Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ein naturgesch. und geschichtl. D. Mit dem natur- 
kundl. Interesse verbindet sich geschichtl. und künst- 
lerisches. Die überlieferte Eigenart der Heimat 
wird als schön empfunden, im Gegens. zu der 
nivellierenden industriellen Kultur der Neuzeit. 
Auch die Siedelungsbilder werden malerisch ge- 
wertet und sollten vor Verunstaltung geschützt 
werden. Das Neue soll sich so dem Alten anpassen, 
daß ein gutes Gesamtbild entsteht. Nicht nur das 
gute Alte soll erhalten werden, sondern die gute 
Ueberlieferung, und mit der Landschaft und der 
Ortschaft auch das heimische Volkstum (Sitten, 
Gebräuche, Feste, Lieder, Sagen, Volkskunst, 
Tracht und bäuerl. Hausrat). Für amtl. Behand- 
lung eignen sich naturgem. mehr die der Denkmal- 
pfl. verwandten Bestrebungen des H. als die auf 
das Schaffen der Gegenwart gerichteten. Diese 
werden am erfolgreichsten vertreten durch freiw. 
Vereinigungen von Sachverst. und Künstlern. 
Gegenüber der neuzeitl. Industrie und Technik 
handelt es sich für den H. nur darum, Zugeständ- 
nisse zu erreichen, die für jene keine wesentl. Nach- 
teile bedeuten. Obw. der H. durchaus von idealen 
Beweggründen ausgeht, kann er doch fast auf 
allen seinen Gebieten wirtsch. Vorteile und volks- 
wirtsch. Rücksichten für sich geltend machen, weil 
er grundsätzl. vom Natürlichen oder geschichtl. Ge- 
wordenem und Bewährtem ausgeht. Der H. dient 
der öff. Wohlfahrt, bes. der Volkserziehung und 
der Gesundheitspfl. i. w. S. Darum haben sich 
auch andere gemeinn. Vereinigungen mit ihm ver- 
bündet, z. B. V. für ländl. Wohlfahrtspfl., Ju- 
gendpfl., Wohnungs= und Bodenreform, Vogel--, 
Fischerei= und Jagdschutz; Verschönerungs-, Ver- 
kehrs-- und Wander V., Geschichts= und Altertums- 
V., V. f. Naturtunde und Volksk. — Xx 2. Bestim- 
mungen. k A. 1. Naturschutz ist eine Angelegen- 
heit der Forst-, Feld= und Wasserpolizei, womit 
die Zuständigkeit der Schulth e., Oe., Forste. 
und Amtsanwaltschaften in Forstpol Sachen usw. 
ohne weiteres begründet ist. Ueber geeignete 
Kräfte für die techn. Aufgaben des Naturschutzes 
oder der Naturpflege verfügt vornehml. die K. 
Forstverwaltung. Ges. Grundlagen für den Natur- 
schutz bieten bes. FPol G., Art. 22, und FStr G., 
Art. 6 u. 16. Ein Forstdir E. 1909 bezweckt den 
Schutz seltener Pflanzenarten im Gebiet der Alb, 
namentl.: Cypripedium calceolus (Frauenschuh), 
Ophrys fuciflora, O. apifera, Orchis pallens, 
Cymnademia odoratissima, Arnica montana, 
Gentiana lutea (gelber Enzian), Daphne cneorum 
(Steinröschen), Leucoium vernum (großes 
Schneeglöckchen). Diese Pflanzen zu sammeln, 
ist verboten. Ein anderer, 28. 4. 13, betrifft den 
Schutz der Stechpalme. Aehnl. bezweckende Bek. 
haben auch versch. OAe. erlassen. Die regelmäßige 
Bek. von Sammelverboten durch die Forst#e., 
Oe. u. Schulth Ae. ist angeregt. Gewerbsmäß. 
Sammeln der bez. Pflanzenarten ist gänzl. zu 
verbieten. — 2. Belehrung und Er- 
mahnung der Schuljugend unter Vor- 
zeigung von Anschauungsmitteln und Verschwei- 
#ung der Standorte. — 3. Polizeiliche 
eberwachung des Sammelns und Feil- 
  
Heimatschutz. 
bietens von Pflanzen, bes. gegenüber den Inhabern 
von sog. Kräuterscheinen. — 4. Genaue Best. in 
den Erlaubnisscheinen zum Kräuter- 
sammeln (Musterformular der Forhtverw. 09) und 
Vorsicht bei der Ausgabe der Scheine. — 5. Ir- 
anspruchnahme der Wandervereine und ihrer 
Zeitschr. — In den Dienstvorschr. für die Forste. 
sind diese auf Erhaltung und Mehrung der Natur- 
schönheiten nach Zulassung der für Kulturen ver- 
fügbaren Mittel hingewiesen. Ein Forstdir E. 07 
empfiehlt tunlichste Sorgfalt in Pflege der Natur- 
denkm. bei Erneucrung der Wirtschaftspläne und 
Eintrag solcher in eine Wirtschaftskarte. Als ND. 
sind nach den bez. Vorschr. anzusehen: Forstbota- 
nische Merkwürdigk., wie seltenc und alte, durch 
Größe und Form ausgezeichn. Bäume (auch solche 
von geschichtl. Bedeutung), seltene Einzelpflanzen 
und Pfl Gemeinschaften, merkwürdige Bestände, 
Felsgebilde u. ä. Der Bestand an derart. ND., so- 
weit er von außergewöhnl. und erhaltungswürd. 
Beschaffenheit erscheint, ist in jedem Forstamtsbez. 
auch außerhalb der Waldungen im Einverständnis 
mit den Eigentümern tabellarisch und kartogra- 
phisch u. z. T. auch photographisch ausgenommen 
worden, vgl. Schwäb. Baumbuch, herausg. v. d. 
Forstdir., Stuttgart 1911, und W. Pflanzenwelt, 
Vegetationsbilder, aufg. im Auftr. der Forstdir. 
1912. — B. Der Heimatschutz im Hoch= und 
Tiefbauwesen geht alle Baupol Beh. an. Die ges. 
Grundlagen bietet die BO., Art. 11 Abs. 1 Satz 2. 
Sie empfiehlt, bei der Feststellung oder Abände- 
rung von Ortsbauplänen darauf Bedacht zu neh- 
men, daß künstl. oder geschichtl. wertvolle Bauten, 
ND., Friedhöfe und schöne Straßen- und Land- 
schaftsbilder erhalten bleiben, sowie daß mit Be- 
bauung neugeplanter Straßen und Plätze solche 
Bilder neu geschaffen werden. Es handelt sich i. S. 
des H. nicht allein um die nach Art. 99 BO. ge- 
schützten Baudenkm., sondern überhaupt um ver- 
nünftige Rücksichtnahme auf das Bestehende, das 
immer mehr oder weniger ein geschichtl. Gepräge 
hat. Von Naturdenkm. kommen namentl. Bäume 
in Betracht. Dem Schutz von ND. oder Altert.= 
und Kunst D. und Ortsbildern kann auch das Bau- 
verbot für Grundstücke dienen, wie es in Abs. 3 
u. 4 vorgesehen ist, „wenn dauernde öff. Inter- 
essen es erfordern“; und ebenso die durch Art. 12 
ermöglichte vorläufige Bausperre. Ueber den 
Schutz öff. Gewässer gegen Verunreinigung s. Ein- 
leitungen und Flußpol. Art. 37 BO., Höhe der 
Gebäude, nimmt in Abs. 7 Rücksicht auf Erhal- 
tung altertüml. Straßenbilder. Art. 56 BO. sicht 
Rücksichtnahme auf örtl. Verhältnisse, auf den 
Unterschied von Stadt und Land sowie zwischen 
alten enggebauten und neuen Ortsteilen vor. Die 
Zulässigkeit von Holzfachwerk für Außenwände an 
Gebäuden bestimmt Art. 71 BO. mit § 71 VW., 
die Zulässigkeit von Bretterverschalungen und 
Schindelschirmen, erweitert für gewisse Landes- 
teile Art. 73. Dachdeckung mit Schindeln, Landern 
oder Stroh betrifft Art. 85 mit § 72 VV. Sofern 
der H. auch an der Denkmaldpfl., s. d., beteiligt 
ist, hat BO. Art. 97 (Baudenkmale) auch für ihn 
Bedeutung. Dem H. i. e. S. dient Art. 98 BO.
	        
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