Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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γ) Der Boden und bie innere Seite des Deckels des Blechbehälters müssen 
mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Wände der Behälter mit 
Kartonpapier so bedeckt sein, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng- 
kapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
(2) α) Die so gefüllten Blechbehälter find mit je einem haltbaren Papierstreifen 
so zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein 
Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blechbehälter sind in 
einem Umschlag aus starkem Packpapiere zu einem Pakete zu vereinigen 
oder in eine Pappschachtel fest einzulegen. 
β) Die Pakete oder Schachteln sind in eine haltbare Holzkiste von mindestens 
22 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so einzuschließen, 
daß möglichst keine Hohlräume im Innern der Behälter entstehen. In 
jeder Schicht ist mindestens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen 
Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel 
ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können. 
γ) Hohlräume in den Behältern sind mit Papier, Stroh, Heu, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf 
der Deckel des Behälters, wenn dieser aus Blech besteht, aufgelötet, wenn 
er von Holz ist, mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben be- 
festigt wird. Die Löcher für die Schrauben müssen im Deckel und in den 
Wänden schon vor dem Füllen der Behälter vorgebohrt sein. 
(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein 
Schlottern verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben 
oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überkiste von 
wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
Der Raum zwischen Behälter und Überkiste muß allseitig mindestens 30 mm 
betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen 
— alles völlig trocken — ausgefüllt sein. 
(4) Die Überkiste muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen". 
Sie ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrauben- 
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem 
über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu 
versehen. 
(5) Jede Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten; Kisten, deren 
Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
b) Minenzündungen: 
(1) Elektrische Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind zu höchstens 
100 Stück aufrechtstehend in starke Blechbehälter oder in starke Pappschachteln 
zu verpacken. Im übrigen gelten die Vorschriften unter a Abs. (1) und (2). 
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder bändern oder an 
einem Schafte aus getränkter Pappe sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu 
vereinigen. In einem Pakete dürfen höchstens 10 Stück zusammengebunden 
sein. Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende
	        
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