Hochwasser.
die zu 75 v. H. aus Meeren und Seen besteht, eine
** Verdunstung statt. Die Luft enthält daher
tets Wasser in Form von Dampf; ihr Wasser-
gehalt steigt mit Zunahme der Wärme beträchtl.,
etwa in der Art, daß in gesättigtem Zustand in
1 chm Luft bei 20° Kälte 1 g, bei 20° Wärme 178
Wasser enthalten sind. Durch Mischung von Luft-
strömen, insbes. durch aufsteigende, die dünner und
kälter werden, wird ein Teil des Wassers in Form
von Niederschläg. ausgeschieden. Diese werden
in sog. Regenhöhen, d. h. in derj. Höhe der Wasser-
schichte ausgedrückt, die den Boden bedecken würde,
wenn davon nichts verdunsten, versickern und ab-
fließen würde; dabei wird für oberflächliche
Schätzungen angenommen, daß 10—12 Schnee-
höhen einer Wasserhöhe entsprechen. In W. be-
tragen die jährl. Regenhöhen im untern Neckar-
und Donaugebiet 5—600 mm, steigen mit zuneh-
mender Meereshöhe auf der Alb bis zu 1100, im
Algäu bis 1500 und im höchsten Schwarzwald bis
2500 mm. Die tägl. Regenhöhen messen bei an-
haltendem Landregen 30—50 mm; bei 40—60 mm
Regenhöhe pflegen Ueberschw. einzutreten und bei
Wolkenbrüchen, die sich aber niemals über größere
Flächen erstrecken, können ausnahmsw. 100 ja so-
gar bis 200 mm Regenhöhe beobachtet werden.
er Abfluß ist je nach den orographischen, geo-
logischen und Bewaldungsverhältnissen des Fluß-
gebiets sowie insbes. auch nach der Jahreszeit
und der Entwicklung des Pflanzentums verschie-
den. Die Abflußhöhe beträgt im Jahresdurchschn.
etwa 30 v. H. des Niederschlags, in den Mten
Februar—März 60, im September nur etwa 10
v. O. Hochwasser ist das Anschwellen eines
Wasserlaufs, verurs. durch reichl. Niederschläge
oder durch rasche Schneeschmelze. Im w. We. ist
unterschieden zwischen den durch die Uferlinien be-
grenzten regelm. wiederkehr. Anschwellungen und
den außergewöhnl. oder Katastrophen H., die i. d.
R. dann entstehen, wenn reichl. Niederschl. fallen,
nachdem der Boden durch vorangegangene bereits
gesättigt ist. — II. Zur tunlichsten Verminderung
der durch die H. entstehenden Schäden ist in W.
an den bedeutenderen Flüssen ein Hochwasser-
nachrichtendienst (HNDst) eingerichtet.
Gleichzeitig mit der Anweis. für die Beobachtung
und Aufzeichnung des Wasserst., s. Wasserstands-
beobachtungen, hat die Min Abt. f. Str.= u. WB. in
einer Bek. 4. 2. 14, Abl. 201, eine Anweisung für
den 5NDst und die Vorkehrungen bei
Hochw. und Eisgang an den größeren
Flüssen des Landes erlassen. Hienach hat der
HNDst. an den hiezu best. Pegelstellen, s. Wasser-
standsbeobacht., zu beginnen, sobald der Fluß dic
normale Uferhöhe erreicht. Die an die PolhBeh.
der unterh. gelegenen Bez. aufzugebenden Wasser-
standstelegramme werden als Staatstelegramme
beglaubigt, wodurch sie in der Reihenfolge den
Vorgang vor den Privatdep. erhalten. Die Tele-
gramm= und Telephongebuhren werden den Auf-
gebern seitens der Telegr Verw. gestundet und
später vom Amt für Gewässerkunde auf den Fluß-
baufonds verrechnet. Die Straßenbauinspek. haben
sich bei jeder schickl. Gelegenheit darüber zu ver-
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gewissern, daß die Pegelbeobachter, die zugleich
den HNDst. zu besorgen haben, genau mit den
ihnen zukommenden Aufgaben vertraut find. Mit
dem Eintritt von Ueberschw. und während des
Verlaufs ders. haben sie die ordnungsmäß. Besor-
gung des HNDst. bes. im Auge zu behalten. In den
HNDst. find die Flüsse Neckar, Eyach, Fils, Rems,
Nagold, Enz, Kocher, Jagst, Tauber, Donau und
Iller einbezogen. Die HN. werden z.Zt. von 16 w.,
3 b. und 1 badischen Pegelstelle aufgegeben und
gelangen an 75 w. und 14 außerw. Beh. Die
Neiterverbreitung der Nachr. hat nach MinBek.
15. 9. 83, betr. die pol. Fürsorge bei drohender
UeberschweGefahr, Abl. 241, unter Benützung der
Einrichtungen des Unfallmeldediensts, Min E. Abl.
1905 52, 1908 53, 1889 128, 1888 140, zu ge-
schehen. Hiernach haben die BezPol Aemter oder
die Ortspol Beh., sobald sie amtlich oder außeramt-
lich von dem Drohen einer Ueberflutung Kenntnis
erhalten, nicht nur für alsbaldige öff. Bek. der
droh. Gefahr innerh. der Gden zu sorgen, sondern
auch die weiter unten liegenden, nächstgelegenen
Gden sowie das Oll. und, soweit es ohne den
Aufschub der nötigsten pol. Maßr. geschehen kann,
das Min. auf raschestem Wege hievon in Kenntn.
setzen zu lassen. Befinden sich in der Nähe Brücken
u. dgl., bei denen bes. Wärter aufgestellt sind, so
sind diese bes. zu benachrichtigen. In den nach
ihrer Lage erhebl. HGefahr ausgesetzten Gden
muß dafür gesorgt werden, daß die nöt. Rettungs-
gerätschaften, namentl. ein oder mehrere aus-
gerüstete Nachen vorhanden und für die Gden im
Fall der Not verfügbar find. Die Flößereiberech=
tigten und Sägmühlebesitzer sind aufs ernstlichste
aufzufordern, allezeit für rechtzeitige und sichere
Verwahrung der Flöße und Floßhölzer, sowie der
Brettervorräte und Sägklötze besorgt zu sein, voal.
auch Abl. 1891 17 und die Best. d. Floßordnungen,
s. d. — III. Die Instruktion für die Weg-
meister 23. 4. 1808, Rabl. 3-33, bestimmt: Bei
Brücken jeder Art ist von Zeit zu Zeit, bes. nach
großen Hochwassern und Eisgängen, nachzusehen,
ob an Ort- oder Mittelpfeilern, sie seien von Holz
oder Stein, an den Eisbrechern und an den zum
Schutz ders. angelegten Bauwerken als: Stein-
kästen, Rösten, Grundfänger oder Streichkrippen
etwas beschädigt oder von dem Lesle unterhöhlt
worden sei, und im Fall sich eine Beschädigung ent-
deckt, zur augenblickl. Abhilfe die Verastaft. zu
treffen. Sollten von dem ausgetret. Wasser die
Brückenauffahrten ausgerissen sein, so ga unver-
züglich die Passage wenigst. auf die Breite von
16 Fuß (4,6 m) vorläufig wiederhergestellt werden.
Sollte bei strenger Kälte das Wasser bis an die
Brückenpfeiler und Eisbäume 6 und mehrere Zoll
(17 cm) dick gefroren sein, so ist bei einfallender
Tauwitterung zur rechten Zeit, ehe das Eis sich
aufbläht und bricht, dass. rings herum von den
Pfeilern und Pfählen abstoßen zu lassen, damit
das Eis bei dem Losbrechen weder Pfähle lüpfe,
noch Stücke aus den Steinen losreiße. Weitere
einschlägige Best. hins. der Vorkehrungen, die die
Triebwerkbesitzer wegen der Beschleunigung des
HAbflusses zu treffen haben s. Art. 40 II Z. 1,