Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Hochwasser. 
die zu 75 v. H. aus Meeren und Seen besteht, eine 
** Verdunstung statt. Die Luft enthält daher 
tets Wasser in Form von Dampf; ihr Wasser- 
gehalt steigt mit Zunahme der Wärme beträchtl., 
etwa in der Art, daß in gesättigtem Zustand in 
1 chm Luft bei 20° Kälte 1 g, bei 20° Wärme 178 
Wasser enthalten sind. Durch Mischung von Luft- 
strömen, insbes. durch aufsteigende, die dünner und 
kälter werden, wird ein Teil des Wassers in Form 
von Niederschläg. ausgeschieden. Diese werden 
in sog. Regenhöhen, d. h. in derj. Höhe der Wasser- 
schichte ausgedrückt, die den Boden bedecken würde, 
wenn davon nichts verdunsten, versickern und ab- 
fließen würde; dabei wird für oberflächliche 
Schätzungen angenommen, daß 10—12 Schnee- 
höhen einer Wasserhöhe entsprechen. In W. be- 
tragen die jährl. Regenhöhen im untern Neckar- 
und Donaugebiet 5—600 mm, steigen mit zuneh- 
mender Meereshöhe auf der Alb bis zu 1100, im 
Algäu bis 1500 und im höchsten Schwarzwald bis 
2500 mm. Die tägl. Regenhöhen messen bei an- 
haltendem Landregen 30—50 mm; bei 40—60 mm 
Regenhöhe pflegen Ueberschw. einzutreten und bei 
Wolkenbrüchen, die sich aber niemals über größere 
Flächen erstrecken, können ausnahmsw. 100 ja so- 
gar bis 200 mm Regenhöhe beobachtet werden. 
er Abfluß ist je nach den orographischen, geo- 
logischen und Bewaldungsverhältnissen des Fluß- 
gebiets sowie insbes. auch nach der Jahreszeit 
und der Entwicklung des Pflanzentums verschie- 
den. Die Abflußhöhe beträgt im Jahresdurchschn. 
etwa 30 v. H. des Niederschlags, in den Mten 
Februar—März 60, im September nur etwa 10 
v. O. Hochwasser ist das Anschwellen eines 
Wasserlaufs, verurs. durch reichl. Niederschläge 
oder durch rasche Schneeschmelze. Im w. We. ist 
unterschieden zwischen den durch die Uferlinien be- 
grenzten regelm. wiederkehr. Anschwellungen und 
den außergewöhnl. oder Katastrophen H., die i. d. 
R. dann entstehen, wenn reichl. Niederschl. fallen, 
nachdem der Boden durch vorangegangene bereits 
gesättigt ist. — II. Zur tunlichsten Verminderung 
der durch die H. entstehenden Schäden ist in W. 
an den bedeutenderen Flüssen ein Hochwasser- 
nachrichtendienst (HNDst) eingerichtet. 
Gleichzeitig mit der Anweis. für die Beobachtung 
und Aufzeichnung des Wasserst., s. Wasserstands- 
beobachtungen, hat die Min Abt. f. Str.= u. WB. in 
einer Bek. 4. 2. 14, Abl. 201, eine Anweisung für 
den 5NDst und die Vorkehrungen bei 
Hochw. und Eisgang an den größeren 
Flüssen des Landes erlassen. Hienach hat der 
HNDst. an den hiezu best. Pegelstellen, s. Wasser- 
standsbeobacht., zu beginnen, sobald der Fluß dic 
normale Uferhöhe erreicht. Die an die PolhBeh. 
der unterh. gelegenen Bez. aufzugebenden Wasser- 
standstelegramme werden als Staatstelegramme 
beglaubigt, wodurch sie in der Reihenfolge den 
Vorgang vor den Privatdep. erhalten. Die Tele- 
gramm= und Telephongebuhren werden den Auf- 
gebern seitens der Telegr Verw. gestundet und 
später vom Amt für Gewässerkunde auf den Fluß- 
baufonds verrechnet. Die Straßenbauinspek. haben 
sich bei jeder schickl. Gelegenheit darüber zu ver- 
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gewissern, daß die Pegelbeobachter, die zugleich 
den HNDst. zu besorgen haben, genau mit den 
ihnen zukommenden Aufgaben vertraut find. Mit 
dem Eintritt von Ueberschw. und während des 
Verlaufs ders. haben sie die ordnungsmäß. Besor- 
gung des HNDst. bes. im Auge zu behalten. In den 
HNDst. find die Flüsse Neckar, Eyach, Fils, Rems, 
Nagold, Enz, Kocher, Jagst, Tauber, Donau und 
Iller einbezogen. Die HN. werden z.Zt. von 16 w., 
3 b. und 1 badischen Pegelstelle aufgegeben und 
gelangen an 75 w. und 14 außerw. Beh. Die 
Neiterverbreitung der Nachr. hat nach MinBek. 
15. 9. 83, betr. die pol. Fürsorge bei drohender 
UeberschweGefahr, Abl. 241, unter Benützung der 
Einrichtungen des Unfallmeldediensts, Min E. Abl. 
1905 52, 1908 53, 1889 128, 1888 140, zu ge- 
schehen. Hiernach haben die BezPol Aemter oder 
die Ortspol Beh., sobald sie amtlich oder außeramt- 
lich von dem Drohen einer Ueberflutung Kenntnis 
erhalten, nicht nur für alsbaldige öff. Bek. der 
droh. Gefahr innerh. der Gden zu sorgen, sondern 
auch die weiter unten liegenden, nächstgelegenen 
Gden sowie das Oll. und, soweit es ohne den 
Aufschub der nötigsten pol. Maßr. geschehen kann, 
das Min. auf raschestem Wege hievon in Kenntn. 
setzen zu lassen. Befinden sich in der Nähe Brücken 
u. dgl., bei denen bes. Wärter aufgestellt sind, so 
sind diese bes. zu benachrichtigen. In den nach 
ihrer Lage erhebl. HGefahr ausgesetzten Gden 
muß dafür gesorgt werden, daß die nöt. Rettungs- 
gerätschaften, namentl. ein oder mehrere aus- 
gerüstete Nachen vorhanden und für die Gden im 
Fall der Not verfügbar find. Die Flößereiberech= 
tigten und Sägmühlebesitzer sind aufs ernstlichste 
aufzufordern, allezeit für rechtzeitige und sichere 
Verwahrung der Flöße und Floßhölzer, sowie der 
Brettervorräte und Sägklötze besorgt zu sein, voal. 
auch Abl. 1891 17 und die Best. d. Floßordnungen, 
s. d. — III. Die Instruktion für die Weg- 
meister 23. 4. 1808, Rabl. 3-33, bestimmt: Bei 
Brücken jeder Art ist von Zeit zu Zeit, bes. nach 
großen Hochwassern und Eisgängen, nachzusehen, 
ob an Ort- oder Mittelpfeilern, sie seien von Holz 
oder Stein, an den Eisbrechern und an den zum 
Schutz ders. angelegten Bauwerken als: Stein- 
kästen, Rösten, Grundfänger oder Streichkrippen 
etwas beschädigt oder von dem Lesle unterhöhlt 
worden sei, und im Fall sich eine Beschädigung ent- 
deckt, zur augenblickl. Abhilfe die Verastaft. zu 
treffen. Sollten von dem ausgetret. Wasser die 
Brückenauffahrten ausgerissen sein, so ga unver- 
züglich die Passage wenigst. auf die Breite von 
16 Fuß (4,6 m) vorläufig wiederhergestellt werden. 
Sollte bei strenger Kälte das Wasser bis an die 
Brückenpfeiler und Eisbäume 6 und mehrere Zoll 
(17 cm) dick gefroren sein, so ist bei einfallender 
Tauwitterung zur rechten Zeit, ehe das Eis sich 
aufbläht und bricht, dass. rings herum von den 
Pfeilern und Pfählen abstoßen zu lassen, damit 
das Eis bei dem Losbrechen weder Pfähle lüpfe, 
noch Stücke aus den Steinen losreiße. Weitere 
einschlägige Best. hins. der Vorkehrungen, die die 
Triebwerkbesitzer wegen der Beschleunigung des 
HAbflusses zu treffen haben s. Art. 40 II Z. 1, 
 
	        
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