Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Heimschaffungen — Herkommen. 
Abs. 1 mit der Vorschr., daß Neubauten und Bau- 
veränderungen, durch die ein eigenartiges Orts-, 
Straßen= oder Landschaftsbild gröblich ver- 
unstaltet würde, vermieden werden sollen. Durch 
Ortsbausatzung können hierüber nähere Vorschr. 
getroffen werden, bes. kann bestimmt werden, daß 
Gebäude ein der Umgebung angemessenes Aeußere 
nach Baustoff, Form und Farbe erhalten; endlich 
kann die Anbringung od. Belassung von Reklame- 
childern, Schaukästen und Aufschr. untersagt wer- 
en, wenn dadurch ein Orts-, Straßen= oder Land- 
schaftsbild verunstaltet oder die Erscheinung eines 
Baudenkmals beeinträchtigt wird. Für Bauten, 
bei denen in erhöhtem Maß schönheitl. oder künst- 
lerische Rücksichten zu wahren sind, sollen bes. 
künstl. gebildete Sachverst. beigezogen werden, Art. 
109 Abs. 2 BO.; und zwar nach § 99 Abs. 3 VV. 
auch dann, wenn eine Untersagung der Bauaus- 
führung nach Art. 97 Abs. 2 oder Art. 98 Abs. 1 
nicht in Frage kommt. Die Zuziehung der Sach- 
verständ. ist Sache der BaupolBeh., die entsteh. 
Kosten trägt die Gde oder der Staat; die Begut- 
achtung durch den Landeskonservator und seine 
Berater wie auch durch den Landesausschuß erfolgt 
kostenlos; die Beratungstelle f. d. Baugew. be- 
rechnet ihre Auslagen. Art. 125 BO. bestimmt, 
was unter ländl. Orten und Ortsteilen zu ver- 
stehen und wie diese Eigenschaft festzustellen ist. 
Die Gde O. verpflichtet in Art. 117 die Gden als 
Besitzer von Baudenkm. und Altertümern zu Maß- 
regeln, die den Forderungen des H. entsprechen. 
Min JE. 13. 10. 10 empfiehlt Erhaltung und Meh- 
rung des Baumschmucks auf Friedhöfen, u. U. An- 
lage von Wald= oder Parkfriedhöfen; Min JE. 8. 
9. 11 schreibt vor, daß die BezStellen die Pläne 
für elektr. Anl., s. d., den Bez Aussch. f. N. u. H. 
mitteilen sollen. Min Abt. f. d. H. hat durch öff. 
Bek., Staatsanz. 2. 5. 12, auf die Handhabung, 
die die BO. zur Bekämpfung der Auswüchse des 
Reklamewesens bietet, hingewiesen. Die mit der 
Bauden lmalpfl. sich berührenden Forderungen des 
H. fsind erläutert in den „Anw. zur Denkmalpfl.“ 
von Konservator Prof. Gradmann, Min KSchl#bl. 
1912, Sonderabd. b. K. Grüninger (Klett & Hart- 
manny) Stuttg. — C. Weiterer Heimatsch. 
Die Altertümer und bewegl. Kunst D. fallen unter 
die die DoPfl. betr. Best., s. d., die Bestrebungen 
zur Erhaltung der Volkstrachten, volkstüml. Ge- 
bräuche, Hausgewerbe usw. fallen mehr in den 
Bereich der freiw. Vereinstätigkeit als in den der 
Verwalt. — 1 3. Organisation # des H. in W.: 
Eine halbamtl. Vertretung von Sachverst. und Be- 
teil. (Vertreter von Beh., Körpersch. und Vereinen) 
ist der „W. Landesausschuß für Natur- und Hei- 
matschutz“, Gesch telle. Stuttgart, Neckarstr. 8, 
Satzungen, Arbeitsplan und Rechenschaftsber. als 
Manuskript gedr., Veröff. „Aus dem Arbeitsgebiet 
des LA. f. N. u. H.“ in den Bl. des Schw. Alb. 
In jedem OAez. besteht ein BezAussch. (Verz. 
der Obmänner und ihrer Stellv. s. Staatsanz. 31. 
B. 11), in größeren Städten auch Ortsaussch. Die 
Bez Aussch. sind veranlaßt worden, Verz. der ND. 
nach Markungen anzulegen. Ausschr. 28. 10. 11 
gibt auf Grd. Min JE. den Bezussch. Anw. für 
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die Behandlung der ihnen zugehenden Pläne für 
elektr. Starkstromanl., s. d. Ein anderes 20. 12. 
11 regelt auf Grd. einer gemeins. Beratung mit 
Vertr. der betr. Staatsbeh. den Landschaftschutz 
bei Feldbereinigungen und Güterzusammenleg. 
Straßen-- und Wasserbauten, beide veröff. in Mit- 
teil. aus dem Arbeitsgebiet des LWA., Nr. 3, Jan. 
1912, und Nr. 4, April 1912. Ein Zweig V. des 
D. Bundes H. ist der „Bund für H. in W. und 
Hohenzollern“, Geschäftst.: Prof. Lörcher, Stutt- 
gart, er veröff. „Mitteil.“ bzw. seit 19138 „Jahr- 
buch" bei W. Meyer---Ilschen, Stuttg. Eine wich- 
tige Sonderaufgabe verfolgt der Bund für Vogel- 
schutz. Die Zwecke des „Vereins Naturschutzpark" 
in Stuttgart, kommen für W. nicht in Betracht, 
da die Verhältnisse in W. die Anlage eines Natur- 
schutzp. nicht gestatten. Kleine Naturschonungen 
sind von der Forstverw. vorgesehen und z. T. schon 
angelegt. Eine andere Sonderaufgabe betreibt der 
V. zur Erhaltung der Volkstrachten in W. und 
Hohenzollern. Die Zentralst. f. G. u. H. unter- 
hält eine Beratungstelle für das Baugewerbe, die 
i. S. des H. wirkt für volkstüml. Baukunst, Zeit- 
schrift: „Aus Bauplatz und Werkstatt“. In dems. 
Sinn wirkt die Beratungst. für den Gartenbau 
von O. Berz-Schilling. Als Beratungst. für alle 
Fragen des Natur= und H. ist der Landesaussch. 
für N. u. H. tätig. Gradmann. 
Heimschaffungen s. Armenwesen II. A. 3., de, 
II. B., IV. a; auch Ausweisung, polizeiliche. 
Heiratsregister s. Personenstandswesen III. 
Heiratsvermittlung. 1. Untersagung. Die 
H. ist, sofern sie gewerbsm. geschieht, nach § 35 
Abs. 8 u. 1 Gew O. zu untersagen, wenn Tatsachen 
vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewcr. 
in bezug auf den Gewetr. dartun. Gegen die 
Unters. ist der Rekurs zulässig. Ueber Verfahren 
und Beh. s. § 20 u. 21 GewO. In W. steht die 
Unters. dem Bezirksrat zu, Art. 42 Nr. 19 BezO., 
wobei das in § 3 der Min WV. 30. 10. 07, Rgbl. 
747, geordnete Verfahren Platz greift. Für den 
Rek. an die Kreisreg. gilt § 10 dieser V. 2. Wie- 
deraufnahme, 3. Anzeige, 4. Straf- 
bestimmung n in dieser Hins. gelten die Ausf. 
unter Z. 2—4 bei „Flaschenbierhandel“ entspr. 
5. Das Versprechen eines Lohnes für eine 
H. ist unverbindlich; doch kann das auf Grund des 
Versprechens Geleistete nicht deshalb zurückgefor- 
dert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht be- 
standen hat, § 656 BGB. Biegele. 
Herbstgefäße s. Maß-= und Gewichtsordnung VI. 
Herkommen bedeutet im Zusammenhang mit 
Verhältnissen des öff. Rechts bald die für den 
Einzelfall festgestellte Tatsache der gleichmäßtg fort- 
dauernden Uebung, bald eine allg. Rechtsvorschr. 
(Gewohnheitsrecht), bald die sog. unvordenkl. Ver- 
jährung, vgl. auch Göz, Verw. 157. Das H. i. S. 
dieser versch. Bedeutungen hat in W. f. d. öff. 
Recht, bes. Gde-, Schul-, Wasser-, Weg= und Agrar- 
recht, große Bedeutung. — # H. im Einzelfall ## 
ist die in einem längeren Zeitraum zutag 
getretene Befolgung einer Norm, worin eine die 
vertragsmäß. Abmachung ersetzende gegens. An-
	        
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