Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Handlungsreisende — Hausgesetz. 
privatrechtl. und öff.-rechtl. Vorschr. festgelegt. 
Soweit dies nicht der Fall ist, bestimmen sie sich 
nach dem zwischen dem Lehrh. und dem Lehrl. 
böäw. dem Vertreter des letzt. abgeschloss. Lehr- 
vertrag; dieser ist durch das HG. (§ 76—82) 
und, soweit es keine Best. trifft, durch das BG#B. 
geregelt. Die Vorschr. der GewO. über die Ver- 
hältnisse der gew. Arbeiter im allg. und über die 
Gewerbelehrl. im bes. gelten für H. nur zum 
kleinen Teil, s. Handlungsgehilfen. Die Vorschr. 
des H#GB. über H. schließen sich allerdings teilw. 
denen der GewO. an, so daß manche Aehnlich- 
keiten oder Uebereinstimmungen in den Rechts- 
verhältnissen der gew. und der kaufmänn. Lehrl. 
bestehen. Andererseits ist in verschiedenen Punkten 
auch Rücksicht auf eine übereinstimmende Rege- 
lung der Rechtsverhältnisse der H. und der Hand- 
lungsgehilfen genommen. — Beschränkun- 
gen im Halten und in der Anleitung 
von H. bestehen nur insofern, als Personen, die 
nicht im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte sind, bei 
Vermeidung von Strafe und polizeil. Zwangs- 
mitteln H. weder halten noch selbst anleiten und 
auch nicht zur Anleitung von solchen verwendet 
werden dürfen, § 81 u. 82 Abs. 2 HGB., und als 
die Pest. des § 128 GewO. über Maßnahmen 
gegen die sog. Lehrlingszüchterei (s. Lehrlings- 
wesen) auch für die Haltung von H. gelten, und 
zwar nicht bloß in oefenen erkaufstellen, sondern 
auch in anderen Betrieben des Handelsgew., 
1891 GewO. — Die Festsetzung der 
auer der Lehrzeit ist der Vereinbarung 
überlassen, in Ermangelung einer solchen ent- 
# der Ortsgebrauch, § 77 GewO. Schrift-- 
icchkeit des Lehrvertrags ist nicht vorgeschr.; 
beim Mangel eines schriftl. Lehrvertrags kann 
aber der Lehrherr Ansprüche wegen unbefugten 
Verlassens der Lehre gegen den Lehrl. nicht gel- 
tend machen, § 79 HGB, während der Lehrl. in 
der Geltendmachung von Entschädigungsanspr. 
gegen den Lehrh. wegen Vertragsbruchs nicht be- 
schränkt ist. — Der Lehrherr ist kraft Ges. 
verpflichtet, den Lehrl. entw. selbst oder durch 
einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten 
Vertreter in sachgem. Weise in den im Betrieb 
vorkommenden kaufm. Arbeiten zu unterweisen 
und ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten 
anzuhalten, er darf ihm Zeit und Gelegenheit zur 
Ausbildung durch Verwendung zu anderen Dienst- 
leistungen nicht entziehen, auch muß er ihm Zeit 
zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn= und 
Fcsttagen und zum Besuch einer Fortbildungschule 
s. Gewerbe= und Handelschulen) geben, " 76 HGB., 
9 120 GewO., und auf Leben, Gesundheit, Sitt- 
ichkeit und Religion des Lehrl., wie bei Hand- 
lungscebilfen, s. d., Rücksicht nehmen, § 62, 76 
HGB. Verletzt der Lehrherr oder sein Vertreter 
diese Pflichten in einer die Gesundheit, Sittlich- 
keit oder Ausbildung des Lehrlings gefährdenden 
Weise, so tritt Geldstr. bis 150 MA ein, 8 82 HGB., 
auch kann der Lehrl. einseitig vom Vertrag zu- 
rücktreten, 77 Abs. 8 HGB. — Der H. hat, wie 
der HGehilfe Anspruch auf Beitrbe zug des 
i 
Gehalts und Unterhalts in Fällen der Dienst- 
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verhinderung durch unverschuldetes Unglück bis 
zu 6 Woch., § 63, 76 HGB.; auch ist er gegen 
Konkurrenzklauseln, /. d., geschützt, § 76 
Abs. 1 HGB. — Der Lehrl. hat bei Beendigung 
der Lehre Anspruch auf ein Lehrzeugnis. 
das auf Antrag von der Ortspolizeibeh. kostenfrei 
zu beglaubigen ist, § 80 HGB. Das Lehrverhältnis 
kann (§ 77, 78 HGB.) vor Ablauf der 
Lehrzeit in f. Fällen sein Ende erreichen: 
a) durch Vereinbarung; b) durch den Tod des 
Lehrt. c) im Fall des Todes des Lehrh. kann das 
Lehrverhältnis innerh. 1 Mon. ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist gekünd. werden; d) während 
des ersten Mon. der Lehrzeit kann von jedem Teil 
mit sofort. Wirkung gekündigt werden (Probezeti) 
die Probezeit kann durch Vereinbarung nicht ab- 
gekürzt und nicht über 3 Mon. hinaus verlängert 
werden; e) beim Vorliegen eines Umstands, der 
als wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung 
des Dienstvertrags eines HGehilfen berechtigen 
würde, kann auch ein Lehrvertrag vorzeitig auf- 
gelöst werden; außerdem kann der H. zurücktreten. 
wenn der Lehrh. seine Pflichten gegen ihn in einer 
die Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung ge- 
fährdenden Weise vernachlässigt; f) wenn der ges. 
Vertreter des Lehrl. oder der volljähr. Lehrl. selbst 
dem Lehrherrn schriftlich erklärt, daß der Lehrl. 
zu einem anderen Beruf oder Gewerbe übergeht, 
so endigt das Lehrverhältnis spätestens nach Ab- 
lauf eines Mon. In diesem Fall hat der Lehrh. 
keinen Schadenersatzanspr., es sei denn, daß der 
Lehrl. vor 9 Mon. in ein anderes Geschäft als H.. 
oder als HGehilfe eintritt; geschieht letzteres, so 
ist der neue Lehrh. oder Prinzip. für den Schaden- 
ersatzanspruch als Gesamtschuldner mit haftbar, 
sofern er von dem Sachverhalt Kenntnis hatte. 
Weitere bes. Best. über die Folgen des Bruchs des 
Lehrvertrags bestehen nicht, auch kann zur Rück- 
führung eines aus der Lehre entlauf. HL. poli- 
zeiliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden. 
— Für die Zuständigkeit zur Entscheidung von 
Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag gelten die 
gleichen Best. wie für solche aus dem Dienstvertrag 
der Handlungsgehilfen, s. d. — HL. unterliegen 
der Rrichsversicherung aber nicht der Angestellten- 
versicherung. Fr. Kalber. 
Handlungßreisende s. ambulanter Gewerbebetr. 
Haudwerk s. Gewerbeförderung D. IV. f. 
Handwerkskammer s. Gewerbeförder. D. XV. 
Hasenschaden s. Wildschaden, Jagdrecht II. 7. 
Hauptbahnen s. Eisenbahnen II. 
Hauptfinanzetat s. Staatshaushaltsetat. 
Hauptsteneramt s. Kameralämter. 
Hauptzollamt s. Zölle VIII. 
Hausarbeit s. Hausindustrie. 
Hausfranenjahr s. Frauenstudium IV. und 
Haushaltungschulen III. 
Haussesetz. Unter H. (Hausverfassungen) ver- 
steht man die bes. G., welche die Vermögens-, 
LSamilien-, Erbverhältnisse usw. der Mitgl. der 
Regentenfamilien und der Fam. des hohen Adels 
regeln. Das w. H., das ein G. i. S. § 88 Vl. ift, 
ist am 8 6. 28, Rgbl. 567, erlassen worden. Es ist 
durch Reichsrecht nicht ersetzt worden, § 4 E.
	        
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