Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dem Proghmnasium Oehringen zugrund. Vol. 
Denkschrift über Unterhaltung der Eun. realg. 
und real. Sch., Beil. 811 Kamm V. 1907/1910. 
Geschichte des human. Schulwesens in W., h. v. d. 
w. Komm. f. Landesg. Stuttg. 1912. Gaupp, 
das Recht der ev. Kirche in W., Abschn. Lyceen 
und G., Bd. II S. 64; Binder, W. Kirchen= und 
Lehrämter; Haug, das gelehrte W.; Dr. Karl 
Pfaff, Versuch einer Geschichte des gel. Unter- 
richtswesens in W. in alter Zeit und K. Hirzel in 
der Sammlung der w. Ges. von Reyscher, Bd. Xl, 
2. Abtlg. — Am 1. 1. 14 waren in W. vorhanden: 
a) 22 gyhmn. Sch. mit ObKl. und zwar 4 evtheol. 
Seminare, 13 Gymnasien, 5 Progymnasien; 
b) 16 realg. Sch. mit ObKl. und zwar 10 Realg., 
6 Realprog., 1 Realprog. ist in der Umwandlung 
zum Reformrealghmnasium als Voll A. begriffen; 
c) 36 real. Sch. mit ObKl. und zwar 14 Ober- 
realsch., 3 Realsch. mit 2 Ob Kl. und 19 mit 
1 ObKl.; d) 122 Latein= und Realschulen. Vgl. 
über die Statistik die jährl. als Sonderabdruck des 
Korrespondenzblatts für die h. Sch. bei Kohl- 
hammer in St. erscheinenden Stat. Nachr. über 
den Stand der h. Sch. in W. und die Stat. des 
Unterrichts und Erziehungsw. in W., veröffentlicht 
vom WinKSch. — II. H. Sch. für die weibliche 
Jugend. Die Fürsorge für die h. weibl. Schul- 
bildung hat in W. wesentl. später eingesetzt, als 
für die männl. J. Die h. Döchtersch. sind erst im 
19. Jahrh. entstanden. Von den beiden auf koal. 
Stiftung beruhenden Töchterbildungsanst., Köni- 
gin-Katharina-Stift und Königin-Olga-Stift in 
Stuttgart abgesehen, sind sie in ihrer weit über- 
wiegenden Zahl private Gründungen, teils von 
einzelnen, teils von Elternvereinen errichtet und 
unterhalten. Von Gden errichtete h. Döchtersch. 
waren 1877 nur 3 vorhanden neben 16 aus priv. 
Mitteln unterhaltenen Anst. Erst als nach Ansätzen 
in dem G. 18. 2. 68, betr. die dienstrechtl. Verh. 
von Angeh. d. Dep. d. K.= u. SchWesens durch G. 
30. 12. 77, betr. die Rechtsverh. der Lehrer und 
Lehrerinnen an h. Mädchensch., eine namhafte 
Staatsunterstützung durch Verleihung der staatl. 
Pensionsrechte an die Lehrkräfte, durch Beteiligung 
an den Gehalten einsetzte, vollzog sich mehr und 
mehr der Uebergang dieser privaten h. Töchtersch. 
in die Unterhaltung der Gden, ihr Ausbau zu 10kl. 
öff. h. Mädchensch. und eine Vermehrung ihrer 
Gesamtzahl. Am 1. 1. 14 waren vorhanden 17 olff. 
h., 6 pr. h. Mädchensch., darunter 3 i. S. d. h. 
Mädchensch G. 8. 8. 07, Rabl. 349, ferner ein priv. 
Mädchengymn. — 39 3. 1 Verhältuss der Staats- 
gewalt ## zu den h. Sch., bes. den Privat- 
schulen. — I. Der allg. Aufsicht des Staats 
unterliegt auch die Erteilung des Unterrichts und 
die Jugenderziehung. Als Wäachter der Rechtsord- 
nung und Förderer des gemeinen Wohls hat der 
Staat die Aufgabe, innerh. seines Gebiets nichts 
zu dulden, was der rechtl. und sittlichen Ordnung 
zuwiderläuft oder der öff. Wohlfahrt Schaden 
bringt. Er nimmt daher das Recht für sich in 
Anspruch, von allem, was innerh. seiner Grenzen 
im geistl. und wirtsch. Leben vor sich geht, Kennt- 
nis zu nehmen und gegenüber rechtswidrigen, un- 
Höhere Schulen. 
sittlichen oder gemeinschädl. Auswüchsen die staatl. 
Ordnung aufrecht zu erhalten. Gegen Unterrichts- 
Anst., die staatsgefährliche Zwecke verfolgen, ihren 
Schülern unsittl. Grundsätze lehren, die Sch. zu 
unerlaubten politischen Zwecken mißbrauchen, hat 
der Staat, wenn anders er nicht seine eigenen 
Grundlagen verleugnen will, das Recht und die 
Pflicht, einzuschreiten. Dies folgt aus dem Staats- 
zweck selbst und müßte gelten, selbst wenn dieser 
Grundsatz nicht durch ausdrückl. Gesetzesbest. an- 
erkannt wäre. Indessen fehlt es an solchen nicht. 
Das V. Ed. 18. 11. 1817, § 30 Z. 2 u. § 33 Z. 3, 
Reyscher, w. Ges Samml. III 478, vgl. mit § 64 des 
Organisationsmanifestes 18. 3. 1806, General- 
Reskr. und VO., Rgbl. 1806 19, weist dem Min IJ. 
(nach der heutigen Beh Organis. dem Min###ch.) 
ausdrücklich die Oberaufsicht über alle auf die 
leibl. und intellektuelle Bildung bezüglichen Anst. 
zu. Ebenso setzt G. 30. 1. 62, Art. 18, Rgbl. 63, 
das dem Staat über alle Lehranst. zustehende 
Ober aufsichtsrecht ausdrücklich als bestehend vor- 
aus. Zur Handhabung dieser allg. staatl. Ober- 
aufsicht, die ihrem Inhalt nach prohibitiver, 
negativer Natur ist und in der Abwehr rechts- 
widriger, unsittlicher, gemeinschädlicher Akte be- 
steht, sind zunächst die Polizeibeh. berufen. Sie 
wird ausschließlich den Privatsch. gegenüber 
praktisch. Je nachdem handelt es sich um Inter- 
essen der Gesundheitspol., z. B. gesundheitl. Zu- 
stand der Schülerinnen, Beachtung der Vorschr. 
über anst. Krankheit u. a., der Sitten-, Sicher- 
heits-, Feuerpol. usw. (durch d. OAlrzt G. 10. 7. 
12, Rgbl. 270, sind jetzt sämtl. Privatsch, dem staatl. 
Schularzt unterstellt). Es versteht sich indessen von 
selbst, daß die pädagogischen Interessen von 
den Schulbeh. zu wahren sind. Sie üben in 
dies. Hins. die Aufsicht über die Priv Anst. aus und 
verfügen, wo etwaige Mißbr. abzustellen sind, das 
Nötige, haben zugl. aber die Aufgabe, in Fällen, 
wo sie von sonst. Ordnungswidrigk. Kenntnis er- 
halten, die zust. Beh. zum Einschreiten zu ver- 
anlassen. Schultechnische AufsBeh. ist bei den 
Privatsch,, die human., realist. oder realgymn. 
Unterrichtszwecke verfolgen, und als h. Sch. gelten, 
die Aufs Beh. für die h. Sch. — II. Dieses allg. 
OberaufsRecht begründet noch kein Recht für die 
Staatsgewalt, von den Unterrichtsanstalten positive 
Leistungen zu verlangen, unmittelbare An- 
forderungen in Absicht auf Lehrziel, Lehrplan, Eig- 
nung der Lehrer, Lehrweise u. dgl. zu stellen. Das 
Recht der Staatsgewalt auf unmittelbare Einwir- 
kung auf den Gang des Unterrichts durch Vorschr. 
wird vielmehr, soweit nicht ges. Best. sie erteilen, 
nur durch freiw. Unterwerfung der Sch. unter die 
bes. Staatsaufs. begründet. Die Unterwerfung 
tritt in diesem Fall an die Stelle ges. Ermächti- 
gung. — 1. Kraft Ges. ist diese bes. Staats- 
Aufsicht angeordnet gegenüber solchen Priv Unter- 
richtsanst., dere n Besuch von dem B. der 
öff. Volksch. befreien soll. Die ges. Grund- 
lage bildet auch für die pr. höh. Sch. Art. 26 
Volkssch G., der den Umfang der staatl. Einwirkung 
genau umgrenzt. Solche findet statt a) hinsichtl. 
ihrer Errichtung, insofern diese nur mit Genehmi-
	        
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