Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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während des kirchl. Unterrichts verboten werden. 
Die Verrichtung solcher Arbeiten in der Hausarb., 
die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesund- 
heit und Sittlichkeit der Hausarbeiter oder für die 
öff. Gesundh. verbunden sind, kann ganz verboten 
werden. Der Bdrt. und die Landeszentralbeh. 
können ihre Best. auch für einzelne Bezirke er- 
lassen. Die Pol Beh. haben vor Erlaß von Ver- 
ordnungen beteiligte GewTr. und Hausarb. an- 
zuhören, § 10 Abs. 8, und sollen eine Aeußerung 
der Zentralst. f. G. H. einholen, auch die erlass. 
VO. dem Min J. und der Zentralst. vorlegen und 
dem GewInsp. mitteilen, Min JIErl. 26. 2. 12, 
Abl. 110. Soweit VO. des Bdrts, der Landes- 
zentralbeh. oder von PolBeh. bestehen, ist vor dem 
Beginn der Beschäftig. der Ortspol Beh. unter An- 
gabe der Lage der Werkst. schriftl. Anzeige zu 
erstatten, § 12. Die Pflicht zur Anzeige und die 
Verantwortlichk. für die Beachtung der Best. der 
VO. liegt demj. ob, der das Verfügungsrecht über 
den Werkstatt= oder Lagerraum hat (bei Miet- 
räumen ist dies i. d. R. der Mieter). In den 
VO. kann vorgeschrieben werden, daß Hausarbeit 
nur an solche Werkst. ausgegeben werden darf, 
für welche dem Ausgeber ein Ausweis darüber 
vorgelegt wird, daß sie den vorgeschriebenen An- 
forderungen genügen, § 18. — Auf Grund des 
HA. hat der Bdrt. Best. über die Hausarbeit in 
der Tabakindustrie v. 17. 11. 13, Rl. 751, er- 
lassen. Außer der Ermächtigung zu Erlass. von 
Pol O. hat das HAG. den PolBeh. (OA., Bek. 
5. 2. 12, Rgbl. 20) die Befugnis eingeräumt, auf 
Antrag des Gewsnsp. durch Verfügung für ein- 
zelne Werkst. die zur Durchführung der o. gen. 
Grundsätze erforderl. Anordnungen zu treffen, § 6. 
Dabei ist jedoch die PolBeh. zwar zum Verbot der 
Kinderbeschäftigung, aber nicht zum völligen Ver- 
bot der Hausarbeit in einzelnen Betrieben befugt. 
Auf Betriebe, die am 1. 4. 12 schon bestanden 
haben, soll schonende Rücksicht genommen werden. 
§ 8. Die Verfüg. sind an denj. zu richten, der das 
Verfügungsrecht über den Raum hat. Beschwerde 
an die Kreisreg. ist binnen 2 Woch. zulässig; sie 
entscheidet endgültig, §8 9, Bek. 5. 2. 12, Rgbl. 20.— 
Schutz der öff. Gesundheit. Soweit sich 
in einzelnen Gew-Zweigen, bes. solchen, die der 
Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von 
Nahrungs= und Genußmitteln dienen, Gefahren 
für die öff. Gesundheit ergeben, kann durch VO. 
des Bdrts, der Landeszentralbeh. oder PolBeh. für 
bestimmte Arten von Werkst. und Lagerräumen 
oder durch Verfüg. für einzelne Werkst. vorgeschr, 
werden, wie die Werkst. und Lagerräume ein- 
schließlich der Betriebsvorrichtungen, Masch. und 
Gerätsch, einzurichten und zu unterhalten sind, 
und wie der Betrieb zu regeln ist, um die Ge- 
fahren auszuschließen, 5 7. Dabei kann auch vor- 
geschrieben werden, daß Räume, in denen 
Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt oder ver- 
arbeitet werden, zu bestimmten anderen Zwecken 
nicht benützt werden dürfen. Der Bdrt und die 
Landeszentralbeh. können die Verrichtung von 
Arbeiten, die mit erhebl. Gefahren für die öff. 
Gesundheit verbunden sind, ganz verbieten. Die 
Hausindustrie. 
VO. und V. zum Schutz der öff. Gesundh. können 
auch für Werkst., die keine Werkst. der Hausarbeit 
i. S. des Ges. find, erlassen, § 7 Abs. 3, oder 
auf sie ausgedehnt werden, § 16. Zuständigkeit s. 
Bek. 5. 2. 12, Rgbl. 20. Zur Regelung des Betriebs 
können Vorschr. und Auflagen über das Verhalten 
der Hausarbeiter erteilt werden, für deren Be- 
achtung diese verantwortlich sind, § 9 Abs. 2. Im 
übrigen gelten für die VO. und Einzelverfüg. die 
o. u. Betriebschutz angegebenen Best. Die vom 
Bdrt am 17. 11. 13, RE#Bl. 751, erlass. Best. über 
Hausarbeit der Tabakinduftrie enthalten auch 
Vorschr. zum Schutz der öff. Gesundh. Sonstige 
VO. bestehen zurzeit nicht. — Verzeichn. der 
Hausarbeiter. Damit eine ausreichende 
Ueberwachung der Hausarbeit ermöglicht ist, 
schreibt das HAG. die Führung von Verzeichnissen 
über die Hausarb. und über die etwaigen Zwischen- 
meister und Ausgeber vor und zwar allg., also auch 
für solche GewZweige, für die keine VO. erlassen 
sind, § 138. Die Anlegung und Fortführung der 
Verzeichn. liegt den GeweTr., die Hausarbeit aus- 
geben, sowie den Zwischenmeistern und Ausgebern 
ob. In die Verzeichn. sind diej. Personen unter 
Angabe ihrer Arbeitstätte aufzunehmen, welchen 
Hausarbeit von den zur Führung der Verzeichnisse 
Verpflichteten übertragen wird. Die Verzeichn. 
sind auf Verlangen der Ortspol Beh. und den 
Gew'AufsBeamten jederzeit zur Einsicht vorzu- 
legen oder einzureichen. Nähere Vorschr. über die 
Einrichtung und Einreichung der Verzeichn. können 
nach Anhörung beteiligter GewTr. und Hausarb. 
durch PolVO. (zuständig ist das Min J., s. Bek. 
5. 2. 12, Rgbl. 20) erlass. werden. Die Min JV. 
18. 12. 12, Rgbl. 912, hatte die Einreichung von 
Abschriften der Verzeichn, auf 15. 1. 18 angeord- 
net, s. a. Min JErl. 26. 2. 12, Abl. 110. — Auf- 
sicht. Die Aufsicht über die Durchführung des 
HAG. liegt den GewAufsBeamten neben den 
ordentl. PolBeh. ob, 8 17. Während der Nachtzeit 
darf eine Revision nur stattfinden, wenn Tat- 
sachen den Verdacht begründen, daß ein Verstoß 
gegen Vorschr. oder Anordn. vorliegt. Zur Erleich- 
terung der Beaufsichtigung dienen die Verzeichn. 
und die für solche Gewzweige, in denen VO. zur 
Regelung der Hausarbeit erlassen sind, bestehende 
Anzeigepflicht s. o. Auch den Hausarbeit ausgeb. 
Gew-Tr., Zwischenmeistern und Ausgebern hat das 
Ges. unter gewiss. Voraussetz. Ueberwachungs- 
pflichten auferlegt, einmal dadurch, daß diese Per- 
sonen sich Ausweise über die den Anforderungen 
entspr. Beschaffenheit der Werkst. der Hausarbeit, 
an die sie Hausarbeit ausgeben, vorlegen lassen 
müssen, sofern in dem betr. Gew Zweig die Haus- 
arbeit durch VO. geregelt ist und dabei solche Aus- 
weise vorgeschr. sind, §5 13, sodann dadurch, daß 
ihnen durch VO. die Verpflicht. übertragen werden 
kann, Werkst., in denen Nahrungs= oder Genuß- 
mittel hergestellt, verarbeitet oder verpackt werden, 
in angemess. Zwischenräumen mind. halbjährl. 
zu kontrollieren, soweit über die Einrichtung und 
den Betrieb dieser Werkst. Vorschr. durch VO. er- 
lassen sind, 5 15. — Fachausschüsse. Als 
eine der Besserung der Verhältnisse der Hausarb. 
 
	        
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