigung
der Lehre Anspruch auf ein Lehrzeugnis.
das auf Antrag von der Ortspolizeibeh. kostenfrei
zu beglaubigen ist, § 80 HGB. Das Lehrverhältnis
kann (§ 77, 78 HGB.) vor Ablauf der
Lehrzeit in f. Fällen sein Ende erreichen:
a) durch Vereinbarung; b) durch den Tod des
Lehrt. c) im Fall des Todes des Lehrh. kann das
Lehrverhältnis innerh. 1 Mon. ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekünd. werden; d) während
des ersten Mon. der Lehrzeit kann von jedem Teil
mit sofort. Wirkung gekündigt werden (Probezeti)
die Probezeit kann durch Vereinbarung nicht ab-
gekürzt und nicht über 3 Mon. hinaus verlängert
werden; e) beim Vorliegen eines Umstands, der
als wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung
des Dienstvertrags eines HGehilfen berechtigen
würde, kann auch ein Lehrvertrag vorzeitig auf-
gelöst werden; außerdem kann der H. zurücktreten.
wenn der Lehrh. seine Pflichten gegen ihn in einer
die Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung ge-
fährdenden Weise vernachlässigt; f) wenn der ges.
Vertreter des Lehrl. oder der volljähr. Lehrl. selbst
dem Lehrherrn schriftlich erklärt, daß der Lehrl.
zu einem anderen Beruf oder Gewerbe übergeht,
so endigt das Lehrverhältnis spätestens nach Ab-
lauf eines Mon. In diesem Fall hat der Lehrh.
keinen Schadenersatzanspr., es sei denn, daß der
Lehrl. vor 9 Mon. in ein anderes Geschäft als H..
oder als HGehilfe eintritt; geschieht letzteres, so
ist der neue Lehrh. oder Prinzip. für den Schaden-
ersatzanspruch als Gesamtschuldner mit haftbar,
sofern er von dem Sachverhalt Kenntnis hatte.
Weitere bes. Best. über die Folgen des Bruchs des
Lehrvertrags bestehen nicht, auch kann zur Rück-
führung eines aus der Lehre entlauf. HL. poli-
zeiliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden.
— Für die Zuständigkeit zur Entscheidung von
Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag gelten die
gleichen Best. wie für solche aus dem Dienstvertrag
der Handlungsgehilfen, s. d. — HL. unterliegen
der Rrichsversicherung aber nicht der Angestellten-
versicherung. Fr. Kalber.
Handlungßreisende s. ambulanter Gewerbebetr.
Haudwerk s. Gewerbeförderung D. IV. f.
Handwerkskammer s. Gewerbeförder. D. XV.
Hasenschaden s. Wildschaden, Jagdrecht II. 7.
Hauptbahnen s. Eisenbahnen II.
Hauptfinanzetat s. Staatshaushaltsetat.
Hauptsteneramt s. Kameralämter.
Hauptzollamt s. Zölle VIII.
Hausarbeit s. Hausindustrie.
Hausfranenjahr s. Frauenstudium IV. und
Haushaltungschulen III.
Haussesetz. Unter H. (Hausverfassungen) ver-
steht man die bes. G., welche die Vermögens-,
LSamilien-, Erbverhältnisse usw. der Mitgl. der
Regentenfamilien und der Fam. des hohen Adels
regeln. Das w. H., das ein G. i. S. § 88 Vl. ift,
ist am 8 6. 28, Rgbl. 567, erlassen worden. Es ist
durch Reichsrecht nicht ersetzt worden, § 4 E.