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Bedeutung in Karpfenteichen s. d. Obwohl er sich
in flachen Teichen sicher und stark vermehrt, wer-
den doch nicht selten seine Eier künstlich befruchtet
und in Selbstauslesern (s. Forellenzucht) aus-
gebrütet. Mit Rücksicht auf seine oben erwähnten
Eigenschaften hat er in W. keine regelmäßige
Schonzeit und nur ein Schonmaß (30 cm). Es
steht aber nichts im Weg, auf Antrag der Beteilig-
ten für best. Gewässer eine Schonzeit einzuführen
und das Schonmaß zu erhöhen. Sieglin.
Heerespflichtige, unsichere, s. Ersatzwesen XIX.
Heerordnung. Die HO. enthält militärische Er-
gänzungsbestimmungen zur WO. Sie ist durch
Kabinettsorder 22. 11. 88 erlassen und seitdem
vielfach geändert worden. Die HO. ist offiziell
nirgends abgedruckt; doch ist auf amtl. Ver-
anlassung eine die Aenderungen bis 1904 berück-
sichtigende Ausg. bei Mittler in Berlin erschienen.
Die HO. ist mit den bes. bez. Aend. auch in W.
maßgebend, A. Order des Königs 5. 1. 80; diese
Order und die Aend. sind in der für W. bestimm-
ten, ebenfalls bei Mittler erschienenen Ausg. ab-
gedruckt. Bazille.
Hegeordnung, Hegezeit des Wildes, vol.
Schonzeit des Wildes, s. Jagdpolizei II. 4.; Jagd-
recht II. 2. (Tiergärten).
Heilanstalten. Hierunter werden die allg. öff.
Krankenhäuser jeder Art, sowie alle privaten
Unternehmungen verstanden, welche in den dazu
bestimmten Räumen mit den erforderlichen Ein-
richtungen die Heilung und Pflege Kranker,
Geisteskranker, Epileptiker, sowie die Entbindung
von Wöchnerinnen betreiben. Der Betrieb und die
Ueberwachung privater H. ist nicht von Reichs
wegen, sondern durch landesrechtliche Anord-
nungen in den einzelnen Bst. geregelt. Jedoch be-
dürfen nach § 30 GewO. Unternehmer von Privat-
kranken-, Privatentbindungs= und Privatirren-
anstalten der Erlaubnis der höh. VerwaltBeh., in
W. nach § 5 Min V. 9. 11. 83, Rabl. 234, der
Kreisreg. Die Erl. ist nur dann zu versagen:
a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die
Leitung oder Verwaltung der Anstalten dartun;
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzu-
reichenden Beschreibungen und Plänen die bau-
lichen und die sonstigen technischen Einrichtungen
der Anstalt den gesundheitspolizeil. Anordnungen
nicht entspr.; c) wenn die Anst. nur in einem Teil
eines auch von andern Personen bewohnten Ge-
bäudes untergebracht werden soll und durch ihren
Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes er-
hebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann;
4d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Per-
sonen mit ansteckenden Krankheiten oder von
Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche
Lage für die Besitzer oder Bewohner der benach-
barten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Ge-
fahren hervorrufen kann. — Vor Erteilung der
Erl. sind über die Fragen zu c und d die Orts-
polizei und die Gde Beh. zu hören. Hinsichtlich des
Betriebs solcher Anst. kommt für W. weiterhin in
Betracht: die Min J V. 18. 11. 99 b. den Betrieb
und die Ueberwachung der Privatirrenanst.,
Hcercspflichtige, unsichere — Heimatscheinc.
Rgbl. 983. Ueber Hebammen s. Hebammen-
wesen. Bezüglich der Staatsirrenanstalten s.
Irrenfürsorge. — Ueber die Morbidität und die
sonstigen Verhältnisse in den d. H. finden gem.
Bdrteschl. 24. 10. 75 u. 12. 12. 01 alljährl. ein-
gehende Erhebungen nach gleichfalls vom Bdrt.
festgesetzten Formularen statt. Die Ergebnisse
werden in den Mediz. Stat. Mitteilungen aus
dem Kais. Gesundheitsamt, für W. in dem Stat.
Handbuch und in den Medizinalberichten des
Med Koll. veröffentlicht. Schott.
Heilanstaltspflege s. Unfallvers. A. II. Z. 2.
Heilkunde s. Aerzte, Tier-, Wund- und Zahn-
arzte.
Heilmittel 1 Apothekenmonopol; Apotheken-
wesen III.; Geheimmittel; Krankenvers. E. I.
4elanellen s. Quellen, Quellenschutz u. Wasser-
recht II.
Heilverfahren in der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung s. d. XVI.
Heimarbeit s. Hausindustrie.
Heimarbeiter sind unselbständige Lohn-
arbeiter in eigener Werkstatt. Sie fallen unter
Tit. VII GewO., es gelten also für sie alle sonst
für Lohnarbeiter gegebenen Vorschr. der Gew O.
Der H. steht in festem Dienstvertrag zu einem
Arbeitgeber, er darf für andere Arb G. nicht tätig
sein; das Arbeitsverhältnis kann nur durch Kün-
digung gelöst werden. Er hat die Arbeit grund-
sätzlich selbst zu leisten und ist verpflichtet, das
Ergebnis seiner Arbeit abzuliefern. Ob ein in
eigener Betriebstätte Arbeitender Hausgewerbe-
treibender, s. d., oder Heimarb. ist, kann oft
zweifelhaft sein, da die Unterscheidung bei letzteren
nur in der wirtschaftlichen und persönlichen Un-
selbständigkeit zu suchen ist. S. im übr. Haus-
industrie II. 3. Wagner.
Heimatpfletze s. Heimatschutz und Wohlfahrts-
pflege, ländliche.
Heimatscheine und Staatsangehbrigkeitsaus=
weise. kx I. Begriff und gesetzl. Vorschriften. ½#
Nach § 39 R. u. St G. 22. 7. 18 erläßt der Bdrt.
Best. über die Urkunden, die zur Bescheinigung der
Staatsangehörigkeit dienen. Als solche Urk. be-
stehen seit langem die H. u. St AW., BdrtBeschl.
20. 1. 81 u. 8. 3. 83. Erstere haben nicht den
Charakter einer Reiseerlaubnis oder einer Erl.
zum Aufenthalt im Ausland; denn diese Befug-
nisse stehen, von bes. Rechtsverhältnissen abgesehen,
jedermann zu. Sie sind vielmehr Legitimations-
papiere, die einen Nachweis der Staatsangehörig-
keit des Inhabers zwecks Erleichterung oder Er-
möglichung seines Aufenthalts im Ausland
enthalten. J. G. hiezu dienen die St AW. der Nach-
weisung einer d. Staatsangehörigkeit im Reichs-
inland. Dies ist durch BdrtBeschl. 20. 1. 81
und 3. Z. 83 angeordnet worden, val. auch Beschl.
29. 11. 18, RBl. 390; die Ausstellung von St AW.
und H. ist in W. geregelt durch M. 27. 1. 98,
Rgbl. 21, und 23. 12. 13, § 4, Rabl. 402, zu deren
Erläuterung MErl. 27. 1. 98, Abl. 25, ergangen
ist. Weitere Vorschr. sind enthalten in MErl.
26. 9. 99, Abl. 301, in dem autogr. MErl. 28. 10.
02 Nr. 17361, in MErl. 28. 4. 06, Abl. 147, M.