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dem Proghmnasium Oehringen zugrund. Vol.
Denkschrift über Unterhaltung der Eun. realg.
und real. Sch., Beil. 811 Kamm V. 1907/1910.
Geschichte des human. Schulwesens in W., h. v. d.
w. Komm. f. Landesg. Stuttg. 1912. Gaupp,
das Recht der ev. Kirche in W., Abschn. Lyceen
und G., Bd. II S. 64; Binder, W. Kirchen= und
Lehrämter; Haug, das gelehrte W.; Dr. Karl
Pfaff, Versuch einer Geschichte des gel. Unter-
richtswesens in W. in alter Zeit und K. Hirzel in
der Sammlung der w. Ges. von Reyscher, Bd. Xl,
2. Abtlg. — Am 1. 1. 14 waren in W. vorhanden:
a) 22 gyhmn. Sch. mit ObKl. und zwar 4 evtheol.
Seminare, 13 Gymnasien, 5 Progymnasien;
b) 16 realg. Sch. mit ObKl. und zwar 10 Realg.,
6 Realprog., 1 Realprog. ist in der Umwandlung
zum Reformrealghmnasium als Voll A. begriffen;
c) 36 real. Sch. mit ObKl. und zwar 14 Ober-
realsch., 3 Realsch. mit 2 Ob Kl. und 19 mit
1 ObKl.; d) 122 Latein= und Realschulen. Vgl.
über die Statistik die jährl. als Sonderabdruck des
Korrespondenzblatts für die h. Sch. bei Kohl-
hammer in St. erscheinenden Stat. Nachr. über
den Stand der h. Sch. in W. und die Stat. des
Unterrichts und Erziehungsw. in W., veröffentlicht
vom WinKSch. — II. H. Sch. für die weibliche
Jugend. Die Fürsorge für die h. weibl. Schul-
bildung hat in W. wesentl. später eingesetzt, als
für die männl. J. Die h. Döchtersch. sind erst im
19. Jahrh. entstanden. Von den beiden auf koal.
Stiftung beruhenden Töchterbildungsanst., Köni-
gin-Katharina-Stift und Königin-Olga-Stift in
Stuttgart abgesehen, sind sie in ihrer weit über-
wiegenden Zahl private Gründungen, teils von
einzelnen, teils von Elternvereinen errichtet und
unterhalten. Von Gden errichtete h. Döchtersch.
waren 1877 nur 3 vorhanden neben 16 aus priv.
Mitteln unterhaltenen Anst. Erst als nach Ansätzen
in dem G. 18. 2. 68, betr. die dienstrechtl. Verh.
von Angeh. d. Dep. d. K.= u. SchWesens durch G.
30. 12. 77, betr. die Rechtsverh. der Lehrer und
Lehrerinnen an h. Mädchensch., eine namhafte
Staatsunterstützung durch Verleihung der staatl.
Pensionsrechte an die Lehrkräfte, durch Beteiligung
an den Gehalten einsetzte, vollzog sich mehr und
mehr der Uebergang dieser privaten h. Töchtersch.
in die Unterhaltung der Gden, ihr Ausbau zu 10kl.
öff. h. Mädchensch. und eine Vermehrung ihrer
Gesamtzahl. Am 1. 1. 14 waren vorhanden 17 olff.
h., 6 pr. h. Mädchensch., darunter 3 i. S. d. h.
Mädchensch G. 8. 8. 07, Rabl. 349, ferner ein priv.
Mädchengymn. — 39 3. 1 Verhältuss der Staats-
gewalt ## zu den h. Sch., bes. den Privat-
schulen. — I. Der allg. Aufsicht des Staats
unterliegt auch die Erteilung des Unterrichts und
die Jugenderziehung. Als Wäachter der Rechtsord-
nung und Förderer des gemeinen Wohls hat der
Staat die Aufgabe, innerh. seines Gebiets nichts
zu dulden, was der rechtl. und sittlichen Ordnung
zuwiderläuft oder der öff. Wohlfahrt Schaden
bringt. Er nimmt daher das Recht für sich in
Anspruch, von allem, was innerh. seiner Grenzen
im geistl. und wirtsch. Leben vor sich geht, Kennt-
nis zu nehmen und gegenüber rechtswidrigen, un-
Höhere Schulen.
sittlichen oder gemeinschädl. Auswüchsen die staatl.
Ordnung aufrecht zu erhalten. Gegen Unterrichts-
Anst., die staatsgefährliche Zwecke verfolgen, ihren
Schülern unsittl. Grundsätze lehren, die Sch. zu
unerlaubten politischen Zwecken mißbrauchen, hat
der Staat, wenn anders er nicht seine eigenen
Grundlagen verleugnen will, das Recht und die
Pflicht, einzuschreiten. Dies folgt aus dem Staats-
zweck selbst und müßte gelten, selbst wenn dieser
Grundsatz nicht durch ausdrückl. Gesetzesbest. an-
erkannt wäre. Indessen fehlt es an solchen nicht.
Das V. Ed. 18. 11. 1817, § 30 Z. 2 u. § 33 Z. 3,
Reyscher, w. Ges Samml. III 478, vgl. mit § 64 des
Organisationsmanifestes 18. 3. 1806, General-
Reskr. und VO., Rgbl. 1806 19, weist dem Min IJ.
(nach der heutigen Beh Organis. dem Min###ch.)
ausdrücklich die Oberaufsicht über alle auf die
leibl. und intellektuelle Bildung bezüglichen Anst.
zu. Ebenso setzt G. 30. 1. 62, Art. 18, Rgbl. 63,
das dem Staat über alle Lehranst. zustehende
Ober aufsichtsrecht ausdrücklich als bestehend vor-
aus. Zur Handhabung dieser allg. staatl. Ober-
aufsicht, die ihrem Inhalt nach prohibitiver,
negativer Natur ist und in der Abwehr rechts-
widriger, unsittlicher, gemeinschädlicher Akte be-
steht, sind zunächst die Polizeibeh. berufen. Sie
wird ausschließlich den Privatsch. gegenüber
praktisch. Je nachdem handelt es sich um Inter-
essen der Gesundheitspol., z. B. gesundheitl. Zu-
stand der Schülerinnen, Beachtung der Vorschr.
über anst. Krankheit u. a., der Sitten-, Sicher-
heits-, Feuerpol. usw. (durch d. OAlrzt G. 10. 7.
12, Rgbl. 270, sind jetzt sämtl. Privatsch, dem staatl.
Schularzt unterstellt). Es versteht sich indessen von
selbst, daß die pädagogischen Interessen von
den Schulbeh. zu wahren sind. Sie üben in
dies. Hins. die Aufsicht über die Priv Anst. aus und
verfügen, wo etwaige Mißbr. abzustellen sind, das
Nötige, haben zugl. aber die Aufgabe, in Fällen,
wo sie von sonst. Ordnungswidrigk. Kenntnis er-
halten, die zust. Beh. zum Einschreiten zu ver-
anlassen. Schultechnische AufsBeh. ist bei den
Privatsch,, die human., realist. oder realgymn.
Unterrichtszwecke verfolgen, und als h. Sch. gelten,
die Aufs Beh. für die h. Sch. — II. Dieses allg.
OberaufsRecht begründet noch kein Recht für die
Staatsgewalt, von den Unterrichtsanstalten positive
Leistungen zu verlangen, unmittelbare An-
forderungen in Absicht auf Lehrziel, Lehrplan, Eig-
nung der Lehrer, Lehrweise u. dgl. zu stellen. Das
Recht der Staatsgewalt auf unmittelbare Einwir-
kung auf den Gang des Unterrichts durch Vorschr.
wird vielmehr, soweit nicht ges. Best. sie erteilen,
nur durch freiw. Unterwerfung der Sch. unter die
bes. Staatsaufs. begründet. Die Unterwerfung
tritt in diesem Fall an die Stelle ges. Ermächti-
gung. — 1. Kraft Ges. ist diese bes. Staats-
Aufsicht angeordnet gegenüber solchen Priv Unter-
richtsanst., dere n Besuch von dem B. der
öff. Volksch. befreien soll. Die ges. Grund-
lage bildet auch für die pr. höh. Sch. Art. 26
Volkssch G., der den Umfang der staatl. Einwirkung
genau umgrenzt. Solche findet statt a) hinsichtl.
ihrer Errichtung, insofern diese nur mit Genehmi-